Staatliche digitale Infrastruktur
E-Gesetzgebung / eGFA
Die E-Gesetzgebung ist die digitale Arbeitsumgebung des Bundes für Rechtsetzung; die eGFA bildet dort Schritte der elektronischen Gesetzesfolgenabschätzung ab und bindet eNAP ein.
Auf einen Blick
- Einordnung: Staatliche digitale Infrastruktur im Bereich Datenbegriff.
- Wofür der Begriff gebraucht wird: Er hilft, die passende Frage zu Zuständen, Ursachen, Folgen und Grenzen zu stellen.
- Wirkungsökonomisch zählen Datenqualität, Bilanzgrenze, Zeitbezug, Nebenfolgen und Rückkopplung in Entscheidungen.
- Der Begriff ist keine fertige Bewertung und darf nicht isoliert gelesen werden. Er ist besonders anschlussfähig an Elektronische Nachhaltigkeitsprüfung (eNAP), Gesetzesfolgenabschätzung (GFA), Nachhaltigkeitsprüfung des Bundes.
Definition
Was der Begriff zusätzlich aussagt
Die E-Gesetzgebungsplattform unterstützt die ressortübergreifende Erstellung und Abstimmung von Regelungsvorhaben. Im Cockpit steht die elektronische Gesetzesfolgenabschätzung zur Verfügung; eNAP ist dort als Nachhaltigkeitsprüfung integriert. Die digitale Plattform verändert den Verfahrenszugang, ersetzt aber weder die rechtlichen Anforderungen der GGO noch die fachliche Bewertung des jeweiligen Vorhabens.
Wirkungsökonomie
Einordnung in der Wirkungsökonomie
WÖk behandelt eGFA/eNAP als bestehende staatliche Prüf- und Datenarchitektur. Die WÖk-Systematik ist davon getrennt und kann die öffentlich dokumentierte staatliche Einschätzung als Benchmark aufnehmen.
Verwendung
Verwendung
„E-Gesetzgebung / eGFA“ wird verwendet, um Aussagen, Daten, Werkzeuge oder Entscheidungen im Bereich Datenbegriff präzise zuzuordnen.
Als Staatliche digitale Infrastruktur macht der Begriff sichtbar, welche Frage geprüft werden muss; er ersetzt weder Belege noch eine Bewertung der tatsächlichen Wirkung.
Abgrenzung
Abgrenzung
- Nicht als bloßes Schlagwort verwenden: „E-Gesetzgebung / eGFA“ braucht Kontext, Bilanzgrenze und Prüffrage.
- Nicht mit einer fertigen Bewertung verwechseln: Der Begriff ordnet ein, er entscheidet nicht automatisch.
- Nicht von Datenqualität trennen: Als Staatliche digitale Infrastruktur bleibt er nur belastbar, wenn Quelle, Bedeutung und Grenze sichtbar sind.
Mess- und Steuerungsbezug
Wie daraus eine prüfbare Wirkungsfrage wird
Prüfbar wird „E-Gesetzgebung / eGFA“, wenn klar ist, welcher Zustand betrachtet wird, welche Quelle herangezogen wird, welche Bilanzgrenze gilt und welche Veränderung tatsächlich gemeint ist.
Für die Steuerung zählen deshalb nicht nur Definitionen, sondern Datenqualität, Vergleichsmaßstab, Zeitbezug, Nebenfolgen und die Rückkopplung in Entscheidung, Preis, Regel, Kapital, Kommunikation oder Verhalten.
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