Wirkungsrat Konzept

Webfassung aus der gelieferten Originaldatei. Der Originaltext bleibt über die Originaldatei zitierbar.

Originaldatei öffnen

Metadaten

Dokumenttyp
arbeitspapier
Status
arbeitspapier
Source-Version
2026.0
Import-Version
2026.1-import
Live-Reference-Version
2026.2-live-reference
Web-Version
2026.2-live-reference
Reviewstatus
partially-delta-reviewed
Terminologiebasis
WOeK_Begriffsleitfaden_fuehrend_v1.0.md
Terminologiebasis-Stand
2026-05-21
Originaldatei
Wirkungsrat_Konzept.pdf
Source-Hash
7d8304bb9232c95f3a1ca6c27a2c943c14b03bb0eb3bf1e1fb9f8901f8130799
Absätze/Textblöcke
10

Live-Reference-Hinweis 2026.2

Diese Seite gehört zur lebenden Online-Referenzfassung 2026.2-live-reference. Die Source-Original-Fassung bleibt über Originaldatei und Importversion zitierfähig; begriffliche Präzisierungen, Reviewstatus und Aktualisierungen werden im Live-Reference-Changelog dokumentiert.

Importstatus

Diese Webfassung ist ein technischer Volltextimport. Layout, Fußnotenpositionen, komplexe Tabellen und eingebettete Grafiken können vom Original abweichen; die Originaldatei bleibt die zitierfähige Fassung.

Diskurs zu einzelnen Abschnitten wird in Phase 2 aktiviert; die Abschnitts- und Absatz-IDs sind vorbereitet.

Web-Volltext

Seite 1

Natalie Weber September 2025 1 Der Wirkungsrat – Institutionelle Verankerung der Wirkungsökonomie Konzept Rolle und Auftrag Der Wirkungsrat ist das zentrale unabhängige Gremium zur Sicherung der Wirkungsökonomie. Seine Hauptaufgaben sind: • die Weiterentwicklung der Wirkungsindikatoren (WÖk-IDs), Benchmarks und Archetypen, • die Evaluation der Wirkungsmessung im Dreijahresrhythmus, • die Veröffentlichung von Wirkungsberichten als Grundlage für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft, • die Sicherung von Transparenz, Vergleichbarkeit und Missbrauchsschutz – insbesondere gegen Greenwashing und Lobbyeinflüsse. Damit wird er zur Wächterinstitution der Wirkungslogik: Er garantiert, dass Wirkung als Steuerungsgröße nicht durch Kapitalinteressen oder politische Ideologien verzerrt wird. Zusammensetzung Der Rat ist plural, interdisziplinär und demokratisch legitimiert: • Wissenschaft: Fachleute aus Ökonomie, Nachhaltigkeit, Sozial- und Rechtswissenschaften, Technik. • Zivilgesellschaft: NGOs aus den Bereichen Umwelt, Soziales, Demokratie und Medienfreiheit. • Wirtschaft: Vertreter:innen verschiedener Unternehmensgrößen – ohne dominanten Stimmenanteil. • Politik und Verwaltung: Institutionelle Expertise, jedoch ohne Mehrheit im Rat.

Seite 2

Natalie Weber September 2025 2 • Bürger:innen: per Losverfahren, rotierend. 👉 Kein Akteur darf mehr als 25 % der Sitze innehaben. Entscheidungen erfordern eine qualifizierte Mehrheit (z. B. zwei Drittel). Schutz vor Lobbyismus Die Unabhängigkeit des Wirkungsrats ist durch mehrere Mechanismen gesichert: 1. Transparenz: Sitzungen sind öffentlich, Protokolle und Abstimmungsergebnisse werden veröffentlicht. 2. Offenlegungspflichten: Mitglieder müssen Interessenbindungen und Nebentätigkeiten angeben. 3. Cooling-off-Regeln: Frühere Lobbytätigkeiten in relevanten Branchen führen zu Sperrfristen. 4. Rotation: Amtszeiten sind auf 4 Jahre begrenzt, max. 2 Wiederberufungen. 5. Unabhängige Finanzierung: Der Rat wird aus dem Bundeshaushalt getragen, nicht durch private Mittel. 6. Whistleblower-Schutz: Verstöße können anonym gemeldet werden, Sanktionen erfolgen über ein internes Ethik-Komitee. Arbeitsweise • Evaluation: Alle drei Jahre überprüft der Rat Indikatoren, Benchmarks und Archetypen (§ 8 WUStG). • Wirkungsberichte: Jährlich erscheint ein Bericht („Wirkungsbarometer“) zur Lage der Wirkung in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. • Offene Konsultationen: Anpassungen erfolgen nach öffentlicher Anhörung und digitaler Kommentierung. • Krisenintervention: Der Rat kann Sondergutachten zu aktuellen Herausforderungen (z. B. Energiekrisen, Finanzmarktinstabilität) erstellen.

Seite 3

Natalie Weber September 2025 3 Beschreibung für das Manifest Der Wirkungsrat – Wächter der Wirkung Damit die Wirkungsökonomie nicht unterwandert oder verzerrt wird, braucht es eine unabhängige Institution: den Wirkungsrat. Der Wirkungsrat ist das Wächtergremium unserer neuen Ordnung. Er sorgt dafür, dass Wirkung nicht durch Lobbyismus, Machtinteressen oder Greenwashing missbraucht wird. Was macht der Wirkungsrat? • Er überprüft regelmäßig, ob unsere Wirkungsmessung aktuell, fair und wirksam ist. • Er veröffentlicht jährliche Wirkungsberichte, die transparent machen, wie wir als Gesellschaft vorankommen. • Er kann bei Krisen Sondergutachten erstellen – damit wir schnell und faktenbasiert reagieren können. Wer sitzt im Wirkungsrat? • Wissenschaftler:innen, die für Fakten und Messbarkeit sorgen. • Zivilgesellschaft und NGOs, die Umwelt, Soziales und Demokratie vertreten. • Unternehmen, die ihre Verantwortung einbringen – ohne dominierende Stimmen. • Politik und Verwaltung, aber ohne Mehrheit. • Bürger:innen, die per Losverfahren mitentscheiden. Schutz vor Lobbyismus • Sitzungen sind öffentlich, Protokolle transparent. • Interessenbindungen müssen offengelegt werden. • Frühere Lobbytätigkeit führt zu Sperrfristen. • Finanzierung erfolgt ausschließlich aus öffentlichen Mitteln.

Seite 4

Natalie Weber September 2025 4 👉 So wird der Wirkungsrat zur unabhängigen Stimme für das Gemeinwohl. Er garantiert, dass die Wirkungsökonomie nicht von Kapital oder Macht gesteuert wird – sondern allein von der Wirkung für Mensch, Planet und Demokratie. Verankerung im WUStG § 8 Wirkungsrat Gesetzestext (1) Zur Sicherung der wissenschaftlichen Fundierung, Transparenz und Unabhängigkeit der Wirkungsmessung wird ein Wirkungsrat eingerichtet. (2) Der Wirkungsrat evaluiert alle drei Jahre das Register der Wirkungsindikatoren, die Benchmarks und Archetypen sowie die Anwendung der Wirkungslogik. Er kann Empfehlungen zur Anpassung und Weiterentwicklung abgeben. (3) Der Wirkungsrat besteht aus Vertreter:innen aus Wissenschaft, Zivilgesellschaft, Wirtschaft, Politik und zufällig ausgewählten Bürger:innen. Kein Akteur darf mehr als ein Viertel der Sitze innehaben. Entscheidungen erfordern eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln. (4) Mitglieder des Wirkungsrats sind verpflichtet, ihre Interessenbindungen offenzulegen. Frühere Lobbytätigkeiten in den vom Gesetz erfassten Bereichen führen zu einer Sperrfrist von drei Jahren. (5) Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Protokolle und Abstimmungsergebnisse werden veröffentlicht. (6) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederberufung ist zulässig. (7) Die Finanzierung des Wirkungsrats erfolgt ausschließlich aus öffentlichen Mitteln. Drittmittel, Sponsoring oder Spenden von Unternehmen sind ausgeschlossen. (8) Ein internes Ethik-Komitee wacht über die Einhaltung der Unabhängigkeits- und Transparenzpflichten. Whistleblower genießen besonderen Schutz.

Seite 5

Natalie Weber September 2025 5 Kommentar Dieser Paragraph verankert den Wirkungsrat als unabhängige Wächterinstitution des WUStG. Er sichert Schutz vor Lobbyismus, garantiert wissenschaftliche Anschlussfähigkeit und stellt Transparenz sicher. Die Kombination aus pluraler Zusammensetzung, Cooling-off-Regeln, Offenlegungspflichten und unabhängiger Finanzierung verhindert Einflussnahme durch Einzelinteressen. Begründung § 8 operationalisiert Art. 20a GG („Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“) durch ein demokratisch kontrolliertes Gremium. Er schafft Checks & Balances und erhöht die Legitimität der Wirkungsökonomie.