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Wirkungssteuer 3.0 und Wirkungssteuergesetz (WStG) 3.0

Gesamtneufassung 2026: Systemarchitektur, Gesetzesentwurf, Kommentierung, Steuerartenatlas und Umsetzungspfad

Von Natalie Weber

Führender Referenz- und GesetzesentwurfführendNiveau: juristisch
Schutzlinie: Referenz- und Diskussionsentwurf. Kein geltendes Recht und keine Rechts-, Steuer-, Finanz- oder Anlageberatung. Tarife, Schwellen und Module sind, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, WÖk-Entwurfs- oder Simulationsparameter.

Kurz gesagt

Die Gesamtneufassung 3.0 ordnet Wirkungssteuer als modulare Rückkopplungsarchitektur über bestehende Steuerarten: Scorecards liefern Evidenz, der Gesetzgeber bleibt Tarifgeber.

Was dich erwartet

47 Seiten mit 125 vollständig kommentierten Paragrafen, Steuerartenatlas, Daten- und Registerarchitektur, Wirkungsnachweiskonto, Governance, Rechtsschutz, KI, EU-Pfad, Digitalem Produktpass und Umsetzungshorizont bis 2040.

Welche Fragen beantwortet das Dokument?

  • Wie kann Wirkung rechtsstaatlich und modular an bestehende Steuerarten rückgekoppelt werden, ohne eine universelle Supersteuer zu schaffen?
  • Welche Rollen haben Gesetzgeber, Scorecards, Wirkungsrat, WÖk-IDs, Produkt-IDs und Wirkungsnachweiskonto?
  • Welche nationalen und europäischen Entwicklungspfade sind insbesondere für Umsatzsteuer, Produktdaten und Digitalen Produktpass realistisch?

Für wen geeignet?

Politik, Verwaltung, Steuerrecht, Wissenschaft, Fachöffentlichkeit

Was dieses Dokument nicht ist

Dieses Dokument ist keine Personenbewertung, keine automatische Entscheidung und keine Rechts-, Steuer-, Kredit-, Förder-, Versicherungs- oder Anlageberatung. Modellhafte Aussagen sind nicht amtlich.

Inhaltsüberblick

Wirkungssteuer, WStG 3.0, Steuerartenatlas, Wirkungsnachweiskonto, EU-Steuerrecht, Digitaler Produktpass, Governance, Rechtsschutz

Onlinefassung

Autorin: Natalie Weber · Gesamtneufassung 2026 · Version 3.0 · Stand 17. August 2026 · Status: Referenz- und Diskussionsentwurf, kein geltendes Recht

Ausgabehinweis: Diese vollständige Online-Lesefassung erschließt alle 125 kommentierten Paragrafen, Tabellen und Quellen. Die gestaltete PDF-Fassung bewahrt zusätzlich den verbindlichen Satz und die Seitenzählung.

Leitende Korrektur: Wirkungssteuer 3.0 ist keine universelle Supersteuer. Sie ist eine modulare Rückkopplungsarchitektur über bestehende Steuerarten. Scorecards liefern Evidenz; Steuersätze und Rechtsfolgen bestimmt weiterhin der demokratisch legitimierte Gesetzgeber.

Inhaltsübersicht

Die Übersicht zeigt die Hauptstruktur. Der Gesetzesentwurf selbst enthält 125 kommentierte Paragrafen, gegliedert in neun Abschnitte.

  • Dokumentenstatus, Vorrang und Leselogik
  • Executive Summary
  • TEIL A – Wirkungssteuer als Systemarchitektur

1. Warum Steuerwirkung überhaupt neu gedacht werden muss

2. Die sechs Module der Wirkungsarchitektur im Steuerrecht

3. Der normative Rahmen: MPD, SDGs, SDG+ und Recht

4. Wirkungsgrenzen, Nichtkompensation und Reverse Merit Order

5. Der neue Kernmechanismus

6. Haushaltsneutralität und fiskalische Robustheit

7. Freiheit, Markt und Verteilung

8. Europäische und internationale Realität

  • TEIL B – Wirkungssteuergesetz (WStG) 3.0

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–10)

Abschnitt 2 – Wirkungsbegriff, Evidenz und Bewertung (§§ 11–30)

Abschnitt 3 – Daten-, Register- und Digitalarchitektur (§§ 31–42)

Abschnitt 4 – Governance, Wirkungsrat und institutionelle Sicherung (§§ 43–53)

Abschnitt 5 – Allgemeine steuerliche Rückkopplungslogik (§§ 54–65)

Abschnitt 6 – Steuerartspezifische Wirkungsmodule (§§ 66–92)

Abschnitt 7 – Steuernahe und nichtsteuerliche Fiskalinstrumente (§§ 93–100)

Abschnitt 8 – Verfahren, Kontrolle und Rechtsschutz (§§ 101–114)

Abschnitt 9 – Pilotierung, EU-Pfad und Übergang (§§ 115–125)

  • TEIL C – Steuerartenatlas: Jede Steuer im Wirkungscheck

Priorisierung für eine reale Einführung

  • TEIL D – Daten, Scorecards, Technik und Governance
  • TEIL E – Umsetzungspfad 2026–2040
  • ANHANG A – WÖk-Simulationsparameter
  • ANHANG B – Steuerliche Entscheidungslogik
  • ANHANG C – Mindestanforderungen an Einzelsteuergesetze
  • ANHANG D – Begriffe der Wirkungssteuer 3.0
  • Quellen und Referenzbasis
  • Schlussbemerkung

Dokumentenstatus, Vorrang und Leselogik

Dieses Dokument ist eine echte Gesamtneufassung. Es übernimmt die historische Fassung des WStG vom Oktober 2025 nicht als Ausgangstext, sondern nutzt sie als dokumentierten Entwicklungsstand. Maßgeblich für die Neufassung sind der aktuelle Begriffsleitfaden, das Referenzwerk 2026, die aktuelle Governance-Logik, das technische Masterregister sowie die seitdem entwickelte Steuer-, Daten-, Resilienz-, Rechts- und Rückkopplungsarchitektur. [I1][I2][I3][I4][I5][I6]

Status
Das WStG 3.0 ist ein WÖk-Gesetzesentwurf und eine Zielarchitektur. Es ersetzt kein geltendes Steuerrecht. Eine Umsetzung erfordert je Steuerart eigene demokratische Gesetzgebung sowie Verfassungs-, Unions-, Haushalts- und Vollzugsprüfung.
FeldFestlegung
DokumenttypGesamtneufassung / Referenz- und Diskussionsentwurf
Version3.0
Stand17. August 2026
AutorinNatalie Weber
Normativer KernMensch, Planet und Demokratie (MPD)
ZielgrößePositive Netto-Wirkung unter Wirkungsgrenzen und Nichtkompensation
RechtsstatusWÖk-Konzept; nicht geltendes Recht
Fachlicher VorrangBegriffsleitfaden v1.5, aktuelle Governance und Masterregister vor historischen Entwürfen
VollzugsprinzipBestehende Steuerarten bleiben Ausgangspunkt; Wirkung wird nur über gesetzlich definierte Module rückgekoppelt
TarifhoheitBeim demokratischen Gesetzgeber, nicht beim Wirkungsrat oder einer Scorecard

Was dieses Dokument bewusst nicht tut

  • Es schafft keine moralische Rangliste von Menschen und keine allgemeine Personenbewertung.
  • Es setzt Wirkung nicht mit Absicht, Aktivität, Output, Reichweite oder Bericht gleich.
  • Es behandelt fehlende Daten nicht als neutrale Wirkung.
  • Es lässt keinen Durchschnittsscore schwere Schäden wegmitteln.
  • Es macht aus WÖk-IDs keine Produkt- oder Personenidentitäten; WÖk-IDs bleiben Indikator-IDs.
  • Es behauptet keine pauschale EU- oder Verfassungskonformität eines noch nicht ausformulierten Einzelsteuergesetzes.
  • Es verspricht keine mathematische Vollständigkeit. Unsicherheit, Versionierung und Korrektur sind Teil des Systems.

Wie das Dokument zu lesen ist

Teil A erklärt die Wirkungssteuer als System. Teil B enthält den vollständigen Rahmengesetzentwurf mit Kommentierung. Teil C ordnet jede relevante Steuerart ein. Teil D beschreibt Daten, Technik, Governance und Vollzug. Teil E enthält Übergang, Piloten und den europäischen Pfad. Die Anhänge dokumentieren den technischen Stand, Modellparameter, Korrekturen gegenüber 2025 und die Quellenbasis.

Executive Summary

Die Wirkungssteuer 3.0 ist keine neue „Supersteuer“. Sie ist eine modulare fiskalische Rückkopplungsarchitektur. Ausgangspunkt bleibt die jeweilige bestehende Steuer mit ihrem eigenen Steuergegenstand, ihrer Bemessungsgrundlage, ihrer Kompetenzordnung und ihrer Finanzierungsfunktion. Wirkung kommt nur dort hinzu, wo ein fachlich belastbarer Wirkmechanismus, ein rechtlich legitimer Anknüpfungspunkt und eine administrierbare Datenbasis vorhanden sind.

Der zentrale Konstruktionswechsel gegenüber den frühen WStG-Fassungen lautet: Eine Scorecard bestimmt nicht unmittelbar den Steuerbetrag. Scorecards, WÖk-IDs, Benchmarks, Datenqualitätsklassen und die Reverse Merit Order liefern prüfbare Evidenz und Schutzlogik. Erst ein demokratisch beschlossenes steuerartspezifisches Modul übersetzt bestimmte Wirkungsmerkmale in einen Bonus, Malus, Freibetrag, Zuschlag, Tarifunterschied, Abzug, Förderzugang oder eine andere steuerliche Rechtsfolge.

Damit bleibt das Steuerrecht rechtsstaatlich lesbar: Steuerpflichtige müssen erkennen können, welcher Tatbestand welche Rechtsfolge auslöst. Der Wirkungsrat kann Methoden, Datenqualität und Register sichern, aber keine Steuersätze festsetzen. Steuerliche Lenkung bleibt Gesetzgebung. Rechtsschutz, Begründung, Verhältnismäßigkeit, Datenschutz, Diskriminierungsfreiheit und europäische Kompetenzgrenzen sind keine nachträglichen Zusätze, sondern Teil der Architektur.

Das System denkt zugleich weiter als Steuerrecht. Wirkung wird auch über öffentliche Beschaffung, Subventionen, Gebühren, Beiträge, Förderprogramme, Haushalte, Garantien, Versicherbarkeit und Kapitalzugang rückgekoppelt. Die Steuer ist ein starker Hebel – aber nicht jeder Wirkungsfall ist ein Steuerfall.

Kernsatz
Wirkungssteuer 3.0 bedeutet: Bestehende Steuer + gesetzliches Wirkungsmodul + geprüfter Wirkungsnachweis + Schutzregeln + Rechtsschutz + Evaluation.

Die zwölf Bauprinzipien

1. Steuerfunktion bleibt erhalten: Fiskalzweck, Leistungsfähigkeitsprinzip, kommunale Finanzautonomie oder spezifische Verbrauchslenkung werden nicht durch einen Universalscore ersetzt.

2. Wirkung ist tatsächliche Zustandsveränderung. Ex ante arbeitet das Steuerrecht mit Wirkungspotenzial, Wirkungsrisiko, Mechanismen und gesetzlich legitimierten Proxygrößen.

3. Mensch, Planet und Demokratie sind gekoppelte Schutz- und Referenzräume, keine frei addierbaren Säulen.

4. Nichtkompensation schützt rote Linien. Die Reverse Merit Order operationalisiert dieses Schutzprinzip dort, wo eine aggregierte Bewertung überhaupt erforderlich ist.

5. Keine Daten sind nicht neutral. Offen bleibt offen; steuerliche Entlastung braucht grundsätzlich einen belastbaren Nachweis.

6. Keine Personenbewertung. Einkommensteuerliche Anreize knüpfen an objektive Tatbestände, Tätigkeiten oder Aufwendungen an – nicht an eine moralische Bewertung eines Menschen.

7. Tarife sind Gesetz. Scorecards sind Evidenz. Der Wirkungsrat ist methodische Sicherung, kein Ersatzgesetzgeber.

8. Keine doppelte Bepreisung ohne Begründung. Bestehende CO₂-, Energie-, Verbrauchs- oder Emissionspreise werden in der Wirkungsanalyse berücksichtigt.

9. Wirkungsdaten werden wiederverwendbar: vorhandene Steuer-, Produkt-, Lieferketten-, DPP-, Umwelt-, Sozial- und Risikodaten bilden die Basis.

10. Verhältnismäßigkeit und KMU-Fähigkeit sind Designbedingungen. Standardwerte, Safe Harbours, Branchenprofile und stufenweise Assurance können Aufwand begrenzen.

11. Haushaltsneutralität ist eine sinnvolle Einführungs- und Kalibrierungslogik, aber kein unveränderliches Dogma.

12. Das System ist lernfähig: Pilotierung, Sunset-Klauseln, Evaluation, Versionskontrolle und demokratische Nachsteuerung gehören zum Gesetz.

Was sich gegenüber 2025 grundlegend geändert hat

Nr.Frühere LogikNeufassung 3.0
1Eine einzige Wirkungs-SupersteuerModulare Architektur je bestehender Steuerart
2Gesamtscore setzt unmittelbar TarifScorecard liefert Evidenz; Tarifwirkung nur durch Gesetz
3WÖk-ID als Objekt-/Produkt-IDWÖk-ID = Indikator-ID; Produktidentität separat, z. B. über DPP
4Fehlende Daten = neutralFehlende Daten = offen; keine Entlastung ohne Nachweis
5Individuelle Wirkungsbewertung von PersonenKeine Personenbewertung; nur objektive Tatbestände/Tätigkeiten
6Einkommensteuer nach „persönlicher Wirkung“Leistungsfähigkeit bleibt primär; begrenzte objektive Wirkungsmodule
7Nichtkompensation als pauschales Worst-Case-PrinzipMaterialitäts- und grenzbezogene Schutzlogik; RMO als Methode
8Wirkungsrat setzt Sätze/GrenzenWirkungsrat sichert Methodik; Gesetzgeber setzt Steuern und Rechtsfolgen
9Ein zentrales moralisches WirkungssteuerkontoWirkungsnachweiskonto je Tatbestand, ohne steuerartenübergreifende Moralbilanz
10Art. 20a GG als UniversalbegründungMehrschichtige Verfassungsprüfung: Art. 3, 12, 14, 19(4), 20a, Kompetenzordnung u. a.
11Freie nationale Umsatzsteuersätze 0/5/10/15/25EU-Mehrwertsteuerrecht beachten; Zwei-Geschwindigkeiten-Pfad
12Jede negative Wirkung zusätzlich bepreisenDoppelbepreisung, Interaktion mit ETS/CBAM/Energie- und Verbrauchsteuern prüfen
13Haushaltsneutralität als DauerprinzipEinführungskorridor; spätere demokratische Neuentscheidung möglich
14Einheitliche Datenpflicht für alleMaterialität, KMU-Safe-Harbours, Branchenstandardwerte und abgestufte Assurance
15Jede Steuer muss wirkungsbezogen werdenLow-fit-Steuern bewusst schlank lassen
16Steuer als alleinige RückkopplungSteuern mit Beschaffung, Förderung, Gebühren, Haushalt, Kapital und Versicherung verzahnen
17Frühe Punktgenauigkeit suggeriert ReifePilotdaten, aktive Benchmarks, Evidenzgrad und offene Grenzen sichtbar machen
18Rechtsschutz als NachsatzBegründung, Einspruch, Korrektur, Datenschutz und gerichtlicher Rechtsschutz als Kerndesign

TEIL A – Wirkungssteuer als Systemarchitektur

1. Warum Steuerwirkung überhaupt neu gedacht werden muss

Das bestehende Steuersystem sieht Geldflüsse sehr präzise: Einkommen, Umsätze, Gewinne, Konsum, Eigentum, Erwerbsvorgänge, Energie, Fahrzeuge und zahlreiche besondere Verbrauchstatbestände. Es sieht die reale Zustandsveränderung, die diesen Geldflüssen vorausgeht oder folgt, dagegen nur punktuell. Genau hier setzt die Wirkungsökonomie an. Sie will nicht die vorhandenen Steuerfunktionen löschen, sondern dort eine zusätzliche Rückkopplung einbauen, wo reale Schäden oder positive Systemleistungen im bisherigen Signal fehlen. [I2][I3]

Das ist keine moralische Zusatzsteuer. Die Frage ist funktional: Welche wirtschaftliche Aktivität verändert welche Zustände? Welche dieser Veränderungen werden bereits über Marktpreis, Haftung, Regulierung, Emissionshandel oder bestehende Abgaben zurückgeführt? Welche bleiben externalisiert? Und welches Instrument ist für die verbleibende Lücke am geeignetsten?

Die Antwort kann eine Steuer sein, aber auch Beschaffung, Regulierung, Haftung, Förderung, Versicherung oder Kapitalanforderung. Wirkungsökonomie ist deshalb keine Steuerideologie. Sie ist eine Rückkopplungsarchitektur, in der das Steuerrecht dort eingesetzt wird, wo es tatsächlich trägt.

2. Die sechs Module der Wirkungsarchitektur im Steuerrecht

ModulWÖk-FrageSteuerliche Übersetzung
A · VorwirkungAuslöser, Wirkungspotenzial, Wirkungsrisiko, Mechanismus, AnnahmenEx-ante-Prüfung von Steuerdesign und Proxygrößen
B · ErmittlungOutput, Empfänger, Wirkungsraum, tatsächliche ZustandsveränderungNachweis- und Datentatbestände
C · Evidenz/ZurechnungBaseline, Gegenfaktum, Datenqualität, Beitrag, UnsicherheitAssurance, Belegstufen, Prüfpfad
D · BewertungReferenzrahmen, Richtung, Verteilung, Zeit, Kontextgesetzlich legitimierte Rechtsfolge statt stiller Moralannahme
E · Schutz/SystemWirkungsgrenzen, Nichtkompensation, RMO, Rebound, Leakage, ResilienzSperren, Kappungen, Ausschlüsse, Systemprüfung
F · Rückkopplung/LernenPreis, Steuer, Förderung, Beschaffung, Monitoring, Evaluationsteuerliche Rechtsfolge plus Lern- und Anpassungsklausel

3. Der normative Rahmen: MPD, SDGs, SDG+ und Recht

Mensch, Planet und Demokratie bilden den gekoppelten normativen Kern der WÖk. Die SDGs und die Agenda 2030 sind ein internationaler Ziel- und Bezugsrahmen; SDG+ ist eine transparente WÖk-Erweiterung und keine offizielle UN-Kategorie. Geltendes Recht, Grundrechte, Fachrecht und technische Grenzwerte bleiben eine eigene Normebene. [I4][I5]

Rechtsstaatliche Leitplanke
Eine Steuer kann nicht allein deshalb erhoben oder abgesenkt werden, weil ein WÖk-Score dies nahelegt. Steuergegenstand, Tatbestand, Bemessungsgrundlage, Belastungsgrund, Gleichbehandlung und Rechtsfolge müssen gesetzlich bestimmt und rechtlich überprüfbar sein.

4. Wirkungsgrenzen, Nichtkompensation und Reverse Merit Order

Die Nichtkompensation schützt vor Ablasslogik: Schwere oder grenzverletzende Schäden dürfen nicht durch gute Werte an anderer Stelle neutralisiert werden. Die Reverse Merit Order ist eine mögliche Bewertungslogik, mit der das kritischste zentrale Wirkungsfeld eine Gesamtbewertung begrenzt. Sie ist kein universeller Automatismus. Materialität, Rechtsstatus und Schutzgut bestimmen, wann ein negatives Feld eine steuerliche Entlastung sperrt. [I4][I6]

Steuerlich bedeutet das vor allem: Eine Begünstigung kann ausgeschlossen werden, wenn eine definierte rote Linie verletzt wird. Das ist rechtsklarer als ein universeller Durchschnittsscore, der beispielsweise eine schwere Menschenrechtsverletzung mit einer guten Klimabilanz verrechnet.

5. Der neue Kernmechanismus

Formel
Steuerbetrag = reguläre Steuer nach geltendem Einzelsteuergesetz ± gesetzlich definierte Wirkungsmodifikation. Die Wirkungsmodifikation entsteht nicht aus einem allgemeinen Score, sondern aus einem konkreten steuerlichen Tatbestand.

Das WStG 3.0 schafft dafür die gemeinsame Sprache, Daten- und Governancebasis. Die materiellen Rechtsfolgen entstehen in Einzelmodulen. Ein Modul kann beispielsweise einen CO₂- oder Ressourcenparameter, eine Reparierbarkeitsklasse, einen objektiven Präventionsaufwand, eine nachgewiesene Kreislauffähigkeit oder eine definierte Schutzgrenzverletzung aufgreifen. Der Gesetzgeber entscheidet, ob daraus ein Zuschlag, Abzug, Freibetrag, Tarifkorridor, Förderzugang oder eine andere Rechtsfolge wird.

6. Haushaltsneutralität und fiskalische Robustheit

Für die Einführung bleibt eine weitgehend haushaltsneutrale Kalibrierung sinnvoll: Die Reform soll zunächst die Richtung der Signale ändern, nicht über einen pauschalen Einnahmenanstieg überzeugen. Haushaltsneutralität ist jedoch keine mathematische Garantie für jede Periode und kein ewiges Dogma. Verhaltensänderungen, Bemessungsgrundlagen, Konjunktur und strukturelle Transformation verändern das Aufkommen. Deshalb braucht es Korridore, Monitoring und regelmäßige demokratische Rekalibrierung.

Die fiskalische Stabilität einzelner Ebenen muss separat betrachtet werden. Bei der Gewerbesteuer ist kommunale Planbarkeit ein anderes Schutzgut als beim Bund. Bei Umsatz- und Einkommensteuer sind Verteilungswirkungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zu berücksichtigen. Wirkung darf nicht dazu führen, dass zentrale öffentliche Funktionen unfinanzierbar werden.

7. Freiheit, Markt und Verteilung

Wirkungssteuerung ersetzt keine dezentrale Entscheidung. Sie verändert Signale, wenn Marktpreise relevante Wirkungen systematisch ausblenden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen nicht selbst globale Lieferketten rekonstruieren müssen. Unternehmen sollen nicht für jedes Produkt eine private Moral erfinden müssen. Der Staat soll transparente Regeln bereitstellen, nach denen relevante Wirkungsdaten in gesetzlich bestimmte Folgen übersetzt werden.

Soziale Verteilungswirkungen sind eigenständig zu prüfen. Ein ökologisch sinnvolles Preissignal kann regressiv wirken. Die Lösung besteht nicht darin, das Wirkungsproblem unsichtbar zu lassen, sondern Rückverteilung, Grundversorgung, Härtefallregeln oder pauschale Entlastungen so zu gestalten, dass der Lenkungsimpuls erhalten und soziale Überforderung vermieden wird.

8. Europäische und internationale Realität

Besonders die Umsatzsteuer zeigt, warum WStG 3.0 modular sein muss. Die Mehrwertsteuer ist unionsrechtlich stark harmonisiert; Mitgliedstaaten können reduzierte, superreduzierte oder Nullsätze nur innerhalb des europäischen Rahmens anwenden. Eine universelle nationale 0/5/10/15/25-Productrate für beliebige Produktgruppen wäre daher kein seriöser unmittelbarer Einführungspfad. [E12]

Für die kurze und mittlere Frist setzt die Wirkungssteuer deshalb dort an, wo nationale oder europäische Kompetenzen bereits tragfähige Instrumente erlauben: Verbrauchsteuern, Energie- und Verkehrstatbestände, kommunale Aufwand- und Verbrauchsteuern, objektive Abzüge und Förderlogiken, produktbezogene Abgaben sowie europäische Weiterentwicklung. Langfristig kann eine wirkungsdifferenzierte Mehrwertsteuer ein EU-Reformprojekt sein.

Der digitale Produktpass nach der ESPR schafft zugleich eine wichtige Infrastruktur für produktbezogene Daten. Er ersetzt keine Bewertung, kann aber identifizierbare und maschinenlesbare Daten transportieren, auf die ein späteres Steuer- oder Beschaffungsmodul aufsetzt. [E13]

TEIL B – Wirkungssteuergesetz (WStG) 3.0 · Vollentwurf mit Kommentierung

Der folgende Entwurf ist als Rahmengesetz aufgebaut. Er enthält gemeinsame Begriffe, Schutzregeln, Daten- und Governanceanforderungen, eine modulare Steuerarchitektur, Vollzugs- und Rechtsschutzregeln sowie einen gestuften Umsetzungspfad. Die Paragrafen sind bewusst ausführlich kommentiert, damit Entwurf, Begründung und Rechtsrisiken nicht ineinanderfallen.

Leseschlüssel
GESETZESTEXT = vorgeschlagene Norm. KOMMENTAR = WÖk-Auslegung. BEGRÜNDUNG = systemische und fachliche Motivation. RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ = offene Rechts-, Kompetenz-, Daten- oder Vollzugsfragen.

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

Gesetzestext

(1) Dieses Gesetz schafft einen Rahmen, in dem steuerliche und steuernahe Entscheidungen die nachgewiesene oder gesetzlich modellierte Wirkung wirtschaftlicher Aktivitäten auf Mensch, Planet und Demokratie berücksichtigen können.

(2) Steuern dienen dabei nicht nur der Einnahmeerzielung, sondern können innerhalb der verfassungs- und unionsrechtlichen Grenzen als Rückkopplung eingesetzt werden, damit relevante positive Wirkung strukturell anschlussfähiger und relevante negative Wirkung weniger attraktiv wird.

(3) Das Gesetz begründet keine allgemeine Moral- oder Personenbewertung. Es ordnet nur solche Wirkungen, die einem steuerlich bestimmten Gegenstand, einer Tätigkeit, einem Produkt, einer Organisation, einem Kapitalfluss oder einer öffentlichen Entscheidung hinreichend zurechenbar sind.

KOMMENTAR § 1 setzt die zentrale Korrektur gegenüber 2025: Wirkungssteuer ist keine einzige neue Steuer, sondern eine rechtsgebundene Rückkopplungsarchitektur. Wirkung ersetzt nicht die klassische Steuerfunktion, sondern ergänzt sie dort, wo eine belastbare Lenkungsbeziehung besteht.

BEGRÜNDUNG Die WÖk versteht Steuern als Rückkopplung. Der Staat bleibt Rückkopplungsarchitekt, nicht Planer privater Lebensführung. [I2][I3][I4]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Die steuerliche Lenkungsfunktion ist im deutschen Steuerrecht grundsätzlich möglich; jede konkrete Belastung braucht aber eine kompetenz-, gleichheits- und verhältnismäßige Rechtsgrundlage. [E1][E7][E8]

§ 2 Rahmencharakter und Modulprinzip

Gesetzestext

(1) Dieses Gesetz ist ein Rahmen- und Methodengesetz. Es ändert eine Einzelsteuer nur, wenn ein Wirkungsmodul durch Gesetz ausdrücklich aktiviert wird.

(2) Ein Wirkungsmodul bestimmt mindestens Steuergegenstand, Datengrundlage, Schutzgrenzen, Tariffolge, Übergang, Rechtsschutz, Evaluation und Verhältnis zu bereits bestehenden Lenkungsinstrumenten.

(3) Ohne Aktivierung eines Wirkungsmoduls bleibt die jeweilige Einzelsteuer nach ihrem bestehenden Recht unverändert.

KOMMENTAR Der Rahmencharakter verhindert eine parallele Schattensteuerordnung. Die konkrete Steuerfolge entsteht im Einzelsteuergesetz oder in einem hinreichend bestimmten Änderungsgesetz - nicht allein aus einer Scorecard.

BEGRÜNDUNG Die Fassung 2.0 der Website hat bereits den Weg zum Rahmengesetz geöffnet. Version 3.0 macht daraus eine strikte Aktivierungslogik. [I7][I8]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Dies stärkt Bestimmtheit und demokratische Tarifhoheit und reduziert das Risiko einer unzulässigen Delegation auf technische Gremien.

§ 3 Geltungsbereich

Gesetzestext

(1) Das Gesetz gilt für natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen, Unternehmen, öffentliche Körperschaften und sonstige Rechtsträger, soweit ein aktiviertes Wirkungsmodul an einen steuerlich relevanten Sachverhalt anknüpft.

(2) Für grenzüberschreitende Sachverhalte gelten die Grundsätze der unionsrechtlichen Gleichbehandlung, des internationalen Steuerrechts und der einschlägigen Handels- und Zollordnungen.

(3) Wirkungsdaten dürfen nur erhoben werden, soweit sie für den jeweiligen steuerlichen Zweck erforderlich und verhältnismäßig sind.

KOMMENTAR Geltungsbereich folgt dem Steuergegenstand, nicht einer pauschalen gesellschaftlichen Zuständigkeit. Das schützt vor Datenübergriff und vor dem alten Gedanken, jede Handlung müsse automatisch steuerlich bewertet werden.

BEGRÜNDUNG Wirkung ist relational und braucht einen definierten Wirkungsraum. Eine Steuer braucht zusätzlich einen gesetzlichen Tatbestand. [I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Importe dürfen nicht durch willkürlich strengere Kriterien benachteiligt werden. Gleichartige in- und ausländische Produkte brauchen gleichartige Wirkungskriterien. [E16]

§ 4 Grundprinzipien der Wirkungssteuer

Gesetzestext

(1) Wirkungssteuerliche Regelungen folgen den Prinzipien Wirkung statt Absicht, Evidenz vor Bewertung, Nichtkompensation schwerer Schäden, Verhältnismäßigkeit, Technologieneutralität, Transparenz, Revisionsfähigkeit und lernender Rückkopplung.

(2) Eine Steuerfolge darf nicht allein aus Reichweite, Image, Selbstbeschreibung, Output oder einer ungeprüften Nachhaltigkeitsaussage abgeleitet werden.

(3) Positive und negative Wirkung, Unsicherheit, Verteilung, Zeitwirkung sowie Wirkungen erster, zweiter und dritter Ordnung sind angemessen zu berücksichtigen.

KOMMENTAR Die Grundprinzipien transportieren den 2026er Begriffsstand direkt ins Steuerdesign. Sie verhindern, dass WÖk zu einem Etikettensystem wird.

BEGRÜNDUNG Wirkung ist tatsächliche Zustandsveränderung; Output und Potenzial sind nicht Wirkung. [I4][I5]

§ 5 Begriffsbestimmungen

Gesetzestext

(1) Wirkung ist die tatsächliche Veränderung eines Zustands bei jemandem oder etwas, in einem bestimmten Wirkungsraum, Zeitraum und relativ zu einer Ausgangslage.

(2) Wirkungspotenzial ist die Möglichkeit einer künftigen Zustandsveränderung; Wirkungsrisiko ist die Möglichkeit einer negativen oder destabilisierenden Zustandsveränderung.

(3) Netto-Wirkung ist die mehrdimensionale Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung von positiven, negativen, neutralen, ambivalenten und offenen Befunden, Datenqualität, Verteilung, Zeit, Nebenfolgen und Wirkungsgrenzen.

(4) Wirkungsgrenze ist eine gesetzlich oder methodisch vorab begründete rote Linie. Nichtkompensation bedeutet, dass eine Verletzung einer solchen Grenze nicht beliebig durch positive Werte an anderer Stelle ausgeglichen werden darf.

KOMMENTAR Die Definition ersetzt die 2025er Vorstellung eines universellen Gesamtwirkungswerts von -100 bis +100. Ein Summenscore kann intern nützlich sein, darf die Wirkungsstruktur aber nicht verdecken.

BEGRÜNDUNG Diese Definitionen folgen dem führenden Begriffsleitfaden v1.5. [I4]

§ 6 Referenzrahmen Mensch, Planet und Demokratie

Gesetzestext

(1) Mensch, Planet und Demokratie bilden den gekoppelten normativen Wirkungsraum dieses Gesetzes.

(2) Der Referenzrahmen wird durch Grund- und Menschenrechte, geltendes Recht, gesetzlich bestimmte Schutzgüter und Grenzwerte, die Ziele der Agenda 2030 sowie transparent ausgewiesene WÖk-Erweiterungen wie SDG+ konkretisiert.

(3) SDG+ ist keine Kategorie der Vereinten Nationen. WÖk-eigene Kalibrierungen und Schwellen sind als solche kenntlich zu machen.

KOMMENTAR Der neue Text trennt den politischen UN-Zielrahmen, die WÖk-Erweiterung und geltendes Recht. Das verhindert, dass WÖk private Schwellen als vermeintlich amtlich darstellt.

BEGRÜNDUNG MPD ist gekoppelt, nicht additiv. Demokratie ist zugleich Schutzgut und Korrekturraum. [I4][I5]

§ 7 Grundrechte, Freiheit und demokratische Begrenzung

Gesetzestext

(1) Die Anwendung dieses Gesetzes ist an Menschenwürde, Gleichheit, Freiheitsrechte, Eigentumsschutz, Berufsfreiheit, Datenschutz, Rechtsschutz und demokratische Gesetzgebung gebunden.

(2) Wirkungsbewertungen ersetzen keine parlamentarische Entscheidung, keine gerichtliche Kontrolle und keine individuelle Grundrechtsabwägung.

(3) Wirkungssteuerliche Lenkung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein; belastungsärmere Instrumente sind zu prüfen.

KOMMENTAR Wirkung wird nicht technokratisch über Grundrechte gestellt. Dieser Paragraph ist der rechtsstaatliche Kern des WStG 3.0.

BEGRÜNDUNG Die Buchfassung ordnet Wirkung ausdrücklich unter Grundrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Kontrolle. [I2][I3]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Besonders berührt sind Art. 3, 12, 14 und 19 Abs. 4 GG. [E2][E3][E4][E5]

§ 8 Steuerartenspezifische Gesetzgebung und Tarifhoheit

Gesetzestext

(1) Steuersätze, Zuschläge, Ermäßigungen, Freibeträge, Gutschriften und sonstige belastende oder begünstigende Rechtsfolgen werden ausschließlich durch Gesetz oder auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung festgelegt.

(2) Ein Score, FinalScore, NWI, T-SROI oder eine WÖk-ID erzeugt für sich genommen keine Steuerfolge.

(3) Methodische Gremien dürfen Daten- und Prüfstandards vorschlagen, aber keine eigenständigen Steuer- oder Belastungstarife setzen.

KOMMENTAR Dies ist eine der wichtigsten Änderungen: Score und Tarif werden rechtlich getrennt. Das beseitigt die alte Vorstellung, der Wirkungsrat könne jährlich Steuersätze bestimmen.

BEGRÜNDUNG Auch die aktuelle WUStG-Leitlinie hält fest: Ein Score erzeugt keinen Satz. [I8]

§ 9 Verbot der Personenbewertung

Gesetzestext

(1) Dieses Gesetz begründet keinen allgemeinen Wirkungswert für Menschen.

(2) Steuerliche Folgen dürfen nicht an politische Haltung, Persönlichkeit, soziale Zugehörigkeit, moralische Gesamtbewertung oder einen persönlichen Wirkungs-Score anknüpfen.

(3) Bei der Einkommensteuer dürfen nur gesetzlich bestimmte, objektivierbare Tatbestände wie Einkommenshöhe, Einkunftsquelle, nachgewiesene Tätigkeit oder konkret zurechenbarer Kapitalbezug berücksichtigt werden.

KOMMENTAR Damit wird die 2025er WEstG-Logik eines individuellen Wirkungswerts ausdrücklich verlassen. Pflege oder Bildung können objektiv begünstigte Tatbestände sein, ohne Menschen moralisch zu ranken.

BEGRÜNDUNG No-person-score ist verbindliche WÖk-Governance. [I4][I5]

§ 10 Lernfähigkeit, Versionierung und Fehlbarkeit

Gesetzestext

(1) Wirkungsmodelle, Benchmarks, Schwellen, Datenquellen und technische Regeln sind versioniert zu führen.

(2) Fehler, Datenlücken und neue Evidenz sind transparent zu dokumentieren und in die Weiterentwicklung der Module zurückzuführen.

(3) Materielle Änderungen einer Bewertungslogik dürfen nicht rückwirkend belastend angewandt werden, soweit das Gesetz nichts anderes rechtsstaatlich Zulässiges bestimmt.

KOMMENTAR Wirkungssteuer 3.0 versteht Fehlbarkeit nicht als Mangel, sondern als Designanforderung. Der Staat darf keine unveränderliche Wirkungswahrheit behaupten.

BEGRÜNDUNG Die WÖk ist ein lernendes System. Was unsicher ist, wird markiert; was falsch war, wird korrigiert. [I4][I5]

Abschnitt 2 – Wirkungsbegriff, Evidenz und Bewertung

§ 11 Ex-ante-, Umsetzungs- und Ex-post-Status

Gesetzestext

(1) Vor einer Umsetzung dürfen nur Potenziale, Risiken, Mechanismen, Szenarien und modellierte Folgen bewertet werden. Während der Umsetzung sind Prozessdaten und Frühindikatoren getrennt von Wirkung zu führen. Eingetretene Wirkung darf erst nach belastbarer Zustandsfeststellung ausgewiesen werden.

KOMMENTAR Die Norm verhindert die häufigste Fehlkopplung im politischen und steuerlichen Design: eine erwartete Wirkung wird nicht schon durch Beschluss oder Output zur realen Wirkung.

BEGRÜNDUNG Der Paragraph überführt die evidenz- und methodenbezogenen Schutzregeln des Begriffsleitfadens v1.5 und der Root-Governance in steuerliche Verfahrensprinzipien. [I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Ex ante bleibt ein Tarif möglich, wenn er an objektive Merkmale oder gesetzliche Vorsorgegründe anknüpft; er darf aber nicht als ex post belegte Wirkung ausgegeben werden.

§ 12 Baseline und Gegenfaktum

Gesetzestext

(1) Soweit die Rechtsfolge auf eingetretener Wirkung beruht, sind Ausgangszustand und geeigneter Vergleich zu dokumentieren. Fehlt ein belastbares Gegenfaktum, ist die Zurechnung entsprechend vorsichtiger zu formulieren.

KOMMENTAR Eine Steuervergünstigung für vermeintliche Verbesserung braucht die Frage: besser als was? Baseline und Gegenfaktum reduzieren Scheinwirkung.

BEGRÜNDUNG Der Paragraph überführt die evidenz- und methodenbezogenen Schutzregeln des Begriffsleitfadens v1.5 und der Root-Governance in steuerliche Verfahrensprinzipien. [I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Bei standardisierten Produktsteuern können gesetzliche Benchmarks die Einzelfall-Baseline ersetzen, wenn sie fachlich und rechtlich tragfähig definiert sind.

§ 13 Evidenzgrad

Gesetzestext

(1) Jede wirkungsbezogene Einstufung führt einen Evidenzgrad. Mindestens werden amtlicher Fakt, empirisch gut belegt, plausibler Wirkpfad, Modellannahme und offen unterschieden.

KOMMENTAR Wirkungsrichtung und Evidenzsicherheit sind getrennte Achsen. Ein positiver Modellpfad kann geringe Evidenz haben; ein negativer Befund kann sehr hohe Evidenz haben.

BEGRÜNDUNG Der Paragraph überführt die evidenz- und methodenbezogenen Schutzregeln des Begriffsleitfadens v1.5 und der Root-Governance in steuerliche Verfahrensprinzipien. [I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Belastende Steuerfolgen verlangen grundsätzlich höhere Evidenz als unverbindliche Information oder Pilot-Schattenrechnung.

§ 14 Datenqualität

Gesetzestext

(1) Daten werden nach Herkunft, Vollständigkeit, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit, Repräsentativität und Prüfstatus bewertet.

KOMMENTAR Nicht jede Nachhaltigkeitszahl ist automatisch steuerfähig. Entscheidend ist die Eignung für die konkrete Wirkungsfrage.

BEGRÜNDUNG Der Paragraph überführt die evidenz- und methodenbezogenen Schutzregeln des Begriffsleitfadens v1.5 und der Root-Governance in steuerliche Verfahrensprinzipien. [I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Bei geringer Datenqualität kann eine Entlastung versagt bleiben; eine zusätzliche Belastung darf daraus nicht automatisch folgen, sofern das Gesetz keinen begründeten und widerlegbaren Default vorsieht.

§ 15 Zurechnung und Beitrag

Gesetzestext

(1) Wirkungen werden nur so genau einem Steuerpflichtigen, Produkt oder Kapitalfluss zugerechnet, wie Datenlage und Untersuchungsdesign es tragen. Zulässig sind direkte Zurechnung, plausibler Beitrag, systemische Mitwirkung und derzeit unklare Zurechnung.

KOMMENTAR Diese Abstufung verhindert Scheingenauigkeit und macht komplexe Lieferketten rechtlich ehrlicher.

BEGRÜNDUNG Der Paragraph überführt die evidenz- und methodenbezogenen Schutzregeln des Begriffsleitfadens v1.5 und der Root-Governance in steuerliche Verfahrensprinzipien. [I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Prozentgenaue Attribution ist nur zu verwenden, wenn die Methode sie trägt.

§ 16 Unsicherheit

Gesetzestext

(1) Unsicherheit über Daten, Mechanismen, Zukunftsverläufe, Zurechnung oder Bewertung wird ausgewiesen und darf nicht durch eine präzise Zahl verdeckt werden.

KOMMENTAR Unklarheit ist ein Informationszustand, kein Nullwert.

BEGRÜNDUNG Der Paragraph überführt die evidenz- und methodenbezogenen Schutzregeln des Begriffsleitfadens v1.5 und der Root-Governance in steuerliche Verfahrensprinzipien. [I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Für belastende Default-Regeln müssen Risiko, Verfügbarkeit besserer Daten und Widerlegungsmöglichkeit besonders begründet sein.

§ 17 Scorecards

Gesetzestext

(1) Scorecards strukturieren Wirkungsfelder, Indikatoren, Datenqualität, Benchmarks, Schutzregeln und dokumentierte Herleitungen.

KOMMENTAR Scorecards sind Beweis- und Entscheidungsunterstützung, keine autonome Rechtsquelle.

BEGRÜNDUNG Der Paragraph überführt die evidenz- und methodenbezogenen Schutzregeln des Begriffsleitfadens v1.5 und der Root-Governance in steuerliche Verfahrensprinzipien. [I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Eine veröffentlichte Scorecard muss Rohfelder und kritische Grenzen sichtbar lassen; der aggregierte Endwert darf sie nicht verdrängen.

§ 18 WÖk-ID und steuerliche Objektidentifikation

Gesetzestext

(1) WÖk-IDs kennzeichnen Wirkungsindikatoren oder bewertbare Wirkungseinheiten. Produkte, Anlagen, Organisationen und Transaktionen verwenden gesonderte gesetzliche oder technische Objektidentifikatoren.

KOMMENTAR Dies korrigiert einen Kernfehler des WStG 2025: Die WÖk-ID ist keine universelle Produkt-ID.

BEGRÜNDUNG Der Paragraph überführt die evidenz- und methodenbezogenen Schutzregeln des Begriffsleitfadens v1.5 und der Root-Governance in steuerliche Verfahrensprinzipien. [I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Bei Produkten sollen bestehende eindeutige Produktkennungen und der digitale Produktpass genutzt werden. [E13]

§ 19 Benchmarks

Gesetzestext

(1) Benchmarks dürfen steuerlich nur verwendet werden, wenn Referenzpopulation, Branche, Region, Technologie, Gültigkeitszeitraum, Quelle, Validierung und Status dokumentiert sind.

KOMMENTAR Ein Schwellenwert ist nicht automatisch ein Benchmark.

BEGRÜNDUNG Der Paragraph überführt die evidenz- und methodenbezogenen Schutzregeln des Begriffsleitfadens v1.5 und der Root-Governance in steuerliche Verfahrensprinzipien. [I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ WÖk-Arbeitskalibrierungen bleiben bis zur Validierung Pilot- oder Simulationswerte.

§ 20 Quellenfunktion

Gesetzestext

(1) Jede tragende Quelle wird ihrer Funktion zugeordnet, insbesondere Recht, Datensatz, Messstandard, Berichtsstandard, Benchmark, Schwellenquelle, Mechanismusbeleg oder WÖk-Kalibrierung.

KOMMENTAR Ein Messstandard belegt nicht automatisch einen normativen Grenzwert. Diese Trennung ist aus dem Registeraudit 2026 zentral gelernt worden.

BEGRÜNDUNG Der Paragraph überführt die evidenz- und methodenbezogenen Schutzregeln des Begriffsleitfadens v1.5 und der Root-Governance in steuerliche Verfahrensprinzipien. [I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Bei Rechtsfolgen muss die Quelle für den konkret beanspruchten Zweck tragfähig sein.

§ 21 Netto-Wirkungs-Index

Gesetzestext

(1) Der NWI kann als operative Verdichtung einer geprüften Netto-Wirkung verwendet werden, wenn zugrunde liegende Felder, Datenqualität und Schutzgrenzen sichtbar bleiben.

KOMMENTAR Der NWI beantwortet die Frage, was netto übrig bleibt. Er ist keine Transformationskennzahl.

BEGRÜNDUNG Der Paragraph überführt die evidenz- und methodenbezogenen Schutzregeln des Begriffsleitfadens v1.5 und der Root-Governance in steuerliche Verfahrensprinzipien. [I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Ein NWI kann eine gesetzliche Tatbestandsprüfung unterstützen, ersetzt sie aber nicht.

§ 22 Transformationswirkung und T-SROI

Gesetzestext

(1) Transformationswirkung wird getrennt von Netto-Wirkung geprüft. T-SROI kann systemische Hebelwirkung bewerten, setzt aber eine tragfähige Netto-Wirkung voraus.

KOMMENTAR Eine stark systemverändernde Aktivität kann destruktiv sein. Deshalb darf Transformationswirkung keine negative Netto-Wirkung retten.

BEGRÜNDUNG Der Paragraph überführt die evidenz- und methodenbezogenen Schutzregeln des Begriffsleitfadens v1.5 und der Root-Governance in steuerliche Verfahrensprinzipien. [I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Steuerliche Transformationsgutschriften brauchen zusätzlich Erfolgskontrolle und Rückforderungsregeln.

§ 23 Nichtkompensationsprinzip

Gesetzestext

(1) Schwere oder grenzverletzende negative Wirkung darf nicht durch positive Wirkung in anderen Feldern, Regionen, Zeiträumen oder Lebenszyklusphasen neutralisiert werden.

KOMMENTAR Nichtkompensation verhindert Ablasslogik. Sie bedeutet nicht, dass jeder Zielkonflikt automatisch jede Begünstigung ausschließt.

BEGRÜNDUNG Der Paragraph überführt die evidenz- und methodenbezogenen Schutzregeln des Begriffsleitfadens v1.5 und der Root-Governance in steuerliche Verfahrensprinzipien. [I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Welche Grenze blockierend wirkt, muss materiell und vorab definiert sein.

§ 24 Reverse Merit Order

Gesetzestext

(1) Die Reverse Merit Order kann gesetzlich oder methodisch vorsehen, dass das kritischste zentrale Wirkungsfeld oder eine verletzte Wirkungsgrenze die Gesamtbewertung begrenzt.

KOMMENTAR Die RMO ist die Operationalisierung einer Schutzlogik, nicht das Prinzip selbst.

BEGRÜNDUNG Der Paragraph überführt die evidenz- und methodenbezogenen Schutzregeln des Begriffsleitfadens v1.5 und der Root-Governance in steuerliche Verfahrensprinzipien. [I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Nicht jedes schwache Mikrofeld führt zur Höchstbelastung; Materialität und gesetzlicher Schutzbereich entscheiden.

§ 25 Materialität

Gesetzestext

(1) Wirkungsfelder werden nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn ihr Bezug zum Steuergegenstand hinreichend materiell, messbar oder begründet risikorelevant ist.

KOMMENTAR Das Materialitätsprinzip schützt vor Übermessung und Bürokratie.

BEGRÜNDUNG Der Paragraph überführt die evidenz- und methodenbezogenen Schutzregeln des Begriffsleitfadens v1.5 und der Root-Governance in steuerliche Verfahrensprinzipien. [I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Bei KMU und Produkten mit geringer Systemwirkung sind vereinfachte Standardverfahren vorzusehen.

§ 26 Systemgrenzen und Lebenszyklus

Gesetzestext

(1) Die Bewertung benennt räumliche, zeitliche, organisatorische und sachliche Systemgrenzen. Bei Produkten werden relevante Lebenszyklus- und Lieferkettenstufen berücksichtigt.

KOMMENTAR Wirkung darf nicht durch Bilanzgrenzen verschwinden.

BEGRÜNDUNG Der Paragraph überführt die evidenz- und methodenbezogenen Schutzregeln des Begriffsleitfadens v1.5 und der Root-Governance in steuerliche Verfahrensprinzipien. [I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Doppelerfassung derselben Wirkung in mehreren Steuerarten ist nach § 59 zu vermeiden.

§ 27 Verteilung und Zeitwirkung

Gesetzestext

(1) Wirkungsbewertungen berücksichtigen, wer Nutzen und Lasten trägt, wann sie eintreten und ob Lasten auf kommende Generationen verlagert werden.

KOMMENTAR Ein identischer Durchschnitt kann sehr unterschiedliche Verteilung erzeugen. Die Wirkungssteuer muss daher nicht nur Menge, sondern Betroffenheit lesen.

BEGRÜNDUNG Der Paragraph überführt die evidenz- und methodenbezogenen Schutzregeln des Begriffsleitfadens v1.5 und der Root-Governance in steuerliche Verfahrensprinzipien. [I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Der Klimabeschluss des BVerfG ist ein wichtiger Bezugspunkt für intertemporale Freiheitsbelastung, ohne eine allgemeine WÖk-Verfassung zu schaffen. [E9]

§ 28 Nebenwirkungen, Rebound, Spillover und Leakage

Gesetzestext

(1) Relevante Nebenwirkungen, Gegenwirkungen, Rebound-Effekte, grenzüberschreitende Spillover und Wirkungsverlagerungen sind zu prüfen.

KOMMENTAR Eine scheinbar positive Maßnahme kann Belastung nur verschieben.

BEGRÜNDUNG Der Paragraph überführt die evidenz- und methodenbezogenen Schutzregeln des Begriffsleitfadens v1.5 und der Root-Governance in steuerliche Verfahrensprinzipien. [I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Bei Grenz- und Importregeln sind unions- und handelsrechtliche Gleichbehandlung besonders zu beachten.

§ 29 Rechtliche Grenzwerte und fachliche Schwellen

Gesetzestext

(1) Gesetzliche Grenzwerte, rechtsverbindliche Standards, wissenschaftliche Schwellen und WÖk-Kalibrierungen sind getrennt zu dokumentieren.

KOMMENTAR Recht, Wissenschaft und WÖk-Methodik erfüllen verschiedene Funktionen.

BEGRÜNDUNG Der Paragraph überführt die evidenz- und methodenbezogenen Schutzregeln des Begriffsleitfadens v1.5 und der Root-Governance in steuerliche Verfahrensprinzipien. [I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Eine interne WÖk-Schwelle kann Pilotwissen sein, darf aber nicht als gesetzliche Grenze ausgegeben werden.

§ 30 Neutral, ambivalent und offen

Gesetzestext

(1) Neutral bedeutet, dass keine relevante positive oder negative Zustandsveränderung festgestellt wurde. Ambivalent bedeutet gegenläufige Wirkungen. Offen bedeutet unzureichende Evidenz oder fehlende Daten.

KOMMENTAR Offen ist nicht neutral. Diese Korrektur ist für jede Steuerfolge zentral.

BEGRÜNDUNG Der Paragraph überführt die evidenz- und methodenbezogenen Schutzregeln des Begriffsleitfadens v1.5 und der Root-Governance in steuerliche Verfahrensprinzipien. [I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Bei offenen Daten gilt grundsätzlich die normale Steuerbehandlung ohne Wirkungsentlastung; zusätzliche Belastungen erfordern eine eigene gesetzliche Grundlage.

Abschnitt 3 – Daten-, Register- und Digitalarchitektur

§ 31 Wirkungsdatenregister

Gesetzestext

(1) Ein zentrales, versioniertes Wirkungsdatenregister führt anerkannte Indikatoren, WÖk-IDs, Quellenfunktionen, Datenqualitätsregeln, Benchmarkstatus, Schutzgrenzen und methodische Versionen.

KOMMENTAR Das Register ist technische Infrastruktur, keine Steuerbehörde.

BEGRÜNDUNG Die Wirkungssteuerung soll Dateninfrastrukturen verbinden, nicht duplizieren. [I2][I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Das Masterregister v1.4 bildet dafür bereits einen Pilotkern mit 621 WÖk-IDs und 204 Indikatorfamilien. [I6]

§ 32 Wirkungsnachweiskonto

Gesetzestext

(1) Für steuerpflichtige Rechtsträger kann ein Wirkungsnachweiskonto geführt werden, das geprüfte Nachweise, Datenstände, Versionen, Gutschriftstatbestände und Prüfpfade speichert. Eine steuerartenübergreifende moralische Wirkungssumme wird nicht gebildet.

KOMMENTAR Das neue Nachweiskonto ersetzt das alte Wirkungssteuerkonto als saldierende Wirkungsbilanz.

BEGRÜNDUNG Die Wirkungssteuerung soll Dateninfrastrukturen verbinden, nicht duplizieren. [I2][I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Steuerfolgen werden je Steuerart berechnet; das Konto dient nur Nachweis und Wiederverwendung.

§ 33 Digitaler Produktpass und Produktidentität

Gesetzestext

(1) Soweit unionsrechtlich verfügbar, sind Produktwirkungen an eindeutige Produktkennungen und den digitalen Produktpass anzubinden.

KOMMENTAR Der DPP ist der logische technische Träger für produktbezogene Wirkung, während WÖk-IDs die Indikatoren beschreiben.

BEGRÜNDUNG Die Wirkungssteuerung soll Dateninfrastrukturen verbinden, nicht duplizieren. [I2][I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Die ESPR schafft die DPP-Infrastruktur; das EU-DPP-Register kann für die Pilotierung genutzt werden. [E13]

§ 34 E-Rechnung, ERP und Buchführung

Gesetzestext

(1) Wirkungsnachweise sollen über bestehende E-Rechnungs-, Buchführungs-, ERP-, Zoll- und Steuerprozesse transportiert werden, soweit dies interoperabel möglich ist.

KOMMENTAR Das Ziel ist einmal sauber erheben, mehrfach nutzen - nicht ein zweites Berichtssystem.

BEGRÜNDUNG Die Wirkungssteuerung soll Dateninfrastrukturen verbinden, nicht duplizieren. [I2][I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Technische Einführung muss schrittweise und standardisiert erfolgen.

§ 35 Datenminimierung und Zweckbindung

Gesetzestext

(1) Es dürfen nur die für das jeweilige Wirkungsmodul erforderlichen Daten verarbeitet werden. Personenbezogene Daten sind zu minimieren und soweit möglich zu aggregieren oder zu pseudonymisieren.

KOMMENTAR Wirkungssteuer darf nicht zum Überwachungsprojekt werden.

BEGRÜNDUNG Die Wirkungssteuerung soll Dateninfrastrukturen verbinden, nicht duplizieren. [I2][I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ DSGVO und Grundrechte bleiben eigenständige Rechtsgrundlagen.

§ 36 Automatisierte Bewertungssysteme

Gesetzestext

(1) Automatisierte Systeme dürfen Wirkungsdaten aufbereiten und regelgebundene Vorprüfungen durchführen. Belastende Entscheidungen müssen nachvollziehbar, überprüfbar und korrigierbar sein.

KOMMENTAR KI kann Rechenarbeit übernehmen, aber nicht demokratische Tarifsetzung oder letztverbindliche Normsetzung.

BEGRÜNDUNG Die Wirkungssteuerung soll Dateninfrastrukturen verbinden, nicht duplizieren. [I2][I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Bei risikorelevanten automatisierten Entscheidungen sind menschliche Kontroll- und Rechtsbehelfswege vorzusehen.

§ 37 Audit-Trail und Revisionssicherheit

Gesetzestext

(1) Jede steuerlich relevante Wirkungsbewertung muss Datenquelle, Version, Bewertungsregel, Ergebnis, Prüferstatus und nachträgliche Änderungen nachvollziehbar speichern.

KOMMENTAR Auditierbarkeit ersetzt nicht Evidenz, macht sie aber prüfbar.

BEGRÜNDUNG Die Wirkungssteuerung soll Dateninfrastrukturen verbinden, nicht duplizieren. [I2][I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Historische Fassungen dürfen bei Rechtsstreitigkeiten rekonstruierbar bleiben.

§ 38 Datenkorrektur und Berichtigung

Gesetzestext

(1) Steuerpflichtige und betroffene Datenlieferanten erhalten Verfahren zur Korrektur objektiv falscher Wirkungsdaten.

KOMMENTAR Das verhindert, dass ein fehlerhafter Datensatz dauerhaft Preise oder Steuerlast verzerrt.

BEGRÜNDUNG Die Wirkungssteuerung soll Dateninfrastrukturen verbinden, nicht duplizieren. [I2][I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Berichtigung kann zu Nachzahlung oder Erstattung nach allgemeinem Steuerverfahrensrecht führen.

§ 39 Öffentliche Transparenz

Gesetzestext

(1) Methoden, aktive Benchmarks, Schwellenfunktionen, Versionsstände und aggregierte Wirkungsdaten werden grundsätzlich öffentlich dokumentiert.

KOMMENTAR Transparenz ist Voraussetzung demokratischer Legitimität.

BEGRÜNDUNG Die Wirkungssteuerung soll Dateninfrastrukturen verbinden, nicht duplizieren. [I2][I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Geschäftsgeheimnisse, Steuergeheimnis und Datenschutz bleiben geschützt.

§ 40 Geschäfts- und Steuergeheimnisse

Gesetzestext

(1) Unternehmenssensible Daten dürfen nur offengelegt werden, soweit dies gesetzlich erforderlich ist. Öffentliche Transparenz soll vorrangig über Methoden, Kategorien und aggregierte Ergebnisse erfolgen.

KOMMENTAR Wirkungstransparenz darf legitime Geheimhaltungsinteressen nicht pauschal verdrängen.

BEGRÜNDUNG Die Wirkungssteuerung soll Dateninfrastrukturen verbinden, nicht duplizieren. [I2][I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Die Abgabenordnung bleibt Verfahrensrahmen.

§ 41 Grenzüberschreitender Datenaustausch

Gesetzestext

(1) Für grenzüberschreitende Lieferketten und Importe können anerkannte internationale Datenstandards und gleichwertige Nachweise zugelassen werden.

KOMMENTAR WÖk darf nicht zu einem nationalen Datenkäfig werden.

BEGRÜNDUNG Die Wirkungssteuerung soll Dateninfrastrukturen verbinden, nicht duplizieren. [I2][I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Gleichwertigkeit muss diskriminierungsfrei und prüfbar ausgestaltet sein.

§ 42 Interoperabilität und offene Schnittstellen

Gesetzestext

(1) Die technischen Systeme verwenden dokumentierte, versionierte und soweit möglich offene Schnittstellen.

KOMMENTAR Die Dateninfrastruktur soll Anschluss an DPP, Zoll, E-Rechnung, Statistik, Banken, Versicherungen und Beschaffung ermöglichen.

BEGRÜNDUNG Die Wirkungssteuerung soll Dateninfrastrukturen verbinden, nicht duplizieren. [I2][I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Sicherheits- und Datenschutzanforderungen gehen Offenheit vor.

Abschnitt 4 – Governance, Wirkungsrat und institutionelle Sicherung

§ 43 Wirkungsrat - Stellung

Gesetzestext

(1) Zur methodischen Sicherung kann ein unabhängiger Wirkungsrat errichtet werden. Er unterstützt Parlament, Regierung, Finanzverwaltung und Öffentlichkeit, ersetzt sie jedoch nicht.

KOMMENTAR Der Wirkungsrat ist keine Wahrheitsbehörde, Moralinstanz oder Ersatzgesetzgeber.

BEGRÜNDUNG Governance muss fachliche Unabhängigkeit und demokratische Verantwortung zugleich sichern. [I2][I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Seine konkrete Rechtsform ist im Gesetzgebungsverfahren gesondert zu prüfen.

§ 44 Aufgaben des Wirkungsrats

Gesetzestext

(1) Aufgaben sind insbesondere Methodenpflege, Registeraufsicht, Datenqualitätsstandards, Benchmarkprüfung, Veröffentlichung von Methodenvorschlägen, Evaluation, Konsultation und Missbrauchsschutz.

KOMMENTAR Die Aufgaben liegen bei Integrität und Vergleichbarkeit.

BEGRÜNDUNG Governance muss fachliche Unabhängigkeit und demokratische Verantwortung zugleich sichern. [I2][I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Tarifsetzung und Einzelfall-Steuerfestsetzung gehören nicht zu seinen Aufgaben.

§ 45 Grenzen der Zuständigkeit

Gesetzestext

(1) Der Wirkungsrat darf keine Steuersätze festsetzen, keine Personen bewerten und keine politische Gesamtentscheidung an Stelle des Gesetzgebers treffen.

KOMMENTAR Diese Negativkompetenzen sind bewusst gesetzlich festzuhalten.

BEGRÜNDUNG Governance muss fachliche Unabhängigkeit und demokratische Verantwortung zugleich sichern. [I2][I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Methodische Empfehlungen sind transparent als Empfehlungen zu kennzeichnen.

§ 46 Zusammensetzung

Gesetzestext

(1) Der Wirkungsrat wird interdisziplinär, plural und unter Ausschluss struktureller Interessendominanz besetzt.

KOMMENTAR Wirkung umfasst Recht, Ökonomie, Natur-, Sozial-, Daten- und Demokratiewissenschaften.

BEGRÜNDUNG Governance muss fachliche Unabhängigkeit und demokratische Verantwortung zugleich sichern. [I2][I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Berufung, Amtszeiten und Abberufung brauchen stabile Unabhängigkeitsregeln.

§ 47 Interessenkonflikte und Cooling-off

Gesetzestext

(1) Mitglieder und leitende Mitarbeitende legen relevante Interessen offen; für besonders konfliktträchtige Tätigkeiten gelten Karenz- und Ausschlussregeln.

KOMMENTAR Wer Benchmarks prägt, beeinflusst Marktpositionen. Anti-Capture ist daher Kernfunktion.

BEGRÜNDUNG Governance muss fachliche Unabhängigkeit und demokratische Verantwortung zugleich sichern. [I2][I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Die Regeln müssen mit Berufs- und Freiheitsrechten verhältnismäßig austariert werden.

§ 48 Methodenbeiräte

Gesetzestext

(1) Für Branchen und Wirkungsfelder können zeitlich befristete Methodenbeiräte eingerichtet werden.

KOMMENTAR Branchenspezifisches Wissen ist nötig, darf aber die allgemeine Governance nicht übernehmen.

BEGRÜNDUNG Governance muss fachliche Unabhängigkeit und demokratische Verantwortung zugleich sichern. [I2][I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Mehrheits- und Minderheitspositionen sollen dokumentiert werden.

§ 49 Anerkannte Prüfstellen

Gesetzestext

(1) Für steuerlich relevante Wirkungsnachweise können unabhängige Prüfstellen akkreditiert oder anerkannt werden.

KOMMENTAR Assurance ist bei hohen materiellen Folgen besonders wichtig.

BEGRÜNDUNG Governance muss fachliche Unabhängigkeit und demokratische Verantwortung zugleich sichern. [I2][I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Prüftiefe richtet sich nach Materialität, Schadenspotenzial und Entlastungsvolumen.

§ 50 Öffentliche Konsultation

Gesetzestext

(1) Wesentliche Änderungen von Indikatoren, aktiven Benchmarks und Bewertungsregeln werden vor Inkraftsetzung öffentlich konsultiert.

KOMMENTAR Offene Konsultation macht Wirkungsmethodik angreifbar und damit belastbarer.

BEGRÜNDUNG Governance muss fachliche Unabhängigkeit und demokratische Verantwortung zugleich sichern. [I2][I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Dringlichkeitsverfahren brauchen nachträgliche Konsultation.

§ 51 Versionierung und Methodenregister

Gesetzestext

(1) Jede verbindliche oder pilotwirksame Methodenversion erhält Gültig-ab-Datum, Änderungsgrund, Quellenstand und Übergangsregel.

KOMMENTAR Stille Änderungen sind ausgeschlossen.

BEGRÜNDUNG Governance muss fachliche Unabhängigkeit und demokratische Verantwortung zugleich sichern. [I2][I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Steuerpflichtige müssen wissen, welche Regel zu welchem Zeitpunkt galt.

§ 52 Parlamentarische Kontrolle

Gesetzestext

(1) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag und Bundesrat regelmäßig über Wirkungssteuer-Module, Verteilungswirkungen, Datenqualität, Rechtsstreitigkeiten und Evaluationsergebnisse.

KOMMENTAR Die Wirkungssteuer bleibt demokratisch rückgebunden.

BEGRÜNDUNG Governance muss fachliche Unabhängigkeit und demokratische Verantwortung zugleich sichern. [I2][I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Bei geteilten Ertragskompetenzen ist der Bundesrat frühzeitig einzubeziehen. [E7][E8]

§ 53 Rollen von Finanzverwaltung und Gerichten

Gesetzestext

(1) Die Finanzverwaltung vollzieht steuerliche Tatbestände. Der Wirkungsrat sichert Methoden. Gerichte gewährleisten Rechtsschutz und kontrollieren die Rechtsanwendung.

KOMMENTAR Klare Rollen verhindern eine technokratische Parallelverwaltung.

BEGRÜNDUNG Governance muss fachliche Unabhängigkeit und demokratische Verantwortung zugleich sichern. [I2][I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Die allgemeine Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung bleiben Ausgangspunkt.

Abschnitt 5 – Allgemeine steuerliche Rückkopplungslogik

§ 54 Fortgeltung der steuerlichen Bemessungsgrundlage

Gesetzestext

(1) Die klassische Bemessungsgrundlage einer Einzelsteuer bleibt bestehen, soweit das aktivierende Gesetz nichts anderes bestimmt.

KOMMENTAR Wirkung ergänzt Geld- oder Mengentatbestände; sie löscht Leistungsfähigkeits- und Ertragslogik nicht pauschal.

BEGRÜNDUNG Die allgemeinen Steuerregeln schaffen einen einheitlichen Kern, ohne die Besonderheiten einzelner Steuerarten zu nivellieren.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Besonders bei Einkommen und Ertrag ist diese Schutzlinie wesentlich.

§ 55 Allgemeine Wirkungsformel

Gesetzestext

(1) Ein aktiviertes Wirkungsmodul kann die reguläre Steuer T0 um einen gesetzlich bestimmten Wirkungszuschlag ZW erhöhen oder eine gesetzlich bestimmte Wirkungsentlastung EW vermindern: TW = T0 + ZW - EW.

KOMMENTAR Die Formel zeigt die neue Architektur: Wirkung korrigiert eine bestehende Steuer, statt automatisch eine völlig neue Steuerbasis zu erzeugen.

BEGRÜNDUNG Die allgemeinen Steuerregeln schaffen einen einheitlichen Kern, ohne die Besonderheiten einzelner Steuerarten zu nivellieren.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ ZW und EW brauchen jeweils klare Tatbestände und Obergrenzen.

§ 56 Tarifgesetz und Kalibrierung

Gesetzestext

(1) Die Zuordnung von Wirkungsprofilen zu Steuerfolgen wird im Gesetz oder in gesetzlich eng bestimmten Tarifstufen festgelegt.

KOMMENTAR Die derzeitige WÖk-Simulationsstaffel 0/5/10/15/20/25 Prozent bleibt ein Pilotmodell und steht im Anhang, nicht im Gesetzestext.

BEGRÜNDUNG Die allgemeinen Steuerregeln schaffen einen einheitlichen Kern, ohne die Besonderheiten einzelner Steuerarten zu nivellieren.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Regelmäßige Kalibrierung darf die parlamentarische Tarifhoheit nicht umgehen.

§ 57 Haushaltsneutralität als Startkorridor

Gesetzestext

(1) In Pilot- und Einführungsphasen soll das erwartete Gesamtaufkommen einer Wirkungsmodulation grundsätzlich innerhalb eines gesetzlich festgelegten Korridors gegenüber der Vergleichssteuer bleiben.

KOMMENTAR Haushaltsneutralität ist Lern- und Akzeptanzlogik, kein ewiges Dogma.

BEGRÜNDUNG Die allgemeinen Steuerregeln schaffen einen einheitlichen Kern, ohne die Besonderheiten einzelner Steuerarten zu nivellieren.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Spätere fiskalische Ziele sind demokratisch neu zu entscheiden.

§ 58 Keine steuerartenübergreifende Wirkungssaldierung

Gesetzestext

(1) Positive Wirkungsnachweise einer Steuerart begründen keine automatische Verrechnung mit negativen Wirkungen einer anderen Steuerart.

KOMMENTAR Damit wird das alte Wirkungssteuerkonto als Ablass- oder Guthabenlogik beendet.

BEGRÜNDUNG Die allgemeinen Steuerregeln schaffen einen einheitlichen Kern, ohne die Besonderheiten einzelner Steuerarten zu nivellieren.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Fiskalische Verrechnung kann technisch stattfinden, aber nur aufgrund eines konkreten gesetzlichen Anspruchs.

§ 59 Vermeidung von Doppelbepreisung

Gesetzestext

(1) Wird dieselbe negative Wirkung bereits durch eine andere wirksame Steuer, Abgabe oder ein Emissionshandelssystem bepreist, ist eine sachlich ungerechtfertigte Doppelbelastung zu vermeiden.

KOMMENTAR Mehr Instrumente sind nicht automatisch mehr Wirkung.

BEGRÜNDUNG Die allgemeinen Steuerregeln schaffen einen einheitlichen Kern, ohne die Besonderheiten einzelner Steuerarten zu nivellieren.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Koordination ist besonders bei CO2, Energie, Verkehr und Produktabgaben nötig.

§ 60 Präventions- und Transformationsgutschriften

Gesetzestext

(1) Gesetze können zeitlich befristete Gutschriften für nachgewiesene Prävention, Umrüstung oder Transformationsinvestitionen vorsehen, sofern sie zusätzliche Wirkung erzeugen.

KOMMENTAR Prävention kann höhere Wirkleistung als spätere Reparatur haben.

BEGRÜNDUNG Die allgemeinen Steuerregeln schaffen einen einheitlichen Kern, ohne die Besonderheiten einzelner Steuerarten zu nivellieren.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Gutschriften brauchen Zusätzlichkeit, Zielbezug und gegebenenfalls Clawback.

§ 61 Soziale Abfederung und Kaufkraftschutz

Gesetzestext

(1) Wirkungssteuerliche Preisimpulse sind so zu gestalten, dass notwendiger Grundkonsum und untere Einkommen nicht unverhältnismäßig belastet werden.

KOMMENTAR Lenkungswirkung verliert Legitimität, wenn Menschen keine realistische Ausweichoption haben.

BEGRÜNDUNG Die allgemeinen Steuerregeln schaffen einen einheitlichen Kern, ohne die Besonderheiten einzelner Steuerarten zu nivellieren.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Instrumente können Freibeträge, Transfers, Rückerstattung, gezielte Entlastung oder öffentliche Alternativen sein.

§ 62 KMU- und Verhältnismäßigkeitsschutz

Gesetzestext

(1) Kleine und mittlere Unternehmen erhalten vereinfachte Nachweise, Standardwerte und Übergangsfristen, soweit dadurch keine wesentlichen Wirkungsrisiken verdeckt werden.

KOMMENTAR Datenkosten dürfen nicht den Wettbewerb zugunsten großer Unternehmen verzerren.

BEGRÜNDUNG Die allgemeinen Steuerregeln schaffen einen einheitlichen Kern, ohne die Besonderheiten einzelner Steuerarten zu nivellieren.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Hochrisikosektoren können strengere Anforderungen rechtfertigen.

§ 63 Subventionen und Steuervergünstigungen

Gesetzestext

(1) Wirkungssteuerliche Entlastungen werden mit bestehenden Subventionen und Steuervergünstigungen abgeglichen.

KOMMENTAR Ein Unternehmen soll nicht mehrfach für denselben Effekt gefördert werden.

BEGRÜNDUNG Die allgemeinen Steuerregeln schaffen einen einheitlichen Kern, ohne die Besonderheiten einzelner Steuerarten zu nivellieren.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Selektive Vorteile sind beihilfenrechtlich zu prüfen. [E15]

§ 64 Befristung und Rückforderung

Gesetzestext

(1) Ergebnisabhängige Entlastungen können befristet, konditioniert und bei Nichterfüllung rückforderbar ausgestaltet werden.

KOMMENTAR Versprechen ist noch keine Wirkung.

BEGRÜNDUNG Die allgemeinen Steuerregeln schaffen einen einheitlichen Kern, ohne die Besonderheiten einzelner Steuerarten zu nivellieren.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Clawback-Regeln müssen planbar, verhältnismäßig und administrierbar sein.

§ 65 Missbrauchs- und Umgehungsschutz

Gesetzestext

(1) Künstliche Aufspaltung von Produkten, Verlagerung von Aktivitäten, Scheinnachweise und gezielte Datenmanipulation dürfen die Wirkungseinstufung nicht verbessern.

KOMMENTAR Wirkungssteuer braucht denselben Ernst beim Anti-Abuse wie klassisches Steuerrecht.

BEGRÜNDUNG Die allgemeinen Steuerregeln schaffen einen einheitlichen Kern, ohne die Besonderheiten einzelner Steuerarten zu nivellieren.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Sanktionen richten sich nach §§ 108 und 109 und den bestehenden steuerstrafrechtlichen Regeln.

Abschnitt 6 – Steuerartspezifische Wirkungsmodulen

§ 66 Umsatzsteuer und Produktwirkungssteuer (WUStG-Modul)

Gesetzestext

(1) Die Umsatz- und Produktbesteuerung kann Produktwirkungen nach Lebenszyklus, Lieferkette, Nutzung und Entsorgung berücksichtigen, soweit das Unionsrecht differenzierte Steuersätze oder andere zulässige Instrumente eröffnet.

(2) Scorecard und Reverse Merit Order liefern das geprüfte Wirkungsprofil. Der anzuwendende Mehrwertsteuersatz wird davon nicht automatisch erzeugt, sondern folgt der unions- und nationalrechtlich zulässigen Tarifnorm.

(3) Bis zu einer unionsrechtlichen Reform ist eine umfassende freie Staffelung über alle Produktgruppen nicht Ziel des nationalen Vollzugs; stattdessen werden zulässige Mehrwertsteuerdifferenzierungen, spezifische Verbrauchsteuern, Abgaben, Rückvergütungen, Produktverantwortung und Beschaffung kombiniert.

(4) Eine langfristige EU-Zielarchitektur kann eine wirkungsdifferenzierte Mehrwertsteuer vorsehen, wenn die Mehrwertsteuersystemrichtlinie entsprechend reformiert wird.

KOMMENTAR Dies ist die wichtigste juristische Korrektur gegenüber 2025. Die alte Aussage, Deutschland könne flächendeckend 0/5/10/15/25 Prozent je Produkt allein auf Basis eines Scores einführen, ist unter dem geltenden harmonisierten EU-Mehrwertsteuersystem nicht tragfähig. Die WUStG-Idee bleibt, aber der Umsetzungspfad wird zweistufig: heute EU-kompatible Spielräume und ergänzende Instrumente, morgen gegebenenfalls EU-Reform.

BEGRÜNDUNG Die Produktwirkung ist zentral, weil Preise bislang relevante Folgekosten ausblenden können. DPP und WÖk-Indikatoren machen die Daten technisch anschlussfähig. [I2][I8][E12][E13]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Mehrwertsteuerharmonisierung erfolgt unionsrechtlich; ermäßigte und Nullsätze sind an vorgegebene Kategorien und Grenzen gebunden. Eine weitergehende Reform verlangt EU-Gesetzgebung. [E12][E17]

§ 67 Einfuhrumsatzsteuer

Gesetzestext

(1) Für Einfuhren gilt die wirkungsbezogene Umsatzsteuerlogik nur in dem Umfang, in dem sie mit dem unionsrechtlichen Mehrwertsteuersystem vereinbar ist.

(2) Importierte und inländische gleichartige Produkte werden nach gleichen materiellen Wirkungskriterien behandelt.

(3) Anerkannte ausländische Nachweise können zugelassen werden, wenn sie gleichwertig, prüfbar und interoperabel sind.

KOMMENTAR Die Einfuhrumsatzsteuer darf nicht zum verdeckten Protektionismus werden. Wirkungskriterien müssen produktbezogen, nicht herkunftsbezogen sein.

BEGRÜNDUNG Ein Level Playing Field ist wichtig, aber rechtlich durch Gleichbehandlung und EU-Kompetenzen begrenzt.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Art. 110 AEUV schützt vor diskriminierender interner Besteuerung importierter Waren. [E16]

§ 68 Besondere Verbrauchsteuern

Gesetzestext

(1) Besondere Verbrauchsteuern eignen sich vorrangig für klar abgrenzbare Güter mit hohen und fachlich gut belegten externen Wirkungen.

(2) Die Besteuerung kann an Menge, Wirkstoffgehalt, Emissionsintensität, Gesundheitsrisiko, Ressourcenverbrauch oder andere objektive Merkmale anknüpfen.

(3) Bei bereits unionsharmonisierten Verbrauchsteuern sind unionsrechtliche Mindest- und Strukturvorgaben zu beachten.

KOMMENTAR Verbrauchsteuern sind häufig der rechtlich und administrativ passendere Wirkungshebel als eine allumfassende Mehrwertsteuerdifferenzierung.

BEGRÜNDUNG Sie erlauben eine nähere Kausalbeziehung zwischen Steuergegenstand und Wirkung.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Dazu gehören insbesondere Energie, Tabak und Alkohol; die konkrete unionsrechtliche Harmonisierung ist je Steuer zu prüfen.

§ 69 Energiesteuer

Gesetzestext

(1) Die Energiesteuer soll Energieprodukte stärker nach Klimawirkung, Luftschadstoffen, Systemresilienz und gegebenenfalls weiteren gesetzlich bestimmten Wirkungsmerkmalen differenzieren.

(2) Doppelbelastungen mit Emissionshandel und anderen CO2-Instrumenten sind zu prüfen; zugleich dürfen reale Restwirkungen nicht aufgrund formaler Überschneidung unsichtbar werden.

(3) Entlastungen für Transformationsinvestitionen sind befristet, konditioniert und technologieoffen auszugestalten.

KOMMENTAR Energiesteuer ist ein Kernmodul, weil Wirkung und Messobjekt eng zusammenliegen. Entscheidend ist eine systemische Kalibrierung statt nebeneinander laufender Preisimpulse.

BEGRÜNDUNG Klimawirkung, Versorgungssicherheit und Übergangsrisiken lassen sich in physischen Größen abbilden.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Die EU-Energiebesteuerung ist harmonisiert und wird politisch weiterentwickelt. [E18]

§ 70 Stromsteuer

Gesetzestext

(1) Die Stromsteuer kann Erzeugungsmix, Systemdienlichkeit, Speicher- und Flexibilitätsbeiträge sowie nachgewiesene Verlustwirkungen berücksichtigen, soweit unionsrechtlich zulässig.

(2) Eine Entlastung darf nicht allein an Branchenstatus, sondern soll an nachweisbare Transformations- und Wettbewerbsbedingungen geknüpft werden, soweit der Gesetzgeber dies vorsieht.

KOMMENTAR Strom ist zugleich Produkt und Systeminfrastruktur. Eine Wirkungskomponente muss daher Netz- und Resilienzfragen einbeziehen.

BEGRÜNDUNG Das Ziel ist nicht moralische Stromkennzeichnung, sondern bessere Systemsignale.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Mindeststeuersätze und Beihilfenrecht sind zu beachten.

§ 71 Kraftfahrzeugsteuer

Gesetzestext

(1) Die Kraftfahrzeugsteuer kann neben Antriebs- und Emissionsmerkmalen auch Fahrzeugmasse, Flächenbeanspruchung, Sicherheits- und Ressourcenmerkmale berücksichtigen, soweit diese sachlich zurechenbar und gesetzlich bestimmt sind.

(2) Für notwendige Mobilität, Menschen mit Behinderung und strukturschwache Räume sind Ausnahmen oder Ausgleichsmechanismen vorzusehen.

KOMMENTAR Kfz-Steuer eignet sich für objektbasierte Wirkung, nicht für eine moralische Bewertung des Fahrers.

BEGRÜNDUNG Fahrzeugmerkmale sind stabil messbar und administrativ anschlussfähig.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Verteilungs- und Alternativenprüfung sind für Verhältnismäßigkeit zentral.

§ 72 Luftverkehrsteuer

Gesetzestext

(1) Die Luftverkehrsteuer kann nach Entfernung, Reiseklasse, Klimawirkung und verfügbaren Alternativen differenziert werden, soweit völker-, unions- und beihilfenrechtlich zulässig.

(2) Entlastungen für nachweislich emissionsärmere Lösungen dürfen keine Scheinwirkung durch ungesicherte Kompensationsannahmen erzeugen.

KOMMENTAR Luftverkehr erzeugt klar messbare Klimawirkung, aber internationale Wettbewerbs- und Verlagerungseffekte sind relevant.

BEGRÜNDUNG Die Steuer ist ein geeignetes Pilotfeld für Wirkung statt pauschaler Tariflogik.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Grenzüberschreitende Verlagerung und internationale Abkommen sind zu prüfen.

§ 73 Tabaksteuer

Gesetzestext

(1) Die Tabaksteuer bleibt ein vorrangig gesundheitsbezogenes Wirkungsmodul und kann nach Schadstoff-, Nikotin- und Produktmerkmalen differenziert werden.

(2) Entlastungen dürfen nur auf belastbaren relativen Risikodaten beruhen und dürfen keine gesundheitsgefährdende Konsumförderung bewirken.

KOMMENTAR Hier ist der Wirkungspfad zu Gesundheit besonders direkt. Eine WÖk-Einordnung würde vor allem Transparenz, Evidenz und Konsistenz verbessern.

BEGRÜNDUNG Prävention und Gesundheitsfolgen sind zentrale Mensch-Wirkungen.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Gesundheitsschutz und Jugendschutz begrenzen eine reine Preisoptimierung.

§ 74 Alkohol-, Alkopop-, Bier-, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer

Gesetzestext

(1) Alkoholbezogene Verbrauchsteuern werden als gemeinsame Wirkungsfamilie betrachtet und können nach reinem Alkoholgehalt, Gesundheitsrisiko und jugendschutzrelevanten Produktmerkmalen konsistenter kalibriert werden.

(2) Historisch unterschiedliche Steuerkategorien sind auf Wirkungslogik, Vollzugskosten und Kohärenz zu evaluieren.

KOMMENTAR Die WÖk fragt nicht, warum ein Getränk historisch so besteuert wird, sondern welche Wirkung und welcher Vollzug heute relevant sind.

BEGRÜNDUNG Ein gemeinsamer Wirkungsrahmen kann historische Inkonsistenzen sichtbar machen.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Unionsrechtlich harmonisierte Teile sind zu beachten.

§ 75 Kaffee- und sonstige produktbezogene Verbrauchsteuern

Gesetzestext

(1) Bei produktbezogenen Verbrauchsteuern wie der Kaffeesteuer ist zu prüfen, ob die bestehende Steuer einen hinreichenden Wirkungsbezug besitzt oder durch eine zielgenauere Lieferketten-, Umwelt- oder Verbrauchslogik ersetzt oder ergänzt werden sollte.

(2) Eine bloße historische Steuerexistenz begründet keine WÖk-Eignung.

KOMMENTAR Nicht jede bestehende Steuer muss wirkungsökonomisiert werden. Manche Steuern sind fiskalisch sinnvoll, andere historisch gewachsen. WÖk prüft Nutzen und Wirkung der Steuer selbst.

BEGRÜNDUNG Die Wirkungsteuer soll Bürokratie abbauen, nicht jede Steuer mit einem Score beladen.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Änderungen müssen Steueraufkommen, EU-Recht und Vollzugsaufwand berücksichtigen.

§ 76 Körperschaftsteuer (WKStG-Modul)

Gesetzestext

(1) Die Körperschaftsteuer behält den Gewinn als zentrale Bemessungsgrundlage. Ein Wirkungsmodul kann nachgewiesene Transformationsinvestitionen und positive Netto-Wirkung begrenzt entlasten oder schwere zurechenbare negative Wirkungen mit Zuschlägen versehen.

(2) Eine Entlastung setzt Datenqualität, Zusätzlichkeit und Nichtverletzung gesetzlicher Wirkungsgrenzen voraus.

(3) Unternehmenswirkung wird nicht aus Image, ESG-Rating oder einem einzigen Gesamtscore abgeleitet, sondern aus materialitätsbezogenen, prüfbaren Tatbeständen.

(4) Steuerliche Wirkungsfolgen sind mit Produktsteuern, Emissionspreisen, Subventionen und Beihilfen abzugleichen.

KOMMENTAR Der Gewinn bleibt. Neu ist die Frage, ob ein Teil des steuerlichen Signals an überprüfbare Wirkung gekoppelt werden soll. Damit wird das alte Konzept korrigiert, die gesamte Körperschaftsteuer durch einen Wirkungsfaktor zu ersetzen.

BEGRÜNDUNG Unternehmen sind Wirkungssysteme, aber auch wirtschaftliche Rechtsträger mit Leistungsfähigkeits- und Wettbewerbsbezug. [I2]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Selektive Entlastungen können staatliche Beihilfen sein und brauchen EU-Prüfung. [E15]

§ 77 Gewerbesteuer und kommunale Wirkungslogik (WGewStG-Modul)

Gesetzestext

(1) Die Gewerbesteuer bleibt kommunale Realsteuer. Wirkungsbezogene Zu- oder Abschläge können nur auf klarer gesetzlicher Grundlage und unter Wahrung der kommunalen Finanzautonomie vorgesehen werden.

(2) Lokale Wirkungsmerkmale können insbesondere Flächenverbrauch, lokale Emissionen, Infrastrukturbelastung, Ausbildungs- und Transformationsinvestitionen betreffen, soweit sie dem Betrieb sachlich zurechenbar sind.

(3) Ein ruinöser Standortwettbewerb über Wirkungsrabatte ist durch Korridore und Transparenz zu begrenzen.

KOMMENTAR Die Kommune erlebt Wirkung unmittelbar. Deshalb eignet sich die Gewerbesteuer prinzipiell für lokale Rückkopplung, darf aber nicht zu einem unübersichtlichen Flickenteppich werden.

BEGRÜNDUNG Föderale Verantwortung ist ein Kernmotiv seit 2025, wird jetzt aber kompetenz- und finanzpolitisch vorsichtiger formuliert.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Kommunale Steuerkompetenzen und bundesgesetzlicher Rahmen sind getrennt zu prüfen. [E7][E8]

§ 78 Einkommensteuer (WEstG-Modul)

Gesetzestext

(1) Die Einkommensteuer bleibt primär an finanzieller Leistungsfähigkeit und Einkommenshöhe orientiert.

(2) Eine Wirkungsmodulation darf keine moralische Gesamtbewertung der steuerpflichtigen Person vornehmen und darf Beschäftigte nicht für die Gesamtwirkung ihres Arbeitgebers bestrafen.

(3) Der Gesetzgeber kann objektive, nachweisbare und zeitlich begrenzte Entlastungen für gesellschaftlich besonders wirkungsrelevante Tätigkeiten, Prävention, Weiterbildung oder Übergänge vorsehen, sofern Gleichheit, Finanzierbarkeit und Abgrenzbarkeit gesichert sind.

(4) Negative Unternehmens- oder Produktwirkungen werden vorrangig auf Produkt-, Unternehmens-, Verbrauchs- oder Kapitalebene adressiert und nicht auf den individuellen Arbeitnehmer übertragen.

KOMMENTAR Dies ist die größte inhaltliche Neufassung gegenüber dem WEstG 2025. Die frühere 60:40-Kombination aus Organisations- und Individualwirkung wird verworfen. Einkommensteuer braucht Leistungsfähigkeit, Gleichheit und Schutz vor Personenranking. Wirkung kann ergänzen - nicht die Person bewerten.

BEGRÜNDUNG Care, Bildung und andere Wirkleistung können über objektive Tatbestände anerkannt werden. Die breitere gesellschaftliche Anerkennung gehört aber ebenso in Lohn-, Sozial- und Transferpolitik. [I3][I4][I5]

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Art. 3 und 12 GG verlangen eine besonders sorgfältige Typisierung und Verhältnismäßigkeit. [E2][E3]

§ 79 Lohnsteuer

Gesetzestext

(1) Die Lohnsteuer bleibt Erhebungsform der Einkommensteuer.

(2) Sie erhält keinen eigenständigen Arbeitgeber-Wirkungssatz.

(3) Wirkungsbezogene Einkommensteuerentlastungen werden in den Lohnsteuerabzug integriert, soweit sie standardisiert und ohne übermäßige Arbeitgeberdatenverarbeitung vollziehbar sind.

KOMMENTAR Damit wird vermieden, dass zwei Menschen mit gleichem Einkommen allein wegen der Organisationsbewertung ihres Arbeitgebers unterschiedliche Lohnsteuersätze haben.

BEGRÜNDUNG Lohnsteuer ist Vollzugsmechanismus, keine eigenständige Wirkungsteuer.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Datenschutz und Arbeitgeberbürokratie sprechen für einfache Tatbestände.

§ 80 Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer

Gesetzestext

(1) Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer bleiben Erhebungs- beziehungsweise Tarifregeln für Kapitalerträge. Wirkungsfolgen knüpfen, soweit vorgesehen, an das Finanzinstrument, die Mittelverwendung oder den zugrunde liegenden Vermögenswert an - nicht an die Persönlichkeit des Anlegers.

(2) Wirkungsentlastungen setzen nachgewiesene positive Netto-Wirkung und Schutzgrenzen voraus; Greenwashing-Titel allein genügen nicht.

(3) Eine nachteilige Behandlung ausländischer Anlagen allein wegen ihres Sitzes ist unzulässig.

KOMMENTAR Kapital ist ein Verstärker. Wirkungskapital muss aber am realen Underlying geprüft werden. Ein Fondslabel ersetzt keine Wirkung.

BEGRÜNDUNG Die Steuerlogik soll Kapitalallokation und reale Wirkung verbinden, ohne Kapitalverkehr willkürlich zu beschränken.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ EU-Kapitalverkehrsfreiheit und Beihilferecht sind zu beachten.

§ 81 Mindeststeuer

Gesetzestext

(1) Die globale Mindeststeuer und vergleichbare Mindestbesteuerungsregeln dienen der Sicherung einer Mindestbelastung und der Bekämpfung von Gewinnverlagerung.

(2) Wirkungsbezogene Entlastungen dürfen die gesetzlich oder international vorgesehene Mindestbesteuerung nicht unterlaufen.

KOMMENTAR Steuerintegrität ist selbst eine Systemvoraussetzung. Ein positiver Wirkungsnachweis darf nicht zur neuen Erosionsroute werden.

BEGRÜNDUNG Die Mindeststeuer ist primär fiskalische Integritätsarchitektur, nicht ein geeignetes Scoring-Modul.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Internationale Verpflichtungen haben Vorrang vor nationalen Wirkungsrabatten.

§ 82 Erbschaft- und Schenkungsteuer

Gesetzestext

(1) Bei Erbschaften und Schenkungen kann Wirkung ergänzend berücksichtigt werden, soweit übertragene Unternehmen, Vermögensmassen oder gebundene Vermögenszwecke langfristig nachweisbare Wirkung oder Risiken tragen.

(2) Die persönliche Nähe zum Erblasser oder Erwerber wird nicht wirkungsökonomisch bewertet.

(3) Begünstigungen für Unternehmensfortführung können an überprüfbare Beschäftigungs-, Transformations- und Wirkungsbedingungen geknüpft werden, ohne unverhältnismäßig in Eigentum und Erbrecht einzugreifen.

KOMMENTAR Erbschaftsteuer berührt Vermögenskonzentration, Unternehmensfortführung und Generationenwechsel. Wirkung kann die Verwendung und Bindung des Vermögens betreffen, nicht den moralischen Wert des Erben.

BEGRÜNDUNG Kapital erhält Richtung durch Bedingungen, nicht durch Gesinnung.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Art. 14 GG schützt Eigentum und Erbrecht und erlaubt zugleich Sozialbindung. [E4]

§ 83 Vermögensteuer - Zukunftsmodul

Gesetzestext

(1) Dieses Gesetz führt keine Vermögensteuer ein.

(2) Falls der Gesetzgeber eine Vermögensteuer künftig wieder erhebt, kann ein Wirkungsmodul die Art, Bindung, Liquidität und nachgewiesene Wirkung von Vermögen berücksichtigen, soweit dies verfassungsrechtlich gleichheitsgerecht ausgestaltet werden kann.

(3) Nicht liquide betriebliche oder infrastrukturelle Vermögenswerte sind gesondert auf Tragfähigkeit und Investitionswirkung zu prüfen.

KOMMENTAR Die Vermögensteuer wird in Deutschland derzeit nicht erhoben. Deshalb gehört sie in den Ausblick, nicht als heimlich vorausgesetzte laufende Steuer in das WStG.

BEGRÜNDUNG Die WÖk trennt geltendes Steuerinventar und Zukunftsarchitektur.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Seit 1. Januar 1997 wird die Vermögensteuer nicht erhoben; eine Wiedererhebung bedürfte politischer und verfassungsrechtlicher Entscheidung. [E20]

§ 84 Grundsteuer

Gesetzestext

(1) Die Grundsteuer kann wirkungsbezogene Elemente für Flächennutzung, Versiegelung, Leerstand oder klimaresiliente beziehungsweise gemeinwohlrelevante Nutzung nur berücksichtigen, wenn die jeweiligen Gesetzgeber hierfür klare, massentaugliche Tatbestände schaffen.

(2) Eine zusätzliche individuelle Gebäudewirkungsprüfung ist zu vermeiden, wenn sie außer Verhältnis zum Steueraufkommen steht.

KOMMENTAR Grundsteuer ist Massenverfahren. WÖk-Logik muss hier besonders einfach und objektbezogen sein.

BEGRÜNDUNG Boden und Fläche sind zentrale Wirkungsräume, aber Massentauglichkeit ist Teil der Wirkung der Steuer selbst.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Länderkompetenzen und Bewertungsmodelle unterscheiden sich; eine einheitliche WÖk-Regel ist nicht automatisch möglich.

§ 85 Grunderwerbsteuer

Gesetzestext

(1) Bei der Grunderwerbsteuer können Erwerbsvorgänge mit nachgewiesener gemeinwohl- oder transformationsbezogener Bindung gezielt entlastet werden, wenn die Regel typisierbar, missbrauchsfest und unionsrechtlich zulässig ist.

(2) Spekulative Kurzfristrotation oder schädliche Bodenverwertung kann im Rahmen der verfassungsrechtlichen Kompetenz gesondert geprüft werden.

KOMMENTAR Wohnraum und Boden haben starke soziale und ökologische Wirkungen. Die Grunderwerbsteuer kann Transaktionen steuern, darf aber Eigentumserwerb nicht pauschal erschweren.

BEGRÜNDUNG Wirkung muss zwischen Erstzugang, Sanierung, Bestandshandel und Bodenspekulation unterscheiden.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Länderfinanzen und Art. 14 GG sind zentral.

§ 86 Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer

Gesetzestext

(1) Die Versicherungsteuer kann risikopräventive und resilienzfördernde Versicherungsprodukte in begrenzten, sachlich begründeten Fällen anders behandeln, wenn Versicherungsaufsicht, Beihilfenrecht und Steuerkohärenz gewahrt bleiben.

(2) Die Feuerschutzsteuer bleibt vorrangig ein spezifisches Finanzierungsinstrument; eine zusätzliche Wirkungskomponente ist nur bei erkennbarem Mehrwert vorzusehen.

KOMMENTAR Versicherbarkeit ist ein Resilienzindikator. Dennoch sollte nicht jede Versicherung mit einer komplexen Wirkungsbewertung belastet werden.

BEGRÜNDUNG Wirkung liegt häufig eher im Risikomanagement, in Prävention und Produktgestaltung als in der Steuer selbst.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Doppelanreize mit Prämienkalkulation und Regulierung sind zu vermeiden.

§ 87 Rennwett-, Lotterie-, Spielbank- und Vergnügungssteuern

Gesetzestext

(1) Glücksspielbezogene Steuern und Abgaben können neben fiskalischen Zwecken Sucht-, Jugend- und Sozialwirkungen berücksichtigen.

(2) Die Belastung soll mit Regulierung, Spielerschutz und Prävention abgestimmt werden.

(3) Eine rein höhere Steuer ohne wirksamen Schutzpfad ist zu evaluieren.

KOMMENTAR Hier bestehen klare Mensch-Wirkungsrisiken. Die WÖk betrachtet Steuer und Regulierung gemeinsam.

BEGRÜNDUNG Steuerlenkung ersetzt keinen Spielerschutz.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Örtliche Vergnügungssteuern und bundesrechtliche Glücksspielsteuern haben unterschiedliche Kompetenzlagen.

§ 88 Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern

Gesetzestext

(1) Länder und Gemeinden können im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern mit klaren lokalen Wirkungszielen ausgestalten.

(2) Geeignete Pilotfelder können Einwegverpackungen, Zweitwohnungen, bestimmte Freizeit- oder Ressourcenverbräuche sein, soweit Gleichartigkeit mit Bundessteuern und Verhältnismäßigkeit gewahrt sind.

(3) Hundesteuer, Jagd- und Fischereisteuer, Getränkesteuer, Schankerlaubnissteuer und ähnliche Steuern werden nur dann wirkungsbezogen fortentwickelt, wenn der zusätzliche Wirkungsnutzen den Vollzugsaufwand rechtfertigt.

KOMMENTAR Kommunale Steuern sind ein wichtiger Experimentierraum, aber kein Selbstzweck. Die Tübinger Verpackungsteuer zeigt, dass lokale Lenkungszwecke rechtlich möglich sein können.

BEGRÜNDUNG Lokale Wirkung ist oft unmittelbarer messbar.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Art. 105 Abs. 2a GG bildet die Kompetenzgrundlage; das BVerfG hat die Tübinger Verpackungsteuer 2025 im Kern bestätigt. [E7][E10]

§ 89 Zölle, CBAM und grenzbezogene Wirkungsinstrumente

Gesetzestext

(1) Zölle sind unionsrechtliche Kompetenz. Dieses Gesetz schafft keine nationalen Zölle.

(2) Die Bundesregierung soll auf EU-Ebene dafür eintreten, dass grenzbezogene Instrumente relevante, international vergleichbare Wirkungen diskriminierungsfrei berücksichtigen können.

(3) Der Carbon Border Adjustment Mechanism dient als Referenz für die Verknüpfung von Importdaten, Emissionsintensität und Grenzausgleich, ohne daraus eine automatische Übertragbarkeit auf alle MPD-Wirkungen abzuleiten.

KOMMENTAR Grenzausgleich ist technisch und politisch wichtig, aber national nur begrenzt gestaltbar. CBAM ist ein Vorbild für Daten- und Nachweislogik, kein Freibrief für einen universellen Wirkungszoll.

BEGRÜNDUNG Importierte Externalitäten dürfen nicht unsichtbar bleiben; gleiche Regeln für gleichartige Produkte sind nötig.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ CBAM befindet sich seit 2026 im definitiven Regime. Handel, WTO-Recht und EU-Kompetenzen bleiben gesondert zu prüfen. [E14][E16]

§ 90 Solidaritätszuschlag

Gesetzestext

(1) Der Solidaritätszuschlag erhält keine eigenständige Wirkungsbewertung.

(2) Seine Fortentwicklung oder Abschaffung bleibt eine fiskal- und verfassungsrechtliche Frage. Wirkungsziele können nur im Rahmen einer ausdrücklichen gesetzlichen Neuordnung berücksichtigt werden.

KOMMENTAR Nicht jede Steuer braucht einen WÖk-Score. Der Solidaritätszuschlag ist ein gutes Beispiel für Zurückhaltung.

BEGRÜNDUNG WÖk prüft die Wirkung des Steuerinstruments selbst, bevor es zusätzliche Komplexität schafft.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Verfassungs- und haushaltspolitische Fragen sind gesondert zu behandeln.

§ 91 Kirchensteuer und Religionsautonomie

Gesetzestext

(1) Die Kirchensteuer wird durch dieses Gesetz nicht wirkungsbezogen modifiziert.

(2) Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können eigene wirkungsorientierte Transparenzstandards entwickeln, soweit ihre verfassungsrechtliche Autonomie gewahrt bleibt.

KOMMENTAR Eine staatliche Wirkungsbewertung religiöser Zugehörigkeit wäre mit dem No-Person-Score-Grundsatz unvereinbar.

BEGRÜNDUNG WÖk endet dort, wo ein Wirkungseingriff keinen legitimen steuerlichen Zweck und keine angemessene Kompetenzbasis hat.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Religionsfreiheit und kirchliches Selbstbestimmungsrecht sind zu respektieren.

§ 92 Abzugsteuern und Steuerabzug bei Bauleistungen

Gesetzestext

(1) Abzugsteuern bei beschränkt Steuerpflichtigen, Kapitalertragsteuer als Erhebungsform, Lohnsteuer und Steuerabzug bei Bauleistungen erhalten keine eigenständige Wirkungsbewertung, soweit sie nur der Sicherung oder Erhebung einer materiellen Steuer dienen.

(2) Wirkungsbezogene Rechtsfolgen der zugrunde liegenden Steuer werden technisch in das Abzugsverfahren übernommen, wenn dies erforderlich ist.

KOMMENTAR Erhebungsformen sind keine eigenen Wirkungssteuern. Diese Trennung verhindert Doppelregulierung.

BEGRÜNDUNG Steuertechnik und Wirkungslogik werden getrennt, aber interoperabel gestaltet.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Grenzüberschreitende Quellensteuern erfordern zusätzlich Doppelbesteuerungs- und EU-Prüfung.

Abschnitt 7 – Steuernahe und nichtsteuerliche Fiskalinstrumente

§ 93 Sozialversicherungsbeiträge und Wertschöpfungsbasis

Gesetzestext

(1) Sozialversicherungsbeiträge sind keine Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Die Bundesregierung soll jedoch prüfen, wie bei zunehmender Automatisierung die Finanzierungsbasis sozialer Sicherung breiter an Wertschöpfung statt ausschließlich an menschliche Arbeit gekoppelt werden kann.

KOMMENTAR Dies greift die WÖk-Frage auf, wie Maschinenleistung und KI die Kette Arbeit - Einkommen - Beiträge verändern. Eine Maschinenabgabe wird nicht vorschnell als Steuer definiert.

BEGRÜNDUNG Die Wirkungsökonomie ist eine Fiskal- und Rückkopplungsarchitektur. Steuer ist ein wichtiges, aber nicht das einzige Instrument.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Ein separater Sozialfinanzierungsrahmen ist sachgerechter als versteckte Integration ins WStG.

§ 94 Öffentliche Beschaffung

Gesetzestext

(1) Bund, Länder und Kommunen sollen Wirkungsdaten in der Beschaffung nutzen, soweit Vergaberecht, Wettbewerb und Verhältnismäßigkeit dies zulassen.

KOMMENTAR Beschaffung ist oft schneller wirksam als eine Steueränderung und kann Datenmärkte für DPP und Scorecards schaffen.

BEGRÜNDUNG Die Wirkungsökonomie ist eine Fiskal- und Rückkopplungsarchitektur. Steuer ist ein wichtiges, aber nicht das einzige Instrument.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Wirkungsanforderungen müssen auftragsbezogen, überprüfbar und diskriminierungsfrei sein.

§ 95 Subventionen, Förderprogramme und Steuervergünstigungen

Gesetzestext

(1) Öffentliche Förderungen und steuerliche Begünstigungen sollen einer Wirkungsprüfung unterzogen werden, die Ziele, Wirkpfade, Daten, Nebenwirkungen und Ausstiegskriterien ausweist.

KOMMENTAR Wenn der Staat negative Wirkungen besteuert, darf er dieselben Pfade nicht gleichzeitig blind subventionieren.

BEGRÜNDUNG Die Wirkungsökonomie ist eine Fiskal- und Rückkopplungsarchitektur. Steuer ist ein wichtiges, aber nicht das einzige Instrument.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Bestehende Förderrechte und Beihilfenrecht bleiben maßgeblich.

§ 96 Wirkungshaushalt

Gesetzestext

(1) Öffentliche Haushalte sollen Ausgaben, Investitionen und Steuervergünstigungen stärker nach Wirkungspotenzial, realer Wirkung, Risiken und langfristigen Folgekosten ausweisen.

KOMMENTAR Der Wirkungshaushalt ist die staatliche Spiegelhälfte der Wirkungssteuer: Einnahmen und Ausgaben müssen dieselbe Wirkungslogik sprechen.

BEGRÜNDUNG Die Wirkungsökonomie ist eine Fiskal- und Rückkopplungsarchitektur. Steuer ist ein wichtiges, aber nicht das einzige Instrument.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Die Bundeshaushaltsordnung und parlamentarisches Budgetrecht bleiben Grundlage.

§ 97 Öffentliche Finanzierung, Garantien und Beteiligungen

Gesetzestext

(1) Kredite, Garantien, Bürgschaften und Beteiligungen öffentlicher Finanzakteure können Wirkungskriterien nutzen, wenn Risiko-, Förder- und Wettbewerbsziele transparent getrennt werden.

KOMMENTAR Kapitalzugang ist Wirkungslenkung. Der Staat kann über öffentliche Finanzierung schneller Standards setzen.

BEGRÜNDUNG Die Wirkungsökonomie ist eine Fiskal- und Rückkopplungsarchitektur. Steuer ist ein wichtiges, aber nicht das einzige Instrument.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Beihilfen- und Haushaltsrecht sind zentral.

§ 98 Gebühren, Beiträge, Produktverantwortung und Pfandsysteme

Gesetzestext

(1) Gebühren, Beiträge, erweiterte Herstellerverantwortung, Rücknahmepflichten und Pfandsysteme sind als alternative oder ergänzende Wirkungsinstrumente systematisch zu prüfen.

KOMMENTAR Nicht jedes Problem braucht eine Steuer. Häufig ist ein Pfand oder eine Rücknahmepflicht zielgenauer.

BEGRÜNDUNG Die Wirkungsökonomie ist eine Fiskal- und Rückkopplungsarchitektur. Steuer ist ein wichtiges, aber nicht das einzige Instrument.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Die Instrumentenwahl folgt Ursache, Vollzug und Verhältnismäßigkeit.

§ 99 Emissionshandel und CO2-Bepreisung

Gesetzestext

(1) EU-Emissionshandel, ETS2 und nationale Übergangssysteme werden als eigenständige Wirkungsbepreisung in die Gesamtarchitektur einbezogen.

KOMMENTAR CO2-Preis und Wirkungssteuer dürfen nicht parallel blind dieselbe Wirkung belasten.

BEGRÜNDUNG Die Wirkungsökonomie ist eine Fiskal- und Rückkopplungsarchitektur. Steuer ist ein wichtiges, aber nicht das einzige Instrument.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Die konkrete Koordination richtet sich nach EU-Recht und dem jeweiligen Einführungsstand.

§ 100 Wirkungsdividende und Rückverteilung

Gesetzestext

(1) Mehreinnahmen aus stark lenkenden Wirkungsmodulen können nach gesetzlicher Entscheidung ganz oder teilweise als pauschale oder zielgerichtete Entlastung zurückverteilt werden.

KOMMENTAR Rückverteilung kann soziale Akzeptanz erhöhen und die Lenkungswirkung erhalten. Sie ist keine individuelle Belohnung für moralisch gutes Verhalten.

BEGRÜNDUNG Die Wirkungsökonomie ist eine Fiskal- und Rückkopplungsarchitektur. Steuer ist ein wichtiges, aber nicht das einzige Instrument.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Ausgestaltung ist Haushalts- und Sozialpolitik und muss getrennt legitimiert werden.

Abschnitt 8 – Verfahren, Kontrolle und Rechtsschutz

§ 101 Erklärung und Nachweispflichten

Gesetzestext

(1) Wirkungsbezogene Angaben sind nur in dem Umfang zu erklären, den das aktivierte Modul verlangt. Nachweise sollen möglichst aus bestehenden Datenflüssen übernommen werden.

KOMMENTAR Keine pauschale neue Berichtspflicht für alle.

BEGRÜNDUNG Verfahrensrecht ist keine Nebenfrage. Ohne Begründung, Korrektur und Rechtsbehelf wäre Wirkungssteuer technokratisch.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Standardisierung soll Doppelabfragen reduzieren.

§ 102 Beweislast und Standardbehandlung

Gesetzestext

(1) Wer eine Wirkungsentlastung beansprucht, trägt grundsätzlich die Nachweispflicht für deren Voraussetzungen. Fehlen Daten, bleibt es grundsätzlich bei der normalen Steuerbehandlung.

KOMMENTAR Das beseitigt die alte Regel „keine Daten = neutraler Wirkungswert“.

BEGRÜNDUNG Verfahrensrecht ist keine Nebenfrage. Ohne Begründung, Korrektur und Rechtsbehelf wäre Wirkungssteuer technokratisch.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Für Zuschläge aus fehlenden Daten braucht es eine eigene, risikobasierte und widerlegbare gesetzliche Defaultregel.

§ 103 Festsetzung

Gesetzestext

(1) Die Finanzverwaltung setzt die Steuer unter Verwendung der jeweils gültigen gesetzlichen Wirkungsregeln fest.

KOMMENTAR Methoden liefern Input, die Behörde trifft die hoheitliche Entscheidung.

BEGRÜNDUNG Verfahrensrecht ist keine Nebenfrage. Ohne Begründung, Korrektur und Rechtsbehelf wäre Wirkungssteuer technokratisch.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Automatisierung bleibt überprüfbar.

§ 104 Prüfung und Risikomanagement

Gesetzestext

(1) Prüfungen werden risikoorientiert nach Steuerrelevanz, Datenqualität, Materialität und Missbrauchsrisiko gesteuert.

KOMMENTAR Nicht jeder Datensatz braucht Vollprüfung.

BEGRÜNDUNG Verfahrensrecht ist keine Nebenfrage. Ohne Begründung, Korrektur und Rechtsbehelf wäre Wirkungssteuer technokratisch.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Assurance-Stufen können Prüfaufwand effizient verteilen.

§ 105 Begründungspflicht

Gesetzestext

(1) Belastende oder begünstigende Wirkungsentscheidungen sind in ihren tragenden Daten, Regeln und Versionen nachvollziehbar zu begründen.

KOMMENTAR Wer Wirkung besteuert, muss erklären können, warum.

BEGRÜNDUNG Verfahrensrecht ist keine Nebenfrage. Ohne Begründung, Korrektur und Rechtsbehelf wäre Wirkungssteuer technokratisch.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Die Begründung ist Grundlage effektiven Rechtsschutzes.

§ 106 Einspruch und Rechtsbehelf

Gesetzestext

(1) Gegen wirkungsbezogene Steuerfestsetzungen stehen die allgemeinen steuerlichen Rechtsbehelfe offen.

KOMMENTAR Wirkung darf kein rechtsfreier Technikraum sein.

BEGRÜNDUNG Verfahrensrecht ist keine Nebenfrage. Ohne Begründung, Korrektur und Rechtsbehelf wäre Wirkungssteuer technokratisch.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Art. 19 Abs. 4 GG und Finanzgerichtsrecht bleiben maßgeblich. [E5]

§ 107 Korrektur und Rückabwicklung

Gesetzestext

(1) Erweisen sich Wirkungsdaten oder Bewertungsgrundlagen als falsch, gelten die gesetzlichen Berichtigungs-, Änderungs-, Nachzahlungs- und Erstattungsregeln.

KOMMENTAR Ein lernendes System muss auch rechtlich korrigieren können.

BEGRÜNDUNG Verfahrensrecht ist keine Nebenfrage. Ohne Begründung, Korrektur und Rechtsbehelf wäre Wirkungssteuer technokratisch.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Vertrauensschutz und Bestandskraft sind zu beachten.

§ 108 Ordnungswidrigkeiten

Gesetzestext

(1) Vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Wirkungsnachweise, manipulative Produktkennungen oder gefälschte Prüfnachweise können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn das aktivierende Gesetz Tatbestand und Bußgeldrahmen bestimmt.

KOMMENTAR Die 2025er pauschalen Umsatzprozent-Bußgelder werden nicht blind übernommen.

BEGRÜNDUNG Verfahrensrecht ist keine Nebenfrage. Ohne Begründung, Korrektur und Rechtsbehelf wäre Wirkungssteuer technokratisch.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Sanktionen müssen bestimmt und verhältnismäßig sein.

§ 109 Steuerstraftaten

Gesetzestext

(1) Führen manipulierte Wirkungsangaben zu einer Steuerverkürzung oder ungerechtfertigten Vergünstigung, gelten die bestehenden steuerstrafrechtlichen Vorschriften.

KOMMENTAR Greenwashing wird dort zum Steuerproblem, wo es eine Steuerverkürzung bewirkt.

BEGRÜNDUNG Verfahrensrecht ist keine Nebenfrage. Ohne Begründung, Korrektur und Rechtsbehelf wäre Wirkungssteuer technokratisch.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Die Abgabenordnung ist der primäre Straf- und Verfahrensrahmen.

§ 110 Whistleblower- und Hinweisgeberschutz

Gesetzestext

(1) Hinweise auf systematische Wirkungsdatenmanipulation sollen über bestehende oder ergänzende geschützte Meldewege möglich sein.

KOMMENTAR Datenintegrität braucht Schutz für interne Hinweisgeber.

BEGRÜNDUNG Verfahrensrecht ist keine Nebenfrage. Ohne Begründung, Korrektur und Rechtsbehelf wäre Wirkungssteuer technokratisch.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Die Regeln sind mit Hinweisgeberschutzrecht zu harmonisieren.

§ 111 Steuergeheimnis und Vertraulichkeit

Gesetzestext

(1) Steuergeheimnis und legitime Vertraulichkeit gelten auch für Wirkungsdaten im Steuerverfahren.

KOMMENTAR Öffentliche Wirkungstransparenz hat Grenzen.

BEGRÜNDUNG Verfahrensrecht ist keine Nebenfrage. Ohne Begründung, Korrektur und Rechtsbehelf wäre Wirkungssteuer technokratisch.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Aggregierte Transparenz ist der Regelfall.

§ 112 Verantwortung von Prüfstellen und Systembetreibern

Gesetzestext

(1) Prüfstellen und Betreiber automatisierter Bewertungsdienste tragen Verantwortung für ordnungsgemäße Prüfung, Dokumentation und Korrektur im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten.

KOMMENTAR Die Verantwortung darf nicht in eine Black Box ausgelagert werden.

BEGRÜNDUNG Verfahrensrecht ist keine Nebenfrage. Ohne Begründung, Korrektur und Rechtsbehelf wäre Wirkungssteuer technokratisch.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Haftungsregeln sind im Fachrecht zu konkretisieren.

§ 113 Streit über Methoden und Einzelfall

Gesetzestext

(1) Gerichte können die Rechtmäßigkeit angewandter Bewertungsmethoden und ihre Anwendung im Einzelfall überprüfen. Fachliche Einschätzungsspielräume bedürfen gesetzlicher Grundlage und nachvollziehbarer Grenzen.

KOMMENTAR Methodische Komplexität hebt gerichtliche Kontrolle nicht auf.

BEGRÜNDUNG Verfahrensrecht ist keine Nebenfrage. Ohne Begründung, Korrektur und Rechtsbehelf wäre Wirkungssteuer technokratisch.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Expertise kann unterstützen, aber nicht Rechtsschutz ersetzen.

§ 114 Statistische Auswertung und Jahresbericht

Gesetzestext

(1) Die Bundesregierung veröffentlicht jährlich aggregierte Angaben zu Aufkommen, Entlastungen, Verteilungswirkung, Branchen, Datenqualität, Einsprüchen und Evaluation.

KOMMENTAR Die Wirkung der Wirkungssteuer muss selbst gemessen werden.

BEGRÜNDUNG Verfahrensrecht ist keine Nebenfrage. Ohne Begründung, Korrektur und Rechtsbehelf wäre Wirkungssteuer technokratisch.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Berichtspflichten sollen Politik lernen lassen, nicht nur Erfolge vermarkten.

Abschnitt 9 – Pilotierung, EU-Pfad und Übergang

§ 115 Pilotphase

Gesetzestext

(1) Wirkungssteuerliche Module werden vor einer flächendeckenden Belastungswirkung grundsätzlich in Pilot-, Schattenrechnungs- oder freiwilligen Nachweisphasen erprobt, soweit nicht bereits ausreichend validierte Daten und Rechtsgrundlagen vorliegen.

KOMMENTAR Pilotierung ist kein Aufschub, sondern Qualitätssicherung.

BEGRÜNDUNG Die Einführung selbst ist ein Wirkungsprozess und muss deshalb gemessen, begrenzt und korrigierbar sein.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Besonders geeignet sind datenreiche, hochwirksame und digital identifizierbare Sektoren.

§ 116 Schattenrechnung

Gesetzestext

(1) In der Schattenrechnung wird die künftige Wirkungsfolge berechnet, ohne die Steuerlast zu verändern. Ergebnisse dienen Daten- und Verteilungsprüfung.

KOMMENTAR So lassen sich Fehlanreize entdecken, bevor sie Geld bewegen.

BEGRÜNDUNG Die Einführung selbst ist ein Wirkungsprozess und muss deshalb gemessen, begrenzt und korrigierbar sein.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Schattenrechnungen sind klar als nicht rechtswirksam zu kennzeichnen.

§ 117 Pilotsektoren

Gesetzestext

(1) Pilotsektoren werden nach Datenreife, Wirkungsrelevanz, Alternativen, Marktstruktur und administrativer Umsetzbarkeit ausgewählt.

KOMMENTAR Nicht politischer Symbolwert, sondern Lernwert entscheidet.

BEGRÜNDUNG Die Einführung selbst ist ein Wirkungsprozess und muss deshalb gemessen, begrenzt und korrigierbar sein.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ DPP-nahe Produktgruppen, Energie, Mobilität, Verpackung und ausgewählte Beschaffung sind naheliegende Kandidaten.

§ 118 Makrofiskalische Kalibrierung

Gesetzestext

(1) Vor Aktivierung werden Aufkommens-, Preis-, Nachfrage-, Beschäftigungs- und Investitionseffekte modelliert.

KOMMENTAR Eine Mikro-Scorecard kann makroökonomisch unerwartet wirken.

BEGRÜNDUNG Die Einführung selbst ist ein Wirkungsprozess und muss deshalb gemessen, begrenzt und korrigierbar sein.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Haushaltsneutralität oder andere Zielkorridore werden transparent definiert.

§ 119 Sozial-, Wettbewerbs- und Resilienzevaluation

Gesetzestext

(1) Jedes Modul wird auf Verteilung, Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, administrative Kosten, Versorgungssicherheit, Resilienz und tatsächliche Wirkung evaluiert.

KOMMENTAR Wirkungssteuer muss ihre eigene Wirkung beweisen.

BEGRÜNDUNG Die Einführung selbst ist ein Wirkungsprozess und muss deshalb gemessen, begrenzt und korrigierbar sein.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Negativbefunde können Redesign, Aussetzung oder Abschaffung auslösen.

§ 120 Europäischer Reformpfad

Gesetzestext

(1) Die Bundesregierung entwickelt für Bereiche mit unionsrechtlicher Harmonisierung einen EU-Reformpfad, insbesondere für eine langfristig wirkungsdifferenziertere Mehrwertsteuer und Energiebesteuerung.

KOMMENTAR Nationales Wunschrecht ist kein EU-Recht. Der WStG 3.0 macht Kompetenzgrenzen selbst zum Teil des Umsetzungspfads.

BEGRÜNDUNG Die Einführung selbst ist ein Wirkungsprozess und muss deshalb gemessen, begrenzt und korrigierbar sein.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Steuerharmonisierung nach Art. 113 AEUV erfordert europäische Gesetzgebung und regelmäßig Einstimmigkeit im Rat. [E17]

§ 121 Internationale Anschlussfähigkeit

Gesetzestext

(1) Internationale Wirkungsinstrumente sollen auf interoperablen Daten, gleichartigen Kriterien, gegenseitiger Anerkennung und Schutz vor diskriminierender Handelspolitik aufbauen.

KOMMENTAR WÖk soll weltfähig sein, nicht national moralisierend.

BEGRÜNDUNG Die Einführung selbst ist ein Wirkungsprozess und muss deshalb gemessen, begrenzt und korrigierbar sein.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ WTO-, Handels- und Doppelbesteuerungsrecht sind je Instrument gesondert zu prüfen.

§ 122 Transformationsschutz

Gesetzestext

(1) Bei tiefgreifenden Steueränderungen sind Übergänge für Beschäftigte, Haushalte, Regionen, Investitionen und gebundenes Altkapital vorzusehen.

KOMMENTAR Transformation ohne Brücken kann soziale und politische Gegenwirkung erzeugen.

BEGRÜNDUNG Die Einführung selbst ist ein Wirkungsprozess und muss deshalb gemessen, begrenzt und korrigierbar sein.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Schutz darf jedoch keine unbegrenzte Fortsetzung strukturell schädlicher Pfade garantieren.

§ 123 Stufenweise Aktivierung

Gesetzestext

(1) Ein Wirkungsmodul tritt in Stufen in Kraft: Daten- und Testphase, freiwillige oder beschränkte Anwendung, reguläre Anwendung und Evaluation.

KOMMENTAR Stufen ermöglichen Lernfähigkeit und Planungssicherheit.

BEGRÜNDUNG Die Einführung selbst ist ein Wirkungsprozess und muss deshalb gemessen, begrenzt und korrigierbar sein.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Zeitpunkte und Kriterien stehen im jeweiligen Aktivierungsgesetz.

§ 124 Sunset und Revisionsklausel

Gesetzestext

(1) Neue Wirkungszuschläge und Pilotvergünstigungen erhalten grundsätzlich eine Evaluations- oder Sunset-Klausel, wenn ihre Wirkung nicht bereits langfristig gesichert ist.

KOMMENTAR Wirkungssteuer soll sich selbst abschaffen können, wenn sie keine Wirkung erzeugt.

BEGRÜNDUNG Die Einführung selbst ist ein Wirkungsprozess und muss deshalb gemessen, begrenzt und korrigierbar sein.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Dauerrecht braucht periodische Überprüfung, ohne permanentes Rechtschaos zu erzeugen.

§ 125 Inkrafttreten und Rechtsstatus

Gesetzestext

(1) Dieses Gesetz tritt nur nach parlamentarischer Gesetzgebung und ordnungsgemäßer Verkündung in Kraft. Die vorliegende Fassung ist bis dahin ein Wirkungsökonomie-Entwurf und keine geltende Rechtsnorm.

KOMMENTAR Der Schlusssatz schützt die gesamte Veröffentlichung vor dem wichtigsten Statusfehler: Modell ist nicht geltendes Recht.

BEGRÜNDUNG Die Einführung selbst ist ein Wirkungsprozess und muss deshalb gemessen, begrenzt und korrigierbar sein.

RECHTS- UND UMSETZUNGSNOTIZ Ein späteres Artikelgesetz muss die betroffenen Einzelsteuergesetze ausdrücklich ändern.

TEIL C – Steuerartenatlas: Jede Steuer im Wirkungscheck

Nicht jede Steuer ist ein gleich guter Wirkungsträger. Die folgende Matrix behandelt die in der BMF-Systematik geführten wesentlichen Steuerarten plus die Vermögensteuer als derzeit nicht erhobene Zukunftsoption. Die Einstufung „WÖk-Fit“ bewertet nicht die politische Wichtigkeit der Steuer, sondern die Eignung, Wirkung ohne unverhältnismäßige Komplexität an den jeweiligen Steuergegenstand zurückzukoppeln. [E11]

SteuerartEbene/TypWÖk-Fitprimäre WirkungsfrageEmpfohlene Behandlung
AbgeltungsteuerBund/Länder; Erhebungsform KapitalertragmittelKapitalallokation, FinanzierungswirkungKeine Personenbewertung. Wirkung eher über Produkt-/Investmentkriterien, Fondsregeln oder Kapitalmodul; Abstimmung mit Kapitalertragsteuer.
Abzugsteuern bei beschränkt SteuerpflichtigenBund/Länder; Erhebungsverfahrenniedriggrenzüberschreitende EinkünfteKein eigener WÖk-Tarif. Nur Nachweis-/Informationsfunktion, wenn zugrunde liegende Einkunftsart ein Wirkungsmodul hat.
AlkoholsteuerBund/EU-harmonisiert; VerbrauchhochGesundheit, Prävention, SuchtfolgenWirkungsmodul gut anschlussfähig; Alkoholgehalt, Gesundheitsrisiko, Prävention, bestehende EU-Mindestsätze beachten.
AlkopopsteuerBund; VerbrauchhochJugend-/GesundheitsschutzBestehender Lenkungscharakter; WÖk kann Evidenz- und Evaluationslogik schärfen.
BiersteuerLänder/EU-harmonisiert; VerbrauchhochGesundheit, KonsummusterWirkungsbezug möglich, aber EU-Verbrauchsteuerrecht und Gleichbehandlung prüfen.
EinfuhrumsatzsteuerBund/Länder/EU; Umsatzhoch, rechtlich begrenztImport-/ProduktwirkungNicht als nationaler Wirkungsgrenzzoll missverstehen. Anschluss an EU-VAT, Produktdaten, CBAM/DPP; Diskriminierungsverbot beachten.
EinkommensteuerGemeinschaftsteuermittelTätigkeit, Aufwendungen, Prävention, gesellschaftliche WirkleistungLeistungsfähigkeit bleibt Primärmaßstab. Nur objektive Abzüge/Gutschriften/Paare von Tatbestand und Nachweis; keine persönliche Wirkungsnote.
EnergiesteuerBund/EU-harmonisiert; Verbrauchsehr hochKlima, Luft, Versorgung, RessourcenKernmodul. Bestehende CO₂-/ETS-/Energiepreise und Doppelbepreisung prüfen; technologie- und wirkungsbezogene Kalibrierung.
Erbschaft-/SchenkungsteuerLänder; VermögensübergangmittelLangfristige Kapitalbindung, Unternehmensfortführung, GemeinwohlbindungWirkung über konkrete Bindungen/Investitionsauflagen denkbar; Eigentums-, Erbrechts- und Gleichheitsprüfung zentral.
FeuerschutzsteuerLänder; VersicherungniedrigPrävention/FeuerschutzfinanzierungBereits eng zweckbezogen. WÖk nur als Evaluation der Präventionswirkung, nicht zwingend Tarifdifferenzierung.
Getränkesteuerkommunal, soweit erhobenmittelAbfall, Verpackung, Gesundheit lokalLokales Pilotfeld möglich; Satzungs- und Landesrecht, örtlicher Tatbestand, Administrierbarkeit prüfen.
GewerbesteuerGemeindenmittel bis hochlokale Unternehmenswirkung, Standort, Arbeit, FlächeKommunales Wirkungsmodul nur mit planbarer Bemessungsbasis, begrenztem Korridor und Bund/Länder-Rechtsrahmen; keine freie Gemeinwohlbewertung.
GrunderwerbsteuerLändermittel bis hochFlächennutzung, Bestand/Sanierung, SpekulationDifferenzierung über objektive Erwerbs-/Nutzungsmerkmale denkbar; Transaktionshemmnisse, Wohnungsmarkt und Umgehung prüfen.
GrundsteuerGemeindenmittelFläche, Boden, Nutzung, VersiegelungErgänzende kommunale Lenkungslogik möglich, aber Hauptfunktion stabile kommunale Einnahme sichern; Daten- und Verfassungsfestigkeit zentral.
HundesteuerGemeindenniedriglokale Ordnung/LenkungKein WÖk-Schwerpunkt. Nur spezifische lokale Ziele; keine künstliche MPD-Komplexität.
Jagd-/Fischereisteuerkommunal/Land, soweit erhobenmittelBiodiversität, Nutzung natürlicher BeständePotenzial bei ökologisch tragfähiger Jagd/Fischerei; Fachrecht und Populationsmanagement sind primär.
KaffeesteuerBund; VerbrauchmittelLieferkette, Entwaldung, ArbeitWirkungsbezug möglich, aber Lieferkettendaten und EU-Handelsrecht beachten; eher produkt-/lieferkettenbezogen.
KapitalertragsteuerBund/Länder; ErhebungsformmittelKapitalallokationWirkung am Investment/Emittenten statt an Person. Doppelung mit Abgeltungsteuer/SFDR/Finanzmarktregeln vermeiden.
KirchensteuerReligionsgemeinschaften/LänderrechtaußerhalbMitgliedschaftsbezogene FinanzierungKein WÖk-Steuermodul. Religions- und Selbstverwaltungsordnung respektieren.
KörperschaftsteuerBund/LänderhochUnternehmenswirkung, Investition, TransformationKernmodul denkbar, aber Gewinnbesteuerung bleibt Basis. Wirkung über eng definierte Investitions-/Transformationsanreize statt Gesamtmoralnote.
KraftfahrzeugsteuerBundhochKlima, Luft, Ressourcen, Fläche, FahrzeugcharakteristikaSehr geeignet für objektive technische Merkmale; Lebenszyklusdaten perspektivisch ergänzen, soziale und Nutzungsunterschiede prüfen.
LohnsteuerErhebungsform Einkommensteuerniedrig als eigenes ModulArbeitsentgeltKeine eigene Wirkungssteuer. Änderungen über Einkommensteuer; Arbeitgeberwirkung darf Beschäftigte nicht bestrafen.
LuftverkehrsteuerBundhochKlima, Nicht-CO₂-Effekte, VerkehrslenkungKernmodul mit hoher Wirkungseignung; EU/Chicago-/Luftverkehrsrecht und internationale Wettbewerbswirkungen prüfen.
MindeststeuerBund/Länder; internationale Unternehmensbesteuerungniedrig als WÖk-ModulSteuerbasis-/GewinnverlagerungsschutzNicht durch Wirkungsrabatte aushöhlen. Integritätsfunktion hat Vorrang; Wirkung eher ergänzend außerhalb des Mindestniveaus.
Örtliche Steuern allgemeinGemeinden/Länderrahmenvariabellokale externe EffekteWichtiger Reallaborraum. Tatbestand muss örtlich, rechtlich zulässig und administrierbar sein; Tübinger Verpackungssteuer ist relevantes Beispiel.
Rennwett-/LotteriesteuerBund/Ländermittel bis hochGlücksspiel-/SuchtfolgenLenkungs- und Präventionslogik gut anschlussfähig; nicht nur fiskalisch, sondern evidenzbasiert evaluieren.
Schankerlaubnissteuerörtlich, soweit erhobenniedriglokale Gaststätten-/OrdnungsaspekteKein prioritäres WÖk-Modul; gegebenenfalls durch Gebühren-/Ordnungsrecht besser adressiert.
SchaumweinsteuerBund/EU-harmonisierthochAlkohol-/GesundheitswirkungWie Alkohol-/Biersteuer; kohärente Verbrauchsteuerfamilie statt Einzelpatchwork anstreben.
SolidaritätszuschlagBund; ErgänzungsabgabeniedrigFinanzierungsfunktionKein geeigneter Wirkungshebel. Wirkungslogik nicht künstlich auf Ergänzungsabgabe legen.
SpielbankabgabeLändermittel bis hochGlücksspiel, Sucht, lokale FolgewirkungPräventions- und Sozialfolgen als Evaluations-/Lenkungsparameter möglich; Länderrecht beachten.
Steuerabzug bei BauleistungenErhebungs-/SicherungsinstrumentniedrigSteuererhebungKeine eigene Wirkungssteuer; kann Datenpfad tragen, wenn Bauleistungen in anderen Modulen bewertet werden.
StromsteuerBund/EU-harmonisiertsehr hochEnergiesystem, Klima, Flexibilität, ElektrifizierungKernmodul. Strommix, Netz-/Systemdienlichkeit, Elektrifizierungsziele und EU-Energiesteuerrecht kohärent behandeln.
TabaksteuerBund/EU-harmonisiertsehr hochGesundheit, Sucht, FolgekostenKlassischer Lenkungstatbestand; WÖk ergänzt Evidenz-, Präventions- und Produktdifferenzierungsprüfung.
UmsatzsteuerGemeinschaftsteuer/EU-harmonisiertsehr hoch, rechtlich stark begrenztKonsum-/ProduktwirkungLangfristig zentral, kurzfristig nur innerhalb EU-Kategorien. Kein freier nationaler Universaltarif; europäischer Reformpfad nötig.
Besondere VerbrauchsteuernBund/Länder/EU je Arthochspezifische VerbrauchsfolgenFamilienlogik: Wirkung dort rückkoppeln, wo Verbrauch selbst der belastbare Anknüpfungspunkt ist.
VergnügungsteuerGemeindenmittellokale Glücksspiel-/UnterhaltungsfolgenKommunales Wirkungspotenzial, insbesondere Prävention; administrativen Nutzen gegen Komplexität prüfen.
VersicherungsteuerBundmittelRisikoprävention, Versicherbarkeit, ResilienzInteressant für risikobasierte Anreize, aber Versicherungszugang nicht verteuern; Prävention besser oft über Produkt-/Prämienregeln.
ZölleEU-Kompetenzhoch strategisch, national nicht freiImportwirkung, Handel, Level Playing FieldNur EU-/WTO-kompatibel. Nationale WÖk-Zölle nicht zulässig; CBAM als begrenztes Daten-/Grenzausgleichsvorbild, nicht Universalschablone.
ZweitwohnungsteuerGemeindenmittelWohnraumnutzung, lokale KnappheitLokale Lenkung möglich; Wohnungsmarkt-, Tourismus- und Härtefallwirkung beachten.
ZwischenerzeugnissteuerBund/EU-harmonisierthochAlkohol-/GesundheitswirkungIn konsistente Alkoholsteuerfamilie integrieren; keine isolierte WÖk-Sonderlogik.
Vermögensteuerderzeit nicht erhobenZukunftsoptionKapitalbestand, Konzentration, WirkungskapitalWStG 3.0 führt sie nicht ein. Falls politisch reaktiviert: eigenständige Verfassungs-, Bewertungs- und Vollzugsarchitektur; Wirkung erst danach.

Priorisierung für eine reale Einführung

PrioritätSteuern/InstrumenteWarum
A – sofortige PilotkandidatenEnergiesteuer, Stromsteuer, Kfz-Steuer, Luftverkehrsteuer, Tabak-/Alkoholsteuerfamilie, kommunale Verbrauch-/VerpackungsabgabenHoher Wirkungsbezug, bereits lenkende Steuergegenstände, relativ objektive Daten.
B – zweite WelleKörperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grund-/Grunderwerbsteuer, Kapitalmodule, VersicherungsteuerStarke Systemwirkung, aber höhere Verteilungs-, Standort-, Rechts- und Datenkomplexität.
C – EU-PfadUmsatzsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Zölle, Teile der Energie-/VerbrauchsteuerharmonisierungHoher Hebel, aber europäische Kompetenz/Harmonisierung entscheidend.
D – bewusst schlankLohnsteuer als Erhebungsform, Mindeststeuer, Soli, Bauabzug, Feuerschutzsteuer, KirchensteuerWirkungsmodul bietet wenig Zusatznutzen oder kollidiert mit Primärfunktion.

Steuern, Beiträge, Gebühren und Transfers nicht vermischen

Sozialversicherungsbeiträge, Gebühren und Beiträge sind rechtlich keine Steuern im Sinne der Abgabenordnung. Wirkungsökonomisch sind sie dennoch Teil der Finanzierungsarchitektur. Besonders bei zunehmender Automatisierung stellt sich die Frage, ob soziale Sicherung dauerhaft nahezu ausschließlich an menschliche Erwerbsarbeit gekoppelt bleiben soll. Diese Debatte gehört in einen eigenen Folgeentwurf und darf nicht still in das WStG hineingeschoben werden.

Ebenso sind Förderungen und Transfers nicht einfach das Gegenstück einer Steuer. Eine gute Wirkungsarchitektur prüft, ob ein Steuermalus wirklich nötig ist oder ob Beschaffung, Haftung, Produktstandard, Sozialtransfer oder Investitionsförderung die präzisere Rückkopplung liefert.

TEIL D – Daten, Scorecards, Technik und Governance

1. Technischer Arbeitsstand des WÖk-Masterregisters

Das aktuelle Masterregister v1.4 ist die führende technische Arbeitsbasis der WÖk-Indikator- und Scoringlogik. „FINAL“ bedeutet dabei führender Arbeitsstand, nicht, dass jede Schwelle extern validiert wäre. Die Trennung zwischen Messstandard, Datensatz, Benchmarkquelle, Schwellenquelle und WÖk-Kalibrierung bleibt zwingend. [I6]

KennzahlStand v1.4Bedeutung
WÖk-IDs621Standardisierte Indikator-IDs; keine Produkt- oder Personen-IDs
Indikatorfamilien204Bündeln inhaltlich zusammengehörige Messobjekte
Normalisierte Scoring-Regeln28Versionierte technische Bewertungsmuster
Benchmark-abhängige Items72Wirken nur mit vollständigem, validiertem und aktivem Benchmark
Qualitative Regeln54Benötigen definierte Nachweis-/Assurancepfade
Rechtliche Grenzitems10Besondere Schutz- und Rechtsprüfung
Offene -2/-3-Grenzen10Noch nicht als endgültige Schwellen behandeln
Kritische Audit-Priorität126Erhöhter Prüfbedarf
Zentrale Datenregel
Leere Eingaben bleiben unbewertet. Offen ist kein Nullwert und keine neutrale Wirkung. Ein Benchmark wirkt nur, wenn Referenzgruppe, Quelle, Gültigkeit, Validierung und Status „Aktiv“ dokumentiert sind.

2. Identitätslogik: WÖk-ID, Produkt-ID, Steuerobjekt

Eine der wichtigsten Korrekturen der Neufassung ist die Trennung von Identität und Indikator. Die WÖk-ID identifiziert einen Wirkungsindikator beziehungsweise eine bewertbare Wirkungseinheit. Ein Produkt erhält nicht einfach „eine WÖk-ID“. Produkte, Chargen oder Modelle brauchen ihre eigene Produktidentität – perspektivisch etwa über den Digitalen Produktpass – und verweisen von dort auf die relevanten WÖk-Indikatoren.

EbeneLeitfrageBeispiel
Produkt-/Objekt-IDWelches konkrete Produkt, Modell, Gebäude, Fahrzeug oder Investment ist gemeint?DPP-/Register-/Steuer-ID, EAN/GTIN, Objektkennung etc.
WÖk-IDWelche Wirkung wird gemessen?Indikator-/Wirkungsfeldkennung
DatenpunktWelcher Wert wurde wann und wo gemessen?Wert, Einheit, Zeitraum, Systemgrenze, Quelle
BewertungWie wird der Wert eingeordnet?Benchmark/Schwelle, Datenqualität, RMO, Version
Steuerlicher TatbestandWelche Rechtsfolge gilt?Einzelgesetz/Modul, Tarif, Abzug, Zuschlag, Ausschluss

3. Wirkungsnachweiskonto statt moralischem Gesamtkonto

Das historische Wirkungssteuerkonto sollte nicht als steuerartenübergreifender Saldo „guter“ und „schlechter“ Wirkung fortgeführt werden. Das würde Nichtkompensation, Steuerzwecke und Rechtsklarheit unterlaufen. WStG 3.0 ersetzt diese Idee durch ein Wirkungsnachweiskonto: eine digitale, revisionssichere Nachweis- und Versionsschicht, die pro steuerlichem Tatbestand speichert, welche Daten, Benchmarks, Prüfungen und Rechtsfolgen verwendet wurden.

Eine positive Produktwirkung kann daher nicht automatisch einen negativen Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- oder anderen Tatbestand „wegverrechnen“. Verrechnung findet nur statt, wenn das jeweilige Einzelgesetz sie ausdrücklich vorsieht.

4. Assurance nach Materialität

StufePrüfformTypischer Einsatz
Stufe 0Standard-/Registerwertniedrige Materialität, klar definierter Standardfall
Stufe 1Selbstauskunft mit Belegkleine Betriebe, einfache objektive Merkmale
Stufe 2Plausibilitätsprüfungmittlere Relevanz oder erhöhte Datenunsicherheit
Stufe 3Limited Assurancewesentliche Steuervergünstigung/-belastung
Stufe 4Reasonable/erhöhte Assurancehohe Beträge, kritische Wirkungsgrenzen
Stufe 5unabhängiger/amtlicher FachnachweisRechtsgrenzen, besonders sensible oder streitige Tatbestände

5. Governance des Wirkungsrats

Der Wirkungsrat ist in der Neufassung keine Wahrheitsbehörde und kein Steuerparlament. Seine Aufgabe ist methodische Integrität: Indikatoren versionieren, Datenqualität definieren, Benchmarks prüfen, Interessenkonflikte offenlegen, Konsultationen organisieren, Prüfstellen akkreditieren beziehungsweise Anerkennungsvoraussetzungen definieren und Evaluationsberichte veröffentlichen. [I4][I5]

Steuersätze, Freibeträge, Zuschläge und gesetzliche Belastungsgrenzen bleiben parlamentarische Entscheidung. Das verhindert, dass ein methodisches Gremium faktisch materielles Steuerrecht setzt.

6. KI und Automatisierung

Automatisierte Wirkungsbewertung kann Daten zuordnen, Plausibilitäten prüfen, fehlende Nachweise markieren, Benchmarks anwenden und Prüfprioritäten bilden. Sie darf die rechtliche Entscheidung nicht in eine nicht überprüfbare Black Box verlagern. Jede automatisierte steuerrelevante Bewertung braucht Version, Datenquellen, Regelpfad, Begründung, Korrekturmöglichkeit und menschlichen/behördlichen Rechtsschutz.

Keine Black Box
Nicht: „Die KI hat entschieden, dass das Produkt 25 % Steuern zahlt.“ Sondern: „Das Gesetz knüpft an Tatbestand X an; die automatisierte Prüfung hat auf Grundlage der Daten Y und Regelversion Z Tatbestand X erkannt. Die Feststellung ist begründbar und anfechtbar.“

TEIL E – Umsetzungspfad 2026–2040

Phase 0 – Rechts- und Dateninventur

Vor jeder materiellen Steueränderung wird für jede Steuerart ein Wirkungs-Fit-Check erstellt: Steuerzweck, Kompetenz, EU-Bindung, vorhandene Lenkung, Datenverfügbarkeit, soziale Verteilung, Administrierbarkeit, Missbrauchsrisiko, Doppelbepreisung und erwartete Wirkungshebel. Das Ergebnis kann ausdrücklich lauten: kein WÖk-Modul.

Phase 1 – Schattenrechnung und freiwillige Datenpfade

Bestehende Steuerberechnung bleibt unverändert. Parallel wird ermittelt, wie die geplanten Wirkungsmerkmale mit realen Daten aussehen würden. Unternehmen und Verwaltung können technische Schnittstellen, DPP-Verknüpfung, Register, Benchmarks, Prüfung und Fehlerkorrektur testen. Keine fiskalische Belastung aus unreifer Datenlage.

Phase 2 – Reallabore mit begrenzten Korridoren

Geeignete Steuerarten erhalten kleine, gesetzlich begrenzte Wirkungsmodifikationen. Priorität haben hohe WÖk-Fit-Felder. Sunset-Klauseln, Kontrollgruppen oder geeignete Vergleichsdesigns, soziale Ausgleichsmechanismen und offene Evaluation sind verpflichtend.

Phase 3 – nationale Skalierung

Nur Module mit nachgewiesener Vollzugsfähigkeit und plausibler Lenkungswirkung werden skaliert. Fehlanreize, Steuervermeidung, Rebound, Preisüberwälzung und administrative Blindleistung werden in die Entscheidung einbezogen.

Phase 4 – europäische Harmonisierung

Für Umsatzsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Zölle und harmonisierte Verbrauchsteuern wird ein europäischer Pfad verfolgt. Ziel ist kein deutscher Sonderweg, sondern eine unionsweit interoperable Produkt- und Wirkungsdatenarchitektur mit diskriminierungsfreien Regeln. Artikel 113 AEUV bildet für indirekte Steuern einen zentralen Harmonisierungskontext. [E17]

Phase 5 – lernende Regelarchitektur

Wirkungssteuer ist nie „fertig“. Indikatoren, Benchmarks und Risiken verändern sich. Jede relevante Regel erhält Version, Gültigkeitszeitraum, Evaluationsdatum und Revisionsweg. Wirkungsgrenzen werden strenger geschützt als bloße Durchschnittswerte. Was sich als falsch erweist, wird sichtbar korrigiert.

Pilotportfolio

PilotGegenstandLernziel
P1Kfz-/MobilitätsmodulObjektive Fahrzeugdaten + Lebenszyklus-/Materialdaten; soziale Mobilitätsbedarfe separat betrachten
P2Strom-/EnergiemodulKohärenz von Stromsteuer, Energiesteuer, ETS/ETS2, Netzdienlichkeit und Elektrifizierung
P3Verpackungs-/Mehrweg-ReallaboreKommunale oder gesetzliche Verbrauchslenkung, Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Vollzugsdaten
P4Tabak-/AlkoholpräventionGesundheitswirkung, Produktdifferenzierung, Präventionsrückkopplung, Evaluationsdesign
P5Unternehmens-TransformationsmodulBegrenzte KSt-/GewSt-Anreize für nachgewiesene Transformationsinvestitionen; keine Gesamtunternehmensnote
P6Öffentliche BeschaffungWirkungsdaten sofort als Vergabe-/Lebenszyklusinformation nutzen, bevor flächige Steuerwirkung folgt
P7DPP-WirkungsdatenraumProdukt-ID ↔ WÖk-Indikatoren ↔ Nachweis ↔ Benchmark ↔ steuerlicher/vergaberechtlicher Tatbestand

Erfolgskriterien der Einführung

  • Reale Zustandsverbesserung oder belastbar sinkendes Wirkungsrisiko – nicht nur mehr Daten.
  • Sinkende Blindleistung in Nachweis-, Förder- und Berichtssystemen.
  • Keine systematische Verschlechterung sozialer Zugänglichkeit zu Grundbedürfnissen.
  • Kein Ausweichen in andere Wirkungsräume durch Leakage, Importverschiebung oder Bilanztricks.
  • Rechtssichere, verständliche und anfechtbare Tatbestände.
  • Planbare öffentliche Einnahmen innerhalb demokratisch gesetzter Korridore.
  • Messbarer Innovations- und Transformationsanreiz bei Unternehmen.
  • Hohe Wiederverwendbarkeit von Daten für Steuer, Beschaffung, Finanzierung, Versicherung und Management.

ANHANG A – WÖk-Simulationsparameter des aktuellen technischen Modells

Die folgende Tabelle dokumentiert den derzeit im technischen WÖk-Arbeitsmodell verwendeten Tarif-Mapping-Stand. Er ist eine Simulation beziehungsweise WÖk-Kalibrierung und ausdrücklich kein Vorschlag, der automatisch für die deutsche Umsatzsteuer oder jede andere Steuerart gelten soll. [I6]

FinalScoreArbeitsinterpretationSimulierter Produkttarif
+3sehr positive Einordnung0 %
+2positive Einordnung0 %
+1leicht positive Einordnung5 %
0neutraler bewerteter Zustand10 %
-1leicht negative Einordnung15 %
-2negative Einordnung20 %
-3stark negative Einordnung25 %
Nicht verwechseln
Diese Simulationsmatrix ist keine universelle Steuertabelle. Sie ist ein technischer Testparameter. Für geltendes Steuerrecht müssen Tarif, Bemessungsgrundlage und Schwellen je Steuerart demokratisch beschlossen und unions-/verfassungsrechtlich geprüft werden.

ANHANG B – Steuerliche Entscheidungslogik als Prüfschema

1. Ist der Gegenstand überhaupt ein geeigneter Steuerungshebel oder ist Regulierung, Haftung, Beschaffung, Förderung oder Versicherung präziser?

2. Welche bestehende Steuer beziehungsweise Abgabe berührt den Gegenstand bereits?

3. Welche Wirkung ist tatsächlich relevant und materiell – Mensch, Planet, Demokratie, erste bis dritte Ordnung?

4. Welche Wirkungen sind bereits bepreist oder reguliert?

5. Welche Daten existieren und welcher Quellenfunktion dienen sie?

6. Welche Datenlücken bleiben offen? Offen darf nicht als neutral behandelt werden.

7. Gibt es eine belastbare Baseline, einen Benchmark oder eine gesetzliche Schwelle?

8. Ist die Wirkungszurechnung stark genug für eine steuerliche Rechtsfolge?

9. Welche Wirkungsgrenzen und Nichtkompensationsregeln gelten?

10. Wie wirkt die Steuer auf Preise, Einkommen, Wettbewerb, KMU und öffentliche Einnahmen?

11. Welche EU-/Verfassungs-/Beihilfe-/Handelsfragen bestehen?

12. Wie sieht Rechtsschutz, Begründung und Datenkorrektur aus?

13. Wie wird pilotiert und welche Gegenbelege könnten das Modul widerlegen?

14. Wann wird evaluiert, rekalibriert oder beendet?

ANHANG C – Mindestanforderungen an jedes spätere Einzelsteuergesetz

Nr.PflichtbausteinMindestinhalt
1Steuerzweck und WirkungsproblemWarum ist gerade diese Steuer der richtige Hebel?
2Steuergegenstand/BemessungWas wird besteuert, und was bleibt die klassische Basis?
3WirkungstatbestandWelche objektive, nachweisbare Wirkungsvariable löst die Modifikation aus?
4ReferenzrahmenWelche Rechtsnorm, wissenschaftliche Schwelle oder WÖk-Kalibrierung gilt?
5Daten und QuellenfunktionMessstandard, Datensatz, Benchmark und Schwellenquelle getrennt dokumentieren.
6UnsicherheitWie werden offene, geschätzte oder modellierte Daten behandelt?
7NichtkompensationWelche roten Linien sperren Entlastungen?
8Tarif/RechtsfolgeGesetzlich bestimmt; keine Delegation materieller Steuerhöhe an Scorecard oder Wirkungsrat.
9VerteilungHaushalte, Einkommen, Regionen, KMU, Grundversorgung und Überwälzung prüfen.
10DoppelbepreisungInteraktion mit ETS, CO₂-Preis, Energie-/Verbrauchsteuer, Haftung, Pfandsystemen etc.
11EU/VerfassungKompetenz, Gleichheit, Grundrechte, Beihilfe, Binnenmarkt, Diskriminierungsverbot.
12VollzugSchnittstelle zu ELSTER/DATEV/Registries/DPP, Prüfpfad, Safe Harbours.
13RechtsschutzBegründung, Berichtigung, Einspruch, gerichtliche Kontrolle.
14EvaluationZielindikatoren, Kontroll-/Vergleichslogik, Sunset/Rekalibrierung.

ANHANG D – Begriffe der Wirkungssteuer 3.0

BegriffFührende Definition
WirkungTatsächliche Veränderung eines Zustands bei jemandem oder etwas, in Raum und Zeit und relativ zu einer Ausgangslage.
WirkungspotenzialMöglichkeit einer Zustandsveränderung unter bestimmten Bedingungen; noch keine eingetretene Wirkung.
WirkungsrisikoMöglichkeit negativer oder destabilisierender Wirkung; noch kein Schaden.
WirkungsmodulGesetzlich definierte Ergänzung einer bestehenden Steuer, die einen bestimmten Wirkungsparameter mit einer Rechtsfolge verbindet.
WirkungsmodifikationDer durch ein Wirkungsmodul bestimmte Zu- oder Abschlag, Abzug, Freibetrag, Tarifunterschied oder andere steuerliche Rechtsfolge.
WirkungsnachweiskontoDigitale Nachweis- und Versionsschicht für steuerrelevante Wirkungsdaten; keine steuerartenübergreifende Moralbilanz.
WÖk-IDStandardisierte ID eines Wirkungsindikators oder Wirkungsfeldes; keine Personen- oder universelle Produkt-ID.
WirkungsgrenzeVorab begründete rote Linie, ab der negative Wirkung nicht kompensiert werden darf.
NichtkompensationSchwere/grenzverletzende negative Wirkung darf nicht durch gute Werte anderswo neutralisiert werden.
Reverse Merit OrderBewertungslogik, nach der ein kritisches zentrales Wirkungsfeld die Gesamtbewertung begrenzen kann.
OffenDaten/Evidenz reichen nicht; kein Null- oder Neutralwert.
WirkungsratVorgeschlagene unabhängige methodische Sicherungsinstitution; kein Steuer- oder Wahrheitsgesetzgeber.

Quellen und Referenzbasis

Die Quellen sind nach Funktion getrennt. Interne Quellen dokumentieren Theorie- und Methodenentwicklung der Wirkungsökonomie. Externe Quellen dienen der rechtlichen, regulatorischen und institutionellen Einordnung. Interne WÖk-Quellen belegen nicht automatisch externe Rechts- oder Wissenschaftskonformität.

Interne WÖk-Quellen

[I1] Natalie Weber: Working-Paper Wirkungssteuergesetz (WStG), Oktober 2025. Historischer Entwicklungsstand; Ausgangspunkt für Wirkung als Steuerungsgröße, Bonus/Malus, Wirkungssteuerkonto und erste Einzelsteuer-Architektur. Onlinequelle

[I2] Natalie Weber: Die neue Ordnung des Wohlstands, Band I, 2026. Aktuelle Systemgrundlagen: Wirkung, Wirkungspotenzial, MPD, Messung, WÖk-IDs, RMO, Recht, WStG, WUStG, Wirkungshaushalt, Wirkungsrat, Unternehmen und Produkte. Onlinequelle

[I3] Natalie Weber: Die neue Ordnung des Wohlstands, Band II, 2026. Volkswirtschaft, Arbeit, Kapital, Staat, Politik, Gesellschaft, Medien, KI, internationale Ordnung, Umsetzung und Kritik. Onlinequelle

[I4] Führender Begriffsleitfaden der Wirkungsökonomie v1.5, 15.08.2026. Führende Begriffe, Trennung von Wirkung/Potenzial/Risiko/Evidenz/Bewertung, sechs Module, Nichtkompensation, RMO und Governance. Onlinequelle

[I5] Onlinefassung – Root-Governance der Wirkungsökonomie v1.0, 16.08.2026. Verbindliche Fach-, Quellen-, Rechts-, Daten- und Publikationsregeln der WÖk. Onlinequelle

[I6] WÖk-Masterregister v1.4 FINAL, 16.08.2026. Aktueller technischer Arbeitsstand zu WÖk-IDs, Indikatorfamilien, Scoring-Regeln, Benchmarks, Datenstatus und Auditprioritäten.

[I7] WStG 2.0 – Online-Gesetzestext, Stand 24.05.2026. Zwischenstand als 50-paragrafisches Rahmengesetz; Begriffe, Daten, Governance, Rechtsschutz, Pilotierung und Modulstruktur. Onlinequelle

[I8] WUStG / Produktwirkungssteuer – aktuelle Websitefassung. Produkt- und Umsatzebene, Scorecards, RMO, Daten- und Übergangslogik. Onlinequelle

[I9] Arbeitspapier Wirkungseinkommensteuer (WEstG). Historische fachliche Grundlage für Einkommen, Tätigkeits-/Organisationswirkung und spätere Korrekturen in WStG 3.0. Onlinequelle

Externe Rechts- und Regulierungsquellen

[E1] Abgabenordnung § 3 – Steuern. Definition von Steuern und Hinweis, dass die Erzielung von Einnahmen Nebenzweck sein kann. Onlinequelle

[E2] Grundgesetz Art. 3. Gleichheitssatz; zentral für Differenzierungen und Belastungsgründe. Onlinequelle

[E3] Grundgesetz Art. 12. Berufsfreiheit; relevant bei lenkenden Unternehmens-/Berufsfolgen. Onlinequelle

[E4] Grundgesetz Art. 14. Eigentum und Erbrecht; relevant für Eigentums-, Kapital- und Erbschaftsmodule. Onlinequelle

[E5] Grundgesetz Art. 19 Abs. 4. Rechtsschutz gegen öffentliche Gewalt. Onlinequelle

[E6] Grundgesetz Art. 20a. Schutz natürlicher Lebensgrundlagen und Tiere in Verantwortung für künftige Generationen. Onlinequelle

[E7] Grundgesetz Art. 105. Gesetzgebungskompetenzen im Steuerrecht. Onlinequelle

[E8] Grundgesetz Art. 106. Verteilung des Steueraufkommens auf Bund, Länder und Gemeinden. Onlinequelle

[E9] Bundesverfassungsgericht: Klimabeschluss 24.03.2021. Intertemporale Freiheit und zukünftige Belastungsverschiebung als relevanter verfassungsrechtlicher Bezug. Onlinequelle

[E10] Bundesverfassungsgericht: Tübinger Verpackungssteuer, Beschluss 27.11.2024 / PM 22.01.2025. Beispiel für eine lokale Verbrauchsteuer mit Lenkungszweck und die Kompetenz-/Kohärenzprüfung. Onlinequelle

[E11] Bundesministerium der Finanzen: Steuerarten / Steuern von A–Z. Aktuelle amtliche Übersicht der Steuerarten und Grundbegriffe. Onlinequelle

[E12] Europäische Kommission: VAT rates / Mehrwertsteuerrichtlinie. Unionsrechtlicher Rahmen für Standard-, reduzierte, superreduzierte und Nullsätze; begrenzte nationale Spielräume. Onlinequelle

[E13] Verordnung (EU) 2024/1781 – ESPR. Rahmen für Ökodesignanforderungen und Digitalen Produktpass; Dateninfrastruktur für produktbezogene Informationen. Onlinequelle

[E14] EU Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). Europäischer CO₂-Grenzausgleich; begrenztes Vorbild für Daten- und Importausgleichslogik. Onlinequelle

[E15] Europäische Kommission: State Aid overview. Selektive steuerliche Vorteile können beihilferechtliche Fragen auslösen. Onlinequelle

[E16] AEUV Art. 110. Verbot diskriminierender inländischer Abgaben auf Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten. Onlinequelle

[E17] AEUV Art. 113. Harmonisierung indirekter Steuern, soweit für Binnenmarkt/Wettbewerb erforderlich. Onlinequelle

[E18] Europäische Kommission: Energy Taxation. Unionsrechtlicher Rahmen für Energieverbrauchsteuern. Onlinequelle

[E19] Europäische Kommission: ETS2. Neues Emissionshandelssystem für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren; relevant für Doppelbepreisungs- und Kohärenzprüfung. Onlinequelle

[E20] Bundesministerium der Finanzen: Vermögensteuer. Hinweis zum Status der Vermögensteuer; seit 1. Januar 1997 nicht erhoben. Onlinequelle

Schlussbemerkung

Die Wirkungssteuer 3.0 ist nicht der Versuch, die Gesellschaft in einen Score zu pressen. Ihr Zweck ist das Gegenteil: Sie soll verhindern, dass reale Folgen weiter aus dem wirtschaftlichen Signal verschwinden, nur weil Geld leichter messbar ist als Wirkung. Wo Wirkung belastbar erfasst, rechtlich legitim bewertet und administrierbar zugeordnet werden kann, darf sie nicht folgenlos bleiben. Wo die Evidenz nicht reicht, bleibt die Einordnung offen. Wo Grundrechte oder Wirkungsgrenzen berührt werden, hat Schutz Vorrang vor Optimierung. Und wo ein Steuerinstrument nicht der richtige Hebel ist, muss die Wirkungsökonomie auch die Disziplin besitzen, es nicht einzusetzen.

Schlussformel
Kapital bleibt Werkzeug. Wirkung wird Kompass. Steuern bleiben Steuern – aber sie lernen, Wirklichkeit zurückzumelden.

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