WÖk · Onlinefassung · Abschnitt 4 von 12

Ausgangsdiagnose: Warum das heutige Recht Wirkung nur indirekt erfasst#

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Das bestehende Steuer- und Ordnungsrecht kann Schäden sanktionieren, Pflichten definieren und Ausgleich organisieren.

Es ist aber in seiner Grundlogik häufig reaktiv. Es setzt an, wenn ein Schaden bereits sichtbar ist, wenn ein Grenzwert überschritten wurde, wenn ein Förderprogramm nachsteuern muss oder wenn ein politischer Zielkonflikt in Sonderregeln übersetzt wird. Die Wirkungsökonomie erkennt darin keinen Fehler einzelner Gesetze, sondern eine Maßstabskrise. Der Staat misst sehr präzise Einnahmen, Ausgaben, Umsätze, Einkommen und Vermögen. Er misst aber weniger präzise, welche Zustandsveränderungen diese Ströme erzeugen: Gesundheit oder Krankheit, Resilienz oder Verwundbarkeit, Vertrauen oder Misstrauen, Regeneration oder Verbrauch künftiger Stabilität.

Heutige Rechtslogik Wirkungsökonomische Ergänzung Nutzen Besteuerung nach Geldgröße Bemessung mit Wirkungskomponente Preise, Steuern und Kapitalflüsse erhalten Richtung Schäden werden nachträglich repariert Prävention wird als Wirkleistung sichtbar Weniger Reparaturkosten und weniger Blindleistung Einzelregelungen je Problem Rahmenlogik über Steuerarten hinweg Weniger Flickenteppich, bessere Anschlussfähigkeit Reporting ohne Rückkopplung Wirkungsdaten in Entscheidungen, Steuern und Haushalte Daten werden wirksam statt nur berichtsfähig