Staat / Recht / Steuern / Verwaltung

Bundeshaushaltsordnung – § 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Bundesrepublik Deutschland

§ 7 Absatz 2 BHO verlangt für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und die Berücksichtigung der mit den Maßnahmen verbundenen Risikoverteilung.

extern Amtliche Rechtsquelle Prüfstatus: führend 1969

Auf einen Blick

  • Staat / Recht / Steuern / Verwaltung · Amtliche Rechtsquelle
  • Herkunft: extern · Prüfstatus: führend
  • § 7 Absatz 2 BHO verlangt für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und die Berücksichtigung der mit den Maßnahmen verbundenen Risikoverteilung.

Kurzbeschreibung

Worum es geht

§ 7 Absatz 2 BHO verlangt für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und die Berücksichtigung der mit den Maßnahmen verbundenen Risikoverteilung.

Wirkungsökonomie

Wirkungsökonomische Einordnung

Primärquelle gegen die falsche Behauptung einer allgemeinen Prüfleere bei nichtlegislativen finanzwirksamen Maßnahmen. Reichweite, Methode und spätere Kontrolle werden objektspezifisch zusammen mit den VV-BHO bestimmt; daraus folgt weder eine universelle eNAP-Pflicht noch der Ersatz einer unabhängigen WÖk-Wirkungsanalyse.

Steckbrief

Cluster
I · Staat / Recht / Steuern / Verwaltung
Quellentyp
Amtliche Rechtsquelle
Herkunft
extern
Prüfstatus
führend
Datenqualität
amtlich
Quellenfunktion
Haushaltsrechtlicher, objektspezifischer Prüfrahmen für alle finanzwirksamen Maßnahmen des Bundes
Zulässige Datenfunktion
LEGAL_FRAMEWORK | PROCEDURE | EX_ANTE_ASSESSMENT | RISK_DISTRIBUTION | RESOURCE | IMPLEMENTATION_CONTEXT
Wirkungsfelder
Demokratie, Mensch, Planet
SDG-Bezug
SDG 16 / DNS / öffentliche Ressourcen
Jahr
1969
Autor / Institution
Bundesrepublik Deutschland
Domain
www.gesetze-im-internet.de
Quellen-ID
WÖK-Q-9048

https://www.gesetze-im-internet.de/bho/__7.html ↗

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