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E-K40-1

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Quellentext

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 114 Abs. 2. Bezugspunkt für unabhängige Finanzkontrolle durch den Bundesrechnungshof als institutionelles Vergleichsmodell für öffentliche Prüfung ohne Regierungsersatz. Grundgesetz (GG): https://www.gesetze-im-internet.de/gg/ - Bundesrechnungshof: https://www.bundesrechnungshof.de/

Verwendet in Kapitel 40: Der Wirkungsrat

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