Staat / Recht / Steuern / Verwaltung
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Artikel 20a
Artikel 20a GG verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere auch in Verantwortung für künftige Generationen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu schützen.
Auf einen Blick
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- Artikel 20a GG verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere auch in Verantwortung für künftige Generationen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu schützen.
Kurzbeschreibung
Worum es geht
Artikel 20a GG verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere auch in Verantwortung für künftige Generationen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu schützen.
Wirkungsökonomie
Wirkungsökonomische Einordnung
Amtliche Primärquelle für den Staatszielauftrag aus Art. 20a GG. Er steht neben Grundrechten, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit; er rechtfertigt keine pauschale Personenbewertung oder automatische WÖk-Steuerung.
Wirkungsbezug
Wirkungsfelder
Planet
Mensch
Tierschutz
Demokratie