Anschlussbegriff
Art. 11 AEUV – Umweltintegrationsprinzip
Art. 11 AEUV verlangt, dass Umweltschutzanforderungen in die Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen einbezogen werden, insbesondere zur Förderung nachhaltiger Entwicklung.
Auf einen Blick
- Einordnung: Anschlussbegriff im Bereich Glossar-Erweiterung.
- Wofür der Begriff gebraucht wird: Er hilft, die passende Frage zu Zuständen, Ursachen, Folgen und Grenzen zu stellen.
- Wirkungsökonomisch zählen Datenqualität, Bilanzgrenze, Zeitbezug, Nebenfolgen und Rückkopplung in Entscheidungen.
- Der Begriff ist keine fertige Bewertung und darf nicht isoliert gelesen werden. Er ist besonders anschlussfähig an Wirkungsarchitektur, Wirkungsprüfung, Wirkungshaushalt.
Wirkungsökonomie
Einordnung in der Wirkungsökonomie
Dieser Artikel passt besonders gut zur WÖk, weil er den Übergang von Add-on-Nachhaltigkeit zu integrierter Steuerungslogik ausdrückt: Umwelt wird nicht nachträglich kompensiert, sondern in jede Politik eingerechnet.
Verwendung
Verwendung
„Art. 11 AEUV – Umweltintegrationsprinzip“ wird verwendet, um Aussagen, Daten, Werkzeuge oder Entscheidungen im Bereich Glossar-Erweiterung präzise zuzuordnen.
Als Anschlussbegriff macht der Begriff sichtbar, welche Frage geprüft werden muss; er ersetzt weder Belege noch eine Bewertung der tatsächlichen Wirkung.
Abgrenzung
Abgrenzung
- Art. 11 AEUV ersetzt keine Wirkungsmessung. Er liefert den rechtlichen Integrationsauftrag; die WÖk operationalisiert ihn über Daten, Scorecards, Preise, Steuern und Rückkopplung.
Mess- und Steuerungsbezug
Wie daraus eine prüfbare Wirkungsfrage wird
Prüfbar wird „Art. 11 AEUV – Umweltintegrationsprinzip“, wenn klar ist, welcher Zustand betrachtet wird, welche Quelle herangezogen wird, welche Bilanzgrenze gilt und welche Veränderung tatsächlich gemeint ist.
Für die Steuerung zählen deshalb nicht nur Definitionen, sondern Datenqualität, Vergleichsmaßstab, Zeitbezug, Nebenfolgen und die Rückkopplung in Entscheidung, Preis, Regel, Kapital, Kommunikation oder Verhalten.
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