WÖk-Instrumentenbegriff

WStG

WStG steht für Wirkungssteuergesetz 3.0, den modularen Rahmengesetzentwurf für steuerliche Wirkungsrückkopplung über bestehende Steuerarten.

WÖk-Instrumentenbegriff

Auf einen Blick

  • Einordnung: WÖk-Instrumentenbegriff im Bereich Recht, Steuern & Wirkungsarchitektur.
  • Wofür der Begriff gebraucht wird: Er hilft, die passende Frage zu Zuständen, Ursachen, Folgen und Grenzen zu stellen.
  • Wirkungsökonomisch zählen Datenqualität, Bilanzgrenze, Zeitbezug, Nebenfolgen und Rückkopplung in Entscheidungen.
  • Der Begriff ist keine fertige Bewertung und darf nicht isoliert gelesen werden. Er ist besonders anschlussfähig an Wirkungssteuergesetz, Wirkungssteuer, Wirkungsnachweiskonto.

Definition

Was der Begriff zusätzlich aussagt

Das WStG 3.0 ordnet die gemeinsame Architektur der Wirkungssteuer. Es setzt selbst keinen Universaltarif und überträgt Scorecards keine Gesetzgebungsmacht. Steuersätze und Rechtsfolgen bleiben beim Gesetzgeber. Der Entwurf schließt Personenbewertung aus und behandelt fehlende Daten als zu bearbeitende Unsicherheit statt als Neutralwert.

Wirkungsökonomie

Einordnung in der Wirkungsökonomie

Kurzbezeichnung der Gesamtneufassung 3.0 des Wirkungssteuergesetzes.

Verwendung

Verwendung

Als Referenz- und Diskussionsentwurf, nicht als geltendes Recht kennzeichnen.

Abgrenzung

Abgrenzung

  • WUStG
  • geltendes Recht

Mess- und Steuerungsbezug

Wie daraus eine prüfbare Wirkungsfrage wird

Prüfbar wird „WStG“, wenn klar ist, welcher Zustand betrachtet wird, welche Quelle herangezogen wird, welche Bilanzgrenze gilt und welche Veränderung tatsächlich gemeint ist.

Für die Steuerung zählen deshalb nicht nur Definitionen, sondern Datenqualität, Vergleichsmaßstab, Zeitbezug, Nebenfolgen und die Rückkopplung in Entscheidung, Preis, Regel, Kapital, Kommunikation oder Verhalten.

Querverweise

Quellen und Einordnung

Kategorie: Recht, Steuern & Wirkungsarchitektur

Quellenstatus: Die Quellenverweise führen auf Detailseiten des Quellenarchivs; WÖk-Primärquellen dokumentieren Modellbegriffe und ersetzen keine externe Evidenz für empirische oder rechtliche Aussagen.