Staat / Recht / Steuern / Verwaltung
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) – §§ 43 und 44
§ 43 GGO verlangt für Gesetzesbegründungen unter anderem Zielsetzung und Notwendigkeit, Sachverhalt und Erkenntnisquellen sowie andere Lösungsmöglichkeiten. § 44 definiert Gesetzesfolgen als wesentliche Auswirkungen einschließlich beabsichtigter Wirkungen und unbeabsichtigter Nebenwirkungen, verlangt den Nachhaltigkeitsbezug und enthält Vorgaben zur späteren Überprüfung.
Auf einen Blick
- Staat / Recht / Steuern / Verwaltung · Amtliche Verwaltungsvorschrift
- Herkunft: extern · Prüfstatus: führend
- § 43 GGO verlangt für Gesetzesbegründungen unter anderem Zielsetzung und Notwendigkeit, Sachverhalt und Erkenntnisquellen sowie andere Lösungsmöglichkeiten. § 44 definiert Gesetzesfolgen als wesentliche Auswirkungen einschließlich beabsichtigter Wirkungen und unbeabsichtigter Nebenwirkungen, verlangt den Nachhaltigkeitsbezug und enthält Vorgaben zur späteren Überprüfung.
Kurzbeschreibung
Worum es geht
§ 43 GGO verlangt für Gesetzesbegründungen unter anderem Zielsetzung und Notwendigkeit, Sachverhalt und Erkenntnisquellen sowie andere Lösungsmöglichkeiten. § 44 definiert Gesetzesfolgen als wesentliche Auswirkungen einschließlich beabsichtigter Wirkungen und unbeabsichtigter Nebenwirkungen, verlangt den Nachhaltigkeitsbezug und enthält Vorgaben zur späteren Überprüfung.
Wirkungsökonomie
Wirkungsökonomische Einordnung
Kanonische Verfahrensquelle für die staatliche Gesetzesfolgenabschätzung des Bundes. Sie belegt, dass Folgen-, Alternativen- und spätere Überprüfungslogik bereits institutionell angelegt sind. Die WÖk ergänzt diese Architektur objektspezifisch und systemisch; sie ersetzt die GFA nicht.
Wirkungsbezug