Anschlussbegriff

Art. 11 AEUV – Umweltintegrationsprinzip

Art. 11 AEUV verlangt, dass Umweltschutzanforderungen in die Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen einbezogen werden, insbesondere zur Förderung nachhaltiger Entwicklung.

AnschlussbegriffStand / Version 2.0

Auf einen Blick

  • Art. 11 AEUV verlangt, dass Umweltschutzanforderungen in die Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen einbezogen werden, insbesondere zur Förderung nachhaltiger Entwicklung.
  • Der Begriff gehört zum Bereich Glossar-Erweiterung und dient der präzisen Wirkungsprüfung.
  • Wirkungsökonomisch fragt „Art. 11 AEUV – Umweltintegrationsprinzip“ nach Zustandsveränderung, Bilanzgrenze, Datenqualität und Rückkopplung.
  • Er darf nicht als isoliertes Etikett genutzt werden, sondern braucht Bezug zu Mensch, Planet und Demokratie. Er ist besonders anschlussfähig an Wirkungsarchitektur, Wirkungsprüfung, Wirkungshaushalt.

Definition

Was bedeutet der Begriff?

Art. 11 AEUV verlangt, dass Umweltschutzanforderungen in die Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen einbezogen werden, insbesondere zur Förderung nachhaltiger Entwicklung.

Wirkungsökonomie

Einordnung in der Wirkungsökonomie

Dieser Artikel passt besonders gut zur WÖk, weil er den Übergang von Add-on-Nachhaltigkeit zu integrierter Steuerungslogik ausdrückt: Umwelt wird nicht nachträglich kompensiert, sondern in jede Politik eingerechnet.

Verwendung

Verwendung

Dieser Artikel passt besonders gut zur WÖk, weil er den Übergang von Add-on-Nachhaltigkeit zu integrierter Steuerungslogik ausdrückt: Umwelt wird nicht nachträglich kompensiert, sondern in jede Politik eingerechnet.

Abgrenzung

Abgrenzung

  • Art. 11 AEUV ersetzt keine Wirkungsmessung. Er liefert den rechtlichen Integrationsauftrag; die WÖk operationalisiert ihn über Daten, Scorecards, Preise, Steuern und Rückkopplung.

Wirkungsökonomische Sicht & Einordnung

Wie der Begriff in der WÖk gelesen wird

Für die Wirkungsökonomie ist „Art. 11 AEUV – Umweltintegrationsprinzip“ wichtig, weil der Begriff entscheidet, welche Wirkungsfrage überhaupt sichtbar wird. Art. 11 AEUV verlangt, dass Umweltschutzanforderungen in die Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen einbezogen werden, insbesondere zur Förderung nachhaltiger Entwicklung.

Im Bereich Glossar-Erweiterung hilft der Begriff, nicht nur über ein Schlagwort zu sprechen, sondern über Zustände, Betroffene, Bilanzgrenzen, Wirkpfade und Rückkopplungen. Genau dort beginnt die wirkungsökonomische Prüfung.

Beispiele

Wo der Begriff praktisch auftaucht

  • In einer Debatte klärt der Begriff, ob über Fakten, Deutung, Wirkungspotenzial oder eingetretene Wirkung gesprochen wird.
  • In einem Werkzeug markiert „Art. 11 AEUV – Umweltintegrationsprinzip“, welche Eingaben, Quellen oder Grenzen für eine belastbare Einordnung nötig sind.
  • In Glossar-Erweiterung hilft der Begriff, verkürzte Aussagen in eine überprüfbare Wirkungsfrage zu übersetzen.

Mess- und Steuerungsbezug

Wie daraus eine prüfbare Wirkungsfrage wird

Prüfbar wird „Art. 11 AEUV – Umweltintegrationsprinzip“, wenn klar ist, welcher Zustand betrachtet wird, welche Quelle herangezogen wird, welche Bilanzgrenze gilt und welche Veränderung tatsächlich gemeint ist.

Für die Steuerung zählen deshalb nicht nur Definitionen, sondern Datenqualität, Vergleichsmaßstab, Zeitbezug, Nebenfolgen und die Rückkopplung in Entscheidung, Preis, Regel, Kapital, Kommunikation oder Verhalten.

Querverweise

Begriffe, die du mitdenken solltest

Wirkungsarchitektur · Wirkungsprüfung · Wirkungshaushalt