WÖk-Instrumentenbegriff
WStG
WStG steht für Wirkungssteuergesetz 3.0, den modularen Rahmengesetzentwurf für steuerliche Wirkungsrückkopplung über bestehende Steuerarten.
Auf einen Blick
- Einordnung: WÖk-Instrumentenbegriff im Bereich Recht, Steuern & Wirkungsarchitektur.
- Wofür der Begriff gebraucht wird: Er hilft, die passende Frage zu Zuständen, Ursachen, Folgen und Grenzen zu stellen.
- Wirkungsökonomisch zählen Datenqualität, Bilanzgrenze, Zeitbezug, Nebenfolgen und Rückkopplung in Entscheidungen.
- Der Begriff ist keine fertige Bewertung und darf nicht isoliert gelesen werden. Er ist besonders anschlussfähig an Wirkungssteuergesetz, Wirkungssteuer, Wirkungsnachweiskonto.
Definition
Was der Begriff zusätzlich aussagt
Das WStG 3.0 ordnet die gemeinsame Architektur der Wirkungssteuer. Es setzt selbst keinen Universaltarif und überträgt Scorecards keine Gesetzgebungsmacht. Steuersätze und Rechtsfolgen bleiben beim Gesetzgeber. Der Entwurf schließt Personenbewertung aus und behandelt fehlende Daten als zu bearbeitende Unsicherheit statt als Neutralwert.
Wirkungsökonomie
Einordnung in der Wirkungsökonomie
Kurzbezeichnung der Gesamtneufassung 3.0 des Wirkungssteuergesetzes.
Verwendung
Verwendung
Als Referenz- und Diskussionsentwurf, nicht als geltendes Recht kennzeichnen.
Abgrenzung
Abgrenzung
- WUStG
- geltendes Recht
Mess- und Steuerungsbezug
Wie daraus eine prüfbare Wirkungsfrage wird
Prüfbar wird „WStG“, wenn klar ist, welcher Zustand betrachtet wird, welche Quelle herangezogen wird, welche Bilanzgrenze gilt und welche Veränderung tatsächlich gemeint ist.
Für die Steuerung zählen deshalb nicht nur Definitionen, sondern Datenqualität, Vergleichsmaßstab, Zeitbezug, Nebenfolgen und die Rückkopplung in Entscheidung, Preis, Regel, Kapital, Kommunikation oder Verhalten.
Verknüpfungen
Verwandte Begriffe
Querverweise