WÖk-Begriff
Bürgerenergiegesellschaft
Eine Bürgerenergiegesellschaft ist ein eigener energierechtlicher Begriff, insbesondere im EEG-Kontext; sie kann als Genossenschaft oder in anderer Gesellschaftsform organisiert sein.
Auf einen Blick
- Einordnung: WÖk-Begriff im Bereich Energie, Strommarkt und Systemkosten.
- Wofür der Begriff gebraucht wird: Er hilft, die passende Frage zu Zuständen, Ursachen, Folgen und Grenzen zu stellen.
- Wirkungsökonomisch zählen Datenqualität, Bilanzgrenze, Zeitbezug, Nebenfolgen und Rückkopplung in Entscheidungen.
- Der Begriff ist keine fertige Bewertung und darf nicht isoliert gelesen werden. Er ist besonders anschlussfähig an Energy Sharing, Energiegemeinschaft, Energiegenossenschaft.
Definition
Was der Begriff zusätzlich aussagt
Eine Bürgerenergiegesellschaft ist ein eigener energierechtlicher Begriff, insbesondere im EEG-Kontext. In der Wirkungsökonomie wird sie vom weiteren Begriff Energiegemeinschaft unterschieden: Eine Energiegemeinschaft beschreibt den Wirkungsraum gemeinschaftlicher Energieerzeugung, -nutzung, -speicherung, Finanzierung oder Organisation; die Bürgerenergiegesellschaft beschreibt eine mögliche rechtlich gefasste Trägerstruktur. Ihre positive Netto-Wirkung hängt von realer Beteiligung, erneuerbarer Erzeugung, Transparenz, sozialer Zugänglichkeit, fairer Kostenverteilung, Datenqualität, Netzdienlichkeit und Governance ab.
Wirkungsökonomie
Einordnung in der Wirkungsökonomie
Bürgerenergiegesellschaften können Bürgerenergie, Energy Sharing und Energiegemeinschaften institutionell tragen. Wirkung entsteht aber nicht durch die Rechtsform allein, sondern durch überprüfbare positive Netto-Wirkung für Mensch, Planet und Demokratie.
Verwendung
Verwendung
Als eigenen energierechtlichen Begriff verwenden und nicht mit Energiegemeinschaft oder Energiegenossenschaft gleichsetzen.
Abgrenzung
Abgrenzung
- Energiegemeinschaft
- Energiegenossenschaft
- automatisch positive Wirkung
Mess- und Steuerungsbezug
Wie daraus eine prüfbare Wirkungsfrage wird
Prüfbar wird „Bürgerenergiegesellschaft“, wenn klar ist, welcher Zustand betrachtet wird, welche Quelle herangezogen wird, welche Bilanzgrenze gilt und welche Veränderung tatsächlich gemeint ist.
Für die Steuerung zählen deshalb nicht nur Definitionen, sondern Datenqualität, Vergleichsmaßstab, Zeitbezug, Nebenfolgen und die Rückkopplung in Entscheidung, Preis, Regel, Kapital, Kommunikation oder Verhalten.
Verknüpfungen
Verwandte Begriffe
Querverweise