Anschlussbegriff
Art. 2 EUV – Werte der Europäischen Union
Art. 2 EUV benennt die Werte der Union: Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte sowie Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Gleichheit.
Auf einen Blick
- Art. 2 EUV benennt die Werte der Union: Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte sowie Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Gleichheit.
- Der Begriff gehört zum Bereich Glossar-Erweiterung und dient der präzisen Wirkungsprüfung.
- Wirkungsökonomisch fragt „Art. 2 EUV – Werte der Europäischen Union“ nach Zustandsveränderung, Bilanzgrenze, Datenqualität und Rückkopplung.
- Er darf nicht als isoliertes Etikett genutzt werden, sondern braucht Bezug zu Mensch, Planet und Demokratie. Er ist besonders anschlussfähig an SDG+, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit.
Definition
Was bedeutet der Begriff?
Art. 2 EUV benennt die Werte der Union: Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte sowie Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Gleichheit.
Wirkungsökonomie
Einordnung in der Wirkungsökonomie
Der Artikel ist ein Kernanker für SDG+ und für die demokratische Dimension der Wirkungsökonomie. Wirkung für Demokratie ist nicht Zusatz, sondern Voraussetzung für legitime, korrigierbare und rechtsstaatliche Wirkungslenkung.
Verwendung
Verwendung
Der Artikel ist ein Kernanker für SDG+ und für die demokratische Dimension der Wirkungsökonomie. Wirkung für Demokratie ist nicht Zusatz, sondern Voraussetzung für legitime, korrigierbare und rechtsstaatliche Wirkungslenkung.
Abgrenzung
Abgrenzung
- Art. 2 EUV ist kein Nachhaltigkeitsindikator im engen Sinn. Er ist ein normativer Rechtsrahmen, an dem demokratische und institutionelle Wirkungen ausgerichtet werden.
Wirkungsökonomische Sicht & Einordnung
Wie der Begriff in der WÖk gelesen wird
Für die Wirkungsökonomie ist „Art. 2 EUV – Werte der Europäischen Union“ wichtig, weil der Begriff entscheidet, welche Wirkungsfrage überhaupt sichtbar wird. Art. 2 EUV benennt die Werte der Union: Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte sowie Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Gleichheit.
Im Bereich Glossar-Erweiterung hilft der Begriff, nicht nur über ein Schlagwort zu sprechen, sondern über Zustände, Betroffene, Bilanzgrenzen, Wirkpfade und Rückkopplungen. Genau dort beginnt die wirkungsökonomische Prüfung.
Beispiele
Wo der Begriff praktisch auftaucht
- In einer Debatte klärt der Begriff, ob über Fakten, Deutung, Wirkungspotenzial oder eingetretene Wirkung gesprochen wird.
- In einem Werkzeug markiert „Art. 2 EUV – Werte der Europäischen Union“, welche Eingaben, Quellen oder Grenzen für eine belastbare Einordnung nötig sind.
- In Glossar-Erweiterung hilft der Begriff, verkürzte Aussagen in eine überprüfbare Wirkungsfrage zu übersetzen.
Mess- und Steuerungsbezug
Wie daraus eine prüfbare Wirkungsfrage wird
Prüfbar wird „Art. 2 EUV – Werte der Europäischen Union“, wenn klar ist, welcher Zustand betrachtet wird, welche Quelle herangezogen wird, welche Bilanzgrenze gilt und welche Veränderung tatsächlich gemeint ist.
Für die Steuerung zählen deshalb nicht nur Definitionen, sondern Datenqualität, Vergleichsmaßstab, Zeitbezug, Nebenfolgen und die Rückkopplung in Entscheidung, Preis, Regel, Kapital, Kommunikation oder Verhalten.
Querverweise
Begriffe, die du mitdenken solltest
SDG+ · Demokratie · Rechtsstaatlichkeit · Diskursraum · Medienqualität · Wirkungswahrheit · Verfassungspatriotismus
Verknüpfungen