WÖk · Onlinefassung · Abschnitt 7 von 13
Assurance, Datenqualität und Prüfarchitektur#
Wirkungsdaten müssen prüfbar sein. Das bedeutet nicht, dass jede Wirkung mit absoluter Sicherheit erfasst werden kann. Es bedeutet, dass Datenherkunft, Messmethode, Unsicherheit, Annahmen und Grenzen offengelegt werden. Datenqualität wird selbst Teil der Bewertung. Datenklasse Beschreibung Behandlung A - geprüft Auditierte Primärdaten, klare Quelle, aktuelle Methodik voll anrechenbar B - plausibilisiert Primärdaten mit begrenzter Prüfung oder konsistente Sekundärdaten anrechenbar mit Unsicherheitsfaktor C - geschätzt Modellwerte, Branchenwerte, Proxy-Daten konservativer Ansatz D - unklar fehlende oder widersprüchliche Daten keine Vorteile durch Nicht-Daten; neutrale oder risikobasierte Einstufung Rechtsschutz und Verfahrensfairness Eine wirkungsbasierte Ordnung braucht starke Verfahrensrechte. Betroffene müssen wissen, welche Daten verwendet wurden, welche Indikatoren einschlägig sind, wie Scores zustande kommen und wie sie Einwände vorbringen können. Ohne Rechtsschutz würde Wirkungssteuerung zur Black Box.
Rechtsschutzfeld Mindestanforderung Warum wichtig Transparenz Begründung der Einstufung und Datenquellen Nachvollziehbarkeit Korrektur Möglichkeit, bessere Daten nachzureichen Fairness und Lernfähigkeit Einspruch Verwaltungsrechtlicher Widerspruch und Grundrechtsschutz