Methodik
Wie Wirkung methodisch prüfbar wird
Die WÖk erfindet Daten nicht neu. Sie ordnet vorhandene Standards, Quellen und Messräume so, dass Wirkung bewertet und rückgekoppelt werden kann.
Methodik heißt hier: Wirkung neutral bestimmen, Wirkungspotenzial von eingetretener Wirkung unterscheiden, Datenstatus offenlegen, Schutzregeln anwenden und Bewertung in Entscheidungen zurückführen.
Methodische Räume
Daten, Standards und Prüfpfade
Der Methodikbereich ist kein PDF-Friedhof. Er zeigt, welche Quellen wofür genutzt werden und wo Datenlage, Unsicherheit und Modellstand markiert werden müssen.
Datenbasis
Vom Datenraum zur Rückkopplung
SDGs, CSRD, ESRS, GRI, NACE, DPP und weitere Datenräume werden in Wirkungsindikatoren und Scorecards übersetzt.
Datenbasis öffnenStandards
Anschlussräume der WÖk
Externe Standards liefern Daten und Begriffe. Die WÖk nutzt sie als Anschlussräume, nicht als Ersatz für Wirkungslogik.
Standards ansehenQuellen
Externe Evidenz einordnen
Studien, Datenbanken und Institutionen werden nach Quellenrolle, Datenstatus und methodischer Tragfähigkeit eingeordnet.
Quellen prüfenBestehende Staatsarchitektur und WÖk-Ergänzung
Deutschland prüft Folgen bereits - aber mit unterschiedlichen Verfahren je nach Entscheidungstyp.
Für Bundesregelungsvorhaben bilden GGO, Gesetzesfolgenabschätzung, Nachhaltigkeitsprüfung und eNAP/eGFA eine institutionalisierte Prüfarchitektur. § 43 GGO umfasst unter anderem Ziel und Notwendigkeit, Sachverhalt und Erkenntnisquellen sowie andere Lösungsmöglichkeiten; § 44 GGO beabsichtigte Wirkungen, unbeabsichtigte Nebenwirkungen und Angaben zur späteren Überprüfung. Für finanzwirksame Maßnahmen verlangt § 7 BHO angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen. Die VV-BHO zu § 7 konkretisiert für Planung und Erfolgskontrolle unter anderem Ausgangslage und Bedarf, hinreichend konkrete Ziele und Zielkonflikte, Lösungsvergleich sowie Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle. Die Wirkungskontrolle fragt nach dem ursächlichen Beitrag und bezieht beabsichtigte und unbeabsichtigte Wirkungen sowie Risiken ein. Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), KSG § 13, KAnG § 8 und sektorale Evaluationsregime bilden weitere, nur bei sachlicher Anwendbarkeit heranzuziehende Schichten.
Die Wirkungsökonomie ersetzt diese Architektur nicht. Sie ergänzt sie um eine durchgängig objektspezifische Verbindung von Problemprüfung, Zielprüfung, expliziten Wirkpfaden (A→M→ΔZ→R), Wirkungen erster bis dritter Ordnung und Kaskaden, Verteilung und Resilienz, Gegenfaktum und Zurechnung, Omissions-/Delivery-/Kohärenzprüfung, strukturiertem Optionsvergleich unter denselben Ziel- und Schutzräumen, Nichtkompensation harter Schutzgrenzen sowie wiederholbarem Reality Check und versionierter Lernschleife.
Ein Bezug zu DNS, SDGs oder Indikatoren ist dabei eine Ziel- und Referenzinformation - kein automatischer Kausalitätsnachweis. Indikator ist nicht Wirkung, Output ist nicht Outcome und Beobachtung ist nicht Zurechnung.
Zur WÖk-Methodik · Zu Daten- und Quellenfunktionen · BHO § 7 · VV-BHO zu § 7 · BMF-Rahmen zwoH
Materialität statt Rechtsform
Warum prüft die WÖk nicht nur Gesetze?
Weil Wirkung nicht an der Rechtsform hängt. Ein Förderprogramm, eine Garantie, eine Infrastrukturinvestition, eine Beschaffungsentscheidung, eine Strategie, eine Verwaltungsentscheidung oder ein langfristiger Vertrag kann größere und längerfristigere Zustandsveränderungen auslösen als manches Gesetz. Deshalb fragt die WÖk zuerst, ob eine staatliche Entscheidung materiell genug für eine systematische Wirkungsprüfung ist. Erst danach wird geklärt, welcher staatliche Prüfrahmen für genau diesen Objekttyp und diese Zuständigkeit gilt.
Deutschland prüft Folgen bereits - aber mit unterschiedlichen Verfahren je nach Entscheidungstyp. Für Bundesgesetze und -verordnungen sind GGO §§ 43/44, Gesetzesfolgenabschätzung, Nachhaltigkeitsprüfung und eNAP/eGFA besonders formalisiert. Für alle finanzwirksamen Maßnahmen verlangt § 7 BHO angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen; § 7 Absatz 2 BHO verankert dabei ausdrücklich diese Pflicht und die Berücksichtigung der Risikoverteilung. Die VV-BHO konkretisiert Planung, Lösungsvergleich und Erfolgskontrolle einschließlich Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle. Die Ziel- und Wirkungsorientierung des Bundeshaushalts (zwoH) entwickelt diese Haushaltsarchitektur weiter.
Die DNS 2025 bezieht auch Strategien, Programme, Ressortaktivitäten und Verwaltungspraxis ein. KSG § 13, KAnG § 8 sowie Vergabe-, Beteiligungs- und Fachrechtsregeln gelten nur, wenn der jeweilige Gegenstand ihren Anwendungsbereich erfüllt. Außerhalb der Bundesrechtsetzung wird keine allgemeine eNAP-Pflicht behauptet. Eine fehlende öffentliche Dokumentation beweist weder fehlende Prüfung noch fehlende Alternativen oder Ex-post-Kontrolle.
Die WÖk legt darüber einen einheitlichen materialitätsbasierten Wirkungsmaßstab. Sie weist für jedes Objekt zuerst den anwendbaren staatlichen Prüfrahmen und dessen öffentlichen Dokumentationsstand aus. Danach zeigt sie unabhängig Konvergenz, zusätzliche Befunde oder begründete Abweichungen entlang derselben Problem-, Ziel-, Wirkpfad-, Options- und Reality-Check-Kette.
Entscheidungen staatseigener oder staatlich dominierter Unternehmen bleiben als Unternehmensentscheidung von Eigentümerrolle, politischer Begleitung und belegbarer staatlicher Zurechnung getrennt. Staatliches Eigentum allein macht eine Unternehmensentscheidung weder zur Ministeriumsentscheidung noch zu einem GGO-/eNAP-pflichtigen Regelungsvorhaben.
GGO §§ 43/44/62 · BHO § 7 · VV-BHO zu § 7 · BMF-Rahmen zwoH · KSG § 13 · KAnG § 8 · Amtliche Quellen und ihre Funktion