WÖk · Onlinefassung · Abschnitt 19 von 28

18. Wirkungsregeln für öffentliche Kredite#

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Aus dem bisherigen Gedankengang lassen sich Grundregeln für öffentliche Kreditaufnahme entwickeln. Sie wären kein fertiger Gesetzestext, aber eine konzeptionelle Grundlage.

Regel 1: Kein Kredit ohne Wirkungsziel. Jede kreditfinanzierte Ausgabe muss angeben, welcher Zustand verändert werden soll. Regel 2: Keine Wirkschuld ohne Netto-Prüfung. Positive Einzelwirkungen reichen nicht. Negative Wirkungen, rote Linien, Verteilungsfolgen und Nebenwirkungen müssen einbezogen werden.

Regel 3: Realressourcenprüfung. Eine Finanzierung ist nur wirksam, wenn Personal, Material, Planung, Technologie, Verwaltung und Umsetzungskapazität vorhanden sind oder aufgebaut werden.

Regel 4: Inflations- und Kaufkraftschutz. Wirkungsfinanzierung darf Grundbedarf nicht unzugänglich machen.

Preiswirkungen müssen sozial abgefedert und strukturell bearbeitet werden.