EU-Regulierung und Reporting

Europäisches Klimagesetz (European Climate Law) – Verordnung (EU) 2021/1119

Verankert das Ziel der Klimaneutralität der EU bis 2050 und das Zwischenziel von mindestens 55 % Netto-Emissionsminderung bis 2030 rechtsverbindlich.

extern Gesetz Prüfstatus: führend

Auf einen Blick

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  • Verankert das Ziel der Klimaneutralität der EU bis 2050 und das Zwischenziel von mindestens 55 % Netto-Emissionsminderung bis 2030 rechtsverbindlich.

Kurzbeschreibung

Worum es geht

Verankert das Ziel der Klimaneutralität der EU bis 2050 und das Zwischenziel von mindestens 55 % Netto-Emissionsminderung bis 2030 rechtsverbindlich.

Wirkungsökonomie

Wirkungsökonomische Einordnung

Das Europäische Klimagesetz macht den Klimaneutralitätspfad rechtsverbindlich und setzt damit eine harte, nicht kompensierbare Zielmarke für die Planet-Dimension in der EU. Für die Wirkungsökonomie ein führender Primärrahmen, an dem sich politische und unternehmerische Netto-Wirkungen messen lassen. Es rahmt zugleich Generationengerechtigkeit (Anknüpfung an den BVerfG-Klimabeschluss) und damit die Demokratie-Dimension.

Steckbrief

Cluster
C · EU-Regulierung und Reporting
Quellentyp
Gesetz
Herkunft
extern
Prüfstatus
führend
Datenqualität
amtlich
Wirkungsfelder
Planet, Demokratie
SDG-Bezug
SDG 13
Quellen-ID
WÖK-Q-0035

https://climate.ec.europa.eu/eu-action/european-climate-law_en ↗

Read-only-Spiegel aus dem Wirkungsinstitut. Hinzufügen, Bearbeiten und Diskutieren von Quellen erfolgt im Institut.