EU-Regulierung und Reporting

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), konsolidierte Fassung – Artikel 11

Europäische Union, EUR-Lex

Art. 11 AEUV verlangt, die Erfordernisse des Umweltschutzes bei Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung nachhaltiger Entwicklung einzubeziehen.

extern Gesetz Prüfstatus: führend

Auf einen Blick

  • EU-Regulierung und Reporting · Gesetz
  • Herkunft: extern · Prüfstatus: führend
  • Art. 11 AEUV verlangt, die Erfordernisse des Umweltschutzes bei Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung nachhaltiger Entwicklung einzubeziehen.

Kurzbeschreibung

Worum es geht

Art. 11 AEUV verlangt, die Erfordernisse des Umweltschutzes bei Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung nachhaltiger Entwicklung einzubeziehen.

Wirkungsökonomie

Wirkungsökonomische Einordnung

Die Umweltintegrationsklausel ist ein europarechtlicher Querschnittsanker. Sie kann Mindeststandards, rote Linien und Prüfintensität prägen, erzeugt aber keinen eigenen Punktwert neben dem führenden Wirkungsindikator.

Steckbrief

Cluster
C · EU-Regulierung und Reporting
Quellentyp
Gesetz
Herkunft
extern
Prüfstatus
führend
Datenqualität
amtlich
Wirkungsfelder
Planet, Mensch, Demokratie
SDG-Bezug
SDG 12, SDG 13, SDG 14, SDG 15; europäische Primärrechtsebene
Autor / Institution
Europäische Union; EUR-Lex
Domain
eur-lex.europa.eu
Quellen-ID
WÖK-Q-0994

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12016E011 ↗

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