Anschlussbegriff

Artikel 20a Grundgesetz / Art. 20a GG

Artikel 20a des Grundgesetzes verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere auch in Verantwortung für künftige Generationen zu schützen - im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.

AnschlussbegriffStand / Version 2.0

Auf einen Blick

  • Artikel 20a des Grundgesetzes verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere auch in Verantwortung für künftige Generationen zu schützen - im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.
  • Der Begriff gehört zum Bereich Glossar-Erweiterung und dient der präzisen Wirkungsprüfung.
  • Wirkungsökonomisch fragt „Artikel 20a Grundgesetz / Art. 20a GG“ nach Zustandsveränderung, Bilanzgrenze, Datenqualität und Rückkopplung.
  • Er darf nicht als isoliertes Etikett genutzt werden, sondern braucht Bezug zu Mensch, Planet und Demokratie. Er ist besonders anschlussfähig an Wirkung als Rechtsprinzip, Wirkungsstaat, Wirkungsfolgenabschätzung.

Definition

Was bedeutet der Begriff?

Artikel 20a des Grundgesetzes verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere auch in Verantwortung für künftige Generationen zu schützen - im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.

Wirkungsökonomie

Einordnung in der Wirkungsökonomie

Für die Wirkungsökonomie ist Art. 20a der zentrale verfassungsrechtliche Anschlussbegriff für Planet, ökologische Lebensgrundlagen, Generationenverantwortung und die rechtliche Rückbindung von Wirkungssteuerung. Er zeigt, dass der Staat nicht nur gegenwärtige Interessen verwalten darf, sondern langfristige Lebensbedingungen schützen muss.

Verwendung

Verwendung

Für die Wirkungsökonomie ist Art. 20a der zentrale verfassungsrechtliche Anschlussbegriff für Planet, ökologische Lebensgrundlagen, Generationenverantwortung und die rechtliche Rückbindung von Wirkungssteuerung. Er zeigt, dass der Staat nicht nur gegenwärtige Interessen verwalten darf, sondern langfristige Lebensbedingungen schützen muss.

Abgrenzung

Abgrenzung

  • Art. 20a ist kein Freibrief für beliebige Steuerung und kein Ersatz für Grundrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit. Die Wirkungsökonomie darf sich nicht über die Verfassung stellen, sondern muss aus ihr heraus entwickelt werden.

Wirkungsökonomische Sicht & Einordnung

Wie der Begriff in der WÖk gelesen wird

Für die Wirkungsökonomie ist „Artikel 20a Grundgesetz / Art. 20a GG“ wichtig, weil der Begriff entscheidet, welche Wirkungsfrage überhaupt sichtbar wird. Artikel 20a des Grundgesetzes verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere auch in Verantwortung für künftige Generationen zu schützen - im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.

Im Bereich Glossar-Erweiterung hilft der Begriff, nicht nur über ein Schlagwort zu sprechen, sondern über Zustände, Betroffene, Bilanzgrenzen, Wirkpfade und Rückkopplungen. Genau dort beginnt die wirkungsökonomische Prüfung.

Beispiele

Wo der Begriff praktisch auftaucht

  • In einer Debatte klärt der Begriff, ob über Fakten, Deutung, Wirkungspotenzial oder eingetretene Wirkung gesprochen wird.
  • In einem Werkzeug markiert „Artikel 20a Grundgesetz / Art. 20a GG“, welche Eingaben, Quellen oder Grenzen für eine belastbare Einordnung nötig sind.
  • In Glossar-Erweiterung hilft der Begriff, verkürzte Aussagen in eine überprüfbare Wirkungsfrage zu übersetzen.

Mess- und Steuerungsbezug

Wie daraus eine prüfbare Wirkungsfrage wird

Prüfbar wird „Artikel 20a Grundgesetz / Art. 20a GG“, wenn klar ist, welcher Zustand betrachtet wird, welche Quelle herangezogen wird, welche Bilanzgrenze gilt und welche Veränderung tatsächlich gemeint ist.

Für die Steuerung zählen deshalb nicht nur Definitionen, sondern Datenqualität, Vergleichsmaßstab, Zeitbezug, Nebenfolgen und die Rückkopplung in Entscheidung, Preis, Regel, Kapital, Kommunikation oder Verhalten.

Querverweise

Begriffe, die du mitdenken solltest

Wirkung als Rechtsprinzip · Wirkungsstaat · Wirkungsfolgenabschätzung · Wirkungsgrenze · Generationengerechtigkeit · Intertemporale Freiheitssicherung · SDGs · SDG+