Staat / Recht / Steuern / Verwaltung
EEG § 3 Definition Buergerenergiegesellschaft
Paragraph 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes definiert die Buergerenergiegesellschaft als besondere Rechtsform mit lokaler Buergerbeteiligung.
Auf einen Blick
- Staat / Recht / Steuern / Verwaltung · Gesetz
- Herkunft: extern · Prüfstatus: ungeprüft
- Paragraph 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes definiert die Buergerenergiegesellschaft als besondere Rechtsform mit lokaler Buergerbeteiligung.
Kurzbeschreibung
Worum es geht
Paragraph 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes definiert die Buergerenergiegesellschaft als besondere Rechtsform mit lokaler Buergerbeteiligung.
Wirkungsökonomie
Wirkungsökonomische Einordnung
Verankert Buergerbeteiligung an der Energiewende rechtlich und verbindet damit die Wirkungsdimensionen Planet und Demokratie. Foerdert dezentrale, partizipative Strukturen im Ausbau erneuerbarer Energien.
Wirkungsbezug
Wirkungsfelder
Planet
Demokratie