WÖk · Onlinefassung · Abschnitt 2 von 9

1. Ausgangslage: Der Staat misst zu selten Wirkung#

PDF-Fassung

Das klassische Recht ordnet Handlungen, Zuständigkeiten, Verträge, Einkommen, Besitz, Haftung und Verfahren. Reale Wirkung erscheint häufig erst spät: als Schaden, Gefährdung, Haftung, Berichtspflicht oder Förderbedingung. Dadurch entsteht ein Steuerungsdefizit: Der Staat reagiert auf Schäden, statt die Wirkungslogik seiner Regeln systematisch zu gestalten. Die Wirkungsökonomie erweitert diese Ordnung um eine zusätzliche Frage: Welche Zustände verändert eine wirtschaftliche, staatliche oder gesellschaftliche Handlung – und wie kehren diese Veränderungen in Preise, Steuern, Haushalte, Aufsicht, Rechtsschutz und demokratische Entscheidungen zurück?

2. Staat als Rückkopplungsarchitekt

Er setzt transparente Regeln, statt Einzelentscheidungen zentral zu planen.

Er macht Wirkung messbar und prüfbar, aber nicht absolut.

Er schützt Grundrechte, Rechtsschutz und Verhältnismäßigkeit.

Er schafft Institutionen wie Wirkungsrat, Wirkungshaushalt und Gesetzesreader.

Er ermöglicht demokratische Korrektur statt technokratischer Steuerung.

3. Zentrale Bausteine des Portals Baustein Funktion Wirkung als Rechtsprinzip Reale Zustandsveränderung wird rechtlich relevant, ohne Recht durch Folgenkalkül zu ersetzen. Wirkungssteuergesetz WStG Rahmengesetz, das Wirkung als steuerliche Bemessungs- und Steuerungslogik verankert. WUStG / Produktwirkungssteuer Anwendung auf Produkte, Konsum, Lieferketten und Vorsteuerlogik.

WEstG / Wirkungseinkommensteuer Anwendung auf Einkommen, Tätigkeitskontext und Wirkung von Erwerb. Wirkungshaushalt Öffentliche Mittel werden danach betrachtet, welche Zustände sie verbessern oder stabilisieren. Wirkungsrat Unabhängige Institution zur Pflege von WÖk-IDs, Benchmarks, Evaluation und Missbrauchsschutz. LawReader Online-Gesetzestexte mit Paragrafen, Kurzfassung, Kommentar, Begründung und direkten Verweisen.