Entwurf einer Rahmenfassung fuer die steuerliche Rueckkopplung nach positiver Netto-Wirkung
Autorin: Natalie Weber Projekt: Wirkungsoekonomie Status: Entwurf / Zielarchitektur Version: 2.0 Datum: 2026-05-24 Hinweis: Nicht geltendes Recht; konzeptionelle Rahmenfassung.
Hinweis zur Version 2.0 #
Diese Fassung ersetzt nicht automatisch fruehere Dokumente. Sie aktualisiert den Ansatz des Wirkungssteuergesetzes auf Grundlage der aktuellen Begriffssystematik der Wirkungsoekonomie und des fuehrenden Begriffsstands vom 21. Mai 2026.
Die Fassung Oktober 2025 bleibt als historische Arbeitsfassung zitierfaehig. Das WStG 2.0 ist dagegen als Rahmengesetz angelegt: Es regelt Begriffe, Prinzipien, Datenarchitektur, Governance, Rechtsschutz, Pilotierung und Modulstruktur. Die konkrete Ausgestaltung einzelner Steuerarten erfolgt in spaeteren Einzelgesetzen und technischen Leitlinien.
Leitformel dieser Fassung:
Wirkung ist die tatsaechliche Veraenderung von Zustaenden. Sie kann positiv, negativ oder neutral sein. Die Wirkungsoekonomie bewertet Wirkung am Referenzrahmen der SDGs, der Agenda 2030 und SDG+ und richtet Wirtschaft, Politik, Kapital, Medien und Entscheidungen auf positive Netto-Wirkung fuer Mensch, Planet und Demokratie aus.
Praeambel #
Im Bewusstsein der Verantwortung gegenueber heutigen und kommenden Generationen, im Anschluss an den Schutzauftrag fuer die natuerlichen Lebensgrundlagen und Tiere, wie er unter anderem in Artikel 20a des Grundgesetzes angelegt ist, und im Respekt vor Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Verhaeltnismaessigkeit wird mit diesem Entwurf eine Rahmenordnung fuer steuerliche Rueckkopplung nach positiver Netto-Wirkung beschrieben.
Die Wirkungsoekonomie geht davon aus, dass Kapital, Preise und Steuern nicht nur finanzielle Bewegungen abbilden duerfen. Sie muessen auch sichtbar machen, ob wirtschaftliches Handeln Mensch, Planet und Demokratie staerkt oder schwaecht. Wirkung ist dabei keine automatisch gute Groesse. Sie bezeichnet tatsaechliche Veraenderung von Zustaenden. Dieses Gesetz richtet steuerliche Rueckkopplung deshalb nicht auf Wirkung schlechthin, sondern auf positive Netto-Wirkung aus.
Das WStG 2.0 versteht sich als lernende Ordnung. Es setzt nicht auf eine sofortige Vollumstellung, sondern auf Pilotierung, Evaluation, Datenqualitaet, Rechtsschutz, Fehlerkorrektur und Reversibilitaet. Es soll Wirkungssimulation, Greenwashing und blosse Symbolsteuerung verhindern, ohne Freiheit, Innovation, Unternehmertum oder demokratische Offenheit zu ersticken.
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen #
§ 1 WStG
§ 1 Zweck des Gesetzes #
Kurzfassung
Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens fuer steuerliche Rueckkopplung nach gepruefter Wirkung.
Gesetzestext
Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens fuer steuerliche Rueckkopplung nach gepruefter Wirkung. Zielgroesse ist positive Netto-Wirkung fuer Mensch, Planet und Demokratie.
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§ 2 WStG
§ 2 Geltungsbereich und Rahmencharakter #
Kurzfassung
Dieses Gesetz gilt als Rahmen fuer wirtschaftliche Taetigkeiten, Produkte, Dienstleistungen, Organisationen, Kapitalfluesse, oeffentliche Mittel, Foerderungen, Beschaffung und nachweisbare Wirkungszusammenhaenge..
Gesetzestext
Dieses Gesetz gilt als Rahmen fuer wirtschaftliche Taetigkeiten, Produkte, Dienstleistungen, Organisationen, Kapitalfluesse, oeffentliche Mittel, Foerderungen, Beschaffung und nachweisbare Wirkungszusammenhaenge.
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§ 3 WStG
§ 3 Verhaeltnis zu bestehenden Steuergesetzen #
Kurzfassung
Das WStG ergaenzt bestehende Steuergesetze.
Gesetzestext
Das WStG ergaenzt bestehende Steuergesetze. Es ersetzt Einkommensteuer-, Umsatzsteuer-, Koerperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- oder Haushaltsrecht nicht automatisch.
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§ 4 WStG
§ 4 Wirkung #
Kurzfassung
Wirkung ist die tatsaechliche Veraenderung von Zustaenden.
Gesetzestext
Wirkung ist die tatsaechliche Veraenderung von Zustaenden. Sie kann positiv, negativ oder neutral sein und braucht einen Bezugspunkt.
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§ 5 WStG
§ 5 Positive, negative und neutrale Wirkung #
Kurzfassung
Positive Wirkung liegt vor, wenn eine Veraenderung die SDGs, die Agenda 2030 oder SDG+ staerkt.
Gesetzestext
Positive Wirkung liegt vor, wenn eine Veraenderung die SDGs, die Agenda 2030 oder SDG+ staerkt. Negative Wirkung liegt vor, wenn eine Veraenderung diese Referenzrahmen schwaecht, blockiert oder zerstoert. Neutrale Wirkung liegt vor, wenn keine relevante Veraenderung nachweisbar ist oder eine Veraenderung im Bewertungsrahmen neutral eingeordnet wird.
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§ 6 WStG
§ 6 Positive Netto-Wirkung #
Kurzfassung
Positive Netto-Wirkung ist die bewertete Gesamtwirkung, die Mensch, Planet und Demokratie staerkt, ohne kritische Schaeden durch positive Einzelwerte zu verdecken..
Gesetzestext
Positive Netto-Wirkung ist die bewertete Gesamtwirkung, die Mensch, Planet und Demokratie staerkt, ohne kritische Schaeden durch positive Einzelwerte zu verdecken.
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§ 7 WStG
§ 7 Wirkungspotenzial und Wirkungsrisiko #
Kurzfassung
Wirkungspotenzial bezeichnet die Moeglichkeit, dass Wirkung eintreten kann.
Gesetzestext
Wirkungspotenzial bezeichnet die Moeglichkeit, dass Wirkung eintreten kann. Wirkungsrisiko bezeichnet die Moeglichkeit, dass eine Handlung, Struktur, Entscheidung, Technik, Sprache, Plattform, Organisation oder ein Kapitalfluss negative oder destabilisierende Wirkung entfaltet.
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§ 8 WStG
§ 8 Wirkungsbewertung #
Kurzfassung
Wirkungsbewertung ist die Einordnung von Wirkung am Referenzrahmen der SDGs, der Agenda 2030 und SDG+ unter Beachtung von Datenqualitaet, Kontext, Wirkungsgrenzen und Nichtkompensation..
Gesetzestext
Wirkungsbewertung ist die Einordnung von Wirkung am Referenzrahmen der SDGs, der Agenda 2030 und SDG+ unter Beachtung von Datenqualitaet, Kontext, Wirkungsgrenzen und Nichtkompensation.
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§ 9 WStG
§ 9 Netto-Wirkung und NWI #
Kurzfassung
Netto-Wirkung ist die zusammengefuehrte Bewertung positiver und negativer Wirkungen unter Beachtung von Mindestbedingungen, roten Linien, Datenqualitaet und Nichtkompensation..
Gesetzestext
Netto-Wirkung ist die zusammengefuehrte Bewertung positiver und negativer Wirkungen unter Beachtung von Mindestbedingungen, roten Linien, Datenqualitaet und Nichtkompensation.
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§ 10 WStG
§ 10 Transformationswirkung und T-SROI #
Kurzfassung
Transformationswirkung bezeichnet die Veraenderung von Standards, Maerkten, Anreizen, Infrastrukturen, Pfaden, Resilienz oder zukuenftigen Entscheidungen..
Gesetzestext
Transformationswirkung bezeichnet die Veraenderung von Standards, Maerkten, Anreizen, Infrastrukturen, Pfaden, Resilienz oder zukuenftigen Entscheidungen.
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§ 11 WStG
§ 11 SDG+ #
Kurzfassung
SDG+ ist die transparente Erweiterung der Wirkungsoekonomie um Demokratie, Medienqualitaet, Rechtsstaatlichkeit, Diskursfaehigkeit, institutionelles Vertrauen, gesellschaftlichen Zusammenhalt und digitale Selbstbestimmung..
Gesetzestext
SDG+ ist die transparente Erweiterung der Wirkungsoekonomie um Demokratie, Medienqualitaet, Rechtsstaatlichkeit, Diskursfaehigkeit, institutionelles Vertrauen, gesellschaftlichen Zusammenhalt und digitale Selbstbestimmung.
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§ 12 WStG
§ 12 WÖk-ID #
Kurzfassung
Eine WÖk-ID ist eine eindeutige Kennung fuer einen Wirkungsindikator innerhalb der Wirkungsoekonomie..
Gesetzestext
Eine WÖk-ID ist eine eindeutige Kennung fuer einen Wirkungsindikator innerhalb der Wirkungsoekonomie.
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§ 13 WStG
§ 13 FinalScore #
Kurzfassung
Der FinalScore ist die verdichtete steuerungsrelevante Bewertung eines Produkts, einer Dienstleistung, Taetigkeit oder Organisation auf Grundlage von Einzelscores, WÖk-IDs, Datenqualitaet und Reverse Merit Order..
Gesetzestext
Der FinalScore ist die verdichtete steuerungsrelevante Bewertung eines Produkts, einer Dienstleistung, Taetigkeit oder Organisation auf Grundlage von Einzelscores, WÖk-IDs, Datenqualitaet und Reverse Merit Order.
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§ 14 WStG
§ 14 Reverse Merit Order und Nichtkompensationsprinzip #
Kurzfassung
Die Reverse Merit Order bedeutet, dass das schwaechste kritische Wirkungsfeld die Gesamtbewertung begrenzt.
Gesetzestext
Die Reverse Merit Order bedeutet, dass das schwaechste kritische Wirkungsfeld die Gesamtbewertung begrenzt. Das Nichtkompensationsprinzip verhindert, dass schwere negative Wirkung durch positive Wirkung an anderer Stelle verdeckt wird.
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§ 15 WStG
§ 15 Wirkungsgrenzen #
Kurzfassung
Wirkungsgrenzen sind rote Linien, die nicht beliebig verrechnet werden duerfen.
Gesetzestext
Wirkungsgrenzen sind rote Linien, die nicht beliebig verrechnet werden duerfen. Hierzu gehoeren insbesondere Menschenwuerde, Kinderrechte, oekologische Lebensgrundlagen, Tiere, Biodiversitaet, Rechtsstaatlichkeit und demokratische Stabilitaet.
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§ 16 WStG
§ 16 Wirkungslenkung #
Kurzfassung
Wirkungslenkung ist die Rueckfuehrung von Wirkungsbewertungen in Preise, Steuern, Kapitalzugang, Foerderung, Beschaffung, Versicherbarkeit oder Entscheidungen..
Gesetzestext
Wirkungslenkung ist die Rueckfuehrung von Wirkungsbewertungen in Preise, Steuern, Kapitalzugang, Foerderung, Beschaffung, Versicherbarkeit oder Entscheidungen.
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§ 17 WStG
§ 17 Wirkungsarchitektur #
Kurzfassung
Wirkungsarchitektur ist das Gesamtsystem aus Daten, Regeln, Institutionen, Anreizen, Governance, Kontrolle, Rechtsschutz und lernender Rueckkopplung..
Gesetzestext
Wirkungsarchitektur ist das Gesamtsystem aus Daten, Regeln, Institutionen, Anreizen, Governance, Kontrolle, Rechtsschutz und lernender Rueckkopplung.
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§ 18 WStG
§ 18 Referenzrahmen #
Kurzfassung
Der Bewertungsrahmen dieses Gesetzes umfasst die SDGs, die Agenda 2030, SDG+ sowie die drei Dimensionen Mensch, Planet und Demokratie..
Gesetzestext
Der Bewertungsrahmen dieses Gesetzes umfasst die SDGs, die Agenda 2030, SDG+ sowie die drei Dimensionen Mensch, Planet und Demokratie.
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§ 19 WStG
§ 19 Mensch, Planet und Demokratie #
Kurzfassung
Die Dimension Mensch umfasst insbesondere Wuerde, Gesundheit, Sicherheit, Teilhabe, Bildung, faire Arbeit, Gleichstellung und soziale Stabilitaet..
Gesetzestext
Die Dimension Mensch umfasst insbesondere Wuerde, Gesundheit, Sicherheit, Teilhabe, Bildung, faire Arbeit, Gleichstellung und soziale Stabilitaet.
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§ 20 WStG
§ 20 Nichtadditivitaet der Dimensionen #
Kurzfassung
Mensch, Planet und Demokratie duerfen nicht als beliebige Additionsliste behandelt werden.
Gesetzestext
Mensch, Planet und Demokratie duerfen nicht als beliebige Additionsliste behandelt werden. Positive Werte in einer Dimension koennen kritische Schaeden in einer anderen Dimension nicht automatisch ausgleichen.
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§ 21 WStG
§ 21 Rote Linien und Mindestbedingungen #
Kurzfassung
Bestimmte Mindestbedingungen muessen erfuellt sein, bevor positive Netto-Wirkung angenommen werden kann.
Gesetzestext
Bestimmte Mindestbedingungen muessen erfuellt sein, bevor positive Netto-Wirkung angenommen werden kann. Werden rote Linien verletzt, ist eine positive Gesamtbewertung ausgeschlossen oder nur unter strengen Korrektur- und Uebergangsauflagen zulaessig.
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§ 22 WStG
§ 22 WÖk-ID-Register #
Kurzfassung
Das WÖk-ID-Register fuehrt Wirkungsindikatoren, Versionen, Datenquellen, Bewertungslogiken, Zuordnungen zu SDGs, SDG+, NACE, ESRS, GRI, EU-Taxonomie und weiteren Standards sowie Zustaendigkeiten fuer Pflege und Pruefung..
Gesetzestext
Das WÖk-ID-Register fuehrt Wirkungsindikatoren, Versionen, Datenquellen, Bewertungslogiken, Zuordnungen zu SDGs, SDG+, NACE, ESRS, GRI, EU-Taxonomie und weiteren Standards sowie Zustaendigkeiten fuer Pflege und Pruefung.
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§ 23 WStG
§ 23 Datenquellen und Datenqualitaet #
Kurzfassung
Daten werden nach Qualitaetsstufen geordnet:.
Gesetzestext
Daten werden nach Qualitaetsstufen geordnet:
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§ 24 WStG
§ 24 Scorecards #
Kurzfassung
Scorecards enthalten Einzelscores von -3 bis +3, Branchen- und Kontextbenchmarks, Datenqualitaetsstufen, WÖk-ID-Bezuege, FinalScore-Logik und NWI-Bezug..
Gesetzestext
Scorecards enthalten Einzelscores von -3 bis +3, Branchen- und Kontextbenchmarks, Datenqualitaetsstufen, WÖk-ID-Bezuege, FinalScore-Logik und NWI-Bezug.
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§ 25 WStG
§ 25 Digitale Produktpaesse und Wirkungsdatenraeume #
Kurzfassung
Digitale Produktpaesse und Wirkungsdatenraeume koennen zur Dokumentation von Produktgeschichte, Lieferketten, Datenqualitaet, Auditierbarkeit, Zugriffskontrolle, Datenschutz und Interoperabilitaet eingesetzt werden..
Gesetzestext
Digitale Produktpaesse und Wirkungsdatenraeume koennen zur Dokumentation von Produktgeschichte, Lieferketten, Datenqualitaet, Auditierbarkeit, Zugriffskontrolle, Datenschutz und Interoperabilitaet eingesetzt werden.
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§ 26 WStG
§ 26 Unsicherheit und Fehlbarkeit #
Kurzfassung
Unsicherheit ist zu markieren.
Gesetzestext
Unsicherheit ist zu markieren. Schaetzungen muessen erkennbar sein. Methoden, Datenquellen und Bewertungsregeln muessen ueberpruefbar, korrigierbar und versionierbar sein.
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§ 27 WStG
§ 27 Grundsatz der Nichtkompensation #
Kurzfassung
Positive Wirkungen duerfen schwere negative Wirkungen nicht beliebig verdecken.
Gesetzestext
Positive Wirkungen duerfen schwere negative Wirkungen nicht beliebig verdecken. Kritische Schaeden bleiben sichtbar und koennen Ausgleich, Sanierung, Ausschluss, Abschlag oder besondere Auflagen ausloesen.
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§ 28 WStG
§ 28 Anwendung der Reverse Merit Order #
Kurzfassung
Die Reverse Merit Order findet insbesondere Anwendung bei Produkten, Dienstleistungen, Lieferketten, Organisationen, oeffentlichen Mitteln und Kapitalfluessen.
Gesetzestext
Die Reverse Merit Order findet insbesondere Anwendung bei Produkten, Dienstleistungen, Lieferketten, Organisationen, oeffentlichen Mitteln und Kapitalfluessen. Bei Personenbezug gilt sie nur proportional und unter strenger Beachtung von Grundrechten, Datenschutz und Verhaeltnismaessigkeit.
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§ 29 WStG
§ 29 Schutz vor Greenwashing und Wirkungssimulation #
Kurzfassung
Wirkungssimulation, SDG-Washing, Impact-Washing, KPI-Gaming und manipulative Datenwahl sind durch Pruefpflichten, nachvollziehbare Methoden, offene Bewertungslogik, Auditierung und Sanktionen zu begrenzen..
Gesetzestext
Wirkungssimulation, SDG-Washing, Impact-Washing, KPI-Gaming und manipulative Datenwahl sind durch Pruefpflichten, nachvollziehbare Methoden, offene Bewertungslogik, Auditierung und Sanktionen zu begrenzen.
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§ 30 WStG
§ 30 Rahmen der steuerlichen Rueckkopplung #
Kurzfassung
Das WStG bildet die Klammer fuer steuerliche Rueckkopplung.
Gesetzestext
Das WStG bildet die Klammer fuer steuerliche Rueckkopplung. Es legt nicht alle Steuersaetze, Schwellenwerte oder Detailmechaniken selbst fest.
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§ 31 WStG
§ 31 Module #
Kurzfassung
Die steuerliche Rueckkopplung kann insbesondere durch folgende Module umgesetzt werden:.
Gesetzestext
Die steuerliche Rueckkopplung kann insbesondere durch folgende Module umgesetzt werden:
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§ 32 WStG
§ 32 Haushaltsneutralitaet #
Kurzfassung
Die Einfuehrung wirkungsbasierter Rueckkopplung soll grundsaetzlich so ausgestaltet werden, dass oeffentliche Haushalte planbar bleiben und die Verteilung der Steuerlast nach Wirkung verschoben wird, ohne unkontrollierte Einnahmeausfaelle z.
Gesetzestext
Die Einfuehrung wirkungsbasierter Rueckkopplung soll grundsaetzlich so ausgestaltet werden, dass oeffentliche Haushalte planbar bleiben und die Verteilung der Steuerlast nach Wirkung verschoben wird, ohne unkontrollierte Einnahmeausfaelle zu erzeugen.
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§ 33 WStG
§ 33 Soziale Abfederung und Kaufkraftschutz #
Kurzfassung
Wirkungsbasierte Rueckkopplung hat Basisgueter, einkommensschwache Haushalte, Uebergangsfristen, Rueckverteilungsmechanismen und Kaufkraftschutz zu beruecksichtigen..
Gesetzestext
Wirkungsbasierte Rueckkopplung hat Basisgueter, einkommensschwache Haushalte, Uebergangsfristen, Rueckverteilungsmechanismen und Kaufkraftschutz zu beruecksichtigen.
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§ 34 WStG
§ 34 KMU-Schutz und Verhaeltnismaessigkeit #
Kurzfassung
Kleine und mittlere Unternehmen sind durch abgestufte Pflichten, vereinfachte Scorecards, Branchenstandardwerte, Beratung, Uebergangsfristen und verhaeltnismaessige Nachweisanforderungen zu schuetzen..
Gesetzestext
Kleine und mittlere Unternehmen sind durch abgestufte Pflichten, vereinfachte Scorecards, Branchenstandardwerte, Beratung, Uebergangsfristen und verhaeltnismaessige Nachweisanforderungen zu schuetzen.
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§ 35 WStG
§ 35 Einrichtung und Stellung #
Kurzfassung
Der Wirkungsrat ist als unabhaengiges, plural zusammengesetztes Gremium vorzusehen.
Gesetzestext
Der Wirkungsrat ist als unabhaengiges, plural zusammengesetztes Gremium vorzusehen. Er soll wissenschaftliche, zivilgesellschaftliche, wirtschaftliche, verwaltungstechnische und buergerschaftliche Perspektiven einbeziehen.
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§ 36 WStG
§ 36 Aufgaben #
Kurzfassung
Der Wirkungsrat pflegt das WÖk-ID-Register, entwickelt Benchmarks weiter, evaluiert Methoden, veroeffentlicht Wirkungsberichte, fuehrt Konsultationen durch, staerkt Missbrauchsschutz und gibt Empfehlungen zu Pilotierung und Skalierung..
Gesetzestext
Der Wirkungsrat pflegt das WÖk-ID-Register, entwickelt Benchmarks weiter, evaluiert Methoden, veroeffentlicht Wirkungsberichte, fuehrt Konsultationen durch, staerkt Missbrauchsschutz und gibt Empfehlungen zu Pilotierung und Skalierung.
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§ 37 WStG
§ 37 Unabhaengigkeit und Lobby-Schutz #
Kurzfassung
Zur Sicherung der Unabhaengigkeit sind Offenlegungspflichten, Cooling-off-Regeln, oeffentliche Protokolle, Interessenkonfliktregeln, Whistleblower-Schutz und unabhaengige Finanzierung vorzusehen..
Gesetzestext
Zur Sicherung der Unabhaengigkeit sind Offenlegungspflichten, Cooling-off-Regeln, oeffentliche Protokolle, Interessenkonfliktregeln, Whistleblower-Schutz und unabhaengige Finanzierung vorzusehen.
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§ 38 WStG
§ 38 Versionierung und oeffentliche Konsultation #
Kurzfassung
Methodenaenderungen, WÖk-ID-Aenderungen, Benchmark-Aenderungen und Bewertungsregeln werden versioniert.
Gesetzestext
Methodenaenderungen, WÖk-ID-Aenderungen, Benchmark-Aenderungen und Bewertungsregeln werden versioniert. Wesentliche Aenderungen sind oeffentlich zu konsultieren; wissenschaftliche Stellungnahmen und Einspruchsmoeglichkeiten sind vorzusehen.
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§ 39 WStG
§ 39 Grundrechtsschutz #
Kurzfassung
Alle Anwendungen dieses Gesetzes haben Verhaeltnismaessigkeit, Freiheit, Eigentum, Berufsfreiheit, Gleichbehandlung, Datenschutz, Demokratieprinzip und Rechtsstaatlichkeit zu beachten..
Gesetzestext
Alle Anwendungen dieses Gesetzes haben Verhaeltnismaessigkeit, Freiheit, Eigentum, Berufsfreiheit, Gleichbehandlung, Datenschutz, Demokratieprinzip und Rechtsstaatlichkeit zu beachten.
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§ 40 WStG
§ 40 Keine Personenbewertung #
Kurzfassung
Dieses Gesetz bewertet keine Personen, keine Gesinnungen und keine Lebensstile.
Gesetzestext
Dieses Gesetz bewertet keine Personen, keine Gesinnungen und keine Lebensstile. Bewertet werden Produkte, Dienstleistungen, Organisationen, Taetigkeiten, Kapitalfluesse, oeffentliche Mittel, Datenlagen und nachweisbare Wirkungszusammenhaenge.
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§ 41 WStG
§ 41 Datenschutz und Datenminimierung #
Kurzfassung
Personenbezogene Daten duerfen nur verarbeitet werden, soweit dies zwingend erforderlich, zweckgebunden, transparent, verhaeltnismaessig und rechtlich ueberpruefbar ist.
Gesetzestext
Personenbezogene Daten duerfen nur verarbeitet werden, soweit dies zwingend erforderlich, zweckgebunden, transparent, verhaeltnismaessig und rechtlich ueberpruefbar ist. Zugriffsbeschraenkungen, Loeschfristen und Datenschutz-Folgenabschaetzungen sind vorzusehen.
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§ 42 WStG
§ 42 Begruendung, Einspruch und Korrektur #
Kurzfassung
Betroffene muessen Bewertungen nachvollziehen koennen.
Gesetzestext
Betroffene muessen Bewertungen nachvollziehen koennen. Bewertungen sind zu begruenden. Fehlerhafte Daten muessen korrigierbar sein. Einspruchsverfahren und gerichtliche Ueberpruefbarkeit sind sicherzustellen.
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§ 43 WStG
§ 43 Algorithmische Systeme #
Kurzfassung
Algorithmische Systeme duerfen keine unerklaerbaren Blackbox-Entscheidungen ueber wesentliche Rechtsfolgen treffen.
Gesetzestext
Algorithmische Systeme duerfen keine unerklaerbaren Blackbox-Entscheidungen ueber wesentliche Rechtsfolgen treffen. Erklaerbarkeit, Auditierbarkeit, Bias-Pruefung, menschliche Ueberpruefung und klare Verantwortlichkeit sind vorzusehen.
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§ 44 WStG
§ 44 Stufenweise Einfuehrung #
Kurzfassung
Die Einfuehrung erfolgt stufenweise ueber Pilotsektoren, freiwillige Testphasen, regulatorische Sandboxes, datenreiche Branchen und Evaluation vor Skalierung..
Gesetzestext
Die Einfuehrung erfolgt stufenweise ueber Pilotsektoren, freiwillige Testphasen, regulatorische Sandboxes, datenreiche Branchen und Evaluation vor Skalierung.
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§ 45 WStG
§ 45 Pilotsektoren #
Kurzfassung
Pilotsektoren koennen insbesondere Lebensmittel und Agrarprodukte, Energie, Textil und Fast Fashion, Gebaeude und Wohnen, Mobilitaet sowie oeffentliche Beschaffung sein..
Gesetzestext
Pilotsektoren koennen insbesondere Lebensmittel und Agrarprodukte, Energie, Textil und Fast Fashion, Gebaeude und Wohnen, Mobilitaet sowie oeffentliche Beschaffung sein.
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§ 46 WStG
§ 46 Evaluation #
Kurzfassung
Pilotierungen und Module sind regelmaessig zu evaluieren.
Gesetzestext
Pilotierungen und Module sind regelmaessig zu evaluieren. Der Wirkungsrat, der Gesetzgeber, die Oeffentlichkeit und wissenschaftliche Begleitung sind einzubeziehen. Fehlsteuerungen muessen korrigierbar sein; Reversibilitaet ist vorzusehen.
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§ 47 WStG
§ 47 Europaeische und internationale Anschlussfaehigkeit #
Kurzfassung
Bei jeder Einfuehrung sind EU-Recht, Binnenmarkt, Mehrwertsteuerrecht, Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, CBAM-Anschluss, CSRD, ESRS, digitale Produktpaesse, Handelsfragen und internationale Kompatibilitaet zu pruefen..
Gesetzestext
Bei jeder Einfuehrung sind EU-Recht, Binnenmarkt, Mehrwertsteuerrecht, Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, CBAM-Anschluss, CSRD, ESRS, digitale Produktpaesse, Handelsfragen und internationale Kompatibilitaet zu pruefen.
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§ 48 WStG
§ 48 Berichtspflichten #
Kurzfassung
Es sind regelmaessige Berichte zu Wirkung, Datenqualitaet, sozialen Folgen, Buerokratieeffekten, Rechtsstreitigkeiten, Einspruchsverfahren, Haushaltswirkung und Methodenaenderungen vorzusehen..
Gesetzestext
Es sind regelmaessige Berichte zu Wirkung, Datenqualitaet, sozialen Folgen, Buerokratieeffekten, Rechtsstreitigkeiten, Einspruchsverfahren, Haushaltswirkung und Methodenaenderungen vorzusehen.
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§ 49 WStG
§ 49 Inkrafttreten als Stufenmodell #
Kurzfassung
Das Inkrafttreten erfolgt nicht als sofortige Vollumstellung.
Gesetzestext
Das Inkrafttreten erfolgt nicht als sofortige Vollumstellung. Zunaechst sind Pilotierungen, Modulgesetze, technische Leitlinien, Dateninfrastruktur und Rechtsschutzverfahren aufzubauen.
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§ 50 WStG
§ 50 Uebergangsbestimmungen #
Kurzfassung
Bestehende Steuer- und Verwaltungssysteme bleiben zunaechst anwendbar.
Gesetzestext
Bestehende Steuer- und Verwaltungssysteme bleiben zunaechst anwendbar. Die Wirkungslogik wird ergaenzend getestet, ausgewertet und schrittweise in geeignete Module ueberfuehrt. Schockeffekte fuer Haushalte, Unternehmen und Verwaltung sind zu vermeiden.
Kommentar
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Begründung
Keine Begründung in der Quelle ausgewiesen.