Staat / Recht / Steuern / Verwaltung

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), konsolidierte Fassung – Artikel 191

Europäische Union (EUR-Lex)

Artikel 191 AEUV enthält Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der Union, darunter Vorsorge, Vorbeugung, Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung und das Verursacherprinzip.

extern Gesetz Prüfstatus: führend 2016

Auf einen Blick

  • Staat / Recht / Steuern / Verwaltung · Gesetz
  • Herkunft: extern · Prüfstatus: führend
  • Artikel 191 AEUV enthält Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der Union, darunter Vorsorge, Vorbeugung, Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung und das Verursacherprinzip.

Kurzbeschreibung

Worum es geht

Artikel 191 AEUV enthält Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der Union, darunter Vorsorge, Vorbeugung, Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung und das Verursacherprinzip.

Wirkungsökonomie

Wirkungsökonomische Einordnung

Amtliche Primärquelle für die Rechtsbegriffe Vorsorge-, Präventions- und Verursacherprinzip. Sie begründet keine frei wählbare Geldformel: Bilanzgrenzen, Kausalität, Verhältnismäßigkeit und die jeweils geltenden Fachnormen bleiben getrennt zu prüfen.

Steckbrief

Cluster
I · Staat / Recht / Steuern / Verwaltung
Quellentyp
Gesetz
Herkunft
extern
Prüfstatus
führend
Datenqualität
amtlich
Wirkungsfelder
Planet, Mensch
SDG-Bezug
SDG 3; SDG 12; SDG 13; SDG 15
Jahr
2016
Autor / Institution
Europäische Union (EUR-Lex)
Domain
eur-lex.europa.eu
Quellen-ID
WÖK-Q-1026

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12016E191 ↗

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