WÖk-Präzisierungsbegriff

Energieträgerstrom

Energieträgerstrom bezeichnet Strom, der aus einem stofflichen Energieträger gewonnen wird.

WÖk-Präzisierungsbegriff

Auf einen Blick

  • Einordnung: WÖk-Präzisierungsbegriff im Bereich Energie, Strommarkt und Systemkosten.
  • Wofür der Begriff gebraucht wird: Er hilft, die passende Frage zu Zuständen, Ursachen, Folgen und Grenzen zu stellen.
  • Wirkungsökonomisch zählen Datenqualität, Bilanzgrenze, Zeitbezug, Nebenfolgen und Rückkopplung in Entscheidungen.
  • Der Begriff ist keine fertige Bewertung und darf nicht isoliert gelesen werden. Er ist besonders anschlussfähig an Brennstoffkette, Energieflussstrom, Rückverstromung.

Definition

Was der Begriff zusätzlich aussagt

Typische Beispiele sind Kohlekraftwerke, Gaskraftwerke, Ölkraftwerke, Kernkraftwerke, Biomassekraftwerke und Biogaskraftwerke.

Wirkungsökonomie

Einordnung in der Wirkungsökonomie

Energieträgerstrom benötigt vorgelagerte Gewinnungs-, Herstellungs-, Transport-, Speicher- oder Umwandlungsketten. Dadurch entstehen zusätzliche Wirkungen, Verluste, Risiken und Abhängigkeiten, die in einer Wirkungsbilanz sichtbar bleiben müssen.

Verwendung

Verwendung

Verwenden, wenn die Stromerzeugung über einen stofflichen Energieträger läuft. Nicht mit Energieflussstrom verwechseln.

Abgrenzung

Abgrenzung

  • Energieflussstrom
  • Direkte Elektrifizierung

Mess- und Steuerungsbezug

Wie daraus eine prüfbare Wirkungsfrage wird

Prüfbar wird „Energieträgerstrom“, wenn klar ist, welcher Zustand betrachtet wird, welche Quelle herangezogen wird, welche Bilanzgrenze gilt und welche Veränderung tatsächlich gemeint ist.

Für die Steuerung zählen deshalb nicht nur Definitionen, sondern Datenqualität, Vergleichsmaßstab, Zeitbezug, Nebenfolgen und die Rückkopplung in Entscheidung, Preis, Regel, Kapital, Kommunikation oder Verhalten.

Quellen und Einordnung

Kategorie: Energie, Strommarkt und Systemkosten

Quellenstatus: Die Quellenverweise führen auf Detailseiten des Quellenarchivs; WÖk-Primärquellen dokumentieren Modellbegriffe und ersetzen keine externe Evidenz für empirische oder rechtliche Aussagen.