Staat / Recht / Steuern / Verwaltung
Bundes-Klimaanpassungsgesetz – § 8 Berücksichtigungsgebot
§ 8 KAnG enthält ein fachübergreifendes Berücksichtigungsgebot für Klimaanpassung bei Planungen und Entscheidungen öffentlicher Aufgabenträger.
Auf einen Blick
- Staat / Recht / Steuern / Verwaltung · Amtliche Rechtsquelle
- Herkunft: extern · Prüfstatus: führend
- § 8 KAnG enthält ein fachübergreifendes Berücksichtigungsgebot für Klimaanpassung bei Planungen und Entscheidungen öffentlicher Aufgabenträger.
Kurzbeschreibung
Worum es geht
§ 8 KAnG enthält ein fachübergreifendes Berücksichtigungsgebot für Klimaanpassung bei Planungen und Entscheidungen öffentlicher Aufgabenträger.
Wirkungsökonomie
Wirkungsökonomische Einordnung
Primärquelle für eine weitere Governance-Schicht materiellen staatlichen Handelns. Die Norm ist objektspezifisch anzuwenden und wird nicht als allgemeines eNAP-ähnliches Pflichtverfahren dargestellt.
Wirkungsbezug
Wirkungsfelder
Planet
Mensch
Demokratie