Digitalisierung / KI / Datenräume
DSGVO Artikel 22 – Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall
Volltext von Artikel 22 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zum Recht, nicht ausschließlich automatisierten Entscheidungen unterworfen zu werden, samt Stellungnahme- und Anfechtungsrechten.
Auf einen Blick
- Digitalisierung / KI / Datenräume · Gesetz
- Herkunft: extern · Prüfstatus: ungeprüft
- Volltext von Artikel 22 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zum Recht, nicht ausschließlich automatisierten Entscheidungen unterworfen zu werden, samt Stellungnahme- und Anfechtungsrechten.
Kurzbeschreibung
Worum es geht
Volltext von Artikel 22 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zum Recht, nicht ausschließlich automatisierten Entscheidungen unterworfen zu werden, samt Stellungnahme- und Anfechtungsrechten.
Wirkungsökonomie
Wirkungsökonomische Einordnung
Relevant für die Dimensionen Mensch und Demokratie, weil die Norm die Wirkung algorithmischer und KI-gestützter Entscheidungen auf Individuen begrenzt und Anfechtbarkeit sichert. Anschlussfähig an wirkungsökonomische Betrachtung von Digitalisierung/KI: Grundrechtsschutz als rote Linie (Nichtkompensation), die nicht durch Effizienzgewinne aufgewogen werden darf. Es handelt sich um eine inoffizielle Textfassung des amtlichen EU-Rechts.
Wirkungsbezug