Anschlussbegriff / EU-Digitalrecht
DSA
DSA steht für Digital Services Act. Der Begriff bezeichnet den EU-Rechtsrahmen für digitale Vermittlungsdienste und Plattformen, insbesondere für systemische Risiken, Transparenz- und Sorgfaltspflichten.
Auf einen Blick
- Einordnung: Anschlussbegriff / EU-Digitalrecht im Bereich Anschlussbegriff / EU-Digitalrecht.
- Wofür der Begriff gebraucht wird: Er hilft, die passende Frage zu Zuständen, Ursachen, Folgen und Grenzen zu stellen.
- Wirkungsökonomisch zählen Datenqualität, Bilanzgrenze, Zeitbezug, Nebenfolgen und Rückkopplung in Entscheidungen.
- Der Begriff ist keine fertige Bewertung und darf nicht isoliert gelesen werden. Er ist besonders anschlussfähig an Plattformregulierung, Öffentlichkeit als Wirkungsraum, DSA – Digital Services Act.
Definition
Was der Begriff zusätzlich aussagt
In der Wirkungsökonomie wird der Begriff verwendet, um Wirkungen als tatsächliche Zustandsveränderungen sichtbar, bewertbar und rückkopplungsfähig zu machen. Positive Wirkung wird am Referenzrahmen SDGs, Agenda 2030 und SDG+ eingeordnet; als Zielgröße dient positive Netto-Wirkung für Mensch, Planet und Demokratie.
Wirkungsökonomie
Einordnung in der Wirkungsökonomie
Als Kurzform nur verwenden, wenn die Langform im Umfeld klar ist; sonst auf „DSA – Digital Services Act“ verweisen.
Verwendung
Verwendung
„DSA“ wird verwendet, um Aussagen, Daten, Werkzeuge oder Entscheidungen im Bereich Anschlussbegriff / EU-Digitalrecht präzise zuzuordnen.
Als Anschlussbegriff / EU-Digitalrecht macht der Begriff sichtbar, welche Frage geprüft werden muss; er ersetzt weder Belege noch eine Bewertung der tatsächlichen Wirkung.
Abgrenzung
Abgrenzung
- Nicht als bloße Absicht, Imagewirkung oder Outputkennzahl verwenden.
- Nicht mit positiver Netto-Wirkung gleichsetzen; die Bewertung erfolgt erst über Referenzrahmen, Bilanzgrenze, Datenqualität und Rückkopplung.
- Nicht als Personenbewertung, moralische Rangliste oder Social-Credit-Logik verwenden.
Mess- und Steuerungsbezug
Wie daraus eine prüfbare Wirkungsfrage wird
Prüfbar wird „DSA“, wenn klar ist, welcher Zustand betrachtet wird, welche Quelle herangezogen wird, welche Bilanzgrenze gilt und welche Veränderung tatsächlich gemeint ist.
Für die Steuerung zählen deshalb nicht nur Definitionen, sondern Datenqualität, Vergleichsmaßstab, Zeitbezug, Nebenfolgen und die Rückkopplung in Entscheidung, Preis, Regel, Kapital, Kommunikation oder Verhalten.
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