Staat / Recht / Steuern / Verwaltung
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), konsolidierte Fassung – Artikel 191
Artikel 191 AEUV enthält Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der Union, darunter Vorsorge, Vorbeugung, Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung und das Verursacherprinzip.
Auf einen Blick
- Staat / Recht / Steuern / Verwaltung · Gesetz
- Herkunft: extern · Prüfstatus: führend
- Artikel 191 AEUV enthält Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der Union, darunter Vorsorge, Vorbeugung, Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung und das Verursacherprinzip.
Kurzbeschreibung
Worum es geht
Artikel 191 AEUV enthält Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der Union, darunter Vorsorge, Vorbeugung, Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung und das Verursacherprinzip.
Wirkungsökonomie
Wirkungsökonomische Einordnung
Amtliche Primärquelle für die Rechtsbegriffe Vorsorge-, Präventions- und Verursacherprinzip. Sie begründet keine frei wählbare Geldformel: Bilanzgrenzen, Kausalität, Verhältnismäßigkeit und die jeweils geltenden Fachnormen bleiben getrennt zu prüfen.
Wirkungsbezug
Wirkungsfelder
Planet
Mensch