WÖk · Onlinefassung · Abschnitt 4 von 18

2. Finanzmarktliche Anforderungen, die heute schon wirken#

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2.1 CSRD und ESRS als Berichtsbasis#

Die CSRD verpflichtet betroffene Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS. Diese Berichte werden nicht nur für Öffentlichkeit und Aufsicht erstellt, sondern dienen Kreditgebern, Investoren, Ratinganbietern, Kunden und Versicherern als Datenquelle. Die Wirkungsökonomie nutzt diese Entwicklung als Datenfundament, kritisiert aber, dass Berichte allein keine Rückkopplung erzeugen.

2.2 ESG-Ratings an Börsen und Kapitalmärkten#

ESG-Ratings beeinflussen Aktienbewertung, Indexzugehörigkeit, Fondsallokation, Reputation und Investorenkommunikation. Die neue EU-Regulierung zu ESG-Ratingaktivitäten stärkt Transparenz, Integrität und Vergleichbarkeit, löst aber nicht das grundlegende Problem: ESG-Ratings bewerten häufig Risiken für Unternehmen und Investor:innen, nicht zwingend die reale Netto-Wirkung auf Mensch, Planet und Demokratie.

2.3 Banken und Kreditvergabe#

Banken müssen ESG-Risiken zunehmend in Governance, Strategie, Risikomanagement, Kreditvergabe und Monitoring einbeziehen.

Die EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken gelten ab dem 11. Januar 2026 für die meisten Institute und ab spätestens 11.

Januar 2027 für kleine und nicht komplexe Institute. Schon die EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und Kreditüberwachung haben ESG-