WÖk · Onlinefassung · Abschnitt 11 von 29

9. Vertrags-, Bonus- und Vorsteuerlogik#

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Damit wirkungsorientierter Einkauf nicht bei Absichtserklärungen stehen bleibt, muss Wirkung in Verträge, Preise, Zahlungsbedingungen und Lieferantensteuerung übersetzt werden. Die WÖk kann hier Bonuslogiken mit harten Mindestbedingungen verbinden. Eine reine Straflogik wäre falsch, weil sie Lieferanten in schwierigen Regionen aus dem Markt drängen kann. Eine reine Bonuslogik wäre ebenfalls falsch, weil sie schwere Schäden unsichtbar lässt. Entscheidend ist eine differenzierte Rückkopplung: rote Linien, Verbesserungsfristen, technische Unterstützung, faire Preisbildung und klare Konsequenzen. • Vertragsklauseln zu Datenqualität, Auditierbarkeit und Abhilfepflichten.

• Preis- oder Mengenbonus bei nachweisbarer positiver Netto-Wirkung.

• Malus oder Nichtbevorzugung bei wiederholter Datenverweigerung.

• Vorsteuer-/WUStG-Logik für positive Vorleistungen als langfristiger Systemhebel.