Anschlussbegriff
Wirkung als Rechtsprinzip
Wirkung als Rechtsprinzip bedeutet, dass Recht nicht nur formale Vorgaben setzt, sondern auch die realen Folgen von Gesetzen, Verwaltung, Rechtsprechung, Steuern und staatlichem Unterlassen berücksichtigen muss.
Auf einen Blick
- Wirkung als Rechtsprinzip bedeutet, dass Recht nicht nur formale Vorgaben setzt, sondern auch die realen Folgen von Gesetzen, Verwaltung, Rechtsprechung, Steuern und staatlichem Unterlassen berücksichtigen muss.
- Der Begriff gehört zum Bereich Glossar-Erweiterung und dient der präzisen Wirkungsprüfung.
- Wirkungsökonomisch fragt „Wirkung als Rechtsprinzip“ nach Zustandsveränderung, Bilanzgrenze, Datenqualität und Rückkopplung.
- Er darf nicht als isoliertes Etikett genutzt werden, sondern braucht Bezug zu Mensch, Planet und Demokratie. Er ist besonders anschlussfähig an Artikel 20a Grundgesetz / Art. 20a GG, Wirkungsstaat, Wirkungsfolgenabschätzung.
Definition
Was bedeutet der Begriff?
Wirkung als Rechtsprinzip bedeutet, dass Recht nicht nur formale Vorgaben setzt, sondern auch die realen Folgen von Gesetzen, Verwaltung, Rechtsprechung, Steuern und staatlichem Unterlassen berücksichtigen muss.
Wirkungsökonomie
Einordnung in der Wirkungsökonomie
Die Wirkungsökonomie erweitert den Blick des Rechts auf Zustandsveränderungen. Recht soll nicht nur ordnen, sondern Rückkopplungen so gestalten, dass Mensch, Planet und Demokratie geschützt und gestärkt werden.
Verwendung
Verwendung
Die Wirkungsökonomie erweitert den Blick des Rechts auf Zustandsveränderungen. Recht soll nicht nur ordnen, sondern Rückkopplungen so gestalten, dass Mensch, Planet und Demokratie geschützt und gestärkt werden.
Abgrenzung
Abgrenzung
- Wirkung als Rechtsprinzip ersetzt nicht Normbindung, Grundrechte, Gewaltenteilung oder Rechtsschutz. Wirkung ohne Recht würde zur Machtbehauptung; Recht ohne Wirkung bleibt blind gegenüber Folgen.
Wirkungsökonomische Sicht & Einordnung
Wie der Begriff in der WÖk gelesen wird
Für die Wirkungsökonomie ist „Wirkung als Rechtsprinzip“ wichtig, weil der Begriff entscheidet, welche Wirkungsfrage überhaupt sichtbar wird. Wirkung als Rechtsprinzip bedeutet, dass Recht nicht nur formale Vorgaben setzt, sondern auch die realen Folgen von Gesetzen, Verwaltung, Rechtsprechung, Steuern und staatlichem Unterlassen berücksichtigen muss.
Im Bereich Glossar-Erweiterung hilft der Begriff, nicht nur über ein Schlagwort zu sprechen, sondern über Zustände, Betroffene, Bilanzgrenzen, Wirkpfade und Rückkopplungen. Genau dort beginnt die wirkungsökonomische Prüfung.
Beispiele
Wo der Begriff praktisch auftaucht
- In einer Debatte klärt der Begriff, ob über Fakten, Deutung, Wirkungspotenzial oder eingetretene Wirkung gesprochen wird.
- In einem Werkzeug markiert „Wirkung als Rechtsprinzip“, welche Eingaben, Quellen oder Grenzen für eine belastbare Einordnung nötig sind.
- In Glossar-Erweiterung hilft der Begriff, verkürzte Aussagen in eine überprüfbare Wirkungsfrage zu übersetzen.
Mess- und Steuerungsbezug
Wie daraus eine prüfbare Wirkungsfrage wird
Prüfbar wird „Wirkung als Rechtsprinzip“, wenn klar ist, welcher Zustand betrachtet wird, welche Quelle herangezogen wird, welche Bilanzgrenze gilt und welche Veränderung tatsächlich gemeint ist.
Für die Steuerung zählen deshalb nicht nur Definitionen, sondern Datenqualität, Vergleichsmaßstab, Zeitbezug, Nebenfolgen und die Rückkopplung in Entscheidung, Preis, Regel, Kapital, Kommunikation oder Verhalten.
Querverweise
Begriffe, die du mitdenken solltest
Artikel 20a Grundgesetz / Art. 20a GG · Wirkungsstaat · Wirkungsfolgenabschätzung · Wirkungsrat · Wirkungsarchitektur
Verknüpfungen