Quellentext
. Im Recht bedeutet dies: Wirkung darf nicht beliebig definiert werden. Sie braucht Schutzgüter, Zuständigkeiten, Verfahren, Grenzen und Rechtsschutz.
Diese Quellenangabe ist als interne oder historische Referenz im Quellenregister des Hauptwerks dokumentiert. Sie ersetzt keinen eigenständigen externen Beleg.
Verwendet in Kapitel 36: Wirkung als Rechtsprinzip