EU-Regulierung und Reporting
Europäisches Klimagesetz (European Climate Law) – Verordnung (EU) 2021/1119
Verankert das Ziel der Klimaneutralität der EU bis 2050 und das Zwischenziel von mindestens 55 % Netto-Emissionsminderung bis 2030 rechtsverbindlich.
Auf einen Blick
- EU-Regulierung und Reporting · Gesetz
- Herkunft: extern · Prüfstatus: führend
- Verankert das Ziel der Klimaneutralität der EU bis 2050 und das Zwischenziel von mindestens 55 % Netto-Emissionsminderung bis 2030 rechtsverbindlich.
Kurzbeschreibung
Worum es geht
Verankert das Ziel der Klimaneutralität der EU bis 2050 und das Zwischenziel von mindestens 55 % Netto-Emissionsminderung bis 2030 rechtsverbindlich.
Wirkungsökonomie
Wirkungsökonomische Einordnung
Das Europäische Klimagesetz macht den Klimaneutralitätspfad rechtsverbindlich und setzt damit eine harte, nicht kompensierbare Zielmarke für die Planet-Dimension in der EU. Für die Wirkungsökonomie ein führender Primärrahmen, an dem sich politische und unternehmerische Netto-Wirkungen messen lassen. Es rahmt zugleich Generationengerechtigkeit (Anknüpfung an den BVerfG-Klimabeschluss) und damit die Demokratie-Dimension.
Wirkungsbezug