Anschlussbegriff

Art. 2 EUV – Werte der Europäischen Union

Art. 2 EUV benennt die Werte der Union: Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte sowie Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Gleichheit.

AnschlussbegriffStand / Version 2.0

Auf einen Blick

  • Art. 2 EUV benennt die Werte der Union: Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte sowie Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Gleichheit.
  • Der Begriff gehört zum Bereich Glossar-Erweiterung und dient der präzisen Wirkungsprüfung.
  • Wirkungsökonomisch fragt „Art. 2 EUV – Werte der Europäischen Union“ nach Zustandsveränderung, Bilanzgrenze, Datenqualität und Rückkopplung.
  • Er darf nicht als isoliertes Etikett genutzt werden, sondern braucht Bezug zu Mensch, Planet und Demokratie. Er ist besonders anschlussfähig an SDG+, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit.

Definition

Was bedeutet der Begriff?

Art. 2 EUV benennt die Werte der Union: Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte sowie Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Gleichheit.

Wirkungsökonomie

Einordnung in der Wirkungsökonomie

Der Artikel ist ein Kernanker für SDG+ und für die demokratische Dimension der Wirkungsökonomie. Wirkung für Demokratie ist nicht Zusatz, sondern Voraussetzung für legitime, korrigierbare und rechtsstaatliche Wirkungslenkung.

Verwendung

Verwendung

Der Artikel ist ein Kernanker für SDG+ und für die demokratische Dimension der Wirkungsökonomie. Wirkung für Demokratie ist nicht Zusatz, sondern Voraussetzung für legitime, korrigierbare und rechtsstaatliche Wirkungslenkung.

Abgrenzung

Abgrenzung

  • Art. 2 EUV ist kein Nachhaltigkeitsindikator im engen Sinn. Er ist ein normativer Rechtsrahmen, an dem demokratische und institutionelle Wirkungen ausgerichtet werden.

Wirkungsökonomische Sicht & Einordnung

Wie der Begriff in der WÖk gelesen wird

Für die Wirkungsökonomie ist „Art. 2 EUV – Werte der Europäischen Union“ wichtig, weil der Begriff entscheidet, welche Wirkungsfrage überhaupt sichtbar wird. Art. 2 EUV benennt die Werte der Union: Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte sowie Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Gleichheit.

Im Bereich Glossar-Erweiterung hilft der Begriff, nicht nur über ein Schlagwort zu sprechen, sondern über Zustände, Betroffene, Bilanzgrenzen, Wirkpfade und Rückkopplungen. Genau dort beginnt die wirkungsökonomische Prüfung.

Beispiele

Wo der Begriff praktisch auftaucht

  • In einer Debatte klärt der Begriff, ob über Fakten, Deutung, Wirkungspotenzial oder eingetretene Wirkung gesprochen wird.
  • In einem Werkzeug markiert „Art. 2 EUV – Werte der Europäischen Union“, welche Eingaben, Quellen oder Grenzen für eine belastbare Einordnung nötig sind.
  • In Glossar-Erweiterung hilft der Begriff, verkürzte Aussagen in eine überprüfbare Wirkungsfrage zu übersetzen.

Mess- und Steuerungsbezug

Wie daraus eine prüfbare Wirkungsfrage wird

Prüfbar wird „Art. 2 EUV – Werte der Europäischen Union“, wenn klar ist, welcher Zustand betrachtet wird, welche Quelle herangezogen wird, welche Bilanzgrenze gilt und welche Veränderung tatsächlich gemeint ist.

Für die Steuerung zählen deshalb nicht nur Definitionen, sondern Datenqualität, Vergleichsmaßstab, Zeitbezug, Nebenfolgen und die Rückkopplung in Entscheidung, Preis, Regel, Kapital, Kommunikation oder Verhalten.

Querverweise

Begriffe, die du mitdenken solltest

SDG+ · Demokratie · Rechtsstaatlichkeit · Diskursraum · Medienqualität · Wirkungswahrheit · Verfassungspatriotismus