WÖk · Onlinefassung · Abschnitt 5 von 12
Wirkung als Rechtsprinzip: Definition und Grenzen#
Wirkung ist im WÖk-Verständnis zunächst neutral. Sie bezeichnet tatsächliche Veränderung von Zuständen. Erst in einem zweiten Schritt wird diese Veränderung bewertet - am Referenzrahmen von SDGs, Agenda 2030 und SDG+. Diese Trennung ist rechtlich entscheidend. Das Recht darf nicht jede behauptete gute Absicht privilegieren. Es braucht nachvollziehbare Daten, klare Referenzrahmen und ein Verfahren, das positive, negative und neutrale Wirkungen unterscheidet.
Das Rechtsprinzip lautet daher nicht: Der Staat bestimmt zentral, was gut ist. Es lautet: Der Staat schafft eine transparente Architektur, in der relevante Wirkungen sichtbar, prüfbar, widerspruchsfähig und demokratisch korrigierbar werden. So bleibt der politische Streit erhalten, aber er findet auf einer besseren Tatsachenbasis statt. Leitformel Wirkungsrecht ist kein Wahrheitsmonopol. Es ist ein Verfahren, um Zustandsveränderungen sichtbar zu machen und politisch verantwortbar in Regeln, Preise, Steuern und öffentliche Entscheidungen zurückzuführen. Grenze Warum sie wichtig ist Schutzmechanismus Grundrechte Wirkungsdaten dürfen Freiheit nicht ersetzen Verhältnismäßigkeit, Rechtsschutz, parlamentarische Kontrolle Personenbewertung WÖk bewertet Aktivitäten, Produkte, Programme, Organisationen - nicht den Wert von Menschen Keine Social-Credit-Logik, keine Lebensstilpolizei Messunsicherheit Wirkung ist nie vollständig vorhersagbar Versionierung, Evaluation, offene Unsicherheitsangaben Politischer Pluralismus Parteien müssen unterschiedliche Umsetzungswege wählen können Rahmenrecht statt Einheitsprogramm