Staat / Recht / Steuern / Verwaltung
Bundeshaushaltsordnung – § 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
§ 7 Absatz 2 BHO verlangt für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und die Berücksichtigung der mit den Maßnahmen verbundenen Risikoverteilung.
Auf einen Blick
- Staat / Recht / Steuern / Verwaltung · Amtliche Rechtsquelle
- Herkunft: extern · Prüfstatus: führend
- § 7 Absatz 2 BHO verlangt für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und die Berücksichtigung der mit den Maßnahmen verbundenen Risikoverteilung.
Kurzbeschreibung
Worum es geht
§ 7 Absatz 2 BHO verlangt für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und die Berücksichtigung der mit den Maßnahmen verbundenen Risikoverteilung.
Wirkungsökonomie
Wirkungsökonomische Einordnung
Primärquelle gegen die falsche Behauptung einer allgemeinen Prüfleere bei nichtlegislativen finanzwirksamen Maßnahmen. Reichweite, Methode und spätere Kontrolle werden objektspezifisch zusammen mit den VV-BHO bestimmt; daraus folgt weder eine universelle eNAP-Pflicht noch der Ersatz einer unabhängigen WÖk-Wirkungsanalyse.
Wirkungsbezug