Technische Leitlinien WUStG Voll… · Onlinefassung · Abschnitt 3 von 10
Kapitel 1 – Einleitung#
1.1 Zweck der Leitlinien Die Technischen Leitlinien zum Wirkungssteuergesetz (WUStG) konkretisieren die im Gesetz angelegten Steuerungsprinzipien und bilden die Brücke zwischen Rechtsnorm und praktischer Umsetzung. Während der Gesetzestext bewusst knapp, rechtssicher und änderungsarm formuliert ist, liefern die Leitlinien die technische, methodische und operative Grundlage für Messung, Bewertung und Prüfung. Sie enthalten Definitionen der Wirkungsindikatoren (WÖk-IDs), die Archetypen-Logik zur Score-Ableitung, sektorale Benchmarks (Benchmarks_by_NACE), Vorlagen für Scorecards, Anforderungen an Datenquellen und Assurance sowie Governance-Regeln für die Weiterentwicklung. Ziel ist, Wirkung messbar, auditierbar und automatisierbar zu machen – transparent für Unternehmen, Prüfer:innen, Verwaltung und Öffentlichkeit.
1.2 Abgrenzung zum WUStG Das WUStG definiert Prinzipien: die Wirkungs-Skala (–3 … +3) und die daran geknüpften Steuerklassen, den Grundsatz der Nicht-Kompensierbarkeit (kein Ablasshandel), die Pflicht zu Scorecards und die regelmäßige Evaluation durch den Wirkungsrat. Die Leitlinien konkretisieren, wie gemessen, gerechnet und geprüft wird: Messregeln, Schwellen, sektorale Referenzwerte, zulässige Datenquellen, Prüfstandards, Beispiel-Scorecards. So bleibt der Gesetzesrahmen stabil, während die Leitlinien – nach öffentlicher Konsultation – iterativ fortgeschrieben werden können. 1.3 Adressaten der Leitlinien • Unternehmen: zur Erstellung konsistenter Scorecards, interner Steuerung und externer Berichterstattung. • Prüfer:innen: zur Anwendung anerkannter Assurance-Standards und zur Plausibilisierung der Messwerte. • Verwaltung: zur Festsetzung der Steuerlast auf Basis der FinalScores und zur Durchführung von Prüfungen. • Öffentlichkeit/NGOs/Forschung: zur Nachvollziehbarkeit der Logiken, Benchmarks und Governance. 1.4 Rechtliche Grundlage Die Leitlinien stützen sich auf §§ 3–6 und § 8 WUStG. § 3 normiert das Register der Wirkungsindikatoren (WÖk-IDs) und die Verknüpfung mit internationalen Standards (ESRS, GRI, EU-Taxonomie, ISO). § 4 verlangt Scorecards je Aktivität. § 5 koppelt die Steuerlast an den FinalScore. § 6 verbietet Kompensation negativer durch positive Wirkungen. § 8 ordnet die regelmäßige Evaluation durch den Wirkungsrat an.