Anschlussbegriff

Artikel 20a Grundgesetz / Art. 20a GG

Artikel 20a des Grundgesetzes verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere auch in Verantwortung für künftige Generationen zu schützen - im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.

Anschlussbegriff

Auf einen Blick

  • Einordnung: Anschlussbegriff im Bereich Glossar-Erweiterung.
  • Wofür der Begriff gebraucht wird: Er hilft, die passende Frage zu Zuständen, Ursachen, Folgen und Grenzen zu stellen.
  • Wirkungsökonomisch zählen Datenqualität, Bilanzgrenze, Zeitbezug, Nebenfolgen und Rückkopplung in Entscheidungen.
  • Der Begriff ist keine fertige Bewertung und darf nicht isoliert gelesen werden. Er ist besonders anschlussfähig an Wirkung als Rechtsprinzip, Wirkungsstaat, Wirkungsfolgenabschätzung.

Wirkungsökonomie

Einordnung in der Wirkungsökonomie

Für die Wirkungsökonomie ist Art. 20a der zentrale verfassungsrechtliche Anschlussbegriff für Planet, ökologische Lebensgrundlagen, Generationenverantwortung und die rechtliche Rückbindung von Wirkungssteuerung. Er zeigt, dass der Staat nicht nur gegenwärtige Interessen verwalten darf, sondern langfristige Lebensbedingungen schützen muss.

Verwendung

Verwendung

„Artikel 20a Grundgesetz / Art. 20a GG“ wird verwendet, um Aussagen, Daten, Werkzeuge oder Entscheidungen im Bereich Glossar-Erweiterung präzise zuzuordnen.

Als Anschlussbegriff macht der Begriff sichtbar, welche Frage geprüft werden muss; er ersetzt weder Belege noch eine Bewertung der tatsächlichen Wirkung.

Abgrenzung

Abgrenzung

  • Art. 20a ist kein Freibrief für beliebige Steuerung und kein Ersatz für Grundrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit. Die Wirkungsökonomie darf sich nicht über die Verfassung stellen, sondern muss aus ihr heraus entwickelt werden.

Mess- und Steuerungsbezug

Wie daraus eine prüfbare Wirkungsfrage wird

Prüfbar wird „Artikel 20a Grundgesetz / Art. 20a GG“, wenn klar ist, welcher Zustand betrachtet wird, welche Quelle herangezogen wird, welche Bilanzgrenze gilt und welche Veränderung tatsächlich gemeint ist.

Für die Steuerung zählen deshalb nicht nur Definitionen, sondern Datenqualität, Vergleichsmaßstab, Zeitbezug, Nebenfolgen und die Rückkopplung in Entscheidung, Preis, Regel, Kapital, Kommunikation oder Verhalten.

Quellen und Einordnung

Kategorie: Glossar-Erweiterung

Quellenstatus: Die Quellenverweise führen auf Detailseiten des Quellenarchivs; WÖk-Primärquellen dokumentieren Modellbegriffe und ersetzen keine externe Evidenz für empirische oder rechtliche Aussagen.