Staat / Recht / Steuern / Verwaltung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Artikel 20a

Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz

Artikel 20a GG verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere auch in Verantwortung für künftige Generationen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu schützen.

extern Gesetz Prüfstatus: führend 1949

Auf einen Blick

  • Staat / Recht / Steuern / Verwaltung · Gesetz
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  • Artikel 20a GG verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere auch in Verantwortung für künftige Generationen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu schützen.

Kurzbeschreibung

Worum es geht

Artikel 20a GG verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere auch in Verantwortung für künftige Generationen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu schützen.

Wirkungsökonomie

Wirkungsökonomische Einordnung

Amtliche Primärquelle für den Staatszielauftrag aus Art. 20a GG. Er steht neben Grundrechten, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit; er rechtfertigt keine pauschale Personenbewertung oder automatische WÖk-Steuerung.

Steckbrief

Cluster
I · Staat / Recht / Steuern / Verwaltung
Quellentyp
Gesetz
Herkunft
extern
Prüfstatus
führend
Datenqualität
amtlich
Wirkungsfelder
Planet, Mensch, Tierschutz, Demokratie
SDG-Bezug
SDG 13; SDG 15; SDG 16
Jahr
1949
Autor / Institution
Bundesministerium der Justiz; Bundesamt für Justiz
Domain
www.gesetze-im-internet.de
Quellen-ID
WÖK-Q-1028

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20a.html ↗

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