WÖk · Onlinefassung · Abschnitt 2 von 9
1. Ausgangslage: Der Staat misst zu selten Wirkung#
Das klassische Recht ordnet Handlungen, Zuständigkeiten, Verträge, Einkommen, Besitz, Haftung und Verfahren. Reale Wirkung erscheint häufig erst spät: als Schaden, Gefährdung, Haftung, Berichtspflicht oder Förderbedingung. Dadurch entsteht ein Steuerungsdefizit: Der Staat reagiert auf Schäden, statt die Wirkungslogik seiner Regeln systematisch zu gestalten. Die Wirkungsökonomie erweitert diese Ordnung um eine zusätzliche Frage: Welche Zustände verändert eine wirtschaftliche, staatliche oder gesellschaftliche Handlung - und wie kehren diese Veränderungen in Preise, Steuern, Haushalte, Aufsicht, Rechtsschutz und demokratische Entscheidungen zurück?