WÖk · Onlinefassung · Abschnitt 5 von 16
4. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer wirkungsökonomisch#
Die heutige Körperschaftsteuer besteuert Gewinn. Die Gewerbesteuer besteuert gewerbliche Ertragskraft auf kommunaler Ebene.
Beide fragen nicht, ob der Gewinn aus positiver, neutraler oder negativer Wirkung entsteht. Die WÖk ersetzt diese Logik nicht zwingend vollständig, sondern ergänzt sie durch Wirkungsdifferenzierung.
4.1 Wirkungskörperschaftsteuer#
Die Wirkungskörperschaftsteuer kann als Bonus-/Malus-Komponente auf bestehende Körperschaftsteuer aufsetzen. Unternehmen mit nachweisbarer positiver Netto-Wirkung, Investitionen in Transformation, resilienten Lieferketten, guter Arbeit und geringer Folgekostenlast werden entlastet. Unternehmen, deren Gewinne auf Externalisierung, Ausbeutung oder demokratiegefährdenden Strukturen beruhen, werden stärker belastet. Politisch bleibt offen, ob dies über Zuschläge, Abzüge, Steuergutschriften oder Fondsbeiträge erfolgt.
4.2 Wirkungsgewerbesteuer#
Die Wirkungsgewerbesteuer kann Kommunen als aktive Partner der Transformation stärken. Sie verknüpft lokale Wirtschaftsaktivität mit kommunaler Wirkung: Arbeitsqualität, Flächenverbrauch, Mobilität, Energie, Quartierswirkung, Steuertransparenz, Krisenresilienz und Beitrag zu lokaler Infrastruktur. Damit wird der Standort nicht nur nach Einnahmen, sondern nach Lebensqualität und Resilienz bewertet.