Staat / Recht / Steuern / Verwaltung

Bundes-Klimaanpassungsgesetz – § 8 Berücksichtigungsgebot

Bundesrepublik Deutschland

§ 8 KAnG enthält ein fachübergreifendes Berücksichtigungsgebot für Klimaanpassung bei Planungen und Entscheidungen öffentlicher Aufgabenträger.

extern Amtliche Rechtsquelle Prüfstatus: führend 2023

Auf einen Blick

  • Staat / Recht / Steuern / Verwaltung · Amtliche Rechtsquelle
  • Herkunft: extern · Prüfstatus: führend
  • § 8 KAnG enthält ein fachübergreifendes Berücksichtigungsgebot für Klimaanpassung bei Planungen und Entscheidungen öffentlicher Aufgabenträger.

Kurzbeschreibung

Worum es geht

§ 8 KAnG enthält ein fachübergreifendes Berücksichtigungsgebot für Klimaanpassung bei Planungen und Entscheidungen öffentlicher Aufgabenträger.

Wirkungsökonomie

Wirkungsökonomische Einordnung

Primärquelle für eine weitere Governance-Schicht materiellen staatlichen Handelns. Die Norm ist objektspezifisch anzuwenden und wird nicht als allgemeines eNAP-ähnliches Pflichtverfahren dargestellt.

Steckbrief

Cluster
I · Staat / Recht / Steuern / Verwaltung
Quellentyp
Amtliche Rechtsquelle
Herkunft
extern
Prüfstatus
führend
Datenqualität
amtlich
Quellenfunktion
Objektspezifischer staatlicher Prüfrahmen für Klimaanpassung
Zulässige Datenfunktion
LEGAL_FRAMEWORK | PROCEDURE | EX_ANTE_ASSESSMENT | IMPLEMENTATION_CONTEXT
Wirkungsfelder
Planet, Mensch, Demokratie
SDG-Bezug
SDG 13 / DNS
Jahr
2023
Autor / Institution
Bundesrepublik Deutschland
Domain
www.gesetze-im-internet.de
Quellen-ID
WÖK-Q-9047

https://www.gesetze-im-internet.de/kang/__8.html ↗

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