EU-Regulierung und Reporting

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), konsolidierte Fassung – Artikel 13

Europäische Union, EUR-Lex

Art. 13 AEUV verlangt, dass Union und Mitgliedstaaten in den dort genannten Politikbereichen den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung tragen.

extern Gesetz Prüfstatus: führend

Auf einen Blick

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  • Art. 13 AEUV verlangt, dass Union und Mitgliedstaaten in den dort genannten Politikbereichen den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung tragen.

Kurzbeschreibung

Worum es geht

Art. 13 AEUV verlangt, dass Union und Mitgliedstaaten in den dort genannten Politikbereichen den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung tragen.

Wirkungsökonomie

Wirkungsökonomische Einordnung

Tierwohl ist eine eigene Perspektive neben Biodiversität. Art. 13 AEUV ist neben Art. 20a GG ein normativer Anker derselben Tierwohlprüfung, nicht eine zweite Messung oder ein zweiter Score. Der Artikel gilt innerhalb seines sachlichen Anwendungsbereichs.

Steckbrief

Cluster
C · EU-Regulierung und Reporting
Quellentyp
Gesetz
Herkunft
extern
Prüfstatus
führend
Datenqualität
amtlich
Wirkungsfelder
Tierschutz, Tierwohl, Planet, Mensch
SDG-Bezug
SDG 12, SDG 14, SDG 15; europäische Primärrechtsebene
Autor / Institution
Europäische Union; EUR-Lex
Domain
eur-lex.europa.eu
Quellen-ID
WÖK-Q-0995

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12016E013 ↗

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