EU-Regulierung und Reporting

Vertrag über die Europäische Union (EUV), konsolidierte Fassung – Artikel 3

Europäische Union, EUR-Lex

Art. 3 EUV nennt Ziele der Europäischen Union, darunter Frieden, Wohlergehen, nachhaltige Entwicklung, sozialen Fortschritt, Umweltschutz und Achtung der Menschenrechte.

extern Gesetz Prüfstatus: führend

Auf einen Blick

  • EU-Regulierung und Reporting · Gesetz
  • Herkunft: extern · Prüfstatus: führend
  • Art. 3 EUV nennt Ziele der Europäischen Union, darunter Frieden, Wohlergehen, nachhaltige Entwicklung, sozialen Fortschritt, Umweltschutz und Achtung der Menschenrechte.

Kurzbeschreibung

Worum es geht

Art. 3 EUV nennt Ziele der Europäischen Union, darunter Frieden, Wohlergehen, nachhaltige Entwicklung, sozialen Fortschritt, Umweltschutz und Achtung der Menschenrechte.

Wirkungsökonomie

Wirkungsökonomische Einordnung

Der Vertrag von Lissabon hat die heutige Vertragsordnung wesentlich geprägt; er ist kein zusätzlicher Zielkatalog. Art. 3 EUV ist ein europarechtlicher Anker neben SDGs, Menschenrechten und Grundgesetz und erzeugt keinen zusätzlichen Wirkungswert.

Steckbrief

Cluster
C · EU-Regulierung und Reporting
Quellentyp
Gesetz
Herkunft
extern
Prüfstatus
führend
Datenqualität
amtlich
Wirkungsfelder
Mensch, Planet, Demokratie, Rechtsstaat
SDG-Bezug
SDG 1, SDG 5, SDG 8, SDG 10, SDG 13, SDG 16; europäische Primärrechtsebene
Autor / Institution
Europäische Union; EUR-Lex
Domain
eur-lex.europa.eu
Quellen-ID
WÖK-Q-0993

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12016M003 ↗

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