WÖk · Onlinefassung · Abschnitt 12 von 29
11. Schuldenbremse und Wirkungshaushalt#
Die deutsche Schuldenbremse ist Ausdruck einer berechtigten Sorge: Öffentliche Haushalte sollen tragfähig bleiben, politische Gegenwart darf nicht unbegrenzt auf Kosten der Zukunft leben, und der Staat soll finanzielle Handlungsspielräume nicht verspielen. Das Bundesfinanzministerium beschreibt die Schuldenbremse als Regel, nach der Bund und Länder ihre Haushalte grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten ausgleichen sollen; für den Bund ist eine strukturelle Nettokreditaufnahme bis 0,35 Prozent des BIP vorgesehen [E3]. Aus WÖk-Sicht ist die Sorge nachvollziehbar, aber der Maßstab unvollständig.