Rechtsbegriff
§ 7 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
§ 7 BHO verpflichtet den Bund zu Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
Auf einen Blick
- Einordnung: Rechtsbegriff im Bereich Rechtsbegriff.
- Wofür der Begriff gebraucht wird: Er hilft, die passende Frage zu Zuständen, Ursachen, Folgen und Grenzen zu stellen.
- Wirkungsökonomisch zählen Datenqualität, Bilanzgrenze, Zeitbezug, Nebenfolgen und Rückkopplung in Entscheidungen.
- Der Begriff ist keine fertige Bewertung und darf nicht isoliert gelesen werden. Er ist besonders anschlussfähig an VV-BHO: Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und Erfolgskontrolle, Objektspezifische staatliche Prüfarchitektur, Wirkungsrelevanz statt Rechtsform.
Definition
Was der Begriff zusätzlich aussagt
§ 7 der Bundeshaushaltsordnung verankert die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Absatz 2 verlangt für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und die Berücksichtigung der Risikoverteilung. Die konkreten Anforderungen an Planung und spätere Erfolgskontrolle werden durch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur BHO ergänzt.
Die BHO ist weder GGO noch DNS oder eNAP. Sie belegt zugleich, dass nichtlegislative finanzwirksame Maßnahmen nicht pauschal als staatliche Prüfleere beschrieben werden dürfen.
Wirkungsökonomie
Einordnung in der Wirkungsökonomie
WÖk stellt vor der eigenen Analyse fest, ob § 7 BHO/VV-BHO auf den Gegenstand anwendbar ist, dokumentiert den staatlichen Befund getrennt und ergänzt ihn um die gemeinsame materialitätsgetriebene Problem-, Ziel-, Wirkungs-, Options- und Lernarchitektur.
Verwendung
Verwendung
Nur auf finanzwirksame Maßnahmen im Anwendungsbereich beziehen. Aus § 7 BHO weder eine allgemeine eNAP-Pflicht noch einen vollständigen WÖk-Wirkungsnachweis ableiten.
Abgrenzung
Abgrenzung
- GGO/GFA: Folgenprüfung für Bundesregelungsvorhaben.
- eNAP: digitales Werkzeug der Nachhaltigkeitsprüfung, keine universelle Prüfpflicht.
- WÖk: unabhängige Ergänzungsarchitektur, keine haushaltsrechtliche Prüfung.
Mess- und Steuerungsbezug
Wie daraus eine prüfbare Wirkungsfrage wird
Prüfbar wird „§ 7 Bundeshaushaltsordnung (BHO)“, wenn klar ist, welcher Zustand betrachtet wird, welche Quelle herangezogen wird, welche Bilanzgrenze gilt und welche Veränderung tatsächlich gemeint ist.
Für die Steuerung zählen deshalb nicht nur Definitionen, sondern Datenqualität, Vergleichsmaßstab, Zeitbezug, Nebenfolgen und die Rückkopplung in Entscheidung, Preis, Regel, Kapital, Kommunikation oder Verhalten.
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