WÖk · Onlinefassung · Abschnitt 5 von 14

Grundrechtsarchitektur der Wirkungsökonomie#

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Die WÖk muss in die bestehende verfassungsrechtliche Ordnung eingebettet werden. Das bedeutet: Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Eigentum, Berufsfreiheit, Meinungsfreiheit, Datenschutz, Rechtsschutz und demokratische Teilhabe sind nicht nachrangig gegenüber Wirkung. Sie sind selbst Wirkungsbedingungen einer freien Ordnung.

Gerade deshalb darf Wirkung nicht als pauschale Rechtfertigung für jede Lenkung dienen. Eine Maßnahme kann ein legitimes Ziel verfolgen und dennoch unverhältnismäßig sein. Eine Datenlogik kann gut gemeint sein und dennoch diskriminieren. Ein Score kann methodisch plausibel sein und dennoch im Einzelfall falsch liegen. Die Wirkungsökonomie muss diese Fehlbarkeit ausdrücklich einbauen.

Grundrechtsfeld WÖk-relevantes Risiko Schutzregel Menschenwürde Menschen werden zu Score-Trägern reduziert keine Bewertung menschlichen Werts, keine