Staat / Recht / Steuern / Verwaltung
Bundes-Klimaschutzgesetz – § 13 Berücksichtigungsgebot
§ 13 KSG verlangt die Berücksichtigung der Klimaschutzziele in Planungen und Entscheidungen öffentlicher Aufgabenträger und enthält für Bundesinvestitionen und Beschaffung zusätzliche CO₂-Preis-, Alternativen- und Lebenszyklusbezüge.
Auf einen Blick
- Staat / Recht / Steuern / Verwaltung · Amtliche Rechtsquelle
- Herkunft: extern · Prüfstatus: führend
- § 13 KSG verlangt die Berücksichtigung der Klimaschutzziele in Planungen und Entscheidungen öffentlicher Aufgabenträger und enthält für Bundesinvestitionen und Beschaffung zusätzliche CO₂-Preis-, Alternativen- und Lebenszyklusbezüge.
Kurzbeschreibung
Worum es geht
§ 13 KSG verlangt die Berücksichtigung der Klimaschutzziele in Planungen und Entscheidungen öffentlicher Aufgabenträger und enthält für Bundesinvestitionen und Beschaffung zusätzliche CO₂-Preis-, Alternativen- und Lebenszyklusbezüge.
Wirkungsökonomie
Wirkungsökonomische Einordnung
Primärquelle für einen objektspezifischen Prüfrahmen außerhalb der allgemeinen Bundesrechtsetzung. Die Norm begründet keine universelle eNAP-Pflicht und ersetzt keine unabhängige Wirkungs- oder Zurechnungsanalyse.
Wirkungsbezug