EU-Regulierung und Reporting
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), konsolidierte Fassung – Artikel 13
Art. 13 AEUV verlangt, dass Union und Mitgliedstaaten in den dort genannten Politikbereichen den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung tragen.
Auf einen Blick
- EU-Regulierung und Reporting · Gesetz
- Herkunft: extern · Prüfstatus: führend
- Art. 13 AEUV verlangt, dass Union und Mitgliedstaaten in den dort genannten Politikbereichen den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung tragen.
Kurzbeschreibung
Worum es geht
Art. 13 AEUV verlangt, dass Union und Mitgliedstaaten in den dort genannten Politikbereichen den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung tragen.
Wirkungsökonomie
Wirkungsökonomische Einordnung
Tierwohl ist eine eigene Perspektive neben Biodiversität. Art. 13 AEUV ist neben Art. 20a GG ein normativer Anker derselben Tierwohlprüfung, nicht eine zweite Messung oder ein zweiter Score. Der Artikel gilt innerhalb seines sachlichen Anwendungsbereichs.
Wirkungsbezug
Wirkungsfelder
Tierschutz
Tierwohl
Planet
Mensch