Quellentext
. Genau darin liegt der verfassungsrechtliche Doppelcharakter der Wirkungsökonomie: Sie muss stark genug sein, reale Schäden und Zukunftslasten zu begrenzen, und begrenzt genug, freiheitlich zu bleiben
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Verwendet in Kapitel 89: Justiz, Rechtsprechung und Wirkungsrecht