WÖk · Onlinefassung · Abschnitt 19 von 28
18. Wirkungsregeln für öffentliche Kredite#
Aus dem bisherigen Gedankengang lassen sich Grundregeln für öffentliche Kreditaufnahme entwickeln. Sie wären kein fertiger Gesetzestext, aber eine konzeptionelle Grundlage.
Regel 1: Kein Kredit ohne Wirkungsziel. Jede kreditfinanzierte Ausgabe muss angeben, welcher Zustand verändert werden soll. Regel 2: Keine Wirkschuld ohne Netto-Prüfung. Positive Einzelwirkungen reichen nicht. Negative Wirkungen, rote Linien, Verteilungsfolgen und Nebenwirkungen müssen einbezogen werden.
Regel 3: Realressourcenprüfung. Eine Finanzierung ist nur wirksam, wenn Personal, Material, Planung, Technologie, Verwaltung und Umsetzungskapazität vorhanden sind oder aufgebaut werden.
Regel 4: Inflations- und Kaufkraftschutz. Wirkungsfinanzierung darf Grundbedarf nicht unzugänglich machen.
Preiswirkungen müssen sozial abgefedert und strukturell bearbeitet werden.