WÖk · Onlinefassung · Abschnitt 13 von 18

Kapitalwirkung und Steuerarchitektur#

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Die Kapitalordnung der WÖk bleibt nicht bei freiwilligen Ratings stehen. Sie wird mit der Steuer- und Abgabenarchitektur verknüpft: Wirkungsumsatzsteuer bei Produkten, Wirkungseinkommensteuer bei individueller Einkommenswirkung, Wirkungskörperschaftsteuer bei Unternehmensgewinnen, Wirkungsgewerbesteuer bei kommunaler Wertschöpfung und wirkungsorientierte Vermögens- oder Erbschaftslogik bei langfristiger Kapitalmacht.

Diese Steuerarchitektur ist nicht als Strafsystem gedacht. Sie soll die Richtung von Kapital verändern.

Kapital, das positive Netto-Wirkung ermöglicht, erhält bessere Bedingungen. Kapital, das negative Externalitäten erzeugt, trägt die Reparatur- und Präventionskosten mit. Dadurch entsteht keine Kapitalfeindlichkeit, sondern Kapitalverantwortung.

 Wirkungskörperschaftsteuer: Unternehmensgewinne werden im Kontext ihrer Netto-Wirkung gelesen.

 Wirkungsgewerbesteuer: Kommunale Wertschöpfung wird an lokale Wirkungen wie Arbeit, Umwelt, Wohnen und Infrastruktur gekoppelt.

 Wirkungsvermögensteuer: große Vermögenskonzentrationen werden nach ihrer Kapitalwirkung und Gemeinwohlbindung differenziert.  Wirkungserbschaftsteuer: Vermögensübertragung berücksichtigt langfristige Wirkungspflichten und generationelle Verantwortung.  Automatisierungsdividende: maschinelle Wertschöpfung beteiligt sich an sozialer Sicherung und Wirkungsfonds.