EU-Regulierung und Reporting
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), konsolidierte Fassung – Artikel 11
Art. 11 AEUV verlangt, die Erfordernisse des Umweltschutzes bei Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung nachhaltiger Entwicklung einzubeziehen.
Auf einen Blick
- EU-Regulierung und Reporting · Gesetz
- Herkunft: extern · Prüfstatus: führend
- Art. 11 AEUV verlangt, die Erfordernisse des Umweltschutzes bei Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung nachhaltiger Entwicklung einzubeziehen.
Kurzbeschreibung
Worum es geht
Art. 11 AEUV verlangt, die Erfordernisse des Umweltschutzes bei Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung nachhaltiger Entwicklung einzubeziehen.
Wirkungsökonomie
Wirkungsökonomische Einordnung
Die Umweltintegrationsklausel ist ein europarechtlicher Querschnittsanker. Sie kann Mindeststandards, rote Linien und Prüfintensität prägen, erzeugt aber keinen eigenen Punktwert neben dem führenden Wirkungsindikator.
Wirkungsbezug
Wirkungsfelder
Planet
Mensch
Demokratie