WÖk · Onlinefassung · Abschnitt 3 von 12
Executive Summary#
Dieses Detailkonzept beschreibt, wie Wirkung als Rechtsprinzip in die Wirkungsökonomie eingebettet wird. Es geht nicht darum, eine starre Weltanschauung in Gesetzesform zu bringen. Es geht darum, eine fehlende Rückkopplung in der heutigen Steuer- und Rechtsordnung zu schließen: Viele wirtschaftliche Aktivitäten werden steuerlich nach Geldbewegung erfasst, aber nicht danach, ob sie Mensch, Planet und Demokratie stärken oder schwächen. Das Wirkungssteuergesetz (WStG) ist dabei als Rahmengesetz zu verstehen. Es ersetzt nicht jedes bestehende Einzelgesetz, sondern legt die übergreifende Bemessungslogik fest: Wo wirtschaftliche Aktivitäten, Einkommen, Produkte, Kapitalflüsse oder öffentliche Mittel relevant werden, soll ihre Wirkung sichtbar gemacht, geprüft und in bestehende Steuerarten übersetzt werden können. Das WStG ist also keine Detailmaschine, sondern eine Klammer: Es definiert Zweck, Geltungsbereich, Begriffe, Wirkungsdimensionen, institutionelle Sicherung und Verhältnismäßigkeit.
Wirkungsrecht darf nie technokratisch werden. Messdaten bereiten Entscheidungen vor; sie ersetzen keine demokratische Entscheidung. Deshalb braucht das WStG drei Schutzschichten: erstens klare Begriffe und Standards, zweitens unabhängige Weiterentwicklung durch den Wirkungsrat, drittens Rechtsschutz, Transparenz und parlamentarische Kontrolle.