Akteure, Einfluss, Ideologien Und Demokratische Wirkungsräume
Art. 20a GG
Art. 20a GG verpflichtet den Staat, natürliche Lebensgrundlagen und Tiere auch in Verantwortung für künftige Generationen zu schützen.
Auf einen Blick
Art. 20a GG verpflichtet den Staat, natürliche Lebensgrundlagen und Tiere auch in Verantwortung für künftige Generationen zu schützen.
Definition
Was bedeutet der Begriff?
Kurzdefinition: Art. 20a GG verpflichtet den Staat, natürliche Lebensgrundlagen und Tiere auch in Verantwortung für künftige Generationen zu schützen.
WÖk-Bezug: Zentrale Anschlusslinie der WÖk, aber kein Freibrief für beliebige Steuerung. Wirkung muss im Rahmen von Grundrechten, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Verhältnismäßigkeit und parlamentarischer Verantwortung entwickelt werden.
Grenze / Status: Wirkung, Wirkungspotenzial, Wirkungsrisiko, Wirkmechanismus und eingetretene Wirkung sauber unterscheiden.
Wirkungsökonomie
Warum ist das wichtig?
Wirkung, Wirkungspotenzial, Wirkungsrisiko, Wirkmechanismus und eingetretene Wirkung sauber unterscheiden.
Verwendung
So wird der Begriff genutzt
Wirkung, Wirkungspotenzial, Wirkungsrisiko, Wirkmechanismus und eingetretene Wirkung sauber unterscheiden.
Abgrenzung
Nicht verwechseln mit
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Lernseite zu Art. 20a GG
Warum wichtig?
Was macht der Begriff sichtbar?
Art. 20a GG verpflichtet den Staat, natürliche Lebensgrundlagen und Tiere auch in Verantwortung für künftige Generationen zu schützen.
Abgrenzung
Was es nicht bedeutet
Art. 20a GG ist keine automatische Bewertung und kein Ersatz für Kontext, Datenqualität und demokratische Entscheidung.
Beispiel
So wird es konkret
In der Anwendung hilft Art. 20a GG, eine Beobachtung, Entscheidung oder Datenlage genauer einzuordnen und mit Wirkung, Nebenwirkung und Rückkopplung zu verbinden.
Missverständnisse
Worauf achten?
- Nicht als isolierte Kennzahl verwenden.
- Immer Kontext, Datenqualität und Wirkungsgrenzen mitprüfen.
Passende Tools
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Passende Wirkungsfelder
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Verknüpfungen
Verwandte Begriffe
Grundlagen
Im Grundlagenwerk
Verknüpfung
Kapitel 36 - Wirkung als Rechtsprinzip
Kapitel 36 des Hauptwerks Die neue Ordnung des Wohlstands.
Bibliothek
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Externe Quellen
Hochwertige externe Quellen
Dieser Begriff ist nicht ausschließlich durch die Wirkungsökonomie geprägt. Die folgenden Quellen zeigen den externen Referenzrahmen, an den die WÖk anschließt.