WÖk · Onlinefassung · Abschnitt 5 von 12

Wirkung als Rechtsprinzip: Definition und Grenzen#

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Wirkung ist im WÖk-Verständnis zunächst neutral. Sie bezeichnet tatsächliche Veränderung von Zuständen. Erst in einem zweiten Schritt wird diese Veränderung bewertet - am Referenzrahmen von SDGs, Agenda 2030 und SDG+. Diese Trennung ist rechtlich entscheidend. Das Recht darf nicht jede behauptete gute Absicht privilegieren. Es braucht nachvollziehbare Daten, klare Referenzrahmen und ein Verfahren, das positive, negative und neutrale Wirkungen unterscheidet. Das Rechtsprinzip lautet daher nicht: Der Staat bestimmt zentral, was gut ist. Es lautet: Der Staat schafft eine transparente Architektur, in der relevante Wirkungen sichtbar, prüfbar, widerspruchsfähig und demokratisch korrigierbar werden. So bleibt der politische Streit erhalten, aber er findet auf einer besseren Tatsachenbasis statt.

Leitformel