WÖk · Onlinefassung · Abschnitt 18 von 29

17. Bildung, Pflege und Care als Staatsfinanzfrage#

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Staatsschulden werden oft als Last für Kinder beschrieben. Gleichzeitig wird übersehen, dass Kinder vor allem die Wirkung der heutigen Politik erben.

Ein Kind erbt nicht nur eine Schuldenquote. Es erbt ein Bildungssystem, eine Wohnsituation, ein Klima, eine Demokratie, ein Gesundheitssystem, ein Maß an sozialem Vertrauen und eine Infrastruktur. Wenn diese Zustände schlecht sind, hilft eine niedrige Schuldenquote wenig.

Bildungsausgaben sind deshalb aus WÖk-Sicht nicht Konsum im engen Sinn. Sie sind Wirkungsinvestitionen in künftige Handlungsfähigkeit. Gute Bildung stärkt Fachkräftebasis, Innovationsfähigkeit, demokratische Urteilskraft, digitale Mündigkeit, Gesundheit, Einkommen, Teilhabe und soziale Mobilität. Schlechte Bildung erzeugt Folgekosten: Fachkräftemangel, Arbeitslosigkeit, Polarisierung, geringere Produktivität, geringere Selbstwirksamkeit und höhere soziale Ausgaben.

Pflege und Care sind ebenfalls keine bloßen Kosten. Sie stabilisieren Familien, Gesundheit, Arbeitsfähigkeit, Würde, psychische Resilienz und gesellschaftlichen Zusammenhalt. In klassischen Haushalten erscheinen sie häufig als Ausgabenblöcke. In der WÖk sind sie Systemleistungen.

Das bedeutet nicht, dass jeder Euro in Bildung oder Pflege automatisch wirkt. Auch hier braucht es Wirkungsprüfung. Mehr Geld ohne bessere Strukturen kann Blindleistung sein. Aber die grundlegende Einordnung ändert sich: Bildung, Pflege und Care sind keine nachrangigen Ausgaben, die nur finanziert werden, wenn der Haushalt es erlaubt. Sie sind Grundlagen positiver Netto-Wirkung.

Eine Wirkungsfinanzpolitik würde daher Investitionen in Menschen nicht nach kurzfristigem Output bewerten.

Sie würde Zeitwirkung berücksichtigen. Manche Wirkungen zeigen sich erst nach Jahren oder Jahrzehnten.

Gerade deshalb sind sie haushaltspolitisch gefährdet. Der Wirkungshaushalt muss diese Zeitdimension sichtbar machen. 18. Wirkungsregeln für öffentliche Kredite Aus dem bisherigen Gedankengang lassen sich Grundregeln für öffentliche Kreditaufnahme entwickeln. Sie wären kein fertiger Gesetzestext, aber eine konzeptionelle Grundlage.

Regel 1: Kein Kredit ohne Wirkungsziel. Jede kreditfinanzierte Ausgabe muss angeben, welcher Zustand verändert werden soll. Regel 2: Keine Wirkschuld ohne Netto-Prüfung. Positive Einzelwirkungen reichen nicht. Negative Wirkungen, rote Linien, Verteilungsfolgen und Nebenwirkungen müssen einbezogen werden.

Regel 3: Realressourcenprüfung. Eine Finanzierung ist nur wirksam, wenn Personal, Material, Planung, Technologie, Verwaltung und Umsetzungskapazität vorhanden sind oder aufgebaut werden.

Regel 4: Inflations- und Kaufkraftschutz. Wirkungsfinanzierung darf Grundbedarf nicht unzugänglich machen.

Preiswirkungen müssen sozial abgefedert und strukturell bearbeitet werden.