Anschlussbegriff

Art. 3 EUV – nachhaltige Entwicklung Europas

Art. 3 EUV verbindet Binnenmarkt, nachhaltige Entwicklung, soziale Marktwirtschaft, sozialen Fortschritt, hohen Umweltschutz, wissenschaftlich-technischen Fortschritt, Gleichstellung und Solidarität zwischen Generationen.

AnschlussbegriffStand / Version 2.0

Auf einen Blick

  • Art. 3 EUV verbindet Binnenmarkt, nachhaltige Entwicklung, soziale Marktwirtschaft, sozialen Fortschritt, hohen Umweltschutz, wissenschaftlich-technischen Fortschritt, Gleichstellung und Solidarität zwischen Generationen.
  • Der Begriff gehört zum Bereich Glossar-Erweiterung und dient der präzisen Wirkungsprüfung.
  • Wirkungsökonomisch fragt „Art. 3 EUV – nachhaltige Entwicklung Europas“ nach Zustandsveränderung, Bilanzgrenze, Datenqualität und Rückkopplung.
  • Er darf nicht als isoliertes Etikett genutzt werden, sondern braucht Bezug zu Mensch, Planet und Demokratie. Er ist besonders anschlussfähig an Nachhaltigkeit, Soziale Marktwirtschaft, Generationengerechtigkeit.

Definition

Was bedeutet der Begriff?

Art. 3 EUV verbindet Binnenmarkt, nachhaltige Entwicklung, soziale Marktwirtschaft, sozialen Fortschritt, hohen Umweltschutz, wissenschaftlich-technischen Fortschritt, Gleichstellung und Solidarität zwischen Generationen.

Wirkungsökonomie

Einordnung in der Wirkungsökonomie

Für die Wirkungsökonomie ist Art. 3 EUV der europäische Zielkorridor: Markt, Innovation und soziale Ordnung stehen nicht isoliert, sondern unter dem Maßstab nachhaltiger Entwicklung und Generationenverantwortung.

Verwendung

Verwendung

Für die Wirkungsökonomie ist Art. 3 EUV der europäische Zielkorridor: Markt, Innovation und soziale Ordnung stehen nicht isoliert, sondern unter dem Maßstab nachhaltiger Entwicklung und Generationenverantwortung.

Abgrenzung

Abgrenzung

  • Nicht als bloßer Wirtschaftsartikel behandeln. Seine Stärke liegt gerade in der Verbindung von Markt, Sozialem, Umwelt und Generationen.

Wirkungsökonomische Sicht & Einordnung

Wie der Begriff in der WÖk gelesen wird

Für die Wirkungsökonomie ist „Art. 3 EUV – nachhaltige Entwicklung Europas“ wichtig, weil der Begriff entscheidet, welche Wirkungsfrage überhaupt sichtbar wird. Art. 3 EUV verbindet Binnenmarkt, nachhaltige Entwicklung, soziale Marktwirtschaft, sozialen Fortschritt, hohen Umweltschutz, wissenschaftlich-technischen Fortschritt, Gleichstellung und Solidarität zwischen Generationen.

Im Bereich Glossar-Erweiterung hilft der Begriff, nicht nur über ein Schlagwort zu sprechen, sondern über Zustände, Betroffene, Bilanzgrenzen, Wirkpfade und Rückkopplungen. Genau dort beginnt die wirkungsökonomische Prüfung.

Beispiele

Wo der Begriff praktisch auftaucht

  • In einer Debatte klärt der Begriff, ob über Fakten, Deutung, Wirkungspotenzial oder eingetretene Wirkung gesprochen wird.
  • In einem Werkzeug markiert „Art. 3 EUV – nachhaltige Entwicklung Europas“, welche Eingaben, Quellen oder Grenzen für eine belastbare Einordnung nötig sind.
  • In Glossar-Erweiterung hilft der Begriff, verkürzte Aussagen in eine überprüfbare Wirkungsfrage zu übersetzen.

Mess- und Steuerungsbezug

Wie daraus eine prüfbare Wirkungsfrage wird

Prüfbar wird „Art. 3 EUV – nachhaltige Entwicklung Europas“, wenn klar ist, welcher Zustand betrachtet wird, welche Quelle herangezogen wird, welche Bilanzgrenze gilt und welche Veränderung tatsächlich gemeint ist.

Für die Steuerung zählen deshalb nicht nur Definitionen, sondern Datenqualität, Vergleichsmaßstab, Zeitbezug, Nebenfolgen und die Rückkopplung in Entscheidung, Preis, Regel, Kapital, Kommunikation oder Verhalten.

Querverweise

Begriffe, die du mitdenken solltest

Nachhaltigkeit · Soziale Marktwirtschaft · Generationengerechtigkeit · Innovation · SDGs · Europa als Wirkungsraum