Meinung & Analyse
Kostenverschiebung ist noch keine Kostensenkung
Daniel Günther warnt vor dem Redispatch-Vorbehalt und dem Umbau kleiner Dach-PV. Seine Folgenprognose ist offen. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen echten Systemkostensenkungen und Risiken, die zu Projekten, Kommunen und Bürgern wandern.
Ein Windprojekt kann genehmigt sein und trotzdem vor einer schwierigen Finanzierung stehen. Als gedankliches Beispiel: Die Anlage könnte Strom erzeugen, doch das Netz kann ihn zeitweise nicht aufnehmen. Muss der Betreiber einen Teil dieses Ausfalls künftig selbst tragen, verändert sich seine Einnahmenplanung. Ob daraus ein höherer Kreditzins, mehr Eigenkapital oder ein verschobener Baubeginn wird, hängt vom einzelnen Projekt ab. Der Zusammenhang zwischen Erlösrisiken und Finanzierung ist fachlich begründet; die konkrete Reaktion auf das geplante Netzpaket ist damit noch nicht nachgewiesen. (iea.org)
Genau an dieser Stelle setzt Daniel Günthers Kritik an. Nach dem Bericht von t-online vom 5. Oktober 2026 warnt Schleswig-Holsteins Ministerpräsident in einem Brief an Bundeskanzler Friedrich Merz vom 2. Oktober vor den Folgen der geplanten Energiegesetze. Er verbindet die Ertragssicherheit von Anlagen mit Finanzierung, kommunalen Interessen und der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern. FOCUS berichtet ebenfalls über die Intervention, gestützt auf dpa und Table.Briefings. Der Brief selbst ist damit nicht unabhängig im vollständigen Wortlaut belegt; seine Aussagen bleiben hier ausdrücklich als berichtete Position Günthers gekennzeichnet. [1, 2]
Der Kurzbefund
Die Bundesregierung verfolgt ein nachvollziehbares Ziel: Stromerzeugung, Netze und Markt sollen besser zusammenpassen. Der Bundesrat bestreitet nicht grundsätzlich den Nutzen von Systemintegration, warnt aber vor den gewählten Instrumenten und ihrer zeitlichen Ausgestaltung. Die Auseinandersetzung betrifft deshalb nicht nur das Ausbauziel, sondern auch die Verteilung von Risiken. (dserver.bundestag.de)
Weniger Entschädigung ist zunächst eine andere Verteilung von Einnahmen und Lasten. Eine echte Systemkostensenkung entsteht erst, wenn sich zusätzlich etwa Standortwahl, Netznutzung oder Flexibilität verbessern - und diese Vorteile nicht durch höhere Finanzierungs-, Abwicklungs- oder Folgekosten aufgezehrt werden. Das ist eine analytische Unterscheidung, keine bereits gemessene Bilanz der Reform. Sie folgt aus dem geplanten Eingriff und dem belegten Zusammenhang zwischen Risiken und Kapitalkosten. (dserver.bundestag.de)
Günthers Prognose steigender Kosten ist damit ebenso wenig bewiesen wie eine gesamtwirtschaftliche Einsparung durch die Regierungsvorschläge. Die Quellen belegen Entwürfe, Begründungen und Einwände, nicht deren eingetretene Folgen. [1-4]
Zwei Instrumente, zwei unterschiedliche Eingriffe
Stand 6. Oktober 2026 sind das Netzpaket, BT-Drs. 21/7866, und die EEG-Reform, BT-Drs. 21/7867, Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens. Beide Entwürfe tragen das Datum 7. September 2026. Die Unterrichtungen mit Bundesratsstellungnahmen und Gegenäußerungen, 21/8299 und 21/8298, datieren vom 30. September. Die Bundestagsmeldungen darüber erschienen am 2. beziehungsweise 1. Oktober. Das sind unterschiedliche Dokument- und Veröffentlichungsdaten, keine Belege für bereits geltendes neues Recht. [3, 4] (dserver.bundestag.de)
Redispatch-Vorbehalt: Wer trägt den Engpass?
Redispatch bedeutet vereinfacht: Vor einem Engpass wird weniger Strom eingespeist, auf der anderen Seite wird die Einspeisung erhöht. So lässt sich das Netz entlasten. Die physische Aufgabe verschwindet nicht dadurch, dass eine Entschädigung entfällt. (bundesnetzagentur.de)
Der Netzpaket-Entwurf ermöglicht die Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete für bis zu sechs Jahre. Voraussetzung ist eine Abregelung von mehr als fünf Prozent im vorherigen Kalenderjahr. Für betroffene Neuanschlüsse sieht er Verträge mit begrenztem Entschädigungsverzicht vor: bis zu 20 Prozent des Jahresstromertrags, bei Windanlagen in Windenergiegebieten 18 Prozent. Das ist weder ein pauschales Anschlussverbot noch ein unbegrenzter Entschädigungsausschluss für sämtliche Anlagen. (dserver.bundestag.de)
Der Bundesrat sieht dadurch Erträge und Investitionsplanungen gefährdet. Nach der Bundestagszusammenfassung lehnt die Bundesregierung die entsprechenden Änderungsvorschläge ab. Günther geht laut den Medienberichten weiter und erwartet steigende Systemkosten. Die Länderposition und seine Prognose sind Einwände gegen den Entwurf, keine beobachteten Finanzierungsfolgen. [1-3] (dserver.bundestag.de)
Kleine Dach-PV: Übergang, Vermarktung und Bonus auseinanderhalten
Bei der Dach-PV wäre die Formel einer sofortigen, ersatzlosen Abschaffung unzutreffend. Der EEG-Entwurf sieht einen gestuften Übergang vor. Für bestimmte Neuanlagen ist zunächst eine befristete Übergangszahlung möglich. Die Größenbegrenzung hängt vom Inbetriebnahmejahr ab. (dserver.bundestag.de)
| Inbetriebnahme laut Entwurf | Zugang zur Übergangszahlung |
|---|---|
| 2027 | Anlagen unter 50 Kilowatt |
| 2028 | Anlagen unter 25 Kilowatt |
| 2029 und 2030 | Anlagen unter 7 Kilowatt |
| Ab 2031 | Regulär kein neuer Zugang zu diesem Übergangsinstrument |
Diese Staffel beschreibt den Entwurf, nicht geltendes neues Recht. Die Zahlung für die einzelne Anlage läuft grundsätzlich bis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats. Daneben ist für Anlagen unter 25 Kilowatt ein Bonus von 1,5 Cent je eingespeister Kilowattstunde bei sonstiger Direktvermarktung vorgesehen, höchstens bis zum Ende des 48. Folgemonats nach dem erstmaligen Eintritt in die Direktvermarktung. Übergangszahlung und Bonus sind verschiedene Instrumente. (dserver.bundestag.de)
Die verkürzte Darstellung einer vierjährigen Übergangszahlung im t-online-Bericht trifft diese Unterscheidung nicht. Die Gegenäußerung der Bundesregierung erläutert ausdrücklich drei Jahre Übergangszahlung und einen anschließend nutzbaren vierjährigen Direktvermarktungsbonus. Sie verweist außerdem auf Anpassungsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur, falls die Voraussetzungen für eine zumutbare Direktvermarktung fehlen. [2] (dserver.bundestag.de)
Direktvermarktung heißt hier: Der eingespeiste Strom wird am Markt verkauft, statt über die bisherige Einspeisevergütung abgenommen zu werden. Die Regierung erwartet mehr Marktintegration und hält Anlagen mit hohem Eigenverbrauch bereits weitgehend für wirtschaftlich. Der Bundesrat hält dagegen: Kleine Anlagen benötigen bezahlbare Dienstleistungen, passende Messtechnik und einfache Prozesse. Ein Übergang auf dem Papier schafft diese Voraussetzungen noch nicht. (dserver.bundestag.de)
Der Wirkpfad: von der Regel bis zur Stromrechnung
Die folgende Kaskade ist ein konzeptioneller Prüfpfad, keine gemessene Kausalität. Sie verbindet die beabsichtigten Änderungen mit möglichen Reaktionen. Ob die späteren Schritte eintreten, hängt insbesondere von Netzgebiet, Ausweichmöglichkeiten, Finanzierung und verfügbaren Vermarktungsangeboten ab. Grundlage sind die Entwürfe, die Länderstellungnahmen und der allgemeine Finanzierungsmechanismus. (dserver.bundestag.de)
- Ziel: Systemkosten senken
- Instrumente: Redispatch-Vorbehalt und neue PV-Vermarktung
- veränderte Ausfallrisiken, Erlöse und Abwicklungskosten
- mögliche Änderungen bei Finanzierung, Standortwahl und Beteiligung
- mögliche regionale Ausbau-, Akzeptanz- und Systemkostenfolgen
- empirischer Vergleich von Gesamtkosten, nutzbarem Strom und Teilnahme
Die Pfeile zeigen den im Text beschriebenen Zusammenhang. Bedingungen und Belegstatus stehen in der zugehörigen Einordnung; die Grafik ist kein zusätzlicher Wirkungsnachweis.
Der Vergleichszustand ist ein Deutschland ohne diese beiden Änderungen, bei ansonsten gleichen Annahmen zu Nachfrage, Brennstoffpreisen und Netzausbau. Die beiden Instrumente werden dabei zunächst getrennt betrachtet. Ein anderer Reformvorschlag wäre ein zusätzlicher Vergleich - nicht stillschweigend die Ausgangslage.
Die erste Wirkungsordnung betrifft Einnahmen und Pflichten. Die zweite betrifft Entscheidungen: bauen, anders bauen, später bauen oder verzichten. Die dritte betrifft das System: regionaler Erzeugungsmix, Beteiligungsstruktur und längerfristige Kosten. Diese dritte Stufe ist am unsichersten. Ein politischer Streit belegt weder einen Investitionsstopp noch einen Akzeptanzverlust. [1-4] (iea.org)
Mensch: bezahlbarer Strom und ungleich verteilte Risiken
Für Projektträger in betroffenen Netzgebieten ist ein negativer Finanzierungspfad plausibel: weniger abgesicherte Einnahmen können die Tragfähigkeit eines Kredits schwächen. Die IEA beschreibt Abregelung ausdrücklich als Mengenrisiko und erläutert, warum hohe Kapitalkosten gerade kapitalintensive erneuerbare Projekte belasten. Die Übertragung auf deutsche Projekte bleibt eine bedingte Analyse. Ein bestimmter Zinsaufschlag oder eine Zahl ausfallender Vorhaben lässt sich daraus nicht ableiten. (iea.org)
Der mögliche Vorteil desselben Instruments liegt in einer veränderten Projektwahl: Wenn zusätzliche Anlagen tatsächlich an besser nutzbaren Standorten entstehen, kann weniger Engpassmanagement erforderlich werden. Voraussetzung ist, dass solche Standorte erreichbar und wirtschaftlich sind. Das ist das Lenkungsargument der Regierung, kein bereits nachgewiesener Nutzen. (dserver.bundestag.de)
Bei kleinen Dachanlagen kann der Zugang zu Vermarktungsangeboten schon in den ersten Betriebsjahren entscheidend werden. Als Modellannahme gilt: Wenn Abwicklungsaufwand und Unsicherheit steigen, können Haushalte mit geringerem finanziellen Spielraum eher auf eine Investition verzichten. Daraus folgt aber nicht, dass die bisherige Förderung alle Menschen gleichermaßen erreicht. Das JRC zeigt für Energiegemeinschaften, dass gerade einkommensarme Haushalte durch Finanzierungs- und Zugangshürden ausgeschlossen bleiben können. Die Untersuchung betrifft nicht unmittelbar diese deutsche EEG-Novelle, macht aber die Verteilungsfrage sichtbar. (publications.jrc.ec.europa.eu)
Eine bundesweit günstigere Durchschnittsrechnung würde deshalb noch nicht zeigen, welche Haushalte, Regionen oder kleinen Akteure zusätzliche Lasten tragen. Für konkrete Beschäftigungs-, Gesundheits- oder kommunale Einnahmeneffekte dieser Reformen fehlt hier ein belastbarer Nachweis. Diese Folgen bleiben offen, statt als sichere Kaskade mitgerechnet zu werden.
Planet: Entscheidend ist der tatsächlich nutzbare Strom
Für die Klimafolge reicht die Zahl neu installierter Anlagen nicht aus. Maßgeblich ist unter anderem, wie viel erneuerbarer Strom tatsächlich fossile Erzeugung ersetzt. Das Umweltbundesamt bilanziert Emissionsvermeidung entsprechend als Substitution und berücksichtigt dabei auch vorgelagerte Emissionen. (umweltbundesamt.de)
Daraus ergeben sich zwei bedingte Szenarien für die Jahre nach einer möglichen Umsetzung. Werden Projekte lediglich verschoben und bleibt dadurch andernorts mehr erneuerbarer Strom nutzbar, lässt sich aus einem regional geringeren Zubau allein kein Klimaschaden ableiten. Fallen dagegen nutzbare Projekte aus und wird ihre Erzeugung länger fossil ersetzt, ist ein negativer Klimapfad plausibel. Seine Größenordnung hängt von Ersatzstrom, Zeitdauer und dem weiteren Ausbau ab. Das ist eine Schlussfolgerung aus dem Substitutionsmechanismus, keine Emissionsprognose für die Entwürfe. (umweltbundesamt.de)
Auch eine Verlagerung von Dächern auf Freiflächen wäre nicht folgenlos zu behandeln. Der Bundesrat verweist auf Flächenkonkurrenzen und verlangt, den Dachausbau weiter anzureizen. Ein konkreter zusätzlicher Flächen- oder Naturschaden ist damit jedoch noch nicht belegt. [4]
Speicher, flexible Nachfrage und Netzausbau gehören in denselben Vergleich. Sie sind mögliche Alternativen oder Ergänzungen zur Bewirtschaftung von Engpässen, aber keine kostenlosen Lösungen. Ihre Investitionen und ihre tatsächliche Betriebsweise müssten in einer Gesamtrechnung erscheinen. Eine solche Rechnung liegt in den hier ausgewerteten Belegen für die beiden Instrumente nicht vor.
Demokratie: Mitmachen ist mehr als Zustimmung
Eine private Solaranlage ist nicht automatisch demokratische Mitbestimmung. Der weitergehende Beteiligungspfad liegt bei gemeinschaftlichen Projekten: Menschen können dort nicht nur Strom beziehen, sondern über Investitionen und Betrieb mitentscheiden. Das JRC beschreibt Energiegemeinschaften als bürgergetragene Organisationsformen mit Potenzial für Akzeptanz und lokale Vorteile. (ses.jrc.ec.europa.eu)
Für Deutschland lässt sich deshalb ein begrenzter Risikopfad formulieren: Wenn höhere Zugangs- oder Abwicklungshürden gemeinschaftliche Vorhaben erschweren, können über mehrere Jahre wirtschaftliche Beteiligung und lokale Gestaltungsmöglichkeiten kleiner werden. Der Bundesrat kritisiert entsprechende Hindernisse für Energy Sharing. Ein tatsächlich eingetretener Verlust demokratischer Teilhabe durch diese Entwürfe ist nicht belegt. Ebenso wenig lässt sich aus Günthers Warnung ein allgemeiner Vertrauensverlust ableiten. [4] (publications.jrc.ec.europa.eu)
Die gezielte Vertiefung zur sozialen Zugänglichkeit liefert hier eine wichtige Einschränkung: Beteiligung entsteht nicht allein durch das Angebot eines Geschäftsmodells. Finanzierung, Verständlichkeit und erreichbare Unterstützung entscheiden mit darüber, wer es nutzen kann. Die JRC-Befunde stützen diesen allgemeinen Mechanismus, messen aber weder eine deutsche Akzeptanzänderung noch eine Wirkung des geplanten Gesetzes. (publications.jrc.ec.europa.eu)
Eine belastbare Bilanz braucht Rückkopplung
Eine aussagekräftige Folgenprüfung würde die Reform nicht allein an niedrigeren Entschädigungs- oder Förderausgaben messen. Sie würde vergleichbare Projekte und Netzgebiete über die Zeit verfolgen und mindestens vier Veränderungen auseinanderhalten:
- Tatsächlich vermiedene Engpässe und nutzbare zusätzliche Strommengen.
- Finanzierungsbedingungen sowie realisierte, verlagerte und aufgegebene Projekte.
- Gesamtkosten kleiner PV-Anlagen einschließlich Vermarktung und Messtechnik.
- Beteiligung unterschiedlicher Haushalte und gemeinschaftlicher Träger.
Dabei wären wetterbedingte Schwankungen, Energiepreise und unabhängig voranschreitender Netzausbau als alternative Erklärungen zu berücksichtigen. Ein sinkender Kostenposten allein würde keine eindeutige Attribution erlauben.
Korrekturfähigkeit bedeutet anschließend mehr als Berichterstattung: Nachteilige Entwicklungen müssten Änderungen auslösen können, bevor sich Projektabbrüche oder Beteiligungshürden verfestigen. Die vorgesehene Anpassungsmöglichkeit bei der PV-Übergangsphase ist dafür eine Schutzvorkehrung. Sie ist kein eigenständiger Nutzen gegenüber dem Zustand ohne Reform. (dserver.bundestag.de)
Quellen und Originale
- FOCUS online / dpa: Günther warnt Merz vor Folgen der Energiegesetz-Reformen
- t-online: EEG und Netzpaket: Günther beschwert sich bei Merz über Reiches Pläne
- Deutscher Bundestag: Bundesrat übt Kritik am Netzpaket
- Deutscher Bundestag: Bundesrat hat Bedenken bei EEG-Reform
- Deutscher Bundestag: BT-Drs. 21/7866: Entwurf zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau
- Deutscher Bundestag: BT-Drs. 21/7867: Entwurf zur Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
- Deutscher Bundestag: BT-Drs. 21/8299: Bundesratsstellungnahme und Gegenäußerung zum Netzpaket
- Deutscher Bundestag: BT-Drs. 21/8298: Bundesratsstellungnahme und Gegenäußerung zur EEG-Reform
- International Energy Agency: Cost of Capital Observatory: Tools and analysis
- Europäische Kommission, Joint Research Centre: Energy communities
- Europäische Kommission, Joint Research Centre: Energy Communities and Energy Poverty: The Role of Energy Communities in Alleviating Energy Poverty
- Umweltbundesamt: Erneuerbare Energien - Vermiedene Treibhausgase
- Bundesnetzagentur: Netzengpassmanagement: Einstiegsseite
- Bundesnetzagentur: Netzengpassmanagement
- International Energy Agency: Renewables 2025: Renewable electricity
