Staat / Recht / Steuern / Verwaltung

Bundes-Klimaschutzgesetz – § 13 Berücksichtigungsgebot

Bundesrepublik Deutschland

§ 13 KSG verlangt die Berücksichtigung der Klimaschutzziele in Planungen und Entscheidungen öffentlicher Aufgabenträger und enthält für Bundesinvestitionen und Beschaffung zusätzliche CO₂-Preis-, Alternativen- und Lebenszyklusbezüge.

extern Amtliche Rechtsquelle Prüfstatus: führend 2019

Auf einen Blick

  • Staat / Recht / Steuern / Verwaltung · Amtliche Rechtsquelle
  • Herkunft: extern · Prüfstatus: führend
  • § 13 KSG verlangt die Berücksichtigung der Klimaschutzziele in Planungen und Entscheidungen öffentlicher Aufgabenträger und enthält für Bundesinvestitionen und Beschaffung zusätzliche CO₂-Preis-, Alternativen- und Lebenszyklusbezüge.

Kurzbeschreibung

Worum es geht

§ 13 KSG verlangt die Berücksichtigung der Klimaschutzziele in Planungen und Entscheidungen öffentlicher Aufgabenträger und enthält für Bundesinvestitionen und Beschaffung zusätzliche CO₂-Preis-, Alternativen- und Lebenszyklusbezüge.

Wirkungsökonomie

Wirkungsökonomische Einordnung

Primärquelle für einen objektspezifischen Prüfrahmen außerhalb der allgemeinen Bundesrechtsetzung. Die Norm begründet keine universelle eNAP-Pflicht und ersetzt keine unabhängige Wirkungs- oder Zurechnungsanalyse.

Steckbrief

Cluster
I · Staat / Recht / Steuern / Verwaltung
Quellentyp
Amtliche Rechtsquelle
Herkunft
extern
Prüfstatus
führend
Datenqualität
amtlich
Quellenfunktion
Objektspezifischer staatlicher Prüfrahmen für Klimaziele sowie Bundesinvestitionen und Beschaffung
Zulässige Datenfunktion
LEGAL_FRAMEWORK | PROCEDURE | EX_ANTE_ASSESSMENT | IMPLEMENTATION_CONTEXT
Wirkungsfelder
Planet, Mensch, Demokratie
SDG-Bezug
SDG 13 / DNS
Jahr
2019
Autor / Institution
Bundesrepublik Deutschland
Domain
www.gesetze-im-internet.de
Quellen-ID
WÖK-Q-9046

https://www.gesetze-im-internet.de/ksg/__13.html ↗

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