WÖk · Onlinefassung · Abschnitt 6 von 12
Das WStG als Rahmengesetz#
Das WStG ist die juristische Klammer der Wirkungssteuerarchitektur. Es soll nicht jede Steuerart neu erfinden, sondern bestehende Steuerarten wirkungsfähig machen. Dazu gehören Produkt- und Umsatzsteuern, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Kapitalbesteuerung, Vermögens- und Erbschaftsfragen sowie öffentliche Haushalte.
Jede dieser Steuerarten behält ihre eigene Verfahrenslogik, erhält aber eine gemeinsame Wirkungsbemessung.
Baustein Funktion im WStG Beispielhafte Umsetzung Zwecknorm Wirkung auf Mensch, Planet und Demokratie als Steuerungsziel Präambel, Zweckparagraph, Art.-20a-Anschluss Begriffe Definition von Wirkung, Wirkungswert, WÖk- ID, Scorecard, SDG+ Begriffsregister, Glossar, technische Leitlinien Methodik Scorecards, Benchmarks, Nichtkompensation, Datenqualität Verweis auf WÖk-ID-Register und Leitlinien Institutionen Wirkungsrat, Evaluation, öffentliche Konsultation Dreijahresprüfung, Wirkungsberichte Rechtsschutz Einspruch, Prüfung, Übergangslogik, Verhältnismäßigkeit keine automatische Sanktion ohne Verfahren Ein Rahmengesetz vermeidet zwei Extreme: Es vermeidet einerseits Beliebigkeit, weil Wirkung nicht mehr nur freiwillig berichtet wird. Es vermeidet andererseits Übersteuerung, weil nicht jeder technische Schwellenwert im Gesetz selbst eingefroren wird. Das Gesetz definiert die Prinzipien; Leitlinien, Register und Wirkungsrat aktualisieren die methodischen Details. Steuerarchitektur: Von Einzelsteuern zur Wirkungslogik Die Wirkungsökonomie braucht keine unüberschaubare Vielzahl neuer Steuerarten. Sie braucht eine neue Bemessungslogik. Bestehende Steuerarten können dadurch Wirkung aufnehmen, ohne ihre verfahrensrechtliche Grundstruktur vollständig zu verlieren. Steuerfeld Wirkungsökonomischer Anschluss Eigene Detailvertiefung Umsatz / Produkte Wirkungsumsatzsteuer, Produktwirkungssteuer, Vorsteuerlogik WUStG / Produkte & Konsum