Staat / Recht / Steuern / Verwaltung
Wirkung als rechtsprinzip WStG
Gesetzesentwurf „Wirkung als Rechtsprinzip" (WStG-Kontext): Verankerung von Wirkung als leitendes Prinzip in Staat, Recht und Demokratie.
Auf einen Blick
- Staat / Recht / Steuern / Verwaltung · Gesetz
- Herkunft: WÖk-intern · Prüfstatus: führend
- Gesetzesentwurf „Wirkung als Rechtsprinzip" (WStG-Kontext): Verankerung von Wirkung als leitendes Prinzip in Staat, Recht und Demokratie.
Kurzbeschreibung
Worum es geht
Gesetzesentwurf „Wirkung als Rechtsprinzip" (WStG-Kontext): Verankerung von Wirkung als leitendes Prinzip in Staat, Recht und Demokratie.
Wirkungsökonomie
Wirkungsökonomische Einordnung
Der Entwurf hebt Wirkung von einer ökonomischen Bewertungslogik auf die Ebene eines rechtsstaatlichen Leitprinzips und begründet, warum staatliches Handeln an nachweisbarer Netto-Wirkung auszurichten ist. Er adressiert die Dimension Demokratie über Recht, Gesetzgebung und Legitimation sowie mittelbar Mensch als Adressat staatlicher Wirkung und knüpft an Prüflogik, Wirkungspfade und den Wirkungshaushalt an. Seine Rolle ist rechtlich-grundlegend: Er liefert das normative Dach, unter dem die einzelnen Wirkungssteuer- und -haushaltsinstrumente stehen. Der Leitframe Systemresilienz erscheint als Begründung, staatliche Steuerung an Wirkung statt an Verfahren allein zu binden. Ehrliche Grenze: eigenpublizierter Entwurf mit programmatisch-normativem Charakter, ohne verfassungsrechtliche Prüfung; die justiziable Operationalisierung von „Wirkung" als Rechtsbegriff bleibt ungelöst.
Wirkungsbezug