EU-Regulierung und Reporting
Vertrag über die Europäische Union (EUV), konsolidierte Fassung – Artikel 3
Art. 3 EUV nennt Ziele der Europäischen Union, darunter Frieden, Wohlergehen, nachhaltige Entwicklung, sozialen Fortschritt, Umweltschutz und Achtung der Menschenrechte.
Auf einen Blick
- EU-Regulierung und Reporting · Gesetz
- Herkunft: extern · Prüfstatus: führend
- Art. 3 EUV nennt Ziele der Europäischen Union, darunter Frieden, Wohlergehen, nachhaltige Entwicklung, sozialen Fortschritt, Umweltschutz und Achtung der Menschenrechte.
Kurzbeschreibung
Worum es geht
Art. 3 EUV nennt Ziele der Europäischen Union, darunter Frieden, Wohlergehen, nachhaltige Entwicklung, sozialen Fortschritt, Umweltschutz und Achtung der Menschenrechte.
Wirkungsökonomie
Wirkungsökonomische Einordnung
Der Vertrag von Lissabon hat die heutige Vertragsordnung wesentlich geprägt; er ist kein zusätzlicher Zielkatalog. Art. 3 EUV ist ein europarechtlicher Anker neben SDGs, Menschenrechten und Grundgesetz und erzeugt keinen zusätzlichen Wirkungswert.
Wirkungsbezug
Wirkungsfelder
Mensch
Planet
Demokratie
Rechtsstaat