WStG Oktober 2025
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Natalie Weber Oktober 2025 1 Working-Paper Wirkungssteuergesetz (WStG) Mit Kommentaren und Begründungen Autorin: Natalie Weber, Stand 8.10.2025 Prinzip Beschreibung 1. Wirkung statt Kapital Steuerbemessung nach gesellschaftlicher Wirkung, nicht nach Geldmenge. 2. Lernen statt Strafen Bonus-/Malus-System als sanfte Steuerung, keine Bestrafungslogik. 3. Systemische Gerechtigkeit Verbindung von Sozial-, Öko- und Demokratiedimension. 4. Föderale Verantwortung Kommunen als aktive Partner der Transformation. 5. Transparenz & Vertrauen Öffentliche Wirkungsberichte statt Intransparenz. 6. Haushaltsneutralität Steueraufkommen bleibt konstant – nur die Verteilung ändert sich. 7. Demokratiesicherung Finanzielle Belohnung für demokratie- und rechtsstaatstreues Verhalten.
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Natalie Weber Oktober 2025 2 Wirkungssteuergesetz (WStG) Rahmengesetz über die steuerliche Steuerung nach Wirkung Neufassung – Stand Oktober 2025 Präambel In Verantwortung vor den kommenden Generationen, im Bewusstsein der planetaren Grenzen und der unteilbaren Würde des Menschen, geleitet vom Auftrag des Artikels 20a des Grundgesetzes, stellt dieses Gesetz die Wirkung wirtschaftlichen Handelns in den Mittelpunkt der steuerlichen Ordnung. Es anerkennt, dass Wohlstand, soziale Stabilität und Demokratie untrennbar miteinander verbunden sind und dass wirtschaftlicher Erfolg nur dann legitim ist, wenn er zugleich das Leben auf der Erde erhält, den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärkt und die Grundlagen einer freien, offenen und fairen Demokratie schützt. Das Wirkungssteuergesetz schafft die Grundlage für ein Steuersystem, das ökonomische, ökologische und gesellschaftliche Verantwortung vereint, indem es die Wirkung von Arbeit, Produktion, Konsum und Kapital zum zentralen Maßstab steuerlicher Bewertung erhebt.
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Natalie Weber Oktober 2025 3 Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck des Gesetzes Gesetzestext (1) Zweck dieses Gesetzes ist die Steuerung wirtschaftlicher Aktivitäten, Einkommen und Kapitalflüsse nach ihrer messbaren Wirkung auf Mensch, Planet und Demokratie. (2) Das Gesetz verfolgt das Ziel, 1. die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft zu sichern, 2. soziale Gerechtigkeit und demokratische Stabilität zu stärken und 3. eine nachhaltige, widerstandsfähige und verantwortliche Wirtschaftsordnung zu fördern. (3) Es schafft den Rahmen für alle steuerlichen Regelungen, die Wirkung als Bemessungsgrundlage oder Steuerungsgröße heranziehen. (4) Das Gesetz dient der Umsetzung des Artikels 20a Grundgesetz sowie der Förderung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (SDGs) und ihrer Erweiterung um die SDG+-Dimensionen Demokratie, Medienqualität, Rechtsstaatlichkeit und gesellschaftlicher Zusammenhalt. Kommentar Zu Absatz 1: Der Paragraph definiert den Kernzweck: Steuerung nach Wirkung statt nach Kapital. Er verlagert den Fokus der Steuerpolitik von reiner Einnahmeerzielung auf qualitative Systemlenkung. Damit wird erstmals in einem Gesetz festgelegt, dass die Steuerbemessung an messbare gesellschaftliche, ökologische und demokratische Ergebnisse gekoppelt ist. Zu Absatz 2: Diese Zieltrias – Lebensgrundlagen, Gerechtigkeit, Stabilität – ist das normative Fundament. Sie verbindet Nachhaltigkeitslogik (ökologisch), Soziallogik (gerecht) und
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Natalie Weber Oktober 2025 4 Demokratielogik (stabil). → Das entspricht deiner Formulierung „Wirkung auf Mensch, Planet und Demokratie“. Zu Absatz 3: Hier wird der Rahmencharakter des WStG deutlich: Es ersetzt nicht die Einzelsteuergesetze, sondern vernetzt sie unter einem einheitlichen Prinzip. Damit bildet es die juristische und methodische Oberstruktur der Wirkungsökonomie im Steuerwesen. Zu Absatz 4: Der Verweis auf Art. 20a GG und die SDGs/SDG+ schafft – die verfassungsrechtliche Verankerung, – die internationale Anschlussfähigkeit und – die normative Tiefe jenseits bloßer Umweltziele. So wird klar: Dieses Gesetz dient der Wahrung der Lebensbedingungen des Gemeinwesens als Ganzes. Begründung 1. Gesellschaftliche Notwendigkeit: Das gegenwärtige Steuersystem bewertet wirtschaftlichen Erfolg ausschließlich monetär. Es unterscheidet nicht zwischen Wertschöpfung, die die Zukunft stärkt, und jener, die sie zerstört. Das WStG korrigiert diesen systemischen Konstruktionsfehler, indem es Wirkung als neue ökonomische Variable einführt. 2. Verfassungsrechtlicher Auftrag: Das Gesetz konkretisiert Art. 20a GG („Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“). Indem es Wirkung als Steuergröße etabliert, wird das verfassungsmäßige Ziel operationalisiert und administrativ vollziehbar. 3. Internationale Kompatibilität: Das Gesetz steht im Einklang mit – den SDGs der Vereinten Nationen, – der EU-Taxonomie, – der CSRD und den ESRS, – sowie mit GRI-Standards.
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Natalie Weber Oktober 2025 5 Damit kann Deutschland ein Vorbild für wirkungsbasierte Steuerpolitik in der EU werden. 4. Systemische Integration: § 1 stellt sicher, dass das Wirkungsprinzip alle Steuerarten durchdringt: Konsum, Einkommen, Kapital, Gewinn und lokale Wertschöpfung. Das Gesetz ist somit Meta-Regelwerk über alle Teilgesetze hinweg. 5. Langfristige Zielrichtung: Die Wirkung wird zum zentralen Steuerungskompass für Wohlstandsentwicklung, soziale Kohäsion und demokratische Resilienz. Damit wird das Steuerrecht vom reinen Einnahmesystem zum Systemschutzinstrument des Staates.
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Natalie Weber Oktober 2025 6 § 2 – Geltungsbereich und Anwendungsrahmen Gesetzestext (1) Dieses Gesetz gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die 1. im Inland wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, 2. Einkünfte erzielen, Kapitalerträge erwirtschaften oder 3. am Markt Produkte oder Dienstleistungen anbieten, sowie für öffentlich-rechtliche Körperschaften, soweit sie wirtschaftlich tätig sind oder öffentliche Mittel mit steuerlicher Wirkung einsetzen. (2) Das Wirkungssteuergesetz findet ergänzend zu den bestehenden Steuergesetzen Anwendung. Es entfaltet Vorrang, soweit es abweichende oder ergänzende Regelungen zur Steuerbemessung nach Wirkung enthält. (3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für grenzüberschreitende Tätigkeiten, soweit steuerpflichtige Umsätze oder Einkünfte im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzielt werden. Ausländische Unternehmen, Investoren und Organisationen, die in Deutschland steuerpflichtige Umsätze oder Gewinne erzielen, sind verpflichtet, die Wirkung ihrer Tätigkeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes offenzulegen. (4) Für Tätigkeiten, Einkünfte oder Kapitalflüsse, die keiner Wirkungsbewertung zugeordnet werden können, gilt vorläufig die neutrale Wirkungsstufe nach § 5 Abs. 4 WUStG (Wirkungssteuerklasse 4) bis zur Vervollständigung der Wirkungsdatengrundlage. (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirkungsrat durch Rechtsverordnung 1. Schwellenwerte und Ausnahmen für Kleinstunternehmen, Selbstständige und gemeinnützige Organisationen, 2. branchenspezifische Bewertungsgrenzen, 3. Übergangsregelungen für internationale Tätigkeiten festzulegen, soweit dies der Verhältnismäßigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungsvereinfachung dient.
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Natalie Weber Oktober 2025 7 Kommentar Zu Absatz 1: Erfasst wird der gesamte steuerpflichtige Wirtschaftskreislauf, unabhängig von Rechtsform oder Zielsetzung. → Damit gilt das WStG sowohl für Unternehmen als auch für Selbstständige, Angestellte, Kapitalanleger und öffentliche Einrichtungen, sobald diese Wirkung erzeugen. Die Regelung folgt dem Leitgedanken: „Jede Handlung hat Wirkung – und jede Wirkung hat steuerliche Relevanz.“ Zu Absatz 2: Stellt klar, dass das WStG kein eigenständiges Parallelsteuerrecht ist, sondern ein Rahmenrecht, das bestehende Steuern ergänzt. → Es ändert nicht die Steuerarten (ESt, KSt, USt etc.), sondern deren Bemessungslogik. Zu Absatz 3: Verhindert Wettbewerbsverzerrung durch Auslandstätigkeiten. → Internationale Anbieter, die im Inland Gewinne oder Umsätze erzielen, müssen ebenfalls nach der Wirkungslogik bilanzieren. Das entspricht dem Prinzip des „Level Playing Field for Impact“. Zu Absatz 4: Sichert Verwaltungspraktikabilität in der Übergangsphase: Solange keine Daten vorliegen, gilt die neutrale Steuerklasse. → So bleibt das System voll funktionsfähig, auch wenn nicht alle Akteure sofort bewerten können. Zu Absatz 5: Ermächtigungsklausel für differenzierte Umsetzung: Der Wirkungsrat kann branchenspezifische Grenzwerte oder Übergangsfristen festlegen, um kleine Akteure zu entlasten und internationale Kompatibilität herzustellen. Begründung
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Natalie Weber Oktober 2025 8 1. Systemweite Anwendbarkeit: Das WStG greift über die gesamte Wirtschaft hinweg. Die Wirkung jedes wirtschaftlichen Akteurs wird steuerlich erfasst, sodass ein systemischer Gleichheitsgrundsatz entsteht. → Niemand kann sich durch Auslagerung, Rechtsform oder Standortwahl der Wirkungsbewertung entziehen. 2. Integration in bestehendes Steuerrecht: Das WStG modifiziert die Bemessungsgrundlagen, ohne neue Steuerarten zu erfinden. Es ist also überlagerndes Steuergrundrecht, nicht konkurrierend. → Dadurch bleibt das bestehende Steuerverfahren (Abgabe, Veranlagung, Prüfung) erhalten, nur der Berechnungsfaktor ändert sich. 3. Internationaler Anwendungsrahmen: Durch Absatz 3 wird das Gesetz EU- und WTO-kompatibel gestaltet, vergleichbar mit der Logik des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM). 4. Übergangs- und Verhältnismäßigkeitsprinzip: Der Absatz 4–5 ermöglicht eine schrittweise Einführung – beginnend bei datenreichen Sektoren und großen Akteuren – ohne Kleinunternehmen oder Verwaltung zu überfordern. 5. Rechtsklarheit und Steuerlogik: Das WStG bildet die übergreifende juristische Klammer, innerhalb der alle Wirkungssteuern angewandt werden (WUStG, WEstG, WKStG, WGewStG). Damit ist § 2 die Brücke zwischen Abstraktion (Rahmen) und konkreter Steuerpraxis (Untergesetze).
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Natalie Weber Oktober 2025 9 § 3 – Begriffsbestimmungen Gesetzestext (1) Wirkung im Sinne dieses Gesetzes ist jede nachweisbare Veränderung der ökologischen, sozialen oder demokratischen Systembedingungen, die durch wirtschaftliches Handeln unmittelbar oder mittelbar verursacht wird und messbar positive, neutrale oder negative Folgen für Mensch, Planet oder Demokratie hat. (2) Die Wirkung wird in drei Hauptdimensionen erfasst: 1. Mensch: gesellschaftliche, soziale und gesundheitliche Auswirkungen auf Individuen und Gemeinschaften, einschließlich Arbeitsbedingungen, Bildung, Gleichstellung, Lebensqualität und soziale Gerechtigkeit, 2. Planet: ökologische Auswirkungen auf Klima, Ressourcen, Biodiversität, Energieverbrauch und Umweltintegrität, 3. Demokratie: Auswirkungen auf Transparenz, Rechtsstaatlichkeit, Diskurskultur, Medienqualität, Korruptionsprävention, gesellschaftliche Stabilität und institutionelles Vertrauen. (3) Die Wirkung wird mittels standardisierter Wirkungsindikatoren quantifiziert. Indikatoren sind messbare Kennzahlen, die einzelne Aspekte der drei Dimensionen abbilden und gemeinsam die Grundlage für die Bewertung nach § 4 bilden. (4) Die Indikatoren werden in einer nationalen Wirkungs-Scorecard geführt, gepflegt und veröffentlicht. Die Scorecard enthält: 1. eine Liste anerkannter Haupt- und Unterindikatoren, 2. die Zuordnung zu den SDGs und SDG+-Zielen, 3. die Bewertungslogik, Skalen und Gewichtungen, 4. die Methodik der Datenvalidierung. (5) Jedes bewertbare Objekt, Produkt, jede Dienstleistung, Tätigkeit oder Organisation erhält eine eindeutige Wirkungs-Identifikationsnummer (WÖk-ID). Die WÖk-ID dient der digitalen Zuordnung, Nachvollziehbarkeit und automatisierten Steuerverarbeitung.
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Natalie Weber Oktober 2025 10 (6) Der Wirkungswert ist das Ergebnis der Bewertung eines Objekts oder einer Tätigkeit auf einer Skala von –100 bis +100 Punkten je Dimension. Positive Werte stehen für förderliche, negative Werte für schädliche Wirkung. (7) Der Gesamtwirkungswert ist der gewichtete Mittelwert der drei Dimensionen nach Maßgabe der Scorecard. Er bildet die Grundlage für die Einteilung in Wirkungssteuerklassen (§ 5 WUStG) oder für die Ermittlung individueller Wirkungsfaktoren (§ 3 WEstG). (8) Der Wirkungsfaktor (WIF) ist ein multiplikativer Anpassungsfaktor, der im Einkommen-, Körperschafts- oder Gewerbesteuerrecht angewendet wird, um die Steuerbemessungsgrundlage nach dem individuellen oder unternehmerischen Wirkungswert zu modifizieren. (9) Der Begriff SDG+ umfasst neben den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDGs) der Vereinten Nationen zusätzliche nationale Wirkungsdimensionen: 1. demokratische Integrität, 2. Medien- und Informationsqualität, 3. Rechtsstaatlichkeit, 4. gesellschaftlicher Zusammenhalt und 5. institutionelles Vertrauen. (10) Der Begriff Nichtkompensationsprinzip bezeichnet das Verbot, negative Wirkungen in einer Dimension durch positive Wirkungen in einer anderen Dimension oder Lebenszyklusphase auszugleichen (§ 6 WUStG). Kommentar Zu Abs. 1: Die Definition von Wirkung als „nachweisbare Veränderung von Systembedingungen“ ist bewusst systemtheoretisch formuliert. → Sie geht über klassische Input-/Output-Modelle hinaus und bezieht sich auf die tatsächliche Systemfolge menschlichen Handelns. Damit wird Wirtschaft erstmals als Teil eines vernetzten Systems juristisch beschrieben.
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Natalie Weber Oktober 2025 11 Zu Abs. 2: Die Dreigliederung Mensch – Planet – Demokratie ist das strukturierende Fundament der Wirkungsökonomie. Sie bildet die Trias aus sozialer, ökologischer und institutioneller Stabilität ab – also das, was den Fortbestand komplexer Gesellschaften sichert. Zu Abs. 3–4: Die Scorecard ist das operationalisierte Rückgrat des Systems: Sie verwandelt qualitative Ziele in messbare Größen. → Durch die Verknüpfung mit SDGs und SDG+ wird internationale Vergleichbarkeit hergestellt, gleichzeitig nationale Anpassung ermöglicht. Zu Abs. 5: Die WÖk-ID ist das digitale Bindeglied zwischen Wirkungsbewertung und Steuerrecht. → Sie ersetzt klassische Klassifikationssysteme (z. B. Warennummern) durch einen einheitlichen, wirkungsbasierten Identifikator. Zu Abs. 6–7: Die Skala –100 bis +100 Punkte bildet ein universelles Maß für Wirkung: negativ – destruktiv, neutral – indifferent, positiv – förderlich. → Das erlaubt sowohl mikroökonomische als auch makroökonomische Aggregation. Zu Abs. 8: Der Wirkungsfaktor (WIF) ist der Bindemechanismus zwischen Wirkung und Steuerbetrag – er ersetzt starre Tarife durch ein variables, moralisch konsistentes Berechnungsmodell. Zu Abs. 9: Die Einführung der SDG+-Dimensionen erweitert die klassischen Nachhaltigkeitsziele um demokratische und gesellschaftliche Komponenten, die in internationalen Rahmenwerken bislang fehlen. → Damit wird das Gesetz nicht nur ökologisch, sondern auch systemisch humanistisch. Zu Abs. 10: Das Nichtkompensationsprinzip ist die ethische Leitplanke des gesamten Systems.
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Natalie Weber Oktober 2025 12 → Keine positive Leistung darf destruktive Handlungen aufwiegen. Das ist die juristische Absicherung gegen Greenwashing, Socialwashing oder moralische Bilanztricks. Begründung 1. Klarheit und Wissenschaftlichkeit: § 3 schafft eine präzise, empirisch fundierte und normativ begründete Begriffsarchitektur. Damit wird Wirkung erstmals als juristisch operationalisierbarer Steuerparameter definiert. 2. Interdisziplinäre Anschlussfähigkeit: Die Definitionen sind anschlussfähig an Ökonomie, Soziologie, Ökologie, Rechts- und Politikwissenschaft. → Damit kann der Wirkungsrat (§ 6 ff.) multidisziplinär arbeiten, ohne Interpretationslücken. 3. Digitale Umsetzbarkeit: Mit Scorecard, WÖk-ID und WIF sind alle Konzepte maschinenlesbar und automatisierbar. → Das ermöglicht spätere Integration in ELSTER, Unternehmensbuchhaltung, KI-gestützte Wirkungsanalysen. 4. Rechtsklarheit und Einheitlichkeit: Da alle Teilgesetze (WUStG, WEstG, WKStG, WGewStG) auf diese Definitionen verweisen, wird eine systemweite Konsistenz geschaffen. 5. Innovationshöhe: Dieser Paragraph ist das Herzstück des Paradigmenwechsels: Er übersetzt Nachhaltigkeit, Moral und Verantwortung in quantifizierbare, steuerrelevante Variablen – und macht sie damit verbindlich, prüfbar und ökonomisch wirksam.
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Natalie Weber Oktober 2025 13 § 4 – Wirkungsdimensionen und Bewertungslogik Gesetzestext (1) Die Wirkung wirtschaftlicher Tätigkeiten wird in den drei Hauptdimensionen Mensch, Planet und Demokratie erfasst und bewertet. Die Bewertung erfolgt auf einer Skala von –100 bis +100 Punkten je Dimension nach Maßgabe der nationalen Wirkungs-Scorecard (§ 3 Abs. 4). (2) Die Gewichtung der Dimensionen erfolgt auf Grundlage ihres systemischen Beitrags zur Stabilität der Gesellschaft und kann durch den Wirkungsrat (§ 6) in angemessenen Intervallen überprüft und angepasst werden. Die anfängliche Gewichtung beträgt: 1. Mensch: 35 %, 2. Planet: 35 %, 3. Demokratie: 30 %. (3) Innerhalb jeder Dimension werden Hauptindikatoren und Unterindikatoren definiert, die den jeweiligen Zielbereichen zugeordnet sind: 1. Mensch – Bildung, Gesundheit, Gleichstellung, Beschäftigung, soziale Sicherheit, faire Löhne, 2. Planet – Klima, Energie, Ressourcen, Biodiversität, Abfallvermeidung, Stoffkreisläufe, 3. Demokratie – Rechtsstaatlichkeit, Medienqualität, Integrität, Transparenz, gesellschaftlicher Zusammenhalt. (4) Für die Berechnung des Gesamtwirkungswertes (GWV) gilt folgende Formel: 𝐺𝑊𝑉=(𝑊!×0,35)+(𝑊"×0,35)+(𝑊#×0,30) wobei • 𝑊!= Wirkungswert Mensch, • 𝑊"= Wirkungswert Planet, • 𝑊#= Wirkungswert Demokratie.
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Natalie Weber Oktober 2025 14 (5) Positive, neutrale und negative Wirkungen sind nicht kompensierbar zwischen den Dimensionen. Ein Gesamtwirkungswert darf nur gebildet werden, wenn keine Dimension unter –60 Punkten liegt (§ 6 WUStG). (6) Die Bewertungslogik folgt dem Prinzip der doppelten Materialität: 1. Inside-Out-Perspektive: Wie beeinflusst eine Tätigkeit das ökologische, soziale und demokratische System? 2. Outside-In-Perspektive: Wie wirken externe Systemveränderungen auf die Stabilität der Tätigkeit zurück? (7) Die Scorecard berücksichtigt sowohl quantitative als auch qualitative Daten. Qualitative Indikatoren werden über standardisierte Bewertungsprotokolle, Audits oder zertifizierte Selbsterklärungen operationalisiert. (8) Der Wirkungsrat veröffentlicht jährlich ein Methodenhandbuch, das die Bewertungslogik, Gewichtungen, Schwellenwerte und Bewertungsverfahren transparent darlegt. Kommentar Zu Abs. 1: Dieser Absatz legt die dreidimensionale Wirkungsstruktur fest und sichert damit methodische Einheitlichkeit. → Jedes steuerlich relevante Objekt (Produkt, Beruf, Unternehmen, Kapitalanlage) wird entlang derselben drei Achsen bewertet. Das verhindert, dass unterschiedliche Steuerarten unterschiedliche Wirkungsdefinitionen verwenden. Zu Abs. 2: Die Gewichtung zeigt, dass alle drei Dimensionen gleichrangig, aber nicht identisch sind: • Mensch und Planet werden als physische und soziale Lebensgrundlage gewichtet, • Demokratie als regulatives Meta-System etwas geringer, aber verbindend. → Die Gewichte können später empirisch angepasst werden (z. B. wenn gesellschaftliche Risiken zunehmen).
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Natalie Weber Oktober 2025 15 Zu Abs. 3: Die Haupt- und Unterindikatoren bilden das praktische Bewertungsraster. → Damit wird sichergestellt, dass die Steuerbemessung auf realen Daten beruht (z. B. Energieverbrauch, Geschlechterquote, Pressefreiheit). Zu Abs. 4: Die Formel macht die Bewertungslogik transparent. → Jede Dimension trägt anteilig zum Gesamtwirkungswert bei. Die Werte können digital berechnet und automatisiert in den Steuerprozess eingespeist werden. Zu Abs. 5: Das Nichtkompensationsprinzip wird hier mathematisch integriert: Selbst bei hohem ökologischen Nutzen (Planet +80) darf kein positives Gesamtergebnis entstehen, wenn z. B. Demokratie –70. → Das sichert moralische Kohärenz. Zu Abs. 6: Das Prinzip der doppelten Materialität stammt aus der CSRD-Logik und wird hier steuerrechtlich verankert. → Damit wird die Wechselwirkung zwischen System und Akteur berücksichtigt. Das ist entscheidend, um langfristige Stabilität zu messen. Zu Abs. 7: Qualitative Daten (z. B. Diskurskultur, Fairness, Transparenz) werden über strukturierte Audits messbar gemacht. → So bleibt das System sowohl datenbasiert als auch menschlich interpretierbar. Zu Abs. 8: Das Methodenhandbuch garantiert wissenschaftliche Nachvollziehbarkeit und öffentliche Kontrolle – zentral für Legitimation und Vertrauen. Begründung 1. Systemische Bewertbarkeit: § 4 operationalisiert, wie Wirkung messbar wird. Er schafft die Grundlage für alle späteren Steuerformeln und Wirkungsfaktoren. 2. Wissenschaftliche Anschlussfähigkeit: Die Struktur Mensch – Planet – Demokratie integriert Erkenntnisse aus
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Natalie Weber Oktober 2025 16 Systemwissenschaft, Nachhaltigkeitsforschung und Demokratietheorie. → So entsteht ein interdisziplinär stabiles Modell. 3. Transparente Berechnungsgrundlage: Die Gewichtung und Formel machen das System prüfbar und justiziabel – entscheidend für Steuerrecht. 4. Anschluss an EU-Regelwerke: Die doppelte Materialität stellt Kompatibilität mit der EU-CSRD, der Taxonomie-Verordnung und den GRI-Standards her. 5. Moralische Integrität: Das Nichtkompensationsprinzip verhindert, dass hohe Gewinne oder ökologische Projekte moralische oder demokratische Defizite überdecken. 6. Automatisierbarkeit: Durch die eindeutige Gewichtung kann der Wirkungswert automatisiert in die Steuerlogik integriert werden – z. B. über KI-Modelle oder Blockchain-basierte WÖk-IDs. Damit sind Wirkungsbegriff, Dimensionen, Gewichtung und Bewertungsmechanismus des Rahmengesetzes vollständig definiert. Auf dieser Basis können nun alle Steuerarten (WUStG, WEstG, WKStG, WGewStG) einheitlich rechnen.
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Natalie Weber Oktober 2025 17 § 5 – Verhältnis zu bestehenden Steuergesetzen und Anwendungsvorrang Gesetzestext (1) Dieses Gesetz und seine Teilgesetze ergänzen das bestehende Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland. Sie verändern nicht den Bestand der Steuerarten, sondern erweitern deren Bemessungsgrundlagen um eine qualitative Dimension der Wirkung. (2) Das Wirkungssteuergesetz (WStG) entfaltet Anwendungsvorrang, soweit es 1. abweichende Regelungen zur Steuerbemessung nach Wirkung enthält, 2. ergänzende Indikatoren, Steuerfaktoren oder Bonus-/Malus-Mechanismen einführt oder 3. Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 20a Grundgesetz konkretisiert. (3) Die in diesem Gesetz genannten Wirkungsfaktoren, Steuerklassen und Bewertungsverfahren gelten für alle Steuerarten, soweit diese in die Wirkungssteuerarchitektur integriert sind. (4) Die Einzelsteuergesetze – insbesondere das Einkommensteuergesetz (EStG), Körperschaftsteuergesetz (KStG), Gewerbesteuergesetz (GewStG), Umsatzsteuergesetz (UStG) und Kapitalertragsteuergesetz – sind nach Maßgabe der entsprechenden Teilgesetze des WStG (WUStG, WEstG, WKStG, WGewStG) anzuwenden. (5) Bestehen Widersprüche zwischen den Regelungen dieses Gesetzes und den bisherigen Steuergesetzen, geht das WStG vor, soweit dies erforderlich ist, 1. um ökologische, soziale oder demokratische Schutzpflichten nach Artikel 20a Grundgesetz zu erfüllen, 2. um die Ziele der Agenda 2030 und ihrer nationalen Erweiterung (SDG +) zu fördern, oder 3. um systemische Fehlanreize im bestehenden Steuerrecht zu korrigieren. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirkungsrat durch Rechtsverordnung die Integration weiterer Steuerarten in die Wirkungssteuerarchitektur zu regeln, insbesondere der Energie-, Verkehrs-, Finanz-, Vermögens- oder Erbschaftsteuer.
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Natalie Weber Oktober 2025 18 Kommentar Zu Absatz 1: Der Paragraph stellt klar, dass das WStG kein Ersatz, sondern eine Weiterentwicklung des bestehenden Steuerrechts ist. → Die Struktur der Steuerarten bleibt erhalten; neu ist die qualitative Bewertung über Wirkung. Zu Absatz 2: Der Anwendungsvorrang gilt nur dort, wo das WStG eigene Bewertungslogiken oder Steuerfaktoren festlegt. → Damit entsteht keine Rechtskollision, sondern eine überlagernde Bewertungsregel – ähnlich dem Verhältnis von Grundgesetz zu einfachen Gesetzen. Zu Absatz 3: Sichert die Einheitlichkeit der Bewertungslogik: Alle Steuerarten nutzen dieselben Indikatoren und Scorecards. → Das verhindert Mehrfachbewertungen oder widersprüchliche Ergebnisse. Zu Absatz 4: Definiert den technischen Integrationspunkt zwischen klassischem Steuerrecht und Wirkungsrecht. → Jedes Einzelsteuergesetz bleibt eigenständig, erhält aber einen Wirkungsmodifikator. Zu Absatz 5: Verfassungsbrücke: Hier wird die steuerliche Wirkungspflicht aus Art. 20a GG operationalisiert. → Wenn Umwelt-, Sozial- oder Demokratieaspekte verletzt werden, darf das WStG vorrangig greifen. Zu Absatz 6: Ermächtigungsgrundlage für künftige Erweiterungen: Neue Steuerarten (z. B. Rohstoff- oder Digitalsteuer) können ohne Grundgesetzänderung in die Wirkungslogik integriert werden. → Das macht das WStG evolutionär anpassungsfähig.
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Natalie Weber Oktober 2025 19 Begründung 1. Rechtsklarheit und Systemkohärenz: § 5 definiert die Schnittstelle zwischen klassischem und wirkungsbasiertem Steuerrecht. Damit wird verhindert, dass zwei getrennte Steuersysteme entstehen. 2. Verfassungsmäßigkeit: Der Vorrang stützt sich auf Art. 20a GG, also die staatliche Schutzpflicht für Umwelt und künftige Generationen. → Das WStG ist damit kein fiskalisches, sondern ein verfassungserfüllendes Gesetz. 3. Reformkompatibilität: Durch den Vorrangmechanismus kann das Gesetz ohne gleichzeitige Änderung aller bestehenden Steuergesetze eingeführt werden. → Der Übergang erfolgt „soft law“-artig, aber rechtssicher. 4. Digitale Einheitlichkeit: Da alle Teilgesetze denselben Daten- und Bewertungsrahmen nutzen, bleibt das System technisch schlank und ökonomisch effizient. 5. Langfristige Vision: § 5 schafft die Grundlage, um das deutsche Steuersystem schrittweise in ein einheitliches, wirkungsorientiertes Gesamtsystem zu transformieren, in dem Steueraufkommen und gesellschaftlicher Fortschritt nicht mehr im Widerspruch stehen.
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Natalie Weber Oktober 2025 20 Teil 2 – Institutionen und Governance § 6 – Wirkungsrat der Bundesrepublik Deutschland Gesetzestext (1) Zur Sicherung der wissenschaftlichen, methodischen und ethischen Qualität der Wirkungsbesteuerung wird ein Wirkungsrat der Bundesrepublik Deutschland (Wirkungsrat) errichtet. (2) Der Wirkungsrat ist eine unabhängige, selbstständige Bundesanstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung, ist jedoch in seiner fachlichen Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei. (3) Aufgaben des Wirkungsrats sind insbesondere: 1. die Festlegung, Pflege und Weiterentwicklung der Wirkungsindikatoren, Bewertungsmethoden und Gewichtungen gemäß § 4, 2. die Führung, Validierung und Veröffentlichung der nationalen Wirkungs-Scorecard, 3. die Sicherstellung der Datenqualität, Nachprüfbarkeit und wissenschaftlichen Konsistenz der Wirkungsermittlung, 4. die fachliche Beratung der Bundesregierung und der Finanzverwaltung bei der Anwendung dieses Gesetzes und seiner Teilgesetze, 5. die Zertifizierung von Wirkungsauditor:innen und Prüfstellen, 6. die Koordination internationaler Wirkungsstandards und Datenharmonisierung, 7. die Erstellung des jährlichen Nationalen Wirkungsberichts, 8. die Durchführung wissenschaftlicher Evaluationen nach § 8, 9. die Bearbeitung von Streit- und Zweifelsfällen bei der Einstufung in Wirkungssteuerklassen oder bei der Zuweisung von Wirkungsfaktoren. (4) Der Wirkungsrat besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag auf Vorschlag der
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Natalie Weber Oktober 2025 21 Bundesregierung für eine Amtszeit von sechs Jahren berufen. Eine einmalige Wiederberufung ist zulässig. (5) Bei der Zusammensetzung des Wirkungsrats ist auf eine interdisziplinäre Besetzung zu achten. Vertreten sein sollen insbesondere Fachrichtungen aus 1. Ökonomie und Steuerrecht, 2. Umwelt- und Klimawissenschaften, 3. Sozial- und Politikwissenschaften, 4. Ethik, Philosophie oder Religionswissenschaft, 5. Datenwissenschaft, Digitalisierung und KI, 6. Kommunikations- und Verhaltenswissenschaften. (6) Der Wirkungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Regelungen enthält über 1. Transparenz, Öffentlichkeit und Beteiligungsverfahren, 2. wissenschaftliche Beiräte, 3. Anhörungen und Konsultationen, 4. den Umgang mit Interessenkonflikten und Compliance-Grundsätze. (7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben richtet der Wirkungsrat ein Wissenschaftliches Sekretariat ein, das Analysen, Forschung, Datenmanagement und internationale Kooperationen wahrnimmt. (8) Der Nationale Wirkungsbericht wird jährlich veröffentlicht, dem Deutschen Bundestag und Bundesrat vorgelegt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. (9) Mitglieder und Mitarbeiter:innen des Wirkungsrats dürfen keine wirtschaftlichen oder politischen Funktionen ausüben, die zu Interessenkonflikten mit den Zielen dieses Gesetzes führen können.
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Natalie Weber Oktober 2025 22 Kommentar Zu Abs. 1–2: Der Wirkungsrat ist das institutionelle Herzstück des WStG. Er ist weder Ministerium noch Beirat, sondern eine unabhängige Bundesanstalt mit Verfassungsrang im Geiste von Art. 20a GG. → Vergleichbar in Status und Unabhängigkeit mit der Deutschen Bundesbank oder dem Sachverständigenrat für Wirtschaft. Zu Abs. 3: Die Aufgabenliste bildet den gesamten Wirkungskreislauf ab: von der Datenerhebung bis zur Steuerpolitik. → Besonders wichtig: die Veröffentlichung des Nationalen Wirkungsberichts – er macht das System demokratisch überprüfbar. Zu Abs. 4–5: Die interdisziplinäre Zusammensetzung stellt sicher, dass Wirkung nicht monodisziplinär ökonomisch, sondern systemisch ganzheitlich gedacht wird. → Damit werden Machtasymmetrien vermieden und wissenschaftliche Breite gesichert. Zu Abs. 6: Die Geschäftsordnung verankert Transparenz und Beteiligung. → Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Medien und Wirtschaft können angehört werden. So bleibt das System offen, partizipativ und demokratisch resilient. Zu Abs. 7: Das wissenschaftliche Sekretariat sichert methodische Kontinuität und operative Umsetzung. → Vergleichbar mit dem Statistischen Bundesamt, aber mit normativer Zuständigkeit. Zu Abs. 8: Der Nationale Wirkungsbericht dient als jährliches Feedback-Instrument: Er zeigt, ob die Steuermechanismen gesellschaftliche Wirkung tatsächlich erzeugen. Zu Abs. 9: Interessenkonfliktregelung ist essenziell für Glaubwürdigkeit. → Sie verhindert Einflussnahme durch wirtschaftliche oder politische Akteure.
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Natalie Weber Oktober 2025 23 Begründung 1. Demokratische Legitimation und Wissenschaftlichkeit: Mit dem Wirkungsrat wird die Steuerpolitik auf eine wissenschaftliche und ethische Grundlage gestellt. → Entscheidungen beruhen auf Fakten, nicht auf Lobbyinteressen. 2. Institutionelle Stabilität: Wie die Bundesbank Preisstabilität sichert, sichert der Wirkungsrat Systemstabilität. → Wirkung ersetzt Kapital als Steuerungsziel. 3. Rechtsstaatliche Qualität: Die Kombination aus Unabhängigkeit und öffentlicher Berichtspflicht macht den Wirkungsrat zu einem verfassungsähnlichen Kontrollorgan für Nachhaltigkeit und Demokratie. 4. Gesellschaftliche Transparenz: Durch die Veröffentlichung des Nationalen Wirkungsberichts entsteht eine öffentliche Rechenschaftskultur über den Zustand von Wirtschaft, Umwelt und Demokratie. 5. Interdisziplinarität als Schutzmechanismus: Die Vielfalt der Fachrichtungen verhindert ideologische oder ökonomistische Verzerrungen. → Sie entspricht dem Geist der Wirkungsökonomie: vernetzt statt hierarchisch, dialogisch statt technokratisch. 6. Langfristige Integrationsfunktion: Der Wirkungsrat ist auch das Organ, das neue Steuerarten, Indikatoren oder Datenmodelle evaluiert, bevor sie in die Steuerpraxis aufgenommen werden.
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Natalie Weber Oktober 2025 24 § 7 – Wirkungs-Scorecard und Wirkungs-Identifikationssystem (WÖk-ID) Gesetzestext (1) Zur Erfassung, Bewertung und Verwaltung der steuerrelevanten Wirkung wird eine nationale Wirkungs-Scorecard eingerichtet. Sie dient als verbindliche Referenz für alle Steuerarten dieses Gesetzes und bildet die Grundlage für die Wirkungsbewertung nach § 4. (2) Die Scorecard umfasst sämtliche Wirkungsindikatoren, Bewertungsmethoden, Gewichtungen und Datensätze, die zur Bestimmung der Wirkung von Produkten, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder Organisationen erforderlich sind. (3) Jedes bewertbare Objekt erhält eine Wirkungs-Identifikationsnummer (WÖk-ID). Die WÖk-ID dient der eindeutigen digitalen Zuordnung der Wirkung zu Steuerobjekten und ermöglicht eine automatisierte Verarbeitung in der Finanzverwaltung. (4) Die Zuweisung, Pflege und Veröffentlichung der Scorecard sowie die Vergabe und Verwaltung der WÖk-IDs erfolgen durch den Wirkungsrat (§ 6) in Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung. (5) Die Scorecard enthält für jedes bewertete Objekt mindestens: 1. WÖk-ID und Bezeichnung, 2. Wirkungsindikatoren je Dimension (Mensch, Planet, Demokratie), 3. Bewertungszeitraum und Datenquelle, 4. Gesamtwirkungswert und zugeordnete Wirkungssteuerklasse, 5. verantwortliche Organisation und Prüfstelle. (6) Alle in der Scorecard geführten Daten sind maschinenlesbar zu speichern und über eine standardisierte digitale Schnittstelle (W-API) für Steuerbehörden, Prüforganisationen und zertifizierte Nutzer abrufbar. (7) Die Scorecard-Daten unterliegen der öffentlichen Transparenz, soweit keine schutzwürdigen Geschäfts- oder Personendaten betroffen sind.
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Natalie Weber Oktober 2025 25 Aggregierte Daten, Indikatoren und Bewertungsmethoden sind in einem jährlichen Wirkungsdatenbericht zu veröffentlichen. (8) Für kleine und mittlere Unternehmen, Einzelunternehmer:innen und Organisationen mit geringer Systemrelevanz kann der Wirkungsrat vereinfachte Bewertungs- und Registrierungsverfahren festlegen. (9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirkungsrat durch Rechtsverordnung 1. die technische Ausgestaltung der W-API, 2. Datensicherheits- und Prüfanforderungen, 3. Schwellenwerte und Befreiungen, 4. Zugangs- und Nutzungsrechte zu regeln. Kommentar Zu Abs. 1–2: Die Scorecard ist das zentrale Referenzsystem der Wirkungsbesteuerung. → Sie ersetzt fragmentierte Nachhaltigkeitsberichte durch ein einheitliches, staatlich anerkanntes Bewertungsraster. Zu Abs. 3–4: Die WÖk-ID schafft digitale Nachvollziehbarkeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette. → Jede WÖk-ID fungiert wie ein „digitaler DNA-Code“ für Wirkung — analog zur Steuer-ID oder EAN-Nummer, aber mit systemischem Kontext. Zu Abs. 5: Die Mindestinhalte sichern Vollständigkeit und Auditierbarkeit. → Damit kann die Finanzverwaltung automatisch prüfen, welche Steuerklasse oder welcher Wirkungsfaktor gilt. Zu Abs. 6: Die Pflicht zur Maschinenlesbarkeit ist entscheidend: Sie ermöglicht vollautomatische Steuerberechnung und Datenintegration (z. B. via XBRL, Blockchain oder ELSTER-API).
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Natalie Weber Oktober 2025 26 Zu Abs. 7: Transparenz erzeugt Vertrauen. → Durch Veröffentlichung aggregierter Daten entsteht gesellschaftliche Kontrolle, ohne Betriebsgeheimnisse offenzulegen. Zu Abs. 8: Sichert Verhältnismäßigkeit: Kleine Akteure werden nicht überfordert. → Ein vereinfachtes Verfahren kann Standardwerte nutzen oder auf Branchenmittel zurückgreifen. Zu Abs. 9: Ermächtigung zur technischen Normierung. → Sie erlaubt es, Datenschutz, Datensicherheit und Schnittstellenstandards laufend an technologische Entwicklungen anzupassen. Begründung 1. Systemische Funktion: Die Scorecard ist die einheitliche Bewertungsplattform für alle Steuerarten. → Ohne sie wäre eine konsistente und gerechte Wirkungsbemessung nicht möglich. 2. Digitalisierung und Effizienz: Mit der WÖk-ID und der W-API wird das Steuerwesen erstmals vollständig digital vernetzt und semantisch standardisiert. → Das reduziert Bürokratie und schafft Echtzeit-Transparenz. 3. Rechts- und Prüfsicherheit: Durch die Veröffentlichungspflichten (Abs. 7) wird gewährleistet, dass die Bewertungsmethodik überprüfbar und gerichtsfest bleibt. 4. Wissenschaftliche Anschlussfähigkeit: Die Scorecard knüpft an internationale Rahmenwerke (SDGs, CSRD, GRI, EU-Taxonomie) an und ermöglicht globale Kompatibilität. 5. Gleichheitsgrundsatz: Einheitliche Bewertungslogik stellt sicher, dass gleiche Wirkungen unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße steuerlich gleich behandelt werden. 6. Langfristige Vision: Die Scorecard und WÖk-ID bilden das Fundament für eine „Impact-Infrastruktur“: Ein System, das Wirkung messbar, übertragbar und ökonomisch relevant
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Natalie Weber Oktober 2025 27 macht – analog zur Erfindung der doppelten Buchführung im 15. Jahrhundert, aber für das 21. Jahrhundert.
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Natalie Weber Oktober 2025 28 § 8 – Wirkungssteuerkonto und Verrechnungssystem Gesetzestext (1) Für jede steuerpflichtige natürliche oder juristische Person wird bei der Finanzverwaltung ein Wirkungssteuerkonto geführt. Das Konto erfasst die aus der Wirkungsbewertung (§§ 3 und 4) resultierenden Wirkungswerte, Steuerklassen, Bonus- oder Zuschlagsbeträge und Vorwirkungswerte aus Liefer- und Leistungsketten. (2) Das Wirkungssteuerkonto dient der digitalen Verrechnung zwischen den Steuerarten des Wirkungssteuergesetzes. Es bildet insbesondere ab: 1. Bonus- und Malus-Beträge aus dem Wirkungsumsatzsteuer-Gesetz (WUStG), 2. Wirkungsfaktoren aus dem Wirkungseinkommensteuer-Gesetz (WEstG), 3. Unternehmenswirkungswerte aus dem Wirkungskörperschaftsteuer-Gesetz (WKStG), 4. lokale Wirkungswerte aus dem Wirkungsgewerbesteuer-Gesetz (WGewStG). (3) Die Verrechnung erfolgt automatisiert auf Grundlage der WÖk-ID (§ 7 Abs. 3) und der jeweiligen Steuerart. Dabei wird jede positive oder negative Wirkung einem steuerpflichtigen Subjekt eindeutig zugeordnet. (4) Das Wirkungssteuerkonto weist jährlich eine Wirkungssumme aus, die die kumulierte Wirkung aller steuerrelevanten Aktivitäten einer Person oder Organisation abbildet. Diese Wirkungssumme dient als Basis für die Bonus-, Vortrags- oder Zuschlagsberechnung in Folgejahren. (5) Positive Wirkungen können, soweit gesetzlich zulässig, 1. mit steuerlichen Belastungen aus anderen Steuerarten verrechnet, 2. in das folgende Jahr vorgetragen oder 3. als Investitionsgutschrift für wirkungssteigernde Maßnahmen verwendet werden.
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Natalie Weber Oktober 2025 29 (6) Negative Wirkungen können nicht durch zukünftige positive Wirkungen oder durch die Wirkung anderer Steuerarten kompensiert werden (Nichtkompensationsprinzip). (7) Das Wirkungssteuerkonto ist Teil des elektronischen Steuerkontos der Finanzverwaltung. Es wird über eine einheitliche digitale Schnittstelle (W-API) geführt und mit den Daten der Scorecard synchronisiert. Die Datenübertragung erfolgt automatisiert, revisionssicher und datenschutzkonform. (8) Der Wirkungsrat (§ 6) überwacht in Abstimmung mit der Finanzverwaltung die methodische Konsistenz und Transparenz der Kontoführung. Er veröffentlicht jährlich einen Bericht über die aggregierten Wirkungsströme in der Volkswirtschaft. (9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirkungsrat durch Rechtsverordnung 1. die technische Ausgestaltung, 2. die Verrechnungssystematik, 3. Sicherheits- und Prüfmechanismen sowie 4. Fristen und Meldepflichten für das Wirkungssteuerkonto festzulegen. Kommentar Zu Abs. 1–2: Damit wird das digitale Rückgrat der Wirkungsbesteuerung geschaffen. Das Konto funktioniert wie das heutige Steuerkonto, erfasst aber zusätzlich qualitative Wirkungsdaten. → Es ermöglicht die Zusammenführung aller Steuerarten auf Basis eines einheitlichen Wirkungssaldos. Zu Abs. 3: Die automatische Verknüpfung über die WÖk-ID stellt sicher, dass jede Transaktion eindeutig rückverfolgbar ist. → Keine doppelte Anrechnung, kein Datenverlust, keine manuelle Eingabe.
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Natalie Weber Oktober 2025 30 Zu Abs. 4: Die „Wirkungssumme“ ist das Pendant zum „Jahresergebnis“ in der Finanzbuchhaltung. Sie erlaubt, Entwicklungen über Zeiträume hinweg zu beobachten und Transformation messbar zu machen. Zu Abs. 5: Ermöglicht positive Anreizmechanismen: Gute Wirkung senkt künftige Steuerlast oder finanziert Investitionen in Nachhaltigkeit. → Aus Steuern wird ein dynamisches Belohnungssystem. Zu Abs. 6: Verankert das Nichtkompensationsprinzip auf Kontenebene: Destruktive Handlungen bleiben haftend. → Kein Ablasshandel zwischen Steuerarten oder Jahren. Zu Abs. 7: Die Integration in das elektronische Steuerkonto erlaubt volle Automatisierung und Anbindung an bestehende Systeme (ELSTER, DATEV, Unternehmenssoftware). Zu Abs. 8: Der Wirkungsrat bleibt methodischer Wächter, während die Finanzverwaltung für Vollzug und Kontrolle zuständig ist. → Klare Rollenverteilung zwischen Fachaufsicht und Steuerhoheit. Zu Abs. 9: Ermächtigungsklausel für technische Weiterentwicklung – wichtig, weil sich IT-Standards schnell verändern. Begründung 1. Transparenz und Nachvollziehbarkeit: Das Wirkungssteuerkonto schafft erstmals eine einheitliche, digitale Abbildung aller steuerrelevanten Wirkungen. → Bürger:innen, Unternehmen und Staat können den eigenen Beitrag zu Mensch, Planet und Demokratie nachvollziehen. 2. Bürokratieabbau: Durch Automatisierung entfallen getrennte Antrags- und Prüfverfahren für Bonus, Vorsteuer und Zuschläge. → Ein Konto, eine Datenbasis, ein Verfahren.
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Natalie Weber Oktober 2025 31 3. Haushalts- und Systemneutralität: Alle positiven Boni werden aus den Einnahmen negativer Wirkungen gespeist. → Kein Mehraufwand für den Staatshaushalt. 4. Systemische Steuerung: Die Aggregation der Wirkungssummen ermöglicht volkswirtschaftliche Analysen: Welche Branchen oder Regionen erzeugen positive Wirkung? Wo entstehen Defizite? → Das macht das System lernfähig. 5. Rechts- und Datensicherheit: Das Konto ist revisionssicher, auditierbar und datenschutzkonform (§ 9 Abs. 9 Verordnungskompetenz).
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Natalie Weber Oktober 2025 32 § 9 – Bonus- und Verrechnungslogik Gesetzestext (1) Positive Wirkungswerte, die gemäß den Teilgesetzen dieses Gesetzes (WUStG, WEstG, WKStG, WGewStG) erzielt werden, begründen einen Wirkungsbonus. Negative Wirkungswerte führen zu einem Wirkungszuschlag. (2) Die Höhe des Bonus oder Zuschlags richtet sich nach 1. dem jeweiligen Wirkungswert oder Wirkungsfaktor, 2. der steuerlichen Relevanz der betroffenen Steuerart und 3. der durch Rechtsverordnung festgelegten Bonus- oder Zuschlagsstaffel. (3) Alle Boni und Zuschläge werden über das Wirkungssteuerkonto (§ 8) zentral verrechnet. Eine Übertragung zwischen den Steuerarten ist zulässig, soweit der Wirkungsrat und das Bundesministerium der Finanzen dies im Rahmen einer Rechtsverordnung vorsehen. (4) Der Gesamtbonus eines Steuerpflichtigen darf jährlich 25 Prozent der regulären Steuerlast nicht überschreiten. Übersteigende Beträge werden automatisch in Folgejahre vorgetragen. (5) Bonusbeträge können – nach Wahl der steuerpflichtigen Person – verwendet werden für 1. die Verrechnung mit künftigen Steuerverpflichtungen, 2. Investitionen in wirkungssteigernde Maßnahmen, 3. Spenden oder Beiträge an anerkannte Wirkungs-Programme nach Maßgabe des Wirkungsrats. (6) Negative Wirkungswerte können nicht mit positiven Wirkungen aus anderen Steuerarten oder künftigen Jahren ausgeglichen werden (Nichtkompensationsprinzip). (7) Der Wirkungsrat veröffentlicht jährlich eine Bonus- und Zuschlagsmatrix, in der die Wirkungsbereiche, Steuerarten, Faktoren und Grenzen transparent dargestellt werden.
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Natalie Weber Oktober 2025 33 (8) Die Finanzverwaltung prüft stichprobenartig die sachliche Richtigkeit der deklarierten Wirkungsdaten und Bonusansprüche. Bei Manipulation oder unzutreffender Deklaration gelten die Sanktionsregelungen nach § 10 WUStG entsprechend. (9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirkungsrat durch Rechtsverordnung 1. die Berechnung und Verrechnung der Boni und Zuschläge, 2. Fristen, Vortragsmöglichkeiten und Investitionsverwendungen, 3. branchenspezifische oder soziale Staffelungen zu regeln. Kommentar Zu Abs. 1–2: Hier werden Bonus und Zuschlag rechtsbegrifflich definiert. → Der Bonus belohnt positive Wirkung, der Zuschlag verteuert destruktive Wirkung. Die Staffelung ermöglicht flexible Anpassung an ökonomische Rahmenbedingungen. Zu Abs. 3: Alle Steuerarten fließen in ein gemeinsames Verrechnungssystem – das vermeidet Bürokratie und erlaubt einheitliche Kontrolle. → Damit kann etwa ein Unternehmen seine positiven Lieferketten-Effekte mit Einkommensteuer-Pflichten verrechnen. Zu Abs. 4: Die 25-Prozent-Deckelung schützt den Staatshaushalt und verhindert übermäßige Bonus-Akkumulation. → Zugleich bleibt ein ausreichender Anreiz, Wirkung zu erzeugen. Zu Abs. 5: Die dreifache Verwendungsoption macht das System dynamisch: • Steuerliche Entlastung, • Reinvestition in Nachhaltigkeit,
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Natalie Weber Oktober 2025 34 • oder gesellschaftlicher Beitrag. → Dadurch wird Wirkung zu einem wirtschaftlichen Vermögenswert. Zu Abs. 6: Das Nichtkompensationsprinzip auf Systemebene stellt sicher, dass Bonus-Systeme nicht zur moralischen Bilanzierung missbraucht werden. → Negative Wirkung bleibt haftend, unabhängig von positiver Aktivität. Zu Abs. 7: Die Bonus- und Zuschlagsmatrix schafft Transparenz für Bürger:innen und Unternehmen. → Sie wird jährlich aktualisiert und dient als öffentliche Referenz. Zu Abs. 8: Stichproben- und Prüfpflichten sichern die Integrität des Systems; sie wirken präventiv gegen Manipulation. Zu Abs. 9: Die Verordnungskompetenz erlaubt technische Anpassungen, ohne den Gesetzgeber jedes Mal bemühen zu müssen. → So bleibt das System flexibel und zukunftsfähig. Begründung 1. Systemische Kohärenz: § 9 verknüpft alle Steuerarten des WStG zu einem gemeinsamen Wirkungsfluss. → Bonus und Zuschlag sind keine separaten Steuern, sondern dynamische Korrektur- und Lenkungsinstrumente. 2. Anreiz- und Lernlogik: Das System belohnt positives Verhalten messbar und nachvollziehbar. → Transformation entsteht nicht durch Verbote, sondern durch ökonomische Attraktivität des Guten. 3. Haushaltsneutralität: Der Bonus-Pool speist sich aus den Zuschlägen negativer Wirkung. → Keine zusätzlichen Staatsausgaben, sondern Umlenkung bestehender Mittel. 4. Demokratische Legitimation: Durch Veröffentlichung der Matrix und jährliche Prüfung wird das System öffentlich überprüfbar und anpassbar.
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Natalie Weber Oktober 2025 35 5. Gesellschaftliche Wirkung: Steuerpflicht wird zur Verantwortungsbilanz: Nicht nur was jemand verdient, sondern wie er oder sie wirkt, bestimmt die steuerliche Last.
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Natalie Weber Oktober 2025 36 Teil 3 – Steuerarten und Anwendung Abschnitt A – Wirkungsumsatzsteuer-Gesetz (WUStG) (Unterabschnitt des Wirkungssteuergesetzes) § 1 WUStG – Zweck und Geltung Gesetzestext (1) Das Wirkungsumsatzsteuer-Gesetz (WUStG) regelt die Besteuerung von Lieferungen und sonstigen Leistungen nach Maßgabe ihrer Wirkung auf Mensch, Planet und Demokratie. Es ersetzt die bisherige Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer durch eine wirkungsgestützte Steuerlogik. (2) Das WUStG dient der ökonomischen Lenkung von Produktion, Handel und Konsum in Richtung positiver Systemwirkung und der Internalisierung bislang externalisierter Folgekosten. (3) Das Gesetz gilt für 1. alle steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG, 2. die Einfuhr von Gegenständen, 3. den innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren, soweit sie im Inland steuerbar sind. (4) Die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes bleiben anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Der nach § 4 WStG ermittelte Gesamtwirkungswert (GWV) bildet die Grundlage für die Einordnung in Wirkungssteuerklassen gemäß § 5 WUStG. (5) Die durch das WUStG festgesetzten Wirkungssteuerklassen gelten als ergänzende Bemessungsgrundlage im Sinne des § 10 UStG. Kommentar Zu Abs. 1: Das WUStG ist die verbrauchsbezogene Säule des WStG-Gesamtsystems.
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Natalie Weber Oktober 2025 37 Es ersetzt die Preissteuerung über fixe Umsatzsteuersätze durch ein dynamisches Modell, das Wirkung sichtbar macht. → Positive Produkte werden steuerlich begünstigt, destruktive verteuert. Zu Abs. 2: Die Lenkungsfunktion steht hier im Vordergrund: Das Gesetz schafft Marktanreize, die gesellschaftlich gewünschtes Verhalten fördern. → Ökonomische Effizienz und moralische Wirkung fallen erstmals zusammen. Zu Abs. 3: Die steuerbare Grundlage entspricht dem klassischen UStG, um internationale Anschlussfähigkeit zu wahren. → Kein Bruch mit EU-Mehrwertsteuerrecht, sondern Erweiterung der Bemessungslogik. Zu Abs. 4–5: Die Verknüpfung mit dem § 4 WStG (Wirkungsbewertung) stellt sicher, dass die gleiche Methodik gilt wie bei Einkommen- oder Körperschaftsteuer. → Einheitliche Bewertungslogik für alle Steuerarten. Begründung 1. Systemintegration: Das WUStG operationalisiert die Wirkung auf der Transaktionsebene – es ist das erste sichtbare Steuerungsinstrument im Alltag (z. B. beim Einkauf oder in der Buchhaltung). 2. Verhaltenslenkung statt Zwang: Die Steuer wird zum Marktsignal, das gutes Verhalten belohnt und schädliches verteuert – ohne Verbotspolitik. 3. Wirtschaftliche Anschlussfähigkeit: Da die USt-Struktur formal bestehen bleibt, ist das WUStG EU-konform und kann innerhalb der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) eingeführt werden. 4. Transparenz und Nachvollziehbarkeit: Jede Ware oder Dienstleistung trägt eine WÖk-ID mit zugehöriger Steuerklasse. → Verbraucher:innen sehen, welche Wirkung ihr Konsum entfaltet. 5. Makroökonomische Wirkung: Die Steuer lenkt Kapitalströme, Marktpreise und Nachfrage langfristig in
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Natalie Weber Oktober 2025 38 Richtung nachhaltiger Produkte und Dienstleistungen – und stärkt dadurch Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.
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Natalie Weber Oktober 2025 39 § 2 WUStG – Wirkungssteuerklassen und Steuersätze Gesetzestext (1) Zur Umsetzung der Wirkungsgerechtigkeit werden steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen nach Maßgabe ihres Gesamtwirkungswertes (GWV) in sieben Wirkungssteuerklassen (WSK) eingeteilt. (2) Die Einteilung erfolgt nach folgender Systematik: Wirkungssteuerklasse (WSK) Beschreibung Steuersatz Bewertungsbereich (GWV) WSK 1 hochpositiv / regenerativ 0 % – 2 % +70 bis +100 WSK 2 stark positiv / transformativ 3 % – 5 % +40 bis +69 WSK 3 leicht positiv / förderlich 6 % – 9 % +10 bis +39 WSK 4 neutral / indifferent 10 % – 14 % –9 bis +9 WSK 5 leicht negativ / belastend 15 % – 20 % –10 bis –29 WSK 6 stark negativ / schädigend 21 % – 40 % –30 bis –59 WSK 7 destruktiv / nicht zukunftsfähig 41 % – 80 % –60 bis –100 (3) Der Wirkungsrat (§ 6 WStG) legt jährlich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die genauen Steuersatz-Spannen und Zuordnungsgrenzen fest. (4) Bei Produkten oder Dienstleistungen, die mehreren WÖk-IDs (§ 7 WStG) angehören, ist der gewichtete Durchschnitt der jeweiligen Wirkungswerte anzuwenden.
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Natalie Weber Oktober 2025 40 (5) Ergeben sich innerhalb eines Produktlebenszyklus erhebliche Unterschiede zwischen Produktions-, Nutzungs- und Entsorgungsphase, so gilt der jeweils niedrigste Wirkungswert (Worst-Case-Prinzip). (6) Für steuerpflichtige Umsätze ohne Wirkungsbewertung gilt übergangsweise der neutrale Satz der Wirkungssteuerklasse 4. (7) Der durch dieses Gesetz festgelegte Steuersatz ersetzt den regulären Umsatzsteuersatz nach § 12 UStG. Für Vorsteuerbeträge gilt § 8 WUStG entsprechend. Kommentar Zu Abs. 1–2: Mit der Klasseneinteilung wird die Wirkung quantitativ operationalisiert. → Sie übersetzt Systemwirkung in einen ökonomischen Preisimpuls. Die sieben Klassen bilden die gesamte Bandbreite menschlichen Handelns ab – von regenerativ bis destruktiv. Zu Abs. 3: Die jährliche Anpassung durch den Wirkungsrat erlaubt dynamische Feinsteuerung, ohne Gesetzesänderung. → Steuersätze bleiben stabil in der Struktur, flexibel in der Höhe. Zu Abs. 4: Der gewichtete Durchschnitt verhindert Manipulation durch künstliche Produktzerlegung oder Greenwashing einzelner Komponenten. Zu Abs. 5: Das Worst-Case-Prinzip schützt vor Lebenszyklus-Verschiebung (z. B. emissionsarme Nutzung, aber hochschädliche Produktion). Zu Abs. 6: Der Übergangssatz stellt sicher, dass das System von Beginn an funktionsfähig ist, auch wenn Daten noch unvollständig sind. Zu Abs. 7: Klarstellung der Steuerrechts-Integration: Das WUStG ersetzt den UStG-Satz, aber nicht den Mechanismus der Steuererhebung (Vorsteuer-, Reverse-Charge-, und Buchungslogik bleiben bestehen).
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Natalie Weber Oktober 2025 41 Begründung 1. Systemische Lenkungswirkung: Mit § 2 wird die bisher lineare Umsatzsteuer in eine nicht-lineare, wirkungsbasierte Preissteuerung transformiert. → Preise spiegeln erstmals ökologische und soziale Wahrheit wider. 2. Marktkompatibilität: Die sieben Klassen sind breit genug, um sich an reale Marktsegmente anzupassen (vergleichbar mit Effizienzklassen A–G). 3. Demokratische Anschlussfähigkeit: Die Staffelung macht das System verständlich und sichtbar – Konsument:innen erkennen unmittelbar, welche Produkte Zukunft fördern oder zerstören. 4. Fiskalische Neutralität: Durch variable Spannen und jährliche Anpassung kann das Gesamtsteueraufkommen konstant gehalten werden. 5. Anreizlogik statt Straflogik: Positive Wirkung wird belohnt, nicht nur negative sanktioniert. → So entsteht ein innovationsfreundliches Steuerumfeld. 6. Völker- und EU-Recht: Die Struktur bleibt konform mit der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, da sie nur die Bemessungsgrundlage modifiziert, nicht den Steuergegenstand.
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Natalie Weber Oktober 2025 42 § 2 WUStG – Wirkungssteuerklassen und Steuersätze (Neufassung nach ursprünglichem Modell) Gesetzestext (1) Zur Umsetzung einer wirkungsorientierten Marktsteuerung werden steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen nach Maßgabe ihres Gesamtwirkungswertes (GWV) in fünf Wirkungssteuerklassen (WSK) eingeteilt. (2) Die Steuer wird nach folgenden festen Steuersätzen erhoben: Wirkungssteuerklasse (WSK) Beschreibung Steuersatz Bewertungsbereich (GWV) WSK 1 regenerativ / stark positiv 0 % ≥ +60 Punkte WSK 2 nachhaltig / förderlich 5 % +20 bis +59 WSK 3 neutral / indifferent 10 % –19 bis +19 WSK 4 belastend / schädigend 15 % –20 bis –59 WSK 5 destruktiv / nicht zukunftsfähig 25 % ≤ –60 Punkte (3) Der Wirkungsrat (§ 6 WStG) überprüft jährlich die Bewertungsgrenzen der Wirkungssteuerklassen und kann sie bei Bedarf im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung an neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder Marktbedingungen anpassen. (4) Der nach § 4 WStG ermittelte Gesamtwirkungswert (GWV) bestimmt die Einstufung in eine Wirkungssteuerklasse. Bei zusammengesetzten Produkten oder Leistungen ist der gewichtete Durchschnitt der Wirkungswerte aller Komponenten anzuwenden. (5) Für steuerpflichtige Umsätze ohne anerkannte Wirkungsbewertung gilt der neutrale Steuersatz der Wirkungssteuerklasse 3 (10 %).
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Natalie Weber Oktober 2025 43 (6) Der durch dieses Gesetz festgelegte Steuersatz ersetzt den Umsatzsteuersatz nach § 12 UStG. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechend, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen. Kommentar Zu Abs. 1–2: Diese Fünferstruktur ist die ursprüngliche Kernidee des WUStG: einfach, stabil, transparent. → Kein komplexes Punktesystem, sondern ein intuitives Klassensystem, das Konsument:innen, Händler:innen und Verwaltung gleichermaßen verstehen. Zu Abs. 3: Die jährliche Überprüfung betrifft nur die Grenzwerte, nicht die Sätze. → Die Steuersätze bleiben konstant (0 / 5 / 10 / 15 / 25 %), das System bleibt haushaltsneutral. Zu Abs. 4: Die Gewichtungsregel verhindert Missbrauch durch Teilbewertungen. → So bleibt der gesamte Produktlebenszyklus relevant (Produktion, Nutzung, Entsorgung). Zu Abs. 5: Das garantiert Funktionsfähigkeit auch ohne vollständige Datendeckung: Wer keine Wirkung ausweist, wird neutral behandelt. Zu Abs. 6: Hier wird der rechtliche Anschluss ans UStG gewahrt. → Das WUStG ändert die Bemessungsgrundlage, nicht den Steuergegenstand – und bleibt so EU-mehrwertsteuerkonform. Begründung 1. Einfachheit & Transparenz: Fünf feste Sätze sind für Bürger:innen leicht verständlich, für Unternehmen leicht administrierbar und für Verwaltung einfach umsetzbar.
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Natalie Weber Oktober 2025 44 2. Starke Lenkungswirkung: Der Sprung zwischen den Klassen (0 → 5 → 10 → 15 → 25 %) erzeugt klare Preisimpulse, ohne Mikromanagement oder Bandbreitenwillkür. 3. Rechtliche Anschlussfähigkeit: Die feste Staffel bleibt mit der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar, da nur die Bemessungslogik modifiziert wird. 4. Haushaltsneutralität: Der durchschnittliche Effekt kann durch die neutrale Klasse 3 (10 %) so austariert werden, dass das Gesamtsteueraufkommen unverändert bleibt. 5. Praktische Implementierbarkeit: Die Klassifizierung lässt sich leicht in digitale Buchungs- und Kassensysteme integrieren (z. B. über WÖk-IDs oder QR-Codes auf Rechnungen). 6. Symbolische Klarheit: Die 0 %-Klasse zeigt: Wirkung ist kein Privileg, sondern eine gesellschaftliche Leistung. → Wer regenerativ wirkt, handelt steuerfrei.
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Natalie Weber Oktober 2025 45 § 3 WUStG – Berechnung der Wirkungssteuer und Ermittlung des Steuerbetrags Gesetzestext (1) Die Wirkungssteuer bemisst sich nach dem Nettowaren- oder Leistungswert und dem jeweils geltenden Wirkungssteuersatz gemäß § 2. Wirkungssteuerbetrag=Bemessungsgrundlage (netto)×Steuersatz der Wirkungssteuerklasse (2) Grundlage für die Einstufung in eine Wirkungssteuerklasse ist der Gesamtwirkungswert (GWV) nach § 4 WStG in Verbindung mit der WÖk-ID (§ 7 WStG). Der GWV wird durch den Wirkungsrat festgestellt oder von einem zertifizierten Wirkungsauditor bestätigt. (3) Wird ein Produkt oder eine Leistung mehreren WÖk-IDs zugeordnet, so gilt der gewichtete Durchschnittswert aller relevanten Komponenten. Der Wirkungsrat legt hierfür standardisierte Gewichtungskriterien fest (z. B. nach Umsatzanteil, Energieeinsatz oder Lebenszyklusemissionen). (4) Bei mehrstufigen Produktions- oder Lieferprozessen ist der Endwirkungswert maßgeblich, der alle Vorwirkungen entlang der Wertschöpfungskette berücksichtigt. Die Übertragung der Vorwirkung erfolgt gemäß § 8 WUStG (Vorwirkungslogik). (5) Der Steuerbetrag ist bei steuerpflichtigen Umsätzen vom Unternehmer zusätzlich zum Entgelt auszuweisen. Auf Rechnungen ist die entsprechende Wirkungssteuerklasse (WSK) sowie die WÖk-ID des Produkts oder der Dienstleistung anzugeben. (6) Die ausgewiesene Steuer ist vom Unternehmer für Rechnung des Leistungsempfängers an das Finanzamt abzuführen. Die Entstehung der Steuer, der Vorsteuerabzug und die Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe richten sich nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
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Natalie Weber Oktober 2025 46 (7) Bei fehlerhafter oder manipulierter Angabe der Wirkungssteuerklasse kann die Finanzverwaltung den Steuerbetrag nach dem höchsten Steuersatz (25 %) festsetzen. Zusätzlich kann ein Zuschlag bis zu 50 % der hinterzogenen Steuer erhoben werden. Kommentar Zu Abs. 1: Die Formel verankert die Wirkungssteuer im bestehenden Mehrwertsteuermechanismus: Sie wird auf den Nettopreis angewandt, aber der Satz variiert mit der Wirkung. → Einfach für Verwaltung, aber revolutionär in der Steuerlogik. Zu Abs. 2: Die Kopplung an WÖk-ID und GWV schafft Nachvollziehbarkeit. → Jede Ware, jede Dienstleistung trägt eine messbare Wirkung, die objektiv zugeordnet ist. Zu Abs. 3: Der gewichtete Durchschnitt verhindert „Cherry-Picking“ oder künstliche Segmentierung einzelner Komponenten. → Der Gesamtwirkungswert bleibt realitätsnah. Zu Abs. 4: Hier greift das Prinzip der Wirkungskette: Die Wirkung überträgt sich entlang der gesamten Lieferkette. → Das erzeugt Druck auf vorgelagerte Stufen, nachhaltiger zu produzieren. Zu Abs. 5: Die Pflicht zur Ausweisung der WSK und WÖk-ID auf Rechnungen schafft Transparenz im Markt. → Verbraucher:innen können sofort erkennen, welche Wirkung ihr Kauf entfaltet. Zu Abs. 6: Absichert, dass das WUStG auf bestehender USt-Systematik aufbaut. → Kein Bruch, sondern Erweiterung – das erleichtert die Einführung erheblich.
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Natalie Weber Oktober 2025 47 Zu Abs. 7: Sanktionsklausel: Wer fälscht, wird hart getroffen. → Wirkt präventiv gegen Greenwashing und Steuerbetrug. Begründung 1. Rechtsklarheit: § 3 macht die Berechnung transparent und vollautomatisierbar. → Steuerpflichtige, Finanzämter und Softwareanbieter können dieselbe Formel verwenden. 2. Systemische Konsistenz: Die Wirkung ist direkt in den Steuerbetrag integriert – nicht über Zuschläge oder Gutschriften, sondern über den Satz selbst. 3. Funktionale Anschlussfähigkeit: Durch den Verweis auf das UStG bleibt das System mit EU-Mehrwertsteuerrecht kompatibel. 4. Verhaltensökonomischer Effekt: Die Sichtbarkeit der Steuerklasse auf der Rechnung wirkt als sozialer Hebel: Konsument:innen bevorzugen automatisch Produkte mit niedrigerer Steuer. 5. Fiskalische Neutralität: Die Summe aller Steuereinnahmen bleibt konstant – die Steuer wird nur intelligenter verteilt. 6. Präventive Wirkung: Die Sanktionsregel im letzten Absatz verhindert Missbrauch, ohne neue Strafgesetze zu schaffen. § 4 WUStG – Bonusregelung für positive Wirkung Gesetzestext (1) Unternehmen und Organisationen, deren steuerpflichtige Umsätze überwiegend den Wirkungssteuerklassen 1 oder 2 (§ 2) zugeordnet sind, erhalten einen Wirkungsbonus. (2) Der Wirkungsbonus beträgt:
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Natalie Weber Oktober 2025 48 1. 2 Prozentpunkte des Nettoumsatzes für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtwirkungswert (GWV) von mindestens +40 Punkten, 2. 5 Prozentpunkte des Nettoumsatzes für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtwirkungswert von mindestens +60 Punkten, sofern diese Wirkung im jeweiligen Steuerjahr durch geprüfte WÖk-IDs nachgewiesen und vom Wirkungsrat validiert wurde. (3) Der Bonus wird nach Ablauf des Steuerjahres automatisch über das Wirkungssteuerkonto (§ 8 WStG) gutgeschrieben und kann wahlweise 1. zur Verrechnung mit künftigen Steuerverbindlichkeiten, 2. zur Finanzierung wirkungssteigernder Investitionen oder 3. zur Bildung eines betrieblichen Wirkungsfonds verwendet werden. (4) Die Höhe des Bonus darf 20 Prozent der im betreffenden Jahr abgeführten Wirkungssteuer nicht überschreiten. (5) Unternehmen mit negativer Gesamtwirkung (WSK 4 oder 5) sind von Bonusansprüchen ausgeschlossen. (6) Bei missbräuchlicher Geltendmachung oder unzutreffender Wirkungsbewertung gelten die Sanktionsbestimmungen des § 10 WUStG entsprechend. (7) Der Wirkungsrat veröffentlicht jährlich eine Liste der Bonusfähigen Branchen und Indikatoren, einschließlich Kriterien für Wirkungsvalidierung, Berechnung und Berichtspflichten. Kommentar Zu Abs. 1: Die Bonusregel ist das positive Gegenstück zur Steuerpflicht – sie verwandelt den Staat von einem reinen Kontrolleur zu einem Partner in der Transformation. → Unternehmen, die nachweislich zum Gemeinwohl, zur ökologischen Regeneration oder zur Demokratie-Stärkung beitragen, profitieren finanziell.
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Natalie Weber Oktober 2025 49 Zu Abs. 2: Die Staffelung (2 % / 5 %) sorgt für klare, aber erreichbare Anreize. → 5 % wirken stark genug, um Investitionen zu lenken, aber bleiben haushaltsneutral, da sie aus Zuschlägen destruktiver Unternehmen finanziert werden. Zu Abs. 3: Der Bonus ist nicht rückzahlbar, sondern ein echter Belohnungsmechanismus. → Er kann in Steuerverrechnung, Reinvestition oder einen Wirkungsfonds fließen. Das ermöglicht unternehmerische Freiheit bei gleichzeitig gesellschaftlicher Lenkung. Zu Abs. 4: Die 20 %-Grenze verhindert eine übermäßige Entlastung und sichert die fiskalische Balance. Zu Abs. 5: Negative oder destruktive Tätigkeiten können keinen Bonus beanspruchen – das stellt die moralische Kohärenz sicher. Zu Abs. 6: Die Kopplung an § 10 (Sanktionen) sorgt für Glaubwürdigkeit. → Bonusberechtigung wird nur bei realer, geprüfter Wirkung gewährt. Zu Abs. 7: Die jährliche Veröffentlichung durch den Wirkungsrat schafft Transparenz und Dynamik: Neue Branchen können aufgenommen werden, Kriterien weiterentwickelt. Begründung 1. Systemischer Zweck: Der Bonus ist kein „Rabatt“, sondern Teil eines geschlossenen Kreislaufs: Zuschläge auf destruktive Wirkung finanzieren Belohnungen für regenerative Wirkung. → Damit wird das Steuerwesen zu einem lernenden System. 2. Innovationsförderung: Die Bonuslogik erzeugt einen Markt für Lösungen mit messbar positiver
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Natalie Weber Oktober 2025 50 Wirkung. → Wirkung wird zu einem Wettbewerbsvorteil, nicht zu einem Kostenfaktor. 3. Haushaltsneutralität: Da der Bonus aus den Einnahmen der höheren Wirkungssteuerklassen gespeist wird, entstehen keine Mindereinnahmen für den Staat. 4. Moralische Legitimität: Erstmals wird im Steuerrecht festgeschrieben, dass gute Wirkung nicht nur erlaubt, sondern belohnt wird. → Das kehrt das Prinzip der „externalisierten Folgekosten“ um. 5. Demokratische Transparenz: Durch Veröffentlichung der Bonuskriterien bleibt nachvollziehbar, wer warum begünstigt wird – ein Gegenmittel zu Klientelpolitik oder Lobbyismus. 6. Langfristige Transformation: Der Wirkungsbonus schafft einen Pfadwechsel: Er motiviert Unternehmen, ihre Strategie und Lieferketten so auszurichten, dass sie dauerhaft in die oberen Klassen (WSK 1–2) gelangen.
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Natalie Weber Oktober 2025 51 § 5 WUStG – Nichtkompensationsprinzip und ethische Leitplanken Gesetzestext (1) Negative Wirkungen in einer Wirkungsdimension dürfen nicht durch positive Wirkungen in einer anderen Wirkungsdimension oder in einem anderen Lebenszyklusabschnitt ausgeglichen werden. Dies gilt insbesondere für die Dimensionen Mensch, Planet und Demokratie im Sinne des § 4 WStG. (2) Das Nichtkompensationsprinzip findet Anwendung 1. bei der Einstufung in Wirkungssteuerklassen (§ 2), 2. bei der Berechnung der Steuer (§ 3), 3. bei der Bonusregelung (§ 4) und 4. bei der Übertragung oder Verrechnung im Wirkungssteuerkonto (§ 8 WStG). (3) Liegt in einer Dimension ein Gesamtwirkungswert unter –60 Punkten, gilt die gesamte Tätigkeit, das Produkt oder die Organisation als nicht zukunftsfähig und wird zwingend der Wirkungssteuerklasse 5 (25 %) zugeordnet, unabhängig von positiven Wirkungen in anderen Dimensionen. (4) Unternehmen und Organisationen, die eine negative Wirkung dieser Art verursachen, sind von Bonus- und Förderregelungen ausgeschlossen, bis eine nachweisbare strukturelle Verbesserung der betreffenden Wirkung eintritt. (5) Der Wirkungsrat (§ 6 WStG) definiert und veröffentlicht jährlich die Kriterien für 1. die Identifizierung nichtkompensierbarer Wirkungen, 2. die Schwellenwerte für ökologische, soziale und demokratische Destruktivität, 3. und die Methodik zur Beurteilung ethischer Mindeststandards. (6) Wirkungen, die fundamentale Menschenrechte verletzen, gegen internationale Umweltabkommen verstoßen oder die demokratische Grundordnung gefährden, sind absolut nicht kompensierbar und führen zu einer unmittelbaren Klassifizierung in WSK 5 (25 %).
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Natalie Weber Oktober 2025 52 (7) Der Wirkungsrat kann im Einzelfall festlegen, dass besonders gravierende Verstöße – etwa gegen die Pariser Klimaziele, das Lieferkettengesetz oder das Grundgesetz – als ethischer Totalschaden gelten. In diesem Fall kann ein zusätzlicher Zuschlag von bis zu 10 Prozentpunkten auf den Steuersatz der WSK 5 erhoben werden. Kommentar Zu Abs. 1: Dieser Satz ist der ethische Anker des Systems: Er schließt das moralische Schlupfloch, das in der bisherigen Nachhaltigkeitslogik existiert („Wir pflanzen Bäume und dürfen deshalb weiter zerstören“). → Wirkung ist hier nicht saldierbar, weil Verantwortung nicht verrechenbar ist. Zu Abs. 2: Durch die umfassende Geltung für alle Kernbereiche (Klassifizierung, Berechnung, Bonus, Verrechnung) wird das Prinzip systemweit verbindlich. Zu Abs. 3: Die klare Untergrenze (–60 Punkte) schafft Rechtssicherheit. → Sie legt fest, ab wann eine Aktivität per Definition als destruktiv gilt – unabhängig von sonstigen Effekten. Zu Abs. 4: Unternehmen mit massiver Negativwirkung müssen erst real umsteuern, bevor sie Boni oder steuerliche Vorteile erhalten. → So wird Greenwashing dauerhaft verhindert. Zu Abs. 5: Der Wirkungsrat sorgt für die wissenschaftliche Operationalisierung: Welche Wirkungen sind grundsätzlich nicht kompensierbar (z. B. Kinderarbeit, Korruption, CO₂-Lecks, Desinformation)? Zu Abs. 6: Die absolute Nichtkompensierbarkeit menschen- oder demokratiefeindlicher Handlungen ist das moralische Grundgesetz der Wirkungsökonomie. → Menschenwürde, ökologische Lebensgrundlagen und demokratische Stabilität sind nicht verhandelbar.
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Natalie Weber Oktober 2025 53 Zu Abs. 7: Der Zuschlag bei „ethischem Totalschaden“ schafft eine klare Grenze: Ein System, das Leben oder Demokratie gefährdet, zahlt nicht nur den höchsten Satz, sondern darüber hinaus. → Das signalisiert gesellschaftliche Nulltoleranz gegenüber destruktiven Praktiken. Begründung 1. Philosophisch-ethische Grundlage: § 5 operationalisiert, was bisher moralisch, aber nicht juristisch fassbar war: Wirkung ist nicht summierbar – Gutes löscht Böses nicht aus. → Verantwortung wird unverrechenbar. 2. Systemtheoretische Begründung: In komplexen Systemen kann Destruktivität in einer Dimension (z. B. Demokratiezerfall) das Gesamtsystem destabilisieren, selbst wenn andere Dimensionen positiv wirken. → Deshalb ist Nichtkompensation eine logische Notwendigkeit. 3. Rechtliche Funktion: Der Paragraph ist eine Schutzvorschrift im Sinne von Artikel 20a GG: Er schützt die Lebensgrundlagen, Menschenrechte und die Demokratie gegen ökonomische Zweckoptimierung. 4. Gesellschaftliche Wirkung: Das Prinzip verschiebt Verantwortung von moralischem Marketing hin zu tatsächlicher Integrität. → Es zwingt Akteure, ihre gesamte Wertschöpfungskette ethisch zu bereinigen. 5. Präzedenzwirkung: Das Nichtkompensationsprinzip kann langfristig auch auf andere Politikbereiche (z. B. Subventionen, Handelspolitik, ESG-Finanzierung) übertragen werden. 6. Symbolische Bedeutung: Dieser Paragraph ist das, was in klassischen Wirtschaftssystemen fehlt: Ein normativer Fixpunkt, der klarstellt, „Nicht alles, was sich rechnet, ist richtig.“
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Natalie Weber Oktober 2025 54 § 6 WUStG – Vorwirkungsprinzip und Lieferkettenlogik Gesetzestext (1) Zur Vermeidung mehrfacher Bewertung wird die Wirkung einer wirtschaftlichen Leistung entlang der Liefer- und Wertschöpfungskette an die nachgelagerte Stufe weitergegeben. Die übertragene Wirkung ersetzt die klassische Vorsteuer im Sinne des § 15 UStG. (2) Jede Lieferung oder sonstige Leistung enthält eine deklarierte Vorwirkung (VwW), bestehend aus 1. dem Gesamtwirkungswert (GWV) des gelieferten Produktes oder der erbrachten Leistung, 2. der zugehörigen Wirkungssteuerklasse (WSK) und 3. der zugehörigen WÖk-ID (§ 7 WStG). (3) Der Empfänger einer Lieferung oder Leistung darf die deklarierte Vorwirkung übernehmen, wenn 1. die WÖk-ID gültig und in der nationalen Scorecard (§ 7 WStG) registriert ist, 2. die Daten plausibel und prüfbar sind und 3. keine Manipulation, Fragmentierung oder Doppelverwendung vorliegt. (4) Der Endwirkungswert (EWV) einer Wertschöpfungskette ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Vorwirkungen aller Vorstufen und der eigenen Wirkung der empfangenden Organisation: 𝐸𝑊𝑉=∑(𝑉𝑤𝑊$×𝐴𝑛𝑡𝑒𝑖𝑙$)+𝑊%$&𝑛 wobei • 𝑉𝑤𝑊$= Vorwirkungswert der jeweiligen Vorstufe, • 𝐴𝑛𝑡𝑒𝑖𝑙$= wertmäßiger Anteil der Vorstufe am Endprodukt, • 𝑊%$&= eigene Wirkung der verarbeitenden Stufe,
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Natalie Weber Oktober 2025 55 • 𝑛= Anzahl der relevanten Wirkungsstufen. (5) Die Weitergabe der Vorwirkung erfolgt digital über das Wirkungssteuerkonto (§ 8 WStG). Dabei wird die ursprüngliche Wirkung nicht neu bewertet, sondern lediglich übertragen. (6) Bei Nichterfassung oder fehlender WÖk-ID gilt für die betreffende Vorstufe der neutrale Wirkungswert von 0 Punkten (WSK 3). (7) Unternehmen, die wissentlich falsche Vorwirkungswerte angeben oder übertragen, haften gesamtschuldnerisch für die zu niedrig festgesetzte Wirkungssteuer und verlieren für bis zu fünf Jahre den Anspruch auf Bonusregelungen (§ 4). (8) Der Wirkungsrat (§ 6 WStG) legt die Methodik der Vorwirkungsberechnung, die Anforderungen an digitale Übertragungsformate und die Gewichtungslogik durch Rechtsverordnung fest. Kommentar Zu Abs. 1: Das Vorwirkungsprinzip ist die systemische Parallele zur Vorsteuer, aber statt einer rein fiskalischen Entlastung wird hier Wirkungstransparenz geschaffen. → Wirkung „wandert“ durch die Wertschöpfungskette, anstatt sich zu kumulieren. Zu Abs. 2: Die Pflicht zur Deklaration stellt sicher, dass jede Transaktion nachvollziehbare Wirkung enthält. → Kein Produkt, keine Dienstleistung kann ohne deklarierte Wirkung in Umlauf gebracht werden. Zu Abs. 3: Die Validitätsprüfung schützt vor Missbrauch und Fälschung – vergleichbar mit Rechnungsprüfung, aber datenbasiert. Zu Abs. 4: Die Formel erlaubt eine objektive Aggregation von Wirkung über mehrere Produktionsstufen.
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Natalie Weber Oktober 2025 56 → Sie ersetzt komplizierte Lebenszyklusanalysen durch eine mathematisch saubere und auditierbare Regel. Zu Abs. 5: Die digitale Weitergabe über das Wirkungssteuerkonto macht das System vollautomatisierbar. → Kein zusätzlicher Aufwand, keine manuelle Übertragung. Zu Abs. 6: Der neutrale Defaultwert (0 Punkte) stellt sicher, dass das System funktionsfähig bleibt, selbst wenn Teilakteure noch nicht integriert sind. Zu Abs. 7: Die Haftungsregelung verhindert gezielte Manipulation, z. B. durch das Fälschen von WÖk-IDs oder falsche Lieferantenbewertungen. Zu Abs. 8: Die Verordnungskompetenz ermöglicht technische Weiterentwicklung (z. B. KI-gestützte Lieferkettenanalyse, Blockchain-Tracking). Begründung 1. Systemische Fairness: Das Vorwirkungsprinzip verhindert doppelte Bewertung oder „Steuerstapelung“ und stellt sicher, dass Wirkung einmalig erfasst, aber mehrstufig nachvollziehbar bleibt. 2. Effizienz und Digitalisierung: Durch die Integration in das digitale Wirkungssteuerkonto entfällt die Notwendigkeit manueller Nachweise. → Wirkung wird automatisch weitergereicht – wie die DNA einer Wertschöpfungskette. 3. Verhaltenssteuerung: Unternehmen haben ein Interesse daran, nur mit Lieferanten zusammenzuarbeiten, deren Vorwirkungen positiv sind, weil negative Vorwirkungen den eigenen Endwirkungswert verschlechtern und damit den Steuersatz erhöhen. → So entsteht marktbasiertes Lieferketten-Impact-Management. 4. Transparenz und Nachvollziehbarkeit: Jede Stufe einer Lieferkette kann nachverfolgt werden – das verhindert Greenwashing und Intransparenz.
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Natalie Weber Oktober 2025 57 5. Rechtliche Stabilität: Durch die klare Haftung bei Manipulation (Abs. 7) bleibt das System prüfbar, justiziabel und steuerrechtlich belastbar. 6. Gesellschaftlicher Mehrwert: Das Prinzip erzeugt einen selbstverstärkenden Kreislauf: Nachhaltige Vorleistungen werden belohnt, destruktive Lieferketten verdrängt. → Das Steuerrecht wird zum Motor echter Kreislaufwirtschaft.
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Natalie Weber Oktober 2025 58 § 7 WUStG – Kontrolle, Transparenz und Berichtspflichten Gesetzestext (1) Unternehmer:innen, Organisationen und Einrichtungen, die nach diesem Gesetz steuerpflichtige Umsätze erzielen, sind verpflichtet, 1. die zugehörigen Wirkungsdaten, 2. die WÖk-ID (§ 7 WStG), 3. die Wirkungssteuerklasse (§ 2) und 4. die jeweiligen Vorwirkungswerte (§ 6) vollständig, richtig und nachvollziehbar offenzulegen und digital zu übermitteln. (2) Die Übermittlung erfolgt automatisiert über die Wirkungs-API (§ 7 Abs. 6 WStG) in das Wirkungssteuerkonto (§ 8 WStG). Wirkungsdaten müssen spätestens mit Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung übermittelt werden. (3) Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als zehn Millionen Euro oder mehr als 250 Beschäftigten sind verpflichtet, jährlich einen Wirkungsbericht zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat mindestens zu enthalten: 1. die Summe der erzielten Wirkungswerte in den Dimensionen Mensch, Planet und Demokratie, 2. die Zuordnung zu den Wirkungssteuerklassen, 3. wesentliche Lieferketten-Vorwirkungen, 4. Maßnahmen zur Wirkungsverbesserung. (4) Der Wirkungsbericht kann in bestehende Nachhaltigkeitsberichte nach der CSRD integriert werden, sofern die Wirkungsindikatoren vollständig und kompatibel sind. (5) Der Wirkungsrat (§ 6 WStG) ist befugt, 1. stichprobenartig Prüfungen der Wirkungsdaten, Klassifizierungen und Berichte durchzuführen,
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Natalie Weber Oktober 2025 59 2. zertifizierte Wirkungsauditor:innen und Prüfstellen zu beauftragen, 3. Prüfmethoden und Stichprobengrößen durch Rechtsverordnung festzulegen. (6) Bei Verstößen gegen die Berichtspflichten kann die Finanzverwaltung im Benehmen mit dem Wirkungsrat 1. die Wirkungssteuerklasse nach oben korrigieren, 2. den Bonus (§ 4) aberkennen oder 3. eine Geldbuße bis zu 5 % des Jahresumsatzes verhängen. (7) Der Wirkungsrat veröffentlicht jährlich einen Transparenzbericht, der aggregierte Daten über 1. Steueraufkommen je Wirkungssteuerklasse, 2. Branchenverteilung der Wirkungswerte, 3. durchschnittliche Bonus- und Zuschlagsentwicklung, 4. festgestellte Verstöße und Korrekturen enthält. (8) Der Transparenzbericht ist öffentlich zugänglich und dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat sowie der Europäischen Kommission vorzulegen. Kommentar Zu Abs. 1: Dieser Absatz verpflichtet zu vollständiger Wirkungstransparenz in allen steuerlich relevanten Transaktionen. → Wirkung ist kein freiwilliger Bericht mehr, sondern Teil der Steuerpflicht. Zu Abs. 2: Durch die automatische Übermittlung entfällt Bürokratie – Unternehmen senden ihre Wirkungsdaten zusammen mit den Umsatzsteuerdaten. → Der Verwaltungsaufwand bleibt minimal, die Datenqualität maximal. Zu Abs. 3–4: Die Pflicht zum Wirkungsbericht richtet sich an größere Akteure, analog zur CSRD. → So wird verhindert, dass Großunternehmen Informationsvorteile nutzen,
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Natalie Weber Oktober 2025 60 während kleinere entlastet bleiben. Die Integration in bestehende Berichtsstrukturen (CSRD, GRI) garantiert internationale Anschlussfähigkeit. Zu Abs. 5: Der Wirkungsrat bleibt die wissenschaftliche und ethische Kontrollinstanz, die über standardisierte Prüfverfahren sicherstellt, dass die gemeldeten Daten den realen Systemwirkungen entsprechen. Zu Abs. 6: Sanktionsmechanismen schaffen Anreiz zur korrekten Deklaration. → Die Korrektur nach oben (z. B. von 10 % auf 15 %) wirkt härter als Bußgeld und trifft genau dort, wo Fehlverhalten schadet: bei der Steuerlast. Zu Abs. 7–8: Der jährliche Transparenzbericht ist das gesellschaftliche Rechenschaftsinstrument. → Er macht die Gesamtwirkung des Wirtschaftssystems sichtbar – öffentlich, demokratisch, datenbasiert. Begründung 1. Vertrauensaufbau: Steuern auf Wirkung funktionieren nur, wenn Daten nachvollziehbar, prüfbar und öffentlich kontrollierbar sind. → Dieser Paragraph schafft Transparenz und stärkt das Vertrauen in das neue System. 2. Verwaltungsvereinfachung: Die Kombination mit bestehenden Steuer- und Nachhaltigkeitsberichten (z. B. CSRD) verhindert Doppelstrukturen. → Unternehmen müssen keine neuen Prozesse aufbauen, sondern bestehende nutzen. 3. Kontrolle und Legitimation: Durch wissenschaftlich unabhängige Audits und öffentliche Berichte bleibt das System frei von politischer Willkür oder Lobbyinteressen. 4. Gesellschaftliche Rückkopplung: Der Transparenzbericht erlaubt eine jährliche Reflexion: Wie verändert sich die Wirkung der Wirtschaft? → Steuerpolitik wird zum Lernsystem. 5. Ethik in der Praxis: Dieser Paragraph verankert die praktische Verantwortungspflicht:
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Natalie Weber Oktober 2025 61 Wer Wirkung entfaltet, steht dafür öffentlich ein – im Guten wie im Schlechten. 6. Langfristige Wirkung: Die Offenlegungspflichten erzeugen einen Kulturwandel: Wirtschaftliches Handeln wird dauerhaft an moralisch-demokratische Leitlinien rückgebunden – nicht durch Kontrolle, sondern durch Licht. Damit ist der Kontroll- und Transparenzteil des WUStG abgeschlossen: Er macht die Wirkung sichtbar, überprüfbar und demokratisch rückgebunden – und verwandelt Steuerrecht in ein System gesellschaftlicher Integrität.
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Natalie Weber Oktober 2025 62 § 8 WUStG – Sanktionen und Rechtsfolgen bei Täuschung oder Manipulation Gesetzestext (1) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig 1. unrichtige Wirkungsdaten, 2. manipulierte WÖk-IDs oder Vorwirkungswerte (§ 6), 3. falsche Wirkungssteuerklassen (§ 2) oder 4. gefälschte Zertifizierungen durch nicht akkreditierte Wirkungsauditor:innen verwendet oder übermittelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 % des Jahresumsatzes, mindestens jedoch 10 000 Euro, geahndet werden. (3) In besonders schweren Fällen – insbesondere bei systematischer Täuschung, wiederholtem Verstoß oder erheblichem volkswirtschaftlichen Schaden – stellt die Tat eine Straftat dar und wird mit 1. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder 2. Geldstrafe bis zu einer Million Euro bestraft. (4) Als besonders schwer gilt insbesondere, wenn 1. Wirkungsdaten vorsätzlich so verändert werden, dass destruktive Produkte als positiv erscheinen (Green-, Social- oder Impact-Washing), 2. die Manipulation innerhalb eines Konzerns oder unter Nutzung digitaler Automatisierungssysteme erfolgt, 3. der Wirkungsrat oder die Finanzverwaltung durch Täuschung in der Amtsermittlung behindert wird, 4. die Tat zu unrechtmäßig erlangten Bonusansprüchen (§ 4) oder Steuerentlastungen führt.
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Natalie Weber Oktober 2025 63 (5) In allen Fällen der Täuschung kann die Finanzverwaltung im Benehmen mit dem Wirkungsrat 1. den Bonus nach § 4 rückwirkend aberkennen, 2. den Steuersatz auf die höchste Wirkungssteuerklasse (25 %) anheben und 3. den Täter oder das betroffene Unternehmen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren von Bonusregelungen ausschließen. (6) Der Wirkungsrat führt ein Register über erkannte Manipulationsfälle und veröffentlicht jährlich aggregierte Daten über Art, Häufigkeit und Schwere der Verstöße im Transparenzbericht (§ 7 Abs. 7). (7) Versuche, die Wirkungssteuer zu hinterziehen oder zu umgehen, stehen der Steuerhinterziehung im Sinne der §§ 370 ff. Abgabenordnung gleich und werden entsprechend verfolgt. Kommentar Zu Abs. 1–2: Die Grundstruktur lehnt sich an die AO (Abgabenordnung) an, um Kompatibilität mit bestehendem Steuerstrafrecht zu sichern. → Damit wird das WUStG nicht als „Soft Law“, sondern als vollwertiges Steuerrecht behandelt. Zu Abs. 3–4: Durch die Einstufung als Straftat in schweren Fällen wird klargestellt, dass die Manipulation von Wirkungsdaten gesellschaftlich gleich schwer wie Steuerbetrug wiegt. → Besonders relevant für große Konzerne, Greenwashing-Kampagnen oder algorithmische Täuschung. Zu Abs. 5: Die Rückforderung und Sperre sind zentrale Instrumente zur Wiederherstellung von Gerechtigkeit. → Bonusrücknahme + Hochstufung auf 25 % = finanzielle Neutralisierung des Vorteils. Zu Abs. 6: Das Register stärkt Transparenz und Prävention.
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Natalie Weber Oktober 2025 64 → Unternehmen wissen, dass Verstöße öffentlich nachvollziehbar sind – ein starker sozialer Druckfaktor. Zu Abs. 7: Durch Gleichstellung mit der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) wird sichergestellt, dass die Strafverfolgungsbehörden (Finanzämter, Staatsanwaltschaften) vollumfänglich zuständig sind. Begründung 1. Rechtsstaatliche Stabilität: Das WUStG braucht klare Sanktionsmechanismen, um seine Legitimität zu sichern. → Wirkungsmessung ist keine freiwillige CSR-Angabe, sondern ein Teil der Steuerpflicht. 2. Gleichwertigkeit mit bestehendem Steuerrecht: Indem Täuschung als Steuervergehen behandelt wird, entsteht rechtliche Gleichstellung mit klassischen Steuerdelikten. 3. Präventive Abschreckung: Die Kombination aus Bußgeld, Bonusverlust und öffentlicher Nennung wirkt deutlich abschreckender als traditionelle Strafen. 4. Ethik und Fairness: Wer Wirkung fälscht, verzerrt nicht nur Wettbewerb, sondern schädigt Mensch, Planet und Demokratie. → Diese Systemdimension rechtfertigt eine höhere Strafschwere. 5. Internationale Signalwirkung: Dieser Paragraph ist weltweit der erste, der Green- oder Social-Washing explizit als steuerrelevantes Delikt definiert. → Damit setzt das WUStG einen neuen juristischen Standard. 6. Transparenz und Lernsystem: Das jährliche Register und die Veröffentlichung aggregierter Fälle machen Fehlverhalten öffentlich nachvollziehbar und stärken das Vertrauen der Gesellschaft.
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Natalie Weber Oktober 2025 65 § 9 WUStG – Übergangs- und Schlussbestimmungen Gesetzestext (1) Dieses Gesetz tritt stufenweise in Kraft. Die Einführung erfolgt in drei Phasen: 1. Pilotphase: In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten gilt das WUStG freiwillig für Unternehmen, die sich beim Wirkungsrat registrieren und am Pilotprogramm teilnehmen. Der Wirkungsrat erstellt in dieser Zeit wissenschaftliche Begleitstudien zur Datenqualität, Branchenwirkung und fiskalischen Neutralität. 2. Einführungsphase: Ab dem dritten Jahr wird das WUStG verpflichtend für o Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten oder o einem Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro sowie für ausgewählte Branchen mit hoher Systemwirkung (z. B. Energie, Bau, Lebensmittel, Mobilität, Medien). 3. Vollanwendungsphase: Ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten gilt das WUStG für alle steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen im Sinne des § 1. (2) Die bisherigen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gelten fort, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen trifft. Das UStG ist ab Beginn der Vollanwendungsphase mit dem WUStG zu verschmelzen, sodass die Umsatzsteuer vollständig wirkungsbasiert erhoben wird. (3) Während der Pilot- und Einführungsphase können Steuerpflichtige ihre Wirkung freiwillig deklarieren und die entsprechenden Steuersätze anwenden, sofern die 1. WÖk-ID (§ 7 WStG) vergeben, 2. die Einstufung durch einen zertifizierten Wirkungsauditor erfolgt und 3. die Meldung im Wirkungssteuerkonto (§ 8 WStG) dokumentiert ist.
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Natalie Weber Oktober 2025 66 (4) In der Übergangszeit gelten für Unternehmen, die ihre Wirkung nicht ausweisen, pauschal die Steuersätze der Wirkungssteuerklasse 3 (10 %). (5) Die Bundesregierung evaluiert gemeinsam mit dem Wirkungsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen dieses Gesetzes. Der Evaluationsbericht ist dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Europäischen Kommission vorzulegen. (6) Der Wirkungsrat ist ermächtigt, in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung 1. Pilotbranchen festzulegen, 2. Übergangsfristen zu verlängern oder zu verkürzen, 3. technische Verfahren anzupassen und 4. internationale Harmonisierungsschritte zu koordinieren. (7) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar des auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft Kommentar Zu Abs. 1: Die gestufte Einführung ermöglicht praktische Erprobung ohne Schockwirkung. → Erst freiwillig, dann für Großunternehmen, schließlich für alle. Das schafft Vertrauen, Datenqualität und Anpassungsspielräume. Zu Abs. 2: Das WUStG ersetzt die bisherige Umsatzsteuer nicht abrupt, sondern verschmilzt mit ihr. → Ein organischer Übergang vermeidet Systembrüche in Buchhaltung, Rechtsprechung und EU-Abstimmung. Zu Abs. 3–4: Diese Absätze sichern Flexibilität und Einfachheit: Wer will, kann vorzeitig teilnehmen; wer (noch) nicht kann, bleibt beim neutralen Satz. → Keine Überforderung kleiner Betriebe.
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Natalie Weber Oktober 2025 67 Zu Abs. 5: Die gesetzliche Evaluationspflicht verankert das Prinzip des lernenden Gesetzes – das System wird regelmäßig überprüft, verbessert und transparent berichtet. Zu Abs. 6: Ermächtigung zur Feinsteuerung: So kann der Wirkungsrat dynamisch auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse, technologische Standards oder internationale Entwicklungen reagieren. Zu Abs. 7: Das klare Datum gibt Unternehmen Planungssicherheit und der Verwaltung Zeit zur technischen Vorbereitung. Begründung 1. Politische Realisierbarkeit: Ein schrittweises Vorgehen macht die Reform gesellschaftlich und wirtschaftlich umsetzbar. → Kein disruptiver Bruch, sondern evolutionäre Anpassung. 2. Wissenschaftliche Begleitung: Die Pilotphase erlaubt evidenzbasierte Justierung, bevor das System verpflichtend wird. → Das erhöht Akzeptanz und Vertrauen. 3. EU-Kompatibilität: Durch die Parallelanwendung mit dem UStG bleibt Deutschland konform mit der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie – bis eine EU-weite Harmonisierung des Wirkungssystems erfolgt. 4. Bürokratieabbau: Unternehmen können bestehende Strukturen weiter nutzen; neue Pflichten entstehen erst mit erprobten digitalen Schnittstellen. 5. Gesellschaftliche Kommunikation: Die gestufte Einführung erlaubt begleitende Bildungs-, Informations- und Schulungsprogramme, z. B. durch die Akademie für Wirkungsökonomie oder Bundesakademien. 6. Langfristige Perspektive: Nach der Vollanwendungsphase ist das WUStG nicht mehr „Pilotprojekt“, sondern das neue Normal — eine Steuer, die erstmals ökologische, soziale und demokratische Verantwortung integriert.
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Natalie Weber Oktober 2025 69 Abschnitt B: Wirkungseinkommensteuer-Gesetz (WEstG) (Unterabschnitt des Wirkungssteuergesetzes – WStG) § 1 WEstG – Zweck und Geltung Gesetzestext (1) Dieses Gesetz regelt die Besteuerung sämtlicher Einkünfte natürlicher und juristischer Personen nach Maßgabe ihrer Wirkung auf Mensch, Planet und Demokratie. Es ersetzt die Bemessungslogik des Einkommensteuerrechts durch eine wirkungsgestützte Steuerbemessung, die die gesellschaftliche Relevanz der Einkommensquelle berücksichtigt. (2) Die Wirkungseinkommensteuer umfasst alle Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes, insbesondere 1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 2. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 4. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie 6. sonstige Einkünfte. (3) Die Lohnsteuer ist Bestandteil der Wirkungseinkommensteuer. Sie wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vom Arbeitgeber als Einbehaltungs- und Abführungsform erhoben. Der anzuwendende Wirkungssatz richtet sich nach der Wirkungssteuerklasse der Organisation, in der die Tätigkeit ausgeübt wird (§ 2 WEstG). (4) Die Wirkungseinkommensteuer dient der Förderung von Tätigkeiten, die nachweislich positive gesellschaftliche Wirkung entfalten, und der Lenkung von Kapital und Arbeitskraft in Bereiche, die zur Erreichung der Ziele des Artikels 20a Grundgesetz sowie der Agenda 2030 beitragen. (5) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.
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Natalie Weber Oktober 2025 70 Das Wirkungseinkommensteuer-Gesetz tritt an deren Stelle, sobald die Wirkungsklassen-Systematik vollständig implementiert ist. Kommentar Zu Abs. 1: Legt den Zweck klar fest: nicht Einkommenshöhe, sondern Wirkung ist die neue Bemessungsgrundlage. → Damit wird Einkommen zu einem Maß für gesellschaftlichen Beitrag, nicht bloß Erwerb. Zu Abs. 2: Der Katalog bleibt identisch mit dem EStG – das schafft Anschlussfähigkeit. → Nur die Bewertung ändert sich, nicht die steuerliche Systematik. Zu Abs. 3: Hier wird die Lohnsteuer integriert: Sie ist keine eigene Steuer mehr, sondern eine Erhebungsform der WEstG. → Arbeitgeber führen sie weiter wie bisher ab, aber der Satz richtet sich nach der Wirkung ihres Unternehmens (z. B. 15 % statt 25 %). Dadurch entsteht erstmals ein systemischer Einkommensgerechtigkeits-Effekt: Wer gesellschaftlich Sinnvolles beiträgt, zahlt weniger. Zu Abs. 4: Dieser Absatz schafft die normative Brücke zu Art. 20a GG (Schutz von Umwelt und zukünftigen Generationen) und zu den SDGs – damit wird das Steuerrecht verfassungs- und völkerrechtlich legitimiert. Zu Abs. 5: Sichert Übergang und Rechtskontinuität: EStG/KStG gelten fort, bis die Wirkungssystematik flächendeckend eingeführt ist. → Keine Rechtsunsicherheit während der Umstellung. Begründung 1. Gesellschaftliche Fairness: Das Gesetz erkennt an, dass Arbeit und Einkommen nicht gleichwertig sind, wenn ihre Wirkung auf Gesellschaft und Planet unterschiedlich ist. → So wird endlich systemrelevante Arbeit entlastet.
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Natalie Weber Oktober 2025 71 2. Technische Einfachheit: Die Integration der Lohnsteuer ermöglicht einen reibungslosen Übergang – Arbeitgeber müssen nur den Wirkungssatz ihres Unternehmens digital abrufen. 3. Fiskalische Neutralität: Das Gesamtaufkommen bleibt stabil, weil positive Entlastungen durch Zuschläge bei destruktiven Tätigkeiten ausgeglichen werden. 4. Ethische Legitimität: Die Wirkungseinkommensteuer belohnt reale Wertschöpfung und bestraft extraktive Einkünfte (z. B. Spekulationsgewinne), ohne Ideologie, sondern basierend auf messbarer Wirkung. 5. Makroökonomischer Effekt: Kapital und Talent fließen automatisch dorthin, wo sie gesellschaftlich den größten Nutzen stiften – ein System der Wirkungsgerechtigkeit.
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Natalie Weber Oktober 2025 72 § 2 WEstG – Wirkungsklassen und Steuersätze Gesetzestext (1) Zur Umsetzung einer gerechten und wirkungsorientierten Einkommensbesteuerung werden alle Einkünfte nach Maßgabe ihrer Systemwirkung und individuellen Wirkung in fünf Wirkungssteuerklassen eingeteilt. (2) Die Systemwirkung (WU) bezeichnet die Wirkung der Organisation oder des Unternehmens, in dem die Tätigkeit ausgeübt oder das Einkommen erzielt wird. Die individuelle Wirkung (WI) beschreibt den gesellschaftlichen, ökologischen oder demokratischen Beitrag der konkreten Tätigkeit oder Einkommensquelle. (3) Die persönliche Wirkungseinstufung ergibt sich aus der gewichteten Kombination beider Faktoren: 𝑊&%'=0,6×𝑊𝑈+0,4×𝑊𝐼 (4) Die Einstufung in eine Wirkungssteuerklasse erfolgt nach folgender Systematik: Wirkungssteuerklasse (WSK) Beschreibung Steuersatz Bewertungsbereich (W<sub>ges</sub>) WSK 1 regenerativ / stark gesellschaftlich wirksam 10 % ≥ +60 Punkte WSK 2 nachhaltig / förderlich 20 % +20 bis +59 WSK 3 neutral / lebensunterhaltssichernd 25 % –19 bis +19 WSK 4 belastend / systemisch schädigend 30 % –20 bis –59 WSK 5 destruktiv / nicht zukunftsfähig 40 % ≤ –60 Punkte (5) Existenzschutzklausel: Bei Einkünften aus Tätigkeiten, die ausschließlich dem Lebensunterhalt dienen und keine individuelle Entscheidungsgewalt über die Systemwirkung der
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Natalie Weber Oktober 2025 73 Organisation begründen, darf der anzuwendende Steuersatz nicht höher sein als der der neutralen Wirkungssteuerklasse 3 (25 %). (6) Die Gewichtung nach Absatz 3 kann durch Rechtsverordnung des Wirkungsrats (§ 6 WStG) für bestimmte Berufsgruppen oder Einkunftsarten angepasst werden, sofern dies der sozialen Gerechtigkeit oder der realistischeren Abbildung gesellschaftlicher Wirkung dient. (7) Die Einstufung in eine Wirkungssteuerklasse erfolgt auf Grundlage der durch den Wirkungsrat festgelegten Indikatoren und Bewertungsrichtlinien (§ 4 WStG) und wird automatisiert über die WÖk-ID (§ 7 WStG) in das Wirkungssteuerkonto (§ 8 WStG) übermittelt. Kommentar Zu Abs. 1–2: Hier wird erstmals zwischen Systemwirkung (Arbeitgeber, Branche) und individueller Wirkung (Tätigkeit) unterschieden. → Dadurch wird soziale Fairness mit systemischer Steuerlogik vereint. Zu Abs. 3: Die Gewichtung 60 : 40 spiegelt wider: Der Kontext (Unternehmen, Branche) beeinflusst Wirkung stärker, aber individuelle Tätigkeiten können sie sichtbar verbessern oder abmildern. Zu Abs. 4: Die fünf festen Sätze (10 %, 20 %, 25 %, 30 %, 40 %) bilden ein klares, administrativ einfaches System. → Kein Gleitwert, keine Bürokratie, volle Transparenz. Zu Abs. 5 (Existenzschutzklausel): Dieser Absatz ist der soziale Anker des WEstG: Niemand wird für strukturelle Zwänge bestraft. → Eine Kassiererin bei einem fossilen Konzern zahlt nicht mehr als neutral (25 %), während der Vorstand des gleichen Konzerns systemisch höher eingestuft werden kann (z. B. 40 %). Zu Abs. 6: Ermöglicht differenzierte Anpassung:
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Natalie Weber Oktober 2025 74 Pflege, Bildung, Rettungsdienste, Forschung, Kunst etc. können spezifisch gewichtet werden, um gesellschaftlichen Mehrwert besser abzubilden. Zu Abs. 7: Sichert die technische Durchführbarkeit – die Wirkungsklassifizierung erfolgt digital und automatisch, ohne Zusatzaufwand für Bürger:innen. Begründung 1. Soziale Gerechtigkeit: Das Gesetz erkennt an, dass viele Menschen in bestehenden Strukturen arbeiten, ohne deren Systemwirkung beeinflussen zu können. → Diese werden geschützt, während Entscheidungsträger stärker in Verantwortung genommen werden. 2. Gleichheitsgrundsatz: Durch die Gewichtung (60 / 40) und Existenzschutzregel bleibt die Besteuerung verhältnismäßig und diskriminierungsfrei. 3. Gesellschaftliche Aufwertung: Systemrelevante, aber oft unterbezahlte Tätigkeiten (Pflege, Bildung, Handwerk, soziale Arbeit) profitieren durch niedrigere Sätze. 4. Anreiz für Wandel: Arbeitgeber haben ein Interesse, ihre Systemwirkung zu verbessern, da sie sonst höhere Lohnsteuerlasten für ihre Beschäftigten erzeugen – ein marktwirtschaftlicher Transformationsdruck. 5. Fiskalische Stabilität: Die festen Sätze und klare Struktur gewährleisten Haushaltsneutralität und Planbarkeit. 6. Demokratische Ethik: Dieser Paragraph vermeidet Schuldzuweisung und setzt stattdessen auf Verantwortung, Kontextsensibilität und Gerechtigkeit. → Er verbindet ökonomische Steuerung mit humanistischer Fairness.
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Natalie Weber Oktober 2025 75 § 3 WEstG – Berechnung der Wirkungseinkommensteuer Gesetzestext (1) Die Wirkungseinkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen im Sinne des § 2 EStG in Verbindung mit dem Wirkungssatz, der gemäß § 2 WEstG bestimmt wird. Wirkungseinkommensteuer=Einkommen×Wirkungssatz (WSK) (2) Der anzuwendende Wirkungssatz ergibt sich aus der im jeweiligen Steuerjahr gültigen Wirkungssteuerklasse (§ 2 WEstG). Bei Arbeitnehmer:innen wird der Satz automatisch über die Lohnabrechnung anhand der Unternehmens-WÖk-ID (§ 7 WStG) und der Berufs- bzw. Tätigkeitsklassifikation übermittelt. (3) Bei mehreren Einkunftsarten wird für jede Einkunftsquelle ein separater Wirkungssatz ermittelt. Das Gesamteinkommen wird mit dem gewichteten Durchschnitt der Wirkungssätze aller Einkunftsquellen besteuert. 𝑊𝑆&%'=∑(𝐸$×𝑊𝑆$)∑𝐸$ (4) Selbständige und Freiberufler:innen ermitteln ihren Wirkungssatz anhand der eigenen Tätigkeit und ihrer Organisation. Die Einstufung erfolgt durch einen zertifizierten Wirkungsauditor oder über ein vom Wirkungsrat bereitgestelltes Selbsterhebungssystem mit Prüfrecht (§ 7 WStG). (5) Einkünfte aus Kapitalvermögen werden nach dem Wirkungswert der Kapitalquelle bewertet. Investitionen in nachhaltige, soziale oder demokratiestärkende Projekte erhalten einen reduzierten Wirkungssatz; Kapitalerträge aus destruktiven oder nicht zukunftsfähigen Tätigkeiten unterliegen einem erhöhten Satz. (6) Negative oder destruktive Einkünfte dürfen nicht mit positiven Einkünften anderer Art verrechnet werden (Nichtkompensationsprinzip gemäß § 5 WUStG).
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Natalie Weber Oktober 2025 76 (7) Für Personen mit einem Jahreseinkommen unterhalb der steuerlichen Grundfreigrenze bleibt die Wirkungseinkommensteuer erlassen; etwaige positive Wirkungswerte werden im Wirkungssteuerkonto (§ 8 WStG) gutgeschrieben. (8) Der Wirkungsrat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Näheres festlegen über 1. die Berechnung des Wirkungssatzes bei Misch- oder Sondertätigkeiten, 2. Bewertungsmethoden für Kapitalerträge und Vermietungen, 3. die technische Integration in die elektronische Lohn- und Einkommensteuererhebung. Kommentar Zu Abs. 1–2: Die Formel ersetzt den progressiven Einkommenssteuersatz durch eine kontextsensitive Wirkungssatzlogik. → Einkommen bleibt die Basis, aber der Satz spiegelt die gesellschaftliche Qualität der Einkunftsquelle wider. Zu Abs. 3: Durch die Durchschnittsformel bleibt das System gerecht und additiv: Niemand wird benachteiligt, wenn er sowohl positive als auch neutrale Tätigkeiten ausübt. Zu Abs. 4: Selbständige werden fair behandelt: Sie können ihre eigene Wirkung nachprüfbar deklarieren. → Kein bürokratischer Nachteil gegenüber Angestellten. Zu Abs. 5: Kapitalerträge werden erstmals nach Wirkung des investierten Geldes bewertet, nicht nach Höhe oder Herkunft. → Das lenkt Finanzströme zu realwirtschaftlich sinnvollen Zwecken. Zu Abs. 6: Das Nichtkompensationsprinzip schützt das System vor Green- oder Impact-Washing: Niemand kann destruktive Einkünfte durch Spenden oder positive Nebeneffekte ausgleichen.
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Natalie Weber Oktober 2025 77 Zu Abs. 7: Der Freigrenzenschutz garantiert soziale Gerechtigkeit. → Wer wenig verdient, wird nicht belastet, sondern kann von positiver Wirkung profitieren (z. B. Bonuspunkte, Bildungs- oder Mobilitätsgutschriften). Zu Abs. 8: Die Verordnungskompetenz erlaubt dynamische Anpassung und Digitalisierung. Begründung 1. Systemische Kohärenz: Das WEstG verbindet Einkommensbesteuerung, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer zu einem einzigen, wirkungsbasierten System. 2. Verhaltenslenkung: Durch den Wirkungssatz entsteht ein automatischer Anreiz, gesellschaftlich wertvolle Arbeit und nachhaltige Investitionen zu fördern. 3. Soziale Balance: Menschen in abhängigen Arbeitsverhältnissen sind durch die Existenzschutzklausel (§ 2 Abs. 5) abgesichert, während Entscheidungsträger und Kapitalbesitzer stärker in Verantwortung genommen werden. 4. Bürokratiearmut: Die Integration in Lohn- und Einkommensteuer-Software ermöglicht vollautomatische Anwendung ohne neue Formulare. 5. Transparenz und Nachvollziehbarkeit: Der Wirkungssatz ist für jede Einkunftsquelle offen einsehbar; Bürger:innen verstehen, wie ihre Arbeit auf Steuern wirkt. 6. Gesamtgesellschaftliche Wirkung: Das System belohnt reale Wertschöpfung und entmutigt destruktive, spekulative oder demokratiegefährdende Einkommensquellen – ohne Zwang, sondern durch ökonomische Logik.
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Natalie Weber Oktober 2025 78 § 4 WEstG – Bonusregelung für transformative Wirkung Gesetzestext (1) Personen und Organisationen, deren Einkünfte überwiegend aus Tätigkeiten mit nachweislich positiver Systemwirkung stammen, erhalten einen Wirkungsbonus in Form einer Steuerermäßigung oder Gutschrift auf dem Wirkungssteuerkonto (§ 8 WStG). (2) Der Wirkungsbonus beträgt: 1. 5 Prozentpunkte der festgesetzten Steuer, wenn der durchschnittliche kombinierte Wirkungswert (§ 2 Abs. 3 WEstG) mindestens +40 Punkte beträgt, 2. 10 Prozentpunkte der festgesetzten Steuer, wenn der Wirkungswert mindestens +60 Punkte beträgt. (3) Der Bonus wird automatisch berechnet und gewährt, wenn 1. die Wirkung durch geprüfte WÖk-IDs (§ 7 WStG) nachgewiesen, 2. die Einstufung durch den Wirkungsrat oder eine zertifizierte Prüfstelle bestätigt und 3. die Einkünfte ordnungsgemäß im Wirkungssteuerkonto verbucht wurden. (4) Der Wirkungsbonus kann verwendet werden zur 1. Verrechnung mit zukünftigen Einkommensteuerverpflichtungen, 2. Finanzierung von Fortbildung, Innovation oder sozial-ökologischer Transformation, 3. Bildung eines persönlichen oder betrieblichen Wirkungsfonds. (5) Der Wirkungsbonus darf 20 Prozent der Jahressteuerlast nicht überschreiten. Übersteigende Bonusbeträge werden automatisch auf das Folgejahr vorgetragen. (6) Für Einkünfte aus Tätigkeiten in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Pflege, Rettungswesen, Forschung, Nachhaltigkeitsinnovation und gemeinwohlorientierte Verwaltung wird der Bonus unabhängig von Unternehmenswirkung mindestens auf 5 Prozentpunkte festgesetzt.
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Natalie Weber Oktober 2025 79 (7) Bei missbräuchlicher Inanspruchnahme, falscher Wirkungseinstufung oder manipulierter Datenübermittlung gelten die Sanktionsbestimmungen des § 8 WUStG entsprechend. (8) Der Wirkungsrat veröffentlicht jährlich eine Liste der bonusfähigen Tätigkeitsfelder, Bewertungsindikatoren und Berechnungsrichtlinien. Kommentar Zu Abs. 1–2: Der Bonusmechanismus folgt der Logik: Steuervergünstigung als Wertschätzung realer Wirkung. → Die zwei Stufen ( +40 / +60 Punkte ) schaffen messbare, aber erreichbare Anreize. Zu Abs. 3: Der Bonus ist automatisch an die geprüften Wirkungsdaten gekoppelt – kein Antrag, keine Bürokratie. Zu Abs. 4: Die Verwendungsmöglichkeiten machen den Bonus transformativ statt konsumtiv: Er dient der Weiterbildung, Innovation oder Zukunftsinvestition. Zu Abs. 5: Die 20 %-Deckelung hält den Staatshaushalt stabil und verhindert Überförderung. Zu Abs. 6: Diese Regel institutionalisiert gesellschaftliche Dankbarkeit: Systemrelevante Berufe (Pflege, Bildung, Forschung etc.) erhalten immer einen Mindestbonus, auch wenn ihr Arbeitgeber keine überdurchschnittliche Systemwirkung aufweist. Zu Abs. 7–8: Sicherung gegen Missbrauch und gleichzeitige Transparenzpflicht durch den Wirkungsrat. Begründung 1. Gesellschaftliche Fairness: Menschen in Berufen, die zum Zusammenhalt und Fortschritt beitragen, werden steuerlich entlastet – unabhängig von Marktwert oder Lohnniveau.
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Natalie Weber Oktober 2025 80 2. Wirtschaftliche Logik: Der Bonus schafft Investitions- und Lernanreize. → Unternehmen und Einzelpersonen können Steuerersparnisse gezielt in Weiterbildung oder Innovation investieren. 3. Haushaltsneutralität: Finanziert wird der Bonus aus Zuschlägen destruktiver Einkünfte (WSK 4 + 5). 4. Moralische Legitimation: Zum ersten Mal wird im Steuerrecht klar: Wert entsteht nicht nur durch Arbeit, sondern durch ihre Wirkung auf Gesellschaft und Zukunft. 5. Langfristige Transformation: Der Bonus beschleunigt den Wandel hin zu einer Wirtschaft, in der Bildung, Gesundheit, Forschung und Nachhaltigkeit strukturell gestärkt werden. 6. Demokratische Symbolik: Er macht sichtbar, dass Staat und Gesellschaft das Gute nicht nur fordern, sondern belohnen – ein Vertrauensanker in Zeiten des Wandels.
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Natalie Weber Oktober 2025 81 § 5 WEstG – Nichtkompensationsprinzip und ethische Leitplanken Gesetzestext (1) Negative oder destruktive Wirkungen im Rahmen der Einkommensentstehung dürfen nicht durch positive Wirkungen anderer Einkunftsarten, Tätigkeiten oder Zeiträume kompensiert werden. Dies gilt insbesondere für die Dimensionen Mensch, Planet und Demokratie im Sinne des § 4 WStG. (2) Das Nichtkompensationsprinzip gilt für alle Einkunftsarten und Anwendungsebenen dieses Gesetzes, insbesondere 1. bei der Ermittlung des kombinierten Wirkungswertes (§ 2 Abs. 3), 2. bei der Berechnung der Steuer (§ 3), 3. bei der Anwendung von Bonusregelungen (§ 4), 4. bei der Verrechnung im Wirkungssteuerkonto (§ 8 WStG). (3) Einkünfte, die aus Tätigkeiten oder Investitionen mit einer Gesamtwirkung von weniger als –60 Punkten resultieren, gelten als nicht zukunftsfähig und werden zwingend der Wirkungssteuerklasse 5 (40 %) zugeordnet, unabhängig von möglichen positiven Wirkungen in anderen Bereichen. (4) Einkünfte, die auf Handlungen beruhen, die 1. gegen Menschenrechte, 2. gegen die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, 3. gegen internationale Umwelt- oder Friedensabkommen oder 4. gegen Grundprinzipien ethischer Unternehmensführung verstoßen, sind absolut nicht kompensierbar und führen zu einer Einstufung in die höchste Wirkungssteuerklasse (40 %) zuzüglich eines Zuschlags von bis zu 10 Prozentpunkten. (5) Der Wirkungsrat (§ 6 WStG) legt jährlich fest, 1. welche Branchen, Tätigkeiten und Einkunftsformen als nichtkompensierbar gelten, 2. wie Schwellenwerte für destruktive Wirkung operationalisiert werden,
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Natalie Weber Oktober 2025 82 3. und wie ethische Mindeststandards überprüft werden. (6) Personen, die Einkünfte aus destruktiven Tätigkeiten erzielen, können nur dann auf eine Neubewertung ihrer Wirkung beantragen, wenn sie eine nachweisbare, strukturelle Veränderung oder Umschichtung ihrer Tätigkeit in positive Wirkung vorlegen. Kommentar Zu Abs. 1: Der Grundsatz: Wirkung ist nicht verrechenbar. → Wer z. B. mit demokratiegefährdenden Medien Geld verdient, kann das nicht durch Spenden an soziale Projekte ausgleichen. Zu Abs. 2: Die umfassende Geltung schließt jede Hintertür aus: Ob durch Steuererklärung, Bonus oder Nebenverdienst – das Prinzip gilt systemweit. Zu Abs. 3: Der Schwellenwert (–60 Punkte) definiert die rote Linie: Ab hier wird Einkommen systemisch destruktiv und kann steuerlich nicht mehr „neutralisiert“ werden. Zu Abs. 4: Dieser Absatz verankert ethische Unverhandelbarkeit im Steuerrecht. → Wer aktiv gegen Menschenrechte, Demokratie oder Frieden arbeitet, zahlt den Höchstsatz plus Zuschlag – ohne Ausnahme, ohne Kompensation. Zu Abs. 5: Der Wirkungsrat bleibt methodisch zuständig: Er konkretisiert jährlich, was als „nichtkompensierbar“ gilt (z. B. Kinderarbeit, Waffenproduktion, Desinformation, Korruption). Zu Abs. 6: Dieser Absatz sichert Transformationsgerechtigkeit: Wer sich strukturell verändert (z. B. fossile in erneuerbare Energie, destruktives Geschäftsmodell zu sozialem Zweck), kann neu eingestuft werden – Wiedergutmachung durch Wandel.
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Natalie Weber Oktober 2025 83 Begründung 1. Moralische Integrität: Der Paragraph verhindert, dass das System zu einem „Ablasshandel 2.0“ wird. → Wirkung darf nicht bilanziert oder erkauft werden, sondern muss real stattfinden. 2. Rechtliche Klarheit: Er operationalisiert Artikel 20a GG und macht ethische Grundsätze zu steuerlich verbindlichen Normen. 3. Systemische Sicherheit: Durch Nichtkompensation bleibt das System resistent gegen Green-, Social- und Impact-Washing. 4. Verantwortungslogik: Einkommen ist nicht neutral – es trägt Verantwortung. Dieser Paragraph verankert das im Recht. 5. Veränderungsanreiz: Der Absatz 6 eröffnet die Chance zur Transformation: → Wer umsteuert, wird belohnt; wer destruktiv bleibt, zahlt dauerhaft mehr. 6. Gesellschaftliche Symbolkraft: Er formuliert den ethischen Kern der Wirkungsökonomie: „Nicht jedes Einkommen verdient dieselbe Anerkennung.“
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Natalie Weber Oktober 2025 84 § 6 WEstG – Transparenz, Kontrolle und Berichtspflichten Gesetzestext (1) Steuerpflichtige, die unter dieses Gesetz fallen, sind verpflichtet, 1. ihre Einkünfte und Einkunftsarten, 2. die entsprechenden Wirkungswerte, 3. die zugehörigen WÖk-IDs (§ 7 WStG) und 4. die Wirkungssteuerklassen (§ 2 WEstG) vollständig, richtig und prüfbar anzugeben und elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. (2) Arbeitgeber:innen, Unternehmen und Organisationen sind verpflichtet, bei der Lohnabrechnung die für die Arbeitnehmer:innen relevante Wirkungssteuerklasse und Wirkungssätze digital auszuweisen. Die Übermittlung erfolgt automatisiert über die elektronische Lohnsteueranmeldung. (3) Steuerpflichtige mit einem Jahreseinkommen über 100.000 Euro oder mit Einkünften aus mehr als zwei verschiedenen Wirkungssteuerklassen sind verpflichtet, einen Wirkungsnachweis vorzulegen, der mindestens enthält: 1. eine Aufschlüsselung der Einkünfte nach Wirkungsklassen, 2. die Quellen der jeweiligen Wirkungswerte (z. B. Arbeitgeber, Kapitalquelle, Tätigkeit), 3. die Prüfbescheinigung eines zertifizierten Wirkungsauditors oder des Wirkungsrats. (4) Der Wirkungsnachweis kann in bestehende Nachhaltigkeits- oder Tätigkeitsberichte integriert werden, sofern alle geforderten Angaben enthalten sind. (5) Der Wirkungsrat (§ 6 WStG) führt in Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung regelmäßige Stichprobenprüfungen durch. Hierzu ist er berechtigt, 1. Einsicht in Wirkungsdaten, Klassifizierungen und Prüfzertifikate zu nehmen,
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Natalie Weber Oktober 2025 85 2. Prüfstellen und Auditor:innen zu kontrollieren und 3. Prüfverfahren durch Rechtsverordnung zu standardisieren. (6) Bei Falschangaben, unterlassener Deklaration oder Manipulation gelten die Sanktionsvorschriften des § 8 WUStG entsprechend. In schweren Fällen kann die Steuerpflichtige Person in die nächsthöhere Wirkungssteuerklasse eingestuft werden oder den Bonusanspruch (§ 4 WEstG) verlieren. (7) Der Wirkungsrat veröffentlicht jährlich einen Wirkungssteuer-Transparenzbericht, der aggregiert darstellt: 1. die durchschnittlichen Wirkungswerte nach Branchen und Einkunftsarten, 2. die Bonus- und Zuschlagsentwicklung, 3. festgestellte Verstöße und Korrekturen, 4. die Entwicklung der Einkommensverteilung nach Wirkung. (8) Der Transparenzbericht wird dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Öffentlichkeit vorgelegt. Kommentar Zu Abs. 1–2: Diese Absätze sichern Datentransparenz und Nachvollziehbarkeit. → Wirkung wird Teil der Steuerpflicht, aber ohne Mehraufwand: Alle Daten laufen automatisch über das digitale Lohn- und Steuersystem. Zu Abs. 3–4: Der Wirkungsnachweis dient als Pendant zum Nachhaltigkeitsbericht für Einkommen. → Kein neues Bürokratieinstrument, sondern Integration in bestehende Strukturen (z. B. CSRD-Berichte, Einkommensnachweise). Zu Abs. 5: Hier wird die Rolle des Wirkungsrats als fachliche Kontrollinstanz präzisiert. → Die Steuerverwaltung prüft formal, der Wirkungsrat prüft inhaltlich. Zu Abs. 6: Die Sanktionen sind verhältnismäßig:
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Natalie Weber Oktober 2025 86 Keine Kriminalisierung, aber klare Konsequenzen – Bonusverlust oder Hochstufung der Steuerklasse. Zu Abs. 7–8: Der jährliche Transparenzbericht schafft öffentliche Rechenschaft. → Bürger:innen können nachvollziehen, wie sich Einkommen, Wirkung und Steuern gesellschaftlich entwickeln. Er macht sichtbar: Welche Tätigkeiten wachsen, welche verschwinden, welche Wirkung die Steuerpolitik entfaltet. Begründung 1. Demokratische Legitimation: Wirkungssteuern schaffen neue Machtverhältnisse – Transparenz ist ihr Gegengewicht. → Nur durch Offenheit bleibt das System demokratisch kontrollierbar. 2. Vertrauensbildung: Durch öffentliche Berichte und Audit-Standards entsteht Akzeptanz in Wirtschaft und Gesellschaft. → Steuerpflicht wird als Beitrag zur Wirkungsgerechtigkeit verstanden, nicht als Zwang. 3. Bürokratieabbau: Die Integration in digitale Steuerverfahren (ELSTER, Lohnabrechnung) macht die Umsetzung einfach und kostengünstig. 4. Daten- und Wissenschaftsqualität: Die Zusammenarbeit von Finanzverwaltung und Wirkungsrat sichert, dass Wirkung nicht nur moralisch, sondern empirisch fundiert gemessen wird. 5. Systemisches Lernen: Die jährliche Berichterstattung erlaubt es, Fehlentwicklungen früh zu erkennen und politisch gegenzusteuern – das Steuerrecht wird zu einem lernfähigen Regelkreis. 6. Gesellschaftlicher Nutzen: Der Transparenzbericht zeigt jährlich: Welche Tätigkeiten und Einkunftsarten tragen zur Stabilität, Innovation und Demokratie bei – und welche entziehen sich dieser Verantwortung.
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Natalie Weber Oktober 2025 87 § 7 WEstG – Sanktionen und Rechtsfolgen bei Täuschung oder Manipulation Gesetzestext (1) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig 1. unrichtige Wirkungswerte, 2. manipulierte WÖk-IDs oder Klassifizierungen, 3. falsche Wirkungssteuerklassen oder 4. gefälschte Prüf- oder Zertifizierungsunterlagen übermittelt oder verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 % des Jahreseinkommens, mindestens jedoch 2.500 Euro, geahndet werden. (3) In besonders schweren Fällen – insbesondere bei systematischer Täuschung, wiederholten Verstößen oder bei Einkünften aus destruktiven Tätigkeiten – stellt die Tat eine Straftat dar und wird mit 1. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder 2. Geldstrafe bis zu 500.000 Euro bestraft. (4) Als besonders schwer gilt insbesondere, wenn 1. Wirkungsdaten absichtlich so manipuliert werden, dass destruktive Einkünfte als positiv erscheinen, 2. Bonuszahlungen (§ 4 WEstG) oder Steuerermäßigungen unrechtmäßig erlangt werden, 3. Dritte durch Täuschung in steuerliche Nachteile gebracht werden, oder 4. ein Missbrauch in großem Umfang oder durch eine Organisation erfolgt. (5) In allen Fällen von Täuschung kann die Finanzverwaltung im Benehmen mit dem Wirkungsrat
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Natalie Weber Oktober 2025 88 1. den Bonus (§ 4 WEstG) rückwirkend aberkennen, 2. den Steuersatz auf die höchste Wirkungssteuerklasse (40 %) anheben und 3. die betroffene Person oder Organisation für bis zu fünf Jahre von Bonusregelungen ausschließen. (6) Wiederholte Verstöße führen zusätzlich zur Eintragung in das Register für Wirkungsverstöße, das vom Wirkungsrat geführt und jährlich in aggregierter Form veröffentlicht wird. (7) Versuche, die Wirkungseinkommensteuer zu hinterziehen oder unrechtmäßig zu mindern, stehen der Steuerhinterziehung nach §§ 370 ff. Abgabenordnung gleich und werden entsprechend verfolgt. Kommentar Zu Abs. 1–2: Die Grundstruktur orientiert sich an der Abgabenordnung (AO), um volle Rechtskompatibilität mit dem bestehenden Steuerstrafrecht zu gewährleisten. → Damit wird die Wirkungseinkommensteuer nicht als „moralisches“, sondern als rechtsverbindliches Steuerrecht behandelt. Zu Abs. 3–4: Schwerwiegende Manipulationen (z. B. gefälschte Wirkungsgutachten, falsche Klassifizierung) werden ausdrücklich als Straftat behandelt. → Das schafft Gleichstellung mit klassischer Steuerhinterziehung und sichert die Systemintegrität. Zu Abs. 5: Bonusaberkennung + Hochstufung + Ausschluss ist ein dreistufiger Korrekturmechanismus, der den wirtschaftlichen Vorteil aus Täuschung neutralisiert. → Wer schummelt, zahlt mehr – und verliert Anreize. Zu Abs. 6: Das Register für Wirkungsverstöße wirkt präventiv. → Es schafft Transparenz ohne Pranger, da nur aggregierte Daten veröffentlicht werden.
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Natalie Weber Oktober 2025 89 Zu Abs. 7: Dieser Absatz stellt die Verbindung zur AO her: → Finanzämter, Staatsanwaltschaften und Gerichte können bestehende Strukturen nutzen. Begründung 1. Rechtsstaatliche Gleichstellung: Manipulation von Wirkung ist Steuerbetrug in neuer Form. → Dieser Paragraph macht das steuerlich, moralisch und juristisch gleichwertig. 2. Prävention durch Transparenz: Das Wirkungsverstöße-Register erhöht das Entdeckungsrisiko und schützt ehrliche Steuerpflichtige. 3. Moralische Klarheit: Wirkung darf nicht als PR-Instrument missbraucht werden – dieser Paragraph schützt die Integrität des gesamten Systems. 4. Funktionale Logik: Durch Hochstufung auf die höchste Wirkungssteuerklasse wird Täuschung ökonomisch unattraktiv. 5. Verhältnismäßigkeit: Kleine Fehler bleiben Ordnungswidrigkeiten, systematische Täuschung wird zur Straftat. → Keine Überkriminalisierung, aber klare Grenze. 6. Signalwirkung: Das Gesetz zeigt: Wer Wirkung vortäuscht, schadet nicht nur dem Staat, sondern auch der Glaubwürdigkeit einer gerechteren Ökonomie – und wird entsprechend behandelt.
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Natalie Weber Oktober 2025 90 § 8 WEstG – Übergangs- und Schlussbestimmungen Gesetzestext (1) Dieses Gesetz wird stufenweise eingeführt, um eine sozial ausgewogene, technisch umsetzbare und verfassungsmäßige Anwendung sicherzustellen. Die Einführung erfolgt in drei Phasen: 1. Pilotphase: In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten gilt die Wirkungseinkommensteuer freiwillig für Personen und Organisationen, die sich beim Wirkungsrat registrieren und am Pilotprogramm teilnehmen. Der Wirkungsrat erstellt in dieser Zeit wissenschaftliche Begleitstudien über Datenqualität, soziale Auswirkungen und fiskalische Neutralität. 2. Einführungsphase: Ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten gilt das Gesetz verpflichtend für o Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro, o Personen mit einem Jahreseinkommen über 100.000 Euro, o Tätigkeiten mit hoher Systemrelevanz oder öffentlicher Wirkung. 3. Vollanwendungsphase: Ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten gilt das WEstG für alle steuerpflichtigen Einkünfte. (2) Während der Pilot- und Einführungsphase kann die Wirkungseinkommensteuer freiwillig angewandt werden, wenn die Wirkung über eine gültige WÖk-ID (§ 7 WStG) nachgewiesen und im Wirkungssteuerkonto (§ 8 WStG) dokumentiert ist. (3) In der Übergangszeit gelten für Einkünfte ohne Wirkungsbewertung pauschal die Steuersätze der neutralen Wirkungssteuerklasse 3 (25 %). (4) Einkünfte aus Tätigkeiten, die zur Grundversorgung, öffentlichen Daseinsvorsorge oder Existenzsicherung beitragen (z. B. Pflege, Bildung, Infrastruktur, Grundverwaltung), sind während der Pilotphase von Zuschlägen befreit und mindestens der Wirkungssteuerklasse 3 zuzuordnen.
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Natalie Weber Oktober 2025 91 (5) Der Wirkungsrat (§ 6 WStG) ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung 1. Pilotbranchen und Einkunftsgruppen festzulegen, 2. Übergangsfristen anzupassen, 3. Bewertungs- und Prüfverfahren weiterzuentwickeln, 4. internationale Harmonisierungsschritte zu koordinieren. (6) Die Bundesregierung evaluiert gemeinsam mit dem Wirkungsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten die ökonomischen, sozialen, ökologischen und demokratischen Auswirkungen dieses Gesetzes. Der Evaluationsbericht ist dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Europäischen Kommission vorzulegen. (7) Die Wirkungseinkommensteuer ersetzt die bisherigen Vorschriften des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes, sobald die Wirkungsklassensystematik vollständig implementiert ist. Bis dahin gelten diese Gesetze ergänzend fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen. (8) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar des auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft. Kommentar Zu Abs. 1: Die dreistufige Einführung ist sozial und organisatorisch klug: Sie ermöglicht Erfahrungen, Datenaufbau und schrittweise Akzeptanz. → Erst freiwillig, dann für Großverdiener und große Organisationen, schließlich für alle. Zu Abs. 2–3: Freiwillige Anwendung ermöglicht „Early Movers“ (Unternehmen oder Bürger:innen mit Wirkungsvorreiterrolle) eine direkte Belohnung. → Wer positiv wirkt, profitiert sofort. Fehlende Wirkungseinstufungen werden zunächst neutral behandelt, um Überforderung zu vermeiden. Zu Abs. 4: Dieser Absatz schützt systemrelevante Berufe während der Einführung.
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Natalie Weber Oktober 2025 92 → Keine zusätzlichen Belastungen für Pflege, Bildung, Verwaltung etc., sondern strukturelle Anerkennung ihrer gesellschaftlichen Bedeutung. Zu Abs. 5: Die Verordnungskompetenz ermöglicht Anpassung, ohne jedes Mal den Gesetzgeber zu bemühen – wichtig bei neuen Berufsgruppen, Technologien oder Kapitalformen. Zu Abs. 6: Die verpflichtende Evaluierung verankert das Prinzip des lernenden Gesetzes – die Wirkungseinkommensteuer ist kein statisches Instrument, sondern ein sich selbst verbesserndes System. Zu Abs. 7: Sichert Rechtssicherheit und EU-Kompatibilität: EStG und KStG bleiben gültig, bis die Wirkungslogik voll integriert ist. → Kein Risiko für internationale Abkommen, Doppelbesteuerung oder Verwaltungskonflikte. Zu Abs. 8: Klare Datumsregelung schafft Planungssicherheit. Begründung 1. Soziale Verträglichkeit: Der Übergang schützt Arbeitnehmer:innen, kleine Betriebe und Selbständige vor Überforderung. → Niemand wird „über Nacht“ in ein neues System gezwungen. 2. Datenqualität und Vertrauen: Die Pilotphase dient der wissenschaftlichen Erprobung und Anpassung – kein Experiment am offenen Herzen, sondern kontrollierte Evolution. 3. Haushaltsneutralität: Da Zuschläge destruktiver Einkünfte die Boni positiver Tätigkeiten finanzieren, entstehen keine Mehrausgaben für den Staat. 4. Europäische Anschlussfähigkeit: Der parallele Betrieb mit dem EStG stellt sicher, dass Deutschland EU-steuerrechtlich konform bleibt, bis eine europäische Harmonisierung von Wirkungssteuerprinzipien erfolgt. 5. Gesellschaftliche Kommunikation: Der stufenweise Übergang gibt Raum für Aufklärung, Bildung und
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Natalie Weber Oktober 2025 93 Akzeptanzförderung – z. B. über die Akademie für Wirkungsökonomie, Medienkampagnen und Fachschulungen. 6. Systemische Lernfähigkeit: Das Gesetz verpflichtet zur regelmäßigen Reflexion – nicht nur der Finanzen, sondern der gesamtgesellschaftlichen Wirkung von Einkommen, Arbeit und Kapital.
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Natalie Weber Oktober 2025 94 Abschnitt C: Wirkungskörperschaftsteuer-Gesetz (WKStG) (Unterabschnitt des Wirkungssteuergesetzes – WStG) § 1 WKStG – Zweck und Geltung Gesetzestext (1) Dieses Gesetz regelt die Besteuerung juristischer Personen des privaten und öffentlichen Rechts nach Maßgabe ihrer systemischen Wirkung auf Mensch, Planet und Demokratie. Es ersetzt die klassische Gewinnbesteuerung durch eine wirkungsbasierte Bemessungsgrundlage, die die ökologische, soziale und demokratische Qualität unternehmerischen Handelns berücksichtigt. (2) Die Wirkungskörperschaftsteuer dient der Förderung unternehmerischer Tätigkeiten, die nachweislich zur Erreichung der Ziele des Artikels 20a Grundgesetz, der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie beitragen. (3) Steuerpflichtig sind alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Körperschaftsteuergesetzes, einschließlich Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen, Vereine und Anstalten öffentlichen Rechts, soweit sie steuerpflichtige Gewinne erzielen oder wirtschaftlich tätig sind. (4) Die Wirkungskörperschaftsteuer wird auf Grundlage des Gesamtwirkungswertes (GWV) des Unternehmens (§ 4 WStG) erhoben. Der GWV ergibt sich aus der gewichteten Wirkung in den Dimensionen 1. Mensch (soziale und kulturelle Wirkung), 2. Planet (ökologische Wirkung) und 3. Demokratie (Governance-, Fairness- und Transparenzwirkung). (5) Die Steuerbemessungsgrundlage ist der nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn, multipliziert mit dem Wirkungsfaktor (WF) gemäß § 2 WKStG. Wirkungskörperschaftsteuer=Gewinn×Wirkungsfaktor (WF)
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Natalie Weber Oktober 2025 95 (6) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) entsprechend. Das WKStG tritt an dessen Stelle, sobald die Wirkungsklassensystematik vollständig implementiert ist. Kommentar Zu Abs. 1: Ziel ist eine Transformation der Gewinnbesteuerung: Nicht nur wie viel ein Unternehmen verdient, sondern wie dieser Gewinn erzielt wird, bestimmt die Steuerlast. → Wirkung ersetzt reine Profitlogik. Zu Abs. 2: Der Absatz verankert das Gesetz verfassungsrechtlich und völkerrechtlich: Es dient der Umsetzung von Art. 20a GG (Schutz natürlicher Lebensgrundlagen) und der Agenda 2030. Zu Abs. 3: Die Definition der Steuerpflicht folgt dem KStG, um Rechtskontinuität zu sichern. → Keine Ausnahmen: Alle juristischen Personen werden in die Wirkungssystematik überführt. Zu Abs. 4: Hier werden die drei Dimensionen der Wirkung operationalisiert. → Wirtschaftliches Handeln wird systemisch statt eindimensional betrachtet. Zu Abs. 5: Die Formel ersetzt den fixen Steuersatz (bisher 15 %) durch einen variablen, wirkungsbasierten Faktor, der positive Wirkung belohnt und destruktive Wirkung verteuert. Zu Abs. 6: Die Übergangsregelung sichert EU- und Steuerrecht-Kompatibilität: Das WKStG ist eine Weiterentwicklung, keine Revolution gegen das KStG. Begründung 1. Systemische Modernisierung: Das WKStG überträgt das Prinzip „Gewinn durch Wirkung“ ins Unternehmenssteuerrecht.
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Natalie Weber Oktober 2025 96 → Damit wird die Steuerlogik von der reinen Kapitalrendite zur Wirkungsrendite erweitert. 2. Fiskalische Neutralität: Das Steueraufkommen bleibt stabil, da positive Entlastungen durch Zuschläge destruktiver Unternehmen kompensiert werden. 3. Marktlenkung: Unternehmen, die gesellschaftliche, ökologische und demokratische Stabilität fördern, zahlen weniger Steuern – ein klarer ökonomischer Transformationsanreiz. 4. Rechts- und Planungssicherheit: Durch die Anknüpfung an das KStG bleibt die Bilanzierung identisch; nur die Bewertung der Wirkung ändert sich. 5. Wissenschaftliche Fundierung: Der Gesamtwirkungswert basiert auf Scorecards, Daten und Indikatoren, die der Wirkungsrat jährlich evaluiert (§ 6 WStG). 6. Gesellschaftlicher Wandel: Das WKStG ersetzt reine Gewinnmaximierung durch systemische Verantwortung – ein Paradigmenwechsel, der Profit mit Sinn verbindet.
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Natalie Weber Oktober 2025 97 § 2 WKStG – Wirkungsfaktor und Steuerklassen Gesetzestext (1) Die Wirkungskörperschaftsteuer wird auf Grundlage eines Wirkungsfaktors (WF) erhoben, der sich aus dem Gesamtwirkungswert (GWV) des Unternehmens gemäß § 4 WStG ergibt. Der Wirkungsfaktor bestimmt die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes. (2) Unternehmen werden in fünf Wirkungssteuerklassen (WSK) eingeteilt, die den Steuersatz nach folgender Systematik festlegen: Wirkungssteuerklasse (WSK) Beschreibung Wirkungsfaktor / Steuersatz Bewertungsbereich (GWV) WSK 1 regenerativ / gesellschaftlich wertsteigernd 5 % ≥ +60 Punkte WSK 2 nachhaltig / zukunftsfördernd 10 % +20 bis +59 WSK 3 neutral / marktüblich 15 % –19 bis +19 WSK 4 belastend / sozial-ökologisch schädigend 20 % –20 bis –59 WSK 5 destruktiv / nicht zukunftsfähig 25 % ≤ –60 Punkte (3) Der Gesamtwirkungswert wird jährlich durch den Wirkungsrat (§ 6 WStG) auf Basis der nationalen Wirkungs-Scorecard (§ 7 WStG) bestimmt oder durch eine akkreditierte Prüfstelle zertifiziert. (4) Bei Konzernen mit mehreren Tochtergesellschaften kann für jede Gesellschaft ein eigener Gesamtwirkungswert ermittelt werden. Für die steuerliche Gesamtbewertung gilt der gewichtete Durchschnitt der
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Natalie Weber Oktober 2025 98 Wirkungswerte aller Tochtergesellschaften, gewichtet nach ihrem Anteil am Konzerngewinn. (5) Im Fall von Joint Ventures, Beteiligungen oder Unternehmensnetzwerken wird der Wirkungswert anteilig nach dem Beteiligungsgrad übernommen, sofern keine eigene WÖk-ID (§ 7 WStG) vergeben wurde. (6) Unternehmen ohne geprüften Wirkungswert werden automatisch der neutralen Wirkungssteuerklasse 3 (15 %) zugeordnet. (7) Der Wirkungsrat überprüft jährlich die Bewertungsgrenzen der Steuerklassen und kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung anpassen, um die gesamtwirtschaftliche Balance und Haushaltsneutralität sicherzustellen. Kommentar Zu Abs. 1–2: Der Wirkungsfaktor ersetzt den fixen Körperschaftsteuersatz (bisher 15 %) durch ein dynamisches, wirkungsabhängiges Modell. → Regenerative Unternehmen zahlen weniger, destruktive mehr – aber in einem klaren, stabilen 5-Prozent-Raster. Zu Abs. 3: Die Bewertung durch den Wirkungsrat stellt wissenschaftliche Objektivität und Nachprüfbarkeit sicher. → Keine politische Einflussnahme, sondern standardisierte, methodische Erhebung. Zu Abs. 4–5: Die Konzernregelung verhindert systemisches „Wirkungs-Shifting“ (z. B. Verlagerung negativer Wirkung in Tochterfirmen). → Wirkung kann bilanziell nicht ausgelagert werden. Zu Abs. 6: Der neutrale Satz (15 %) gilt als Default – ein administrativ einfacher Einstieg für Unternehmen ohne Prüfung. Zu Abs. 7: Die jährliche Überprüfung hält das System dynamisch und fiskalisch stabil, ohne jedes Mal eine Gesetzesänderung zu erfordern. Begründung
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Natalie Weber Oktober 2025 99 1. Steuergerechtigkeit 4.0: Das WKStG beendet die Gleichbehandlung von destruktiven und regenerativen Geschäftsmodellen. → Wirkung ersetzt Profit als alleinigen Maßstab steuerlicher Fairness. 2. Lenkungswirkung: Ein Unternehmen, das Klima, Menschenrechte und Demokratie stärkt, hat einen realen Wettbewerbsvorteil – geringere Steuerlast, höheres Vertrauen, besserer Kapitalzugang. 3. Haushaltsneutralität: Die Staffelung ist symmetrisch aufgebaut: Entlastungen (WSK 1–2) werden durch Zuschläge (WSK 4–5) vollständig ausgeglichen. 4. Marktkompatibilität: Das 5-Klassen-System ist einfach, transparent und kompatibel mit internationaler Buchführung. → Keine Umstellung der Bilanzierung nötig, nur neue Multiplikation mit dem WF. 5. Verfassung und EU-Recht: Da der Gegenstand der Besteuerung unverändert bleibt (Gewinn), aber die Bemessungslogik erweitert wird, ist das WKStG vollständig verfassungs- und europarechtskonform. 6. Gesellschaftliche Transformation: Das Gesetz verändert den Kapitalismus von innen heraus, indem es Gewinn und gesellschaftlichen Nutzen in dieselbe Richtung lenkt.
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Natalie Weber Oktober 2025 100 § 3 WKStG – Bonusregelung für positive Unternehmenswirkung Gesetzestext (1) Unternehmen, deren Gesamtwirkungswert (GWV) gemäß § 4 WStG im Durchschnitt des Steuerjahres mindestens +40 Punkte beträgt, erhalten einen Wirkungsbonus. Der Bonus wird in Form einer Steuerermäßigung, Gutschrift oder Investitionsförderung gewährt. (2) Der Wirkungsbonus beträgt: 1. 5 Prozentpunkte der festgesetzten Wirkungskörperschaftsteuer bei einem GWV von mindestens +40 Punkten (Wirkungssteuerklasse 2), 2. 10 Prozentpunkte der festgesetzten Wirkungskörperschaftsteuer bei einem GWV von mindestens +60 Punkten (Wirkungssteuerklasse 1). (3) Der Bonus wird automatisch über das Wirkungssteuerkonto (§ 8 WStG) verrechnet, sobald der geprüfte Wirkungswert im jeweiligen Steuerjahr vorliegt. (4) Der Bonus kann verwendet werden für: 1. Reinvestitionen in Forschung, Entwicklung und nachhaltige Innovation, 2. Maßnahmen zur sozialen oder ökologischen Transformation der Lieferkette, 3. Mitarbeiter:innenbeteiligungen und soziale Programme, 4. die Finanzierung von Bildungs- und Demokratieprojekten, 5. Rücklagen für zukünftige Wirkungsverbesserungen. (5) Der Wirkungsbonus darf 25 Prozent der Jahressteuerlast nicht überschreiten. Übersteigende Beträge werden im Wirkungssteuerkonto gutgeschrieben und können in den Folgejahren verrechnet oder in genehmigte Transformationsprojekte investiert werden. (6) Unternehmen der Wirkungssteuerklassen 4 und 5 (GWV unter –20 Punkten) sind von Bonusregelungen ausgeschlossen, bis eine nachweisbare strukturelle Verbesserung der Gesamtwirkung erfolgt.
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Natalie Weber Oktober 2025 101 (7) Der Wirkungsrat (§ 6 WStG) veröffentlicht jährlich eine Liste der bonusfähigen Wirkungsfelder, Indikatoren und zulässigen Verwendungszwecke. Die Liste wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht und bildet die Grundlage für die Prüfung durch Finanzverwaltung und Wirkungsauditor:innen. (8) Bei missbräuchlicher Verwendung des Bonus, unzutreffender Wirkungsbewertung oder Manipulation gelten die Sanktionsbestimmungen des § 8 WUStG entsprechend. Kommentar Zu Abs. 1–2: Hier wird das Belohnungssystem formalisiert: Unternehmen mit nachweislich positiver Systemwirkung profitieren doppelt – durch niedrigere Steuersätze (§ 2) und durch Bonusgutschriften. → Das fördert Innovation, Lernprozesse und langfristige Verantwortung. Zu Abs. 3: Die automatische Verrechnung über das Wirkungssteuerkonto macht das System bürokratiearm. → Kein Antrag, kein zusätzlicher Verwaltungsakt: die Wirkung selbst löst den Bonus aus. Zu Abs. 4: Die Verwendungsoptionen sind bewusst auf Transformation und Gemeinwohlorientierung ausgerichtet. → Der Bonus dient nicht der Gewinnmaximierung, sondern der Wirkungserweiterung. Zu Abs. 5: Die Deckelung auf 25 % schützt den Haushalt und verhindert Überförderung. → Gleichzeitig erlaubt sie sinnvolle Langfristigkeit durch Vortrag. Zu Abs. 6: Negative Unternehmen sind ausgeschlossen, damit der Bonus nicht zu einem Ablasshandel verkommt. → Nur reale, überprüfbare Wirkung wird belohnt. Zu Abs. 7: Der Wirkungsrat sorgt für dynamische Weiterentwicklung:
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Natalie Weber Oktober 2025 102 Neue Branchen, Technologien oder soziale Innovationen können jährlich in die Bonuslogik aufgenommen werden. Zu Abs. 8: Klarstellung: Bonusmissbrauch = Steuervergehen. → Einheitliche Sanktionslogik mit WUStG und WEstG. Begründung 1. Anreizmechanismus: Der Bonus verwandelt Steuerrecht in ein positives Feedbacksystem: Gute Wirkung zahlt sich aus – nicht nur moralisch, sondern auch finanziell. 2. Marktkompatibilität: Unternehmen können sich durch Wirkung profilieren und Wettbewerbsvorteile erzielen. → Wirkung wird zur neuen Währung ökonomischer Exzellenz. 3. Investitionslenkung: Der Bonus ist zweckgebunden: Er fließt zurück in Transformation, Innovation und gesellschaftliche Verantwortung. → So entsteht ein selbstverstärkender Lernkreislauf. 4. Haushaltsneutralität: Finanziert wird der Bonus aus Zuschlägen destruktiver Unternehmen (§ 2 WSK 4–5). → Das System bleibt aufkommensneutral. 5. Demokratische Kontrolle: Der Wirkungsrat veröffentlicht jährlich alle Kriterien und Aggregate, damit klar ist, welche Tätigkeiten und Branchen begünstigt werden – transparent und überprüfbar. 6. Gesellschaftlicher Nutzen: Das Steuerrecht wird zum Motor für Gemeinwohl, Nachhaltigkeit und Innovationskultur. → Unternehmen werden nicht bestraft, sondern befähigt, Teil der Lösung zu werden.
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Natalie Weber Oktober 2025 103 § 4 WKStG – Nichtkompensationsprinzip und ethische Leitplanken Gesetzestext (1) Negative oder destruktive Unternehmenswirkungen dürfen nicht durch positive Einzelmaßnahmen, Spenden, Sponsoring oder externe Kompensationsgeschäfte ausgeglichen werden. Dies gilt für alle drei Wirkungsdimensionen Mensch, Planet und Demokratie im Sinne des § 4 WStG. (2) Das Nichtkompensationsprinzip gilt für alle Tätigkeitsbereiche, Geschäftsfelder und Tochtergesellschaften eines Unternehmens. Es findet insbesondere Anwendung bei 1. der Ermittlung des Gesamtwirkungswerts (GWV), 2. der Zuteilung der Wirkungssteuerklasse (§ 2 WKStG), 3. der Berechnung von Bonus- oder Zuschlagsregelungen (§ 3 WKStG), 4. der Berichterstattung im Wirkungssteuerkonto (§ 8 WStG). (3) Tätigkeiten, Geschäftsfelder oder Produkte, die 1. gegen Menschenrechte, 2. gegen die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, 3. gegen internationale Umwelt- oder Friedensabkommen oder 4. gegen Grundsätze fairer Unternehmensführung verstoßen, sind absolut nicht kompensierbar. (4) Gewinne aus solchen Tätigkeiten unterliegen automatisch der höchsten Wirkungssteuerklasse (WSK 5, 25 %) zuzüglich eines ethischen Zuschlags von bis zu 10 Prozentpunkten. Der Zuschlag wird durch den Wirkungsrat (§ 6 WStG) festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. (5) Unternehmen, deren Jahresumsatz zu mehr als 20 Prozent aus Tätigkeiten gemäß Absatz 3 stammt, gelten insgesamt als nicht zukunftsfähig und werden vollständig der WSK 5 zugeordnet.
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Natalie Weber Oktober 2025 104 (6) Eine Neubewertung kann nur erfolgen, wenn das Unternehmen nachweislich eine strukturelle Umstellung seiner Geschäftstätigkeit vorgenommen hat, die zu einer signifikanten Verbesserung der Gesamtwirkung führt. Der Nachweis erfolgt durch eine unabhängige Prüfung nach Maßgabe des Wirkungsrats. (7) Der Wirkungsrat veröffentlicht jährlich eine Negativliste nichtkompensierbarer Tätigkeiten, einschließlich Branchen, Produkte, Dienstleistungen und Verhaltensmuster, die dauerhaft gegen die Grundprinzipien der Wirkungsökonomie verstoßen. Kommentar Zu Abs. 1–2: Das Gesetz macht unmissverständlich klar: CSR-Maßnahmen, CO₂-Kompensationen oder Spenden an gemeinnützige Organisationen dürfen destruktive Kerngeschäfte nicht aufrechnen. → Wirkung entsteht nicht durch PR, sondern durch tatsächliche Geschäftslogik. Zu Abs. 3: Hier werden die roten Linien definiert – ethische Grenzen jenseits ökonomischer Diskussion. → Kein Steuerbonus für Demokratiezerstörung, Umweltverbrechen oder Menschenrechtsverletzungen. Zu Abs. 4: Der ethische Zuschlag von bis zu +10 % ist die juristische Konsequenz schwerer Verstöße. → Er ersetzt moralische Empörung durch systemische Sanktion. Zu Abs. 5: Unternehmen mit strukturell destruktivem Geschäftsmodell werden als Ganzes eingestuft. → Damit werden Konzerne gezwungen, echte Transformation zu betreiben, statt einzelne „grüne“ Teilbereiche als Feigenblatt zu nutzen. Zu Abs. 6: Wiedergutmachung durch Wandel: → Ein Unternehmen kann seine Einstufung nur verbessern, wenn es sein Kerngeschäft transformiert – nicht durch symbolische Aktionen.
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Natalie Weber Oktober 2025 105 Zu Abs. 7: Die jährliche Negativliste schafft Transparenz, Orientierung und Lernfähigkeit. → Sie verhindert Willkür und macht klar, was ethisch nicht verhandelbar ist. Begründung 1. Schutz vor Greenwashing: Das Gesetz verhindert die beliebige Kompensation von Schäden durch „gute Taten“. → Nur tatsächliche strukturelle Veränderungen zählen. 2. Systemische Konsequenz: Das Nichtkompensationsprinzip ist das Rückgrat der Wirkungslogik – ohne es würde das System zur moralischen Buchhaltung verkommen. 3. Ethische Verbindlichkeit: Unternehmen, die gegen Demokratie, Frieden oder Menschenrechte handeln, dürfen keine steuerlichen Vorteile genießen – das ist Verfassungsgebot aus Art. 20a GG. 4. Anreiz zur Transformation: Der Paragraph bietet gleichzeitig eine Perspektive: → Wer sich ändert, kann seine Einstufung verbessern und wieder Bonusberechtigung erlangen. 5. Rechtsklarheit: Durch die Veröffentlichungspflicht des Wirkungsrats sind alle Schwellen und Kriterien transparent. → Kein Raum für politische Willkür oder selektive Auslegung. 6. Gesellschaftliche Wirkung: Das Steuerrecht wird zu einem moralischen Kompass der Wirtschaft: „Wer die Grundlagen menschlicher, ökologischer oder demokratischer Stabilität zerstört, verliert das Privileg steuerlicher Gleichbehandlung.“
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Natalie Weber Oktober 2025 106 § 5 WKStG – Transparenz, Kontrolle und Berichtspflichten Gesetzestext (1) Steuerpflichtige Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind verpflichtet, jährlich einen Wirkungsbericht zu erstellen und elektronisch an die Finanzverwaltung sowie an den Wirkungsrat (§ 6 WStG) zu übermitteln. Der Wirkungsbericht enthält mindestens: 1. die ermittelten Gesamtwirkungswerte (GWV) in den Dimensionen Mensch, Planet und Demokratie, 2. die zugrunde liegenden Indikatoren und Messmethoden, 3. Angaben zu Bonus- oder Zuschlagsregelungen (§§ 3 und 4 WKStG), 4. eine Erklärung zur Unternehmensführung und Wirkungsethik, 5. eine Bestätigung durch eine zertifizierte Prüf- oder Auditstelle. (2) Der Wirkungsbericht kann in bestehende Nachhaltigkeitsberichte integriert werden, sofern alle geforderten Angaben enthalten und prüfbar sind. Unternehmen, die nach der CSRD, den ESRS-Standards oder vergleichbaren internationalen Standards berichtspflichtig sind, können diese Berichte als Grundlage verwenden. (3) Der Wirkungsrat prüft stichprobenartig oder anlassbezogen 1. die Richtigkeit der Gesamtwirkungswerte, 2. die Konsistenz der angewandten Bewertungsmethoden, 3. die Einhaltung ethischer Leitplanken (§ 4 WKStG). Zu diesem Zweck kann der Wirkungsrat Einsicht in Wirkungsdaten, Prüfberichte und Dokumentationen nehmen. (4) Die Finanzverwaltung ist berechtigt, im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen die Richtigkeit der übermittelten Wirkungswerte zu kontrollieren. Der Wirkungsrat unterstützt die Finanzverwaltung durch fachliche Begutachtung und Methodenkontrolle. (5) Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz über 100 Millionen Euro sind verpflichtet, ihren geprüften Wirkungsbericht auf der Unternehmenswebsite zu veröffentlichen und in allgemein zugänglicher Form
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Natalie Weber Oktober 2025 107 offenzulegen. Für kleinere Unternehmen gilt diese Pflicht, sobald sie einen Wirkungsbonus (§ 3 WKStG) beanspruchen. (6) Der Wirkungsrat veröffentlicht jährlich einen aggregierten Transparenzbericht, der folgende Informationen enthält: 1. durchschnittliche Gesamtwirkungswerte nach Branchen und Größenklassen, 2. Bonus- und Zuschlagsentwicklungen, 3. festgestellte Verstöße und Korrekturen, 4. Entwicklung der Steueraufkommen nach Wirkungssteuerklassen, 5. internationale Vergleichsdaten, soweit verfügbar. (7) Bei unvollständiger, verspäteter oder irreführender Berichterstattung kann der Wirkungsrat in Abstimmung mit der Finanzverwaltung: 1. den Bonus (§ 3 WKStG) aussetzen, 2. eine vorläufige Einstufung in die neutrale Wirkungssteuerklasse 3 (15 %) vornehmen, 3. bei wiederholtem Verstoß eine Heraufstufung in die nächsthöhere Klasse verfügen. (8) Verstöße gegen die Berichtspflichten gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße bis zu 2 % des Jahresumsatzes, mindestens jedoch 10.000 Euro, geahndet werden. Kommentar Zu Abs. 1: Der Wirkungsbericht ist das zentrale Transparenzinstrument der Wirkungskörperschaftsteuer. → Er verknüpft finanzielle, ökologische, soziale und demokratische Informationen in einem integrierten Format. Zu Abs. 2: Die Anbindung an bestehende Standards (CSRD, ESRS, GRI) vermeidet Doppelarbeit.
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Natalie Weber Oktober 2025 108 → Unternehmen müssen keine zusätzlichen Berichtssysteme entwickeln, sondern bestehende Strukturen anreichern. Zu Abs. 3–4: Der Wirkungsrat ergänzt die Finanzverwaltung als fachlich-methodische Kontrollinstanz. → Staatliche Steuerprüfung + unabhängige Wirkungsevaluation = doppelte Transparenz. Zu Abs. 5: Die Veröffentlichungspflicht ist abgestuft: Nur größere oder bonusbegünstigte Unternehmen müssen ihren Bericht veröffentlichen. → Datenschutz bleibt gewahrt, aber öffentliche Rechenschaft wird eingefordert, wo sie relevant ist. Zu Abs. 6: Der jährliche Transparenzbericht des Wirkungsrats dient der demokratischen Kontrolle. → Gesellschaft, Politik und Wissenschaft erhalten ein Lagebild über den Zustand der Unternehmenswirkung in Deutschland. Zu Abs. 7–8: Diese Absätze stellen sicher, dass Transparenzpflichten verbindlich sind. → Bonusverlust oder Hochstufung schaffen einen klaren wirtschaftlichen Anreiz, korrekt zu berichten. Begründung 1. Vertrauensbildung: Transparenz ist das Fundament eines wirkungsbasierten Systems. → Ohne Offenlegung kann keine gesellschaftliche Legitimität entstehen. 2. Bürokratiearmut: Durch Integration in bestehende Nachhaltigkeits- und Finanzberichte entstehen keine neuen Berichtsinstrumente, sondern eine Vereinheitlichung. 3. Demokratische Kontrolle: Der jährliche Transparenzbericht schafft Rechenschaftspflicht gegenüber Parlament und Öffentlichkeit – ein Novum im Unternehmenssteuerrecht.
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Natalie Weber Oktober 2025 109 4. Prävention: Veröffentlichung und Sanktion bei Falschangaben reduzieren Greenwashing und erhöhen die Qualität von Daten und Berichten. 5. Systemisches Lernen: Der Transparenzbericht des Wirkungsrats wird zum Frühwarnsystem: → Welche Branchen wirken positiv? Welche stagnieren? Wo besteht Handlungsbedarf? 6. Verträglichkeit mit EU-Recht: Durch Bezug auf CSRD und ESRS bleibt das Gesetz vollständig europarechtskonform und anschlussfähig an internationale Standards.
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Natalie Weber Oktober 2025 110 § 6 WKStG – Übergangs- und Schlussbestimmungen Gesetzestext (1) Dieses Gesetz tritt schrittweise in Kraft, um eine gerechte, wirtschaftlich tragfähige und rechtssichere Umsetzung zu gewährleisten. Die Einführung erfolgt in drei Phasen: 1. Pilotphase (Jahre 1–2): Die Anwendung des Gesetzes ist freiwillig. Unternehmen, die sich beim Wirkungsrat registrieren, können ihre Wirkungskörperschaftsteuer nach den §§ 1–5 WKStG erheben lassen. Der Wirkungsrat führt begleitende Studien zu Branchenwirkung, fiskalischer Neutralität und administrativer Umsetzbarkeit durch. 2. Einführungsphase (Jahre 3–4): Das Gesetz gilt verpflichtend für o Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten, o Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 100 Millionen Euro oder o Unternehmen mit erheblicher Systemwirkung (z. B. Energie, Bau, Mobilität, Medien, Finanzen). 3. Vollanwendungsphase (ab Jahr 5): Das Gesetz gilt für alle steuerpflichtigen Körperschaften, Vereine und Stiftungen, die wirtschaftlich tätig sind. (2) Während der Pilotphase können Unternehmen, die freiwillig teilnehmen, 1. von vereinfachten Prüfverfahren, 2. priorisierter Bonusbearbeitung (§ 3 WKStG) und 3. steuerlicher Anrechnung bereits erzielter positiver Wirkung im Folgejahr profitieren. (3) Unternehmen ohne geprüften Gesamtwirkungswert werden während der Einführungsphase automatisch der neutralen Wirkungssteuerklasse 3 (15 %) zugeordnet.
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Natalie Weber Oktober 2025 111 (4) In der Übergangszeit gelten die bisherigen Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen. Das KStG tritt mit Beginn der Vollanwendungsphase außer Kraft. (5) Der Wirkungsrat (§ 6 WStG) ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung 1. Pilotbranchen und Prüfkriterien festzulegen, 2. Fristen anzupassen, 3. Bewertungslogiken zu aktualisieren und 4. internationale Harmonisierungsschritte vorzubereiten. (6) Die Bundesregierung erstellt gemeinsam mit dem Wirkungsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten einen Evaluationsbericht über 1. die ökonomischen, sozialen, ökologischen und demokratischen Auswirkungen des Gesetzes, 2. die fiskalische Wirkung und Aufkommensneutralität, 3. den Stand der Daten- und Berichtssysteme, 4. Vorschläge zur Weiterentwicklung. Der Bericht wird dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Europäischen Kommission vorgelegt. (7) Das Gesetz tritt am 1. Januar des auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft. Kommentar Zu Abs. 1: Der dreistufige Einführungsplan ist administrativ vernünftig und sozialverträglich: → Erst freiwillige Erprobung, dann schrittweise Ausweitung. So entsteht Erfahrung, Vertrauen und Stabilität. Zu Abs. 2: Die freiwillige Teilnahme wird gezielt belohnt – ein Transformationsanreiz für Unternehmen, die Vorreiter sein wollen.
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Natalie Weber Oktober 2025 112 Zu Abs. 3: Die neutrale Einstufung (15 %) stellt sicher, dass kein Unternehmen überfordert wird. → Fehlende Daten führen nicht zu Strafen, sondern zu Übergangsneutralität. Zu Abs. 4: Diese Parallelregelung gewährleistet Rechtssicherheit: Das WKStG baut auf dem KStG auf und ersetzt es erst nach vollständiger Implementierung. Zu Abs. 5: Die Ermächtigung des Wirkungsrats ist essenziell, um flexibel auf neue Erkenntnisse zu reagieren (z. B. CO₂-Bepreisung, Lieferkettenrecht, EU-Taxonomie). Zu Abs. 6: Die gesetzlich verankerte Evaluation stellt sicher, dass das Gesetz lernfähig bleibt. → Kein starres System, sondern ein adaptives Steuerinstrument. Zu Abs. 7: Das klare Datum schafft Planungssicherheit für Unternehmen und Verwaltung. Begründung 1. Rechtssicherheit und Planbarkeit: Unternehmen wissen frühzeitig, wann und in welcher Form das Gesetz für sie gilt. → Keine Schocks, sondern planbarer Übergang. 2. Soziale und ökonomische Stabilität: Durch den mehrjährigen Übergang bleibt die Wettbewerbsfähigkeit erhalten, gleichzeitig können Strukturen für Wirkungsmessung aufgebaut werden. 3. Haushaltsneutralität: Da das System symmetrisch (Bonus/Zuschlag) konstruiert ist, bleibt die Gesamtwirkung auf das Steueraufkommen neutral. 4. Lernendes Steuerrecht: Die Evaluation macht das WKStG zu einem reflexiven Gesetz – es beobachtet, misst und verbessert sich selbst. 5. EU- und WTO-Konformität: Durch schrittweise Einführung und parallele Anwendung des KStG bleibt
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Natalie Weber Oktober 2025 113 Deutschland vollständig konform mit europäischem Steuerrecht und internationalen Handelsabkommen. 6. Gesellschaftlicher Nutzen: Das Gesetz transformiert das Verhältnis zwischen Wirtschaft und Staat – vom fiskalischen Kontrollsystem zu einem kooperativen Wirkungsmodell, in dem Unternehmen und Politik gemeinsam Verantwortung für Zukunft und Demokratie tragen.
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Natalie Weber Oktober 2025 114 Abschnitt D: Wirkungsgewerbesteuer-Gesetz (WGewStG) § 1 WGewStG – Zweck und Geltung Gesetzestext (1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung der Gewerbesteuer auf Grundlage der systemischen Wirkung gewerblicher Tätigkeiten innerhalb der Gemeinden. Es ersetzt die rein gewinnorientierte Gewerbesteuer durch eine wirkungsgestützte Kommunalsteuer, die den Beitrag eines Unternehmens zur nachhaltigen Entwicklung, sozialen Stabilität und demokratischen Kultur vor Ort abbildet. (2) Zweck des Gesetzes ist es, 1. die wirtschaftliche Tätigkeit mit der Lebensqualität und Zukunftsfähigkeit der jeweiligen Kommune zu verknüpfen, 2. die kommunale Finanzierung an ökologischer, sozialer und demokratischer Wirkung auszurichten und 3. den Wettbewerb zwischen Gemeinden in Richtung nachhaltiger Standortentwicklung zu lenken. (3) Steuerpflichtig sind alle gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 2 Gewerbesteuergesetzes (GewStG), einschließlich Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit im Gemeindegebiet ausüben. (4) Bemessungsgrundlage ist der nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Gewerbeertrag, multipliziert mit dem kommunalen Wirkungsfaktor (kWF), der sich aus der Wirkung des Unternehmens im jeweiligen Gemeindegebiet ergibt. WGewSt=Gewerbeertrag×kWF (5) Der kommunale Wirkungsfaktor wird nach Maßgabe der in § 2 WGewStG festgelegten Wirkungsklassen bestimmt. Er berücksichtigt insbesondere 1. den ökologischen Fußabdruck der gewerblichen Tätigkeit,
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Natalie Weber Oktober 2025 115 2. die lokale Beschäftigungs- und Bildungswirkung, 3. den Beitrag zur demokratischen, kulturellen und sozialen Teilhabe der Gemeinde. (6) Die Gemeinden erhalten das volle Aufkommen der Wirkungsgewerbesteuer. Die Anteile des Bundes und der Länder an der bisherigen Gewerbesteuerumlage entfallen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Finanzierung bundesweiter Transformationsfonds verwendet werden. (7) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes entsprechend. Das Wirkungsgewerbesteuer-Gesetz tritt an dessen Stelle, sobald die Wirkungsklassensystematik vollständig implementiert ist. Kommentar Zu Abs. 1–2: Der Paragraph definiert den Paradigmenwechsel: Kommunen profitieren nicht mehr allein von Umsatz- oder Gewinnhöhe, sondern von der realen Wirkung der lokalen Wirtschaft. → Unternehmen, die nachhaltige Beschäftigung schaffen und den Gemeinsinn stärken, zahlen weniger. Zu Abs. 3: Die Steuerpflicht knüpft wie bisher an den Begriff des Gewerbebetriebs an, um Rechtssicherheit und EU-Kompatibilität zu wahren. Zu Abs. 4–5: Der kommunale Wirkungsfaktor (kWF) ist das zentrale Steuerungsinstrument. Er kombiniert ökologische, soziale und demokratische Indikatoren und lässt sich digital über die WÖk-ID-Struktur (§ 7 WStG) erfassen. Zu Abs. 6: Dieser Absatz stärkt die kommunale Eigenverantwortung. → Gemeinden werden zu aktiven Gestaltern lokaler Nachhaltigkeitspolitik. Zu Abs. 7: Sichert Übergang und Rechtskontinuität mit dem bisherigen GewStG.
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Natalie Weber Oktober 2025 116 Begründung 1. Stärkung der Kommunen: Durch die Verknüpfung von Steueraufkommen und Wirkung profitieren Gemeinden von guten lokalen Unternehmenspraktiken (z. B. Ausbildung, Inklusion, Klimaschutz). 2. Neue Standortlogik: Unternehmen konkurrieren nicht mehr über Niedrigsteuern, sondern über hohe Wirkung – ein fairer Standortwettbewerb zugunsten nachhaltiger Regionen. 3. Verfassungsmäßigkeit: Da Bemessungsgrundlage weiterhin der Gewerbeertrag ist, bleibt das Gesetz mit dem Finanzverfassungsrecht (Art. 106 Abs. 6 GG) vereinbar. 4. Haushaltsneutralität: Positive Entlastungen (kWF < 1) und Zuschläge (kWF > 1) gleichen sich im kommunalen Durchschnitt aus. 5. Transparenz und Bürgernähe: Da die Steuer auf lokaler Ebene erhoben wird, können Bürger:innen nachvollziehen, welche Unternehmen ihre Stadt stärken – Wirkung wird sichtbar. 6. Demokratische Wirkung: Das Gesetz stärkt die Rolle der Gemeinden als Akteure der Nachhaltigkeitspolitik und verknüpft wirtschaftliche Prosperität mit Gemeinwohlorientierung.
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Natalie Weber Oktober 2025 117 § 2 WGewStG – Wirkungsklassen und kommunaler Wirkungsfaktor (kWF) Gesetzestext (1) Die Wirkungsgewerbesteuer wird auf Grundlage des kommunalen Wirkungsfaktors (kWF) erhoben. Der kWF bestimmt die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes in Abhängigkeit von der lokalen Gesamtwirkung eines Unternehmens auf Mensch, Planet und Demokratie im Gemeindegebiet. (2) Der kommunale Wirkungsfaktor wird in fünf kommunale Wirkungsklassen (KWK) eingeteilt: Kommunale Wirkungsklasse (KWK) Beschreibung kWF (Multiplikator auf Gewerbesteuermessbetrag) Bewertungsbereich (lokaler Wirkungswert) KWK 1 stark positiv / lokal regenerativ 0,8 ≥ +60 Punkte KWK 2 positiv / gemeinwohlfördernd 0,9 +20 bis +59 KWK 3 neutral / marktüblich 1,0 –19 bis +19 KWK 4 negativ / lokal belastend 1,1 –20 bis –59 KWK 5 destruktiv / gemeindeschädigend 1,2 ≤ –60 Punkte (3) Der lokale Wirkungswert eines Unternehmens wird auf Basis folgender Indikatoren ermittelt: 1. Mensch: Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung, faire Löhne, Inklusion, Gleichstellung, lokale Versorgungssicherheit; 2. Planet: Energie- und Ressourceneffizienz, Abfallmanagement, CO₂-Bilanz, Flächenverbrauch, Biodiversität; 3. Demokratie: Transparenz, Beteiligung, Kooperation mit Kommune, lokale Medien- und Kulturförderung, Einhaltung demokratischer Werte.
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Natalie Weber Oktober 2025 118 (4) Die Ermittlung des lokalen Wirkungswerts erfolgt jährlich durch den Wirkungsrat (§ 6 WStG) oder durch eine anerkannte Prüfstelle nach den vom Wirkungsrat veröffentlichten Bewertungsrichtlinien. Der Wirkungswert wird digital über die WÖk-ID (§ 7 WStG) der jeweiligen Betriebsstätte abgebildet. (5) Die Gemeinde kann in begründeten Fällen, insbesondere bei nachweislich außergewöhnlicher lokaler Wirkung, den kWF um bis zu 0,05 Punkte nach oben oder unten anpassen, sofern der Wirkungsrat zustimmt. (6) Für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden wird der jeweilige kWF ortsbezogen angewendet. Die Steuer wird anteilig nach dem Anteil des lokal erwirtschafteten Gewerbeertrags erhoben. (7) Unternehmen ohne geprüften Wirkungswert werden automatisch der neutralen Wirkungsklasse KWK 3 (kWF = 1,0) zugeordnet. (8) Der Wirkungsrat überprüft jährlich die Bewertungsgrenzen und kWF-Stufen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Deutschen Städtetag. Anpassungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Kommentar Zu Abs. 1–2: Mit dem kWF erhält die Gewerbesteuer erstmals einen sozial-ökologischen Steuerungsmechanismus. → Kommunen profitieren direkt von nachhaltiger lokaler Wirkung, nicht nur von Gewinnhöhe. Das System bleibt einfach (fünf Klassen, Multiplikation mit Faktor). Zu Abs. 3: Die drei Wirkungsdimensionen entsprechen dem Gesamtmodell der Wirkungsökonomie, werden aber lokalisiert: Beschäftigung, Umwelt und Demokratie im unmittelbaren Gemeindekontext. → Wirkung wird dort bewertet, wo sie tatsächlich spürbar ist. Zu Abs. 4: Die Digitalisierung über WÖk-ID macht das System bürokratiearm.
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Natalie Weber Oktober 2025 119 → Keine manuelle Meldung, sondern automatisierte Datenübertragung zwischen Unternehmen, Kommune und Finanzverwaltung. Zu Abs. 5: Die kommunale Justierung (+/– 0,05) stärkt kommunale Autonomie und Ermessenskompetenz. → Gemeinden können gezielt lokale Besonderheiten berücksichtigen, z. B. Strukturwandel oder besondere Innovationsinitiativen. Zu Abs. 6: Der ortsbezogene Ansatz verhindert Wettbewerbsverzerrung zwischen Gemeinden und stellt sicher, dass Wirkung immer dort besteuert wird, wo sie entsteht. Zu Abs. 7: Die neutrale Klassifizierung schützt Unternehmen in der Übergangszeit – kein Risiko durch fehlende Daten. Zu Abs. 8: Die jährliche Anpassung hält das System aktuell und dynamisch, ohne Gesetzesänderung. Begründung 1. Kommunale Gerechtigkeit: Die Gewerbesteuer wird zu einem Wirkungsbarometer lokaler Nachhaltigkeit. → Gemeinden mit verantwortungsbewussten Unternehmen profitieren doppelt: durch stabile Einnahmen und bessere Lebensqualität. 2. Wettbewerb um Wirkung, nicht um Dumping: Statt Steuerdumping entsteht ein Wettbewerb um den besten sozialen, ökologischen und demokratischen Beitrag. 3. Demokratische Legitimation: Die Mitbestimmung der Gemeinden (Abs. 5 und 8) stärkt die kommunale Demokratie und Eigenverantwortung. 4. Planungssicherheit für Unternehmen: Fünf feste Faktoren schaffen einfache Kalkulation; kein Risiko durch politische Willkür. 5. Digitalisierung & Effizienz: Die Integration in das WÖk-ID-System ermöglicht automatische Klassifizierung ohne Mehraufwand.
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Natalie Weber Oktober 2025 120 6. Haushaltsneutralität: Das System ist fiskalisch geschlossen – Entlastungen (0,8–0,9) und Zuschläge (1,1–1,2) heben sich bundesweit aus. 7. Systemische Integration: Der kWF bildet die Schnittstelle zwischen Bundessteuerrecht und kommunaler Politik. → Er operationalisiert die demokratische Wirkung auf der untersten Ebene des Staates.
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Natalie Weber Oktober 2025 121 § 3 WGewStG – Bonusregelung und kommunale Transformationsförderung Gesetzestext (1) Unternehmen, deren lokale Wirkung gemäß § 2 Abs. 3 WGewStG mindestens +40 Punkte beträgt (KWK 1 oder 2), haben Anspruch auf einen kommunalen Wirkungsbonus. Der Bonus dient der Förderung lokaler Wertschöpfung, nachhaltiger Beschäftigung und gesellschaftlicher Teilhabe. (2) Der Wirkungsbonus beträgt: 1. 5 Prozentpunkte des festgesetzten Wirkungsgewerbesteuerbetrags bei einem lokalen Wirkungswert von mindestens +40 Punkten (KWK 2), 2. 10 Prozentpunkte bei einem Wirkungswert von mindestens +60 Punkten (KWK 1). (3) Der Bonus wird durch die jeweilige Gemeinde gewährt und kann erfolgen als 1. direkte Steuerermäßigung, 2. Gutschrift auf einem kommunalen Transformationskonto, 3. Zuschuss zu anerkannten Investitionen in ökologische, soziale oder demokratische Wirkung, 4. anteilige Finanzierung kommunaler Kooperationsprojekte (z. B. Energie-, Bildungs-, Sozialinitiativen). (4) Der Bonus kann nur gewährt werden, wenn 1. die lokale Wirkung durch eine gültige WÖk-ID (§ 7 WStG) nachgewiesen, 2. die Prüfung durch eine anerkannte Prüfstelle oder den Wirkungsrat (§ 6 WStG) bestätigt, und 3. der Wirkungsbericht (§ 5 WKStG) öffentlich zugänglich gemacht wurde. (5) Der Bonus darf 15 Prozent der Jahressteuerlast nicht überschreiten. Nicht verbrauchte Bonusguthaben können innerhalb von drei Jahren zur Finanzierung lokaler Transformationsmaßnahmen eingesetzt werden.
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Natalie Weber Oktober 2025 122 (6) Gemeinden können den Wirkungsbonus mit eigenen Förderprogrammen kombinieren, insbesondere zur Unterstützung von: 1. nachhaltiger Stadtentwicklung, 2. lokaler Energie- und Kreislaufwirtschaft, 3. Bildungs-, Gesundheits- und Kulturprojekten, 4. demokratischer Beteiligung und lokaler Medienvielfalt. (7) Der Wirkungsrat legt jährlich gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag Richtlinien für die Bonusvergabe fest, einschließlich Prüfkriterien, Dokumentationspflichten und zulässiger Fördermaßnahmen. (8) Bei missbräuchlicher Inanspruchnahme, unrichtiger Wirkungserklärung oder Manipulation gelten die Sanktionen nach § 8 WUStG entsprechend. Kommentar Zu Abs. 1–2: Der kommunale Wirkungsbonus ergänzt das bundesweite Steuersystem um eine lokale Feedbackschleife: Unternehmen, die der Gemeinde wirklich nützen, zahlen weniger – aber die Gemeinde profitiert von stabiler Entwicklung. Zu Abs. 3: Der Bonus kann flexibel gestaltet werden: als Steuerermäßigung oder als zweckgebundene Rückvergütung. → Damit entsteht erstmals eine echte Partnerschaft zwischen Wirtschaft und Kommune. Zu Abs. 4: Die Transparenzpflicht (öffentlicher Wirkungsbericht) ist Voraussetzung – kein Bonus ohne Offenlegung. → Vertrauen ersetzt Bürokratie. Zu Abs. 5: Die Deckelung (15 %) hält das System haushaltsneutral, erlaubt aber signifikante Transformationsanreize.
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Natalie Weber Oktober 2025 123 Zu Abs. 6: Durch Kopplung an bestehende Programme (z. B. Stadtgrün, lokale Energiewende) entsteht Synergie mit der kommunalen Planung. → Der Bonus wird zum Hebel lokaler Nachhaltigkeitspolitik. Zu Abs. 7: Die Richtlinienkompetenz des Wirkungsrats und Städtetags sichert Einheitlichkeit und Fairness im Bundesgebiet. Zu Abs. 8: Klarstellung: Wer Wirkung vortäuscht, verliert den Bonus und unterliegt denselben Sanktionen wie im WUStG oder WKStG. Begründung 1. Dezentralisierung der Transformation: Kommunen erhalten endlich ein eigenes Steuerungsinstrument zur Förderung nachhaltiger lokaler Ökonomie. 2. Partnerschaft statt Hierarchie: Das Gesetz verwandelt die Beziehung zwischen Gemeinde und Unternehmen: → nicht „Zahler und Empfänger“, sondern Kooperationspartner für Zukunftsfähigkeit. 3. Haushaltsneutralität: Der Bonus wird durch Zuschläge der KWK 4–5-Unternehmen finanziert; die Gesamtwirkung auf kommunale Haushalte bleibt neutral oder leicht positiv. 4. Demokratische Legitimation: Die Entscheidungshoheit der Gemeinden über Bonusverwendung stärkt lokale Selbstverwaltung (Art. 28 GG). 5. Bürokratieabbau: Dank WÖk-ID und zentralem Wirkungssteuerkonto erfolgt die Verrechnung automatisch, keine separaten Anträge oder Formulare nötig. 6. Langfristige Wirkung: Der Bonus lenkt Unternehmensentwicklung in Richtung von Zielen, die direkt in der Kommune spürbar sind: Arbeitsplätze, Lebensqualität, Teilhabe, ökologische Resilienz. 7. Gesellschaftliche Symbolik: Er signalisiert: „Wirtschaft, die dem Ort guttut, wird nicht nur geduldet, sondern belohnt.“
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Natalie Weber Oktober 2025 124 § 4 WGewStG – Nichtkompensationsprinzip und ethische Leitplanken Gesetzestext (1) Negative oder destruktive Wirkungen im Gemeindegebiet dürfen nicht durch positive Einzelmaßnahmen, Spenden, Sponsoring oder andere Kompensationsgeschäfte ausgeglichen werden. Wirkung ist in jeder Dimension – Mensch, Planet und Demokratie – eigenständig zu bewerten und darf nicht zwischen Dimensionen verrechnet werden. (2) Das Nichtkompensationsprinzip gilt für alle gewerblichen Tätigkeiten im Gemeindegebiet, insbesondere für 1. Umweltbelastungen oder Bodenversiegelung, 2. Verstöße gegen Arbeitnehmerrechte, Gleichstellung oder Inklusion, 3. Eingriffe in demokratische Prozesse, lokale Medienvielfalt oder gesellschaftlichen Zusammenhalt. (3) Unternehmen, die Tätigkeiten ausüben oder fördern, die 1. gegen Menschenrechte, 2. gegen demokratische Grundprinzipien der Bundesrepublik Deutschland, 3. gegen internationale Umwelt- oder Friedensabkommen oder 4. gegen ethische Mindeststandards kommunaler Verantwortung verstoßen, gelten automatisch als nichtkompensierbar und werden in die höchste Wirkungsklasse (KWK 5, kWF = 1,2) eingestuft. (4) Kommunen dürfen keine Sponsoring-, Standort- oder Beteiligungsverträge mit Unternehmen schließen, deren Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 3 als nichtkompensierbar gelten. Bereits bestehende Verträge sind spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen und ggf. anzupassen. (5) Einnahmen aus Tätigkeiten oder Projekten, die gegen Absatz 3 verstoßen, dürfen nicht in kommunale Transformationsfonds oder Bonusprogramme einfließen. Solche Mittel sind ausschließlich zur Wiedergutmachung lokaler Schäden (z. B. Renaturierung, Sozialfonds, Demokratiearbeit) zu verwenden.
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Natalie Weber Oktober 2025 125 (6) Der Wirkungsrat veröffentlicht jährlich in Abstimmung mit dem Deutschen Städtetag und dem Bundesumweltministerium eine Negativliste nichtkompensierbarer Tätigkeiten und Branchen mit lokalem Bezug. Diese Liste ist für alle Gemeinden verbindlich. (7) Eine Neubewertung ist möglich, wenn das Unternehmen oder die Kommune nachweislich eine strukturelle Änderung vorgenommen hat, die zu einer signifikanten Verbesserung der lokalen Wirkung führt. Die Prüfung erfolgt durch den Wirkungsrat oder eine akkreditierte Prüfstelle. (8) Kommunen, die gegen Absatz 4 oder 5 verstoßen, verlieren für die Dauer von zwei Jahren die Berechtigung, Bonusprogramme (§ 3 WGewStG) zu vergeben. Kommentar Zu Abs. 1–2: Das Gesetz schafft Klarheit: Eine Umweltzerstörung kann nicht durch Sponsoring einer Kita, und ein Angriff auf Pressefreiheit nicht durch eine Baumspende ausgeglichen werden. → Wirkung ist nicht verrechenbar. Zu Abs. 3: Die automatische Hochstufung in KWK 5 schafft Transparenz und Rechtssicherheit. → Kein Verhandlungsspielraum, keine moralische Relativierung. Zu Abs. 4: Dieser Absatz betrifft kommunale Integrität: Gemeinden dürfen keine Verträge mit destruktiven Akteuren schließen, weil sie sonst selbst Teil des Problems würden. Zu Abs. 5: Zweckbindung verhindert, dass Gelder aus unethischer Herkunft für positive PR missbraucht werden. → Wiedergutmachung statt Imagepflege. Zu Abs. 6: Die Negativliste sorgt für bundesweite Einheitlichkeit. → Keine Kommune kann „eigenmächtig“ schädliche Branchen begünstigen.
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Natalie Weber Oktober 2025 126 Zu Abs. 7: Transformation bleibt möglich: Wer sich ändert, kann neu eingestuft werden – Gnade durch Wandel statt ewiger Bestrafung. Zu Abs. 8: Dieser Mechanismus sichert Systemdisziplin: Kommunen, die ethische Mindeststandards verletzen, verlieren zeitweise ihre Bonushoheit. → So bleibt das System glaubwürdig. Begründung 1. Integrität der Kommunen: Kommunale Politik darf nicht durch finanzielle Interessen korrumpiert werden. → Das Gesetz schützt Gemeinden vor wirtschaftlichem oder politischem Druck destruktiver Akteure. 2. Keine Ablasslogik: Lokale Wirkung darf nicht erkauft oder bilanziell verrechnet werden. → Jede Dimension wird für sich bewertet und ist unveräußerlich. 3. Klar definierte rote Linien: Menschenrechte, Demokratie und Umwelt sind nicht verhandelbar. → Diese Normen gelten unabhängig von wirtschaftlicher Bedeutung. 4. Rechtliche Anschlussfähigkeit: Die Regelung steht im Einklang mit – Art. 20a GG (Schutz der Lebensgrundlagen), – Art. 28 GG (kommunale Selbstverwaltung) und – internationalen Nachhaltigkeitsverpflichtungen. 5. Anreiz zur Veränderung: Unternehmen und Kommunen können durch reale Transformation aus der Hochstufung in KWK 5 herauskommen – das System bleibt lernfähig. 6. Gesellschaftliche Signalwirkung: „Wer gegen Menschen und Demokratie wirkt, darf nicht von ihr profitieren.“
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Natalie Weber Oktober 2025 127 § 5 WGewStG – Transparenz, Kontrolle und Berichtspflichten Gesetzestext (1) Unternehmen, die der Wirkungsgewerbesteuer unterliegen, sind verpflichtet, jährlich eine lokale Wirkungsdeklaration zu erstellen und an die jeweilige Gemeinde sowie an den Wirkungsrat (§ 6 WStG) zu übermitteln. Diese enthält mindestens: 1. den lokal ermittelten Wirkungswert in den Dimensionen Mensch, Planet und Demokratie, 2. die zugrunde liegenden Indikatoren und Messmethoden, 3. die Höhe des festgesetzten kommunalen Wirkungsfaktors (§ 2 WGewStG), 4. die Inanspruchnahme eines kommunalen Wirkungsbonus (§ 3 WGewStG), 5. eine Bestätigung durch eine zertifizierte Prüfstelle oder den Wirkungsrat. (2) Die Wirkungsdeklaration kann in bestehende Nachhaltigkeitsberichte, CSRD-Berichte oder Lageberichte integriert werden, sofern alle geforderten Angaben enthalten und prüfbar sind. (3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die übermittelten Daten vertraulich zu behandeln, sie jedoch aggregiert und anonymisiert im jährlichen Kommunalen Wirkungsbericht zu veröffentlichen. Dieser Bericht muss mindestens folgende Informationen enthalten: 1. die durchschnittlichen lokalen Wirkungswerte der ansässigen Unternehmen, 2. die Gesamtverteilung der Wirkungsklassen (KWK 1–5), 3. die Höhe der gewährten Bonus- und Zuschlagsbeträge, 4. die Entwicklung des kommunalen Wirkungsindex (kWI), 5. Maßnahmen der Gemeinde zur Förderung positiver Wirkung.
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Natalie Weber Oktober 2025 128 (4) Der Kommunale Wirkungsbericht ist jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres auf der Website der Gemeinde zu veröffentlichen und dem Wirkungsrat elektronisch zu übermitteln. (5) Der Wirkungsrat kann stichprobenartig oder anlassbezogen Prüfungen der lokalen Wirkungswerte durchführen, insbesondere bei 1. erheblichen Abweichungen zwischen gemeldeten und realen Wirkungsdaten, 2. auffälligen Bonusverteilungen oder 3. Hinweisen auf Manipulation oder Falschangaben. (6) Bei unvollständiger, verspäteter oder fehlerhafter Berichterstattung kann die Gemeinde 1. den Bonus (§ 3 WGewStG) aussetzen, 2. eine vorläufige Einstufung in die neutrale Wirkungsklasse (KWK 3, kWF = 1,0) vornehmen, 3. bei wiederholtem Verstoß die nächsthöhere Wirkungsklasse anwenden. (7) Verstöße gegen Berichtspflichten gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei vorsätzlicher Manipulation oder wiederholtem Betrug gelten die Strafbestimmungen des § 7 WEstG entsprechend. (8) Der Wirkungsrat veröffentlicht jährlich einen bundesweiten Kommunalbericht Wirkung & Wirtschaft, der die Entwicklung der kommunalen Wirkungssteueraufkommen, regionaler Wirkungsindizes und Bonusvolumina auswertet und Empfehlungen für Bund, Länder und Gemeinden enthält. Kommentar Zu Abs. 1–2: Die lokale Wirkungsdeklaration ist das Gegenstück zum Wirkungsbericht im WKStG, aber schlanker und kommunal fokussiert.
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Natalie Weber Oktober 2025 129 → Keine Doppelarbeit: Unternehmen können dieselben Daten wie für ESG/CSRD verwenden. Zu Abs. 3: Der Kommunale Wirkungsbericht macht Wirkung vor Ort sichtbar. → Bürger:innen können nachvollziehen, welche Branchen und Betriebe ihre Stadt wirklich stärken. → Das schafft Vertrauen und fördert lokale Beteiligung. Zu Abs. 4: Die Veröffentlichungspflicht stärkt demokratische Kontrolle und lokale Transparenz. Zu Abs. 5: Die Prüfkompetenz des Wirkungsrats garantiert methodische Einheitlichkeit und schützt Gemeinden vor manipulativen Einflussnahmen. Zu Abs. 6–7: Diese Absätze stellen sicher, dass Berichtspflichten ernst genommen werden, ohne kleine Unternehmen übermäßig zu belasten. → Neutralisierung (KWK 3) ist eine faire Zwischenlösung. Zu Abs. 8: Der bundesweite Kommunalbericht verbindet lokale Wirkungsdaten zu einem Gesamtbild – so entsteht ein lernendes, föderales Wirkungssystem. Begründung 1. Demokratische Kontrolle: Das Gesetz stärkt kommunale Selbstverwaltung, indem Wirkung Teil öffentlicher Haushaltsberichterstattung wird. → Steuerpolitik wird zur Demokratiepraxis. 2. Vertrauensbildung: Offene Daten schaffen Legitimität. → Bürger:innen erkennen, welche Unternehmen Verantwortung übernehmen. 3. Digitalisierung und Effizienz: Durch Integration in bestehende Berichtssysteme (CSRD, WÖk-ID) entstehen keine neuen Verwaltungsstrukturen.
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Natalie Weber Oktober 2025 130 4. Prävention von Missbrauch: Klar geregelte Sanktionen verhindern Manipulation und sichern Glaubwürdigkeit des Systems. 5. Systemisches Lernen: Die Kommunen erhalten durch die jährlichen Berichte wertvolle Daten zur Stadtentwicklung, z. B. wo lokale Wirkung entsteht oder verloren geht. 6. Gesellschaftliche Wirkung: Das Gesetz macht sichtbar: „Gute Unternehmen stärken das Gemeinwesen – und das Gemeinwesen erkennt es an.“
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Natalie Weber Oktober 2025 131 § 6 WGewStG – Übergangs- und Schlussbestimmungen Gesetzestext (1) Dieses Gesetz wird stufenweise eingeführt, um eine sozial ausgewogene, kommunal handhabbare und rechtssichere Umsetzung sicherzustellen. Die Einführung erfolgt in drei Phasen: 1. Pilotphase (Jahre 1–2): Die Anwendung der Wirkungsgewerbesteuer ist freiwillig. Gemeinden können gemeinsam mit ansässigen Unternehmen am Pilotprogramm teilnehmen. Der Wirkungsrat (§ 6 WStG) erstellt in dieser Zeit wissenschaftliche Begleitstudien zur Datenqualität, Verwaltungsbelastung und fiskalischen Wirkung. 2. Einführungsphase (Jahre 3–4): Das Gesetz gilt verpflichtend für o Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohner:innen, o Unternehmen mit einem Gewerbeertrag über 1 Mio. Euro, o Branchen mit hoher lokaler Systemwirkung (Energie, Bau, Mobilität, Medien, Lebensmittel). 3. Vollanwendungsphase (ab Jahr 5): Das Gesetz gilt für alle Gemeinden und alle steuerpflichtigen Gewerbebetriebe. (2) Gemeinden, die in der Pilotphase teilnehmen, erhalten vom Bund 1. eine Einführungsprämie in Höhe von 0,5 % ihres Gewerbesteueraufkommens, 2. eine Priorisierung bei Transformationsförderprogrammen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, 3. technische Unterstützung bei der Implementierung der WÖk-ID und des kommunalen Wirkungskontos. (3) Unternehmen, die in Pilotgemeinden tätig sind und am Pilotprogramm teilnehmen, können während der Pilotphase freiwillig den kommunalen Wirkungsfaktor (§ 2
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Natalie Weber Oktober 2025 132 WGewStG) anwenden und erhalten eine steuerliche Gutschrift für den nachgewiesenen positiven Wirkungswert. (4) Gemeinden, die nicht am Pilotprogramm teilnehmen, können die Wirkungsgewerbesteuer bis spätestens zum Beginn der Vollanwendungsphase übernehmen. Ab diesem Zeitpunkt ersetzt die Wirkungsgewerbesteuer das Gewerbesteuergesetz (GewStG). (5) Der Wirkungsrat (§ 6 WStG) ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Deutschen Städtetag durch Rechtsverordnung 1. Pilotgemeinden und Branchen festzulegen, 2. Bewertungsverfahren weiterzuentwickeln, 3. Übergangsfristen zu verlängern oder zu verkürzen, 4. Bewertungsinstrumente mit der CSRD und EU-Taxonomie zu harmonisieren. (6) Die Bundesregierung erstellt gemeinsam mit dem Wirkungsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten einen Evaluationsbericht über 1. die ökonomischen, sozialen, ökologischen und demokratischen Auswirkungen des Gesetzes, 2. die fiskalische Stabilität kommunaler Haushalte, 3. den Umsetzungsstand der kommunalen Digitalisierung, 4. Handlungsempfehlungen für die Weiterentwicklung des Systems. Der Bericht wird dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und dem Deutschen Städtetag vorgelegt. (7) Während der Einführungsphase gelten für Unternehmen ohne geprüften Wirkungswert die Steuersätze der neutralen Wirkungsklasse KWK 3 (kWF = 1,0). (8) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar des auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft.
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Natalie Weber Oktober 2025 133 Kommentar Zu Abs. 1: Die dreistufige Einführung stellt sicher, dass sowohl große Städte als auch kleine Gemeinden genügend Zeit für Anpassung, Schulung und technische Implementierung erhalten. Zu Abs. 2: Die Einführungsprämie ist ein wichtiger Anreiz, um Kommunen in die aktive Mitgestaltung zu holen. → Transformation wird belohnt, nicht verordnet. Zu Abs. 3: Auch Unternehmen profitieren: Frühstarter gewinnen Vertrauen, Datenroutine und steuerliche Vorteile. Zu Abs. 4: Diese Regelung schafft Rechtsklarheit: → Ab der Vollanwendungsphase ist die Wirkungsebene verbindlich und ersetzt die alte Gewerbesteuer vollständig. Zu Abs. 5: Der Wirkungsrat wird als zentrales Steuerungsgremium positioniert – gemeinsam mit Bund und Städtetag. → Keine Top-down-Politik, sondern kooperative Transformation. Zu Abs. 6: Die Evaluation ist mehr als eine Formalität: Sie stellt sicher, dass das Gesetz lernfähig bleibt und sich an reale Kommunalstrukturen anpasst. Zu Abs. 7: Die neutrale Einstufung schützt kleinere Betriebe vor Überforderung. → Wirkungsmessung kann Schritt für Schritt aufgebaut werden. Zu Abs. 8: Klares Inkrafttretensdatum für Planbarkeit und Verwaltungsvorbereitung.
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Natalie Weber Oktober 2025 134 Begründung 1. Kommunale Machbarkeit: Die gestufte Einführung ermöglicht Kommunen den Aufbau eigener Kompetenzzentren, z. B. im Bereich Datenerhebung, Bürgerdialog und Nachhaltigkeitscontrolling. 2. Kooperative Transformation: Bund, Länder, Kommunen und Wirtschaft arbeiten erstmals in einem gemeinsamen Steuerrahmen – statt gegeneinander in Steuer- und Standortwettbewerb. 3. Haushaltsneutralität: Durch Bonus-Zuschlags-Symmetrie bleibt das kommunale Gesamtaufkommen konstant. 4. Digitalisierung und Transparenz: Mit der WÖk-ID und dem kommunalen Wirkungskonto entsteht eine einheitliche digitale Basis für Verwaltung, Berichterstattung und Bürgerbeteiligung. 5. Soziale Gerechtigkeit: Der Übergang schützt kleine Unternehmen und strukturschwache Gemeinden vor Überforderung. 6. Demokratische Stärkung: Kommunen werden zu aktiven Mitgestaltern der gesellschaftlichen Transformation – das Gesetz stärkt Art. 28 GG (kommunale Selbstverwaltung) und das demokratische Fundament der Republik. 7. Zukunftsfähigkeit: Das WGewStG macht lokale Wirkung messbar, finanzierbar und steuerwirksam. → Wirtschaft und Demokratie werden vor Ort verbunden.
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Natalie Weber Oktober 2025 135 Teil 4 – Evaluation, Sanktionen und Inkrafttreten § 10 WStG – Evaluation und Weiterentwicklung Gesetzestext (1) Das Wirkungssteuergesetz ist ein lernendes Gesetz. Es wird regelmäßig evaluiert, um sicherzustellen, dass es seine Ziele – die Steuerung nach Wirkung auf Mensch, Planet und Demokratie – erfüllt und weiterentwickelt werden kann. (2) Der Wirkungsrat (§ 6 WStG) erstellt jährlich einen Wirkungssteuerbericht, der enthält: 1. die aggregierten Wirkungsdaten aller Steuerarten, 2. die Entwicklung der nationalen und kommunalen Wirkungssteueraufkommen, 3. die Veränderung der Wirkungsindikatoren in den Dimensionen Mensch, Planet und Demokratie, 4. die Wirkung des Steuerrechts auf Unternehmensverhalten, Einkommensverteilung und Marktstrukturen, 5. Vorschläge zur Verbesserung der Messmethodik, Indikatoren und Bewertungsrahmen. (3) Alle fünf Jahre legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Europäischen Kommission einen Gesamt-Evaluationsbericht vor, der die Wirksamkeit, Fairness und Rechtskonformität des WStG bewertet. (4) Auf Grundlage dieser Evaluation kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Wirkungsrat 1. die Gewichtung einzelner Wirkungsdimensionen anpassen, 2. Schwellenwerte oder Steuersätze modifizieren, 3. Bewertungsindikatoren aktualisieren,
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Natalie Weber Oktober 2025 136 4. technische Schnittstellen oder Berichtssysteme harmonisieren, sofern dadurch der normative Grundgedanke des Gesetzes – Steuerung nach Wirkung – nicht verändert wird. (5) Die Evaluationsberichte sind öffentlich zugänglich zu machen und in allgemein verständlicher Form zusammenzufassen. Kommentar Zu Abs. 1: Dieser Paragraph institutionalisiert das Prinzip des lernenden Rechts: Das Steuerrecht wird zu einem dynamischen Steuerungssystem, das sich an Daten und Wirkungen orientiert. Zu Abs. 2–3: Die jährliche und fünfjährige Evaluation stellt sicher, dass sowohl kurzfristige Anpassungen als auch langfristige Systemanalysen erfolgen. Zu Abs. 4: Die Verordnungsermächtigung garantiert Anpassungsfähigkeit bei gleichzeitiger Wahrung des demokratischen Kerns. → Keine politische Willkür, sondern datenbasierte Weiterentwicklung. Zu Abs. 5: Die Veröffentlichungspflicht schafft Transparenz und Bürgerbeteiligung. Begründung 1. Systemische Lernfähigkeit: Das WStG ist kein statisches Gesetz, sondern ein adaptives Steuerungssystem – wie ein ökonomischer Organismus, der auf Feedback reagiert. 2. Wissenschaftliche Fundierung: Durch regelmäßige Datenauswertung kann das System verbessert und evidenzbasiert gesteuert werden. 3. Demokratische Kontrolle: Die öffentliche Zugänglichkeit macht die Steuerpolitik überprüfbar – durch Bürger:innen, Parlamente und Forschung. 4. Flexibilität: Das System bleibt anschlussfähig an neue Technologien (z. B. KI-basierte Wirkungserfassung, Blockchain-Dokumentation).
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Natalie Weber Oktober 2025 137 § 11 WStG – Sanktionen und Rechtsfolgen Gesetzestext (1) Verstöße gegen dieses Gesetz oder seine Untergesetze (WUStG, WEstG, WKStG, WGewStG) werden nach Maßgabe der jeweiligen Sanktionsvorschriften geahndet. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Wirkungswerte fälscht, 2. Prüfberichte manipuliert, 3. Bonus- oder Zuschlagsregelungen missbraucht, 4. falsche Angaben in Wirkungsberichten macht oder 5. technische Schnittstellen manipuliert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 % des Jahresumsatzes oder bis zu 500.000 Euro geahndet werden. (4) In besonders schweren Fällen – insbesondere bei systematischer Täuschung, bandenmäßigem Vorgehen oder politisch motivierter Einflussnahme – stellt die Tat eine Straftat dar und wird mit 1. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder 2. Geldstrafe bis zu zwei Millionen Euro bestraft. (5) Bei Täuschung durch Unternehmen kann der Wirkungsrat 1. den Wirkungsbonus (§§ 4 WEstG, § 3 WKStG, § 3 WGewStG) aberkennen, 2. die Einstufung in die höchste Steuerklasse (WSK/KWK 5) verfügen, 3. das Unternehmen für bis zu fünf Jahre von Bonusregelungen ausschließen. (6) Die Strafverfolgung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und des Strafgesetzbuchs (StGB).
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Natalie Weber Oktober 2025 138 Kommentar Dieser Paragraph vereinheitlicht die Sanktionen und stellt klar: Täuschung über Wirkung ist Steuerbetrug mit Systemschaden – nicht moralische, sondern rechtliche Kategorie. Er sorgt für Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen und schützt das Vertrauen in das System. Begründung 1. Gleichheit vor dem Gesetz: Alle Steuerarten und Wirkungsdimensionen unterliegen denselben Prinzipien – faires, einheitliches Sanktionssystem. 2. Abschreckung ohne Überkriminalisierung: Die Schwelle zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat bleibt klar definiert. 3. Systemschutz: Der Schaden durch gefälschte Wirkung ist nicht fiskalisch, sondern gesellschaftlich – daher die strengere Sanktionierung. 4. Rechtsstaatliche Präzision: Integration in AO und StGB garantiert Rechtssicherheit und bestehende Verfahrenswege.
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Natalie Weber Oktober 2025 139 § 12 WStG – Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Gesetzestext (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar des auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft. (2) Die Untergesetze – Wirkungsumsatzsteuer-Gesetz (WUStG), – Wirkungseinkommensteuer-Gesetz (WEstG), – Wirkungskörperschaftsteuer-Gesetz (WKStG) und – Wirkungsgewerbesteuer-Gesetz (WGewStG) treten stufenweise gemäß den jeweiligen Übergangsvorschriften in Kraft. (3) Während der Übergangszeit gelten die bisherigen Steuergesetze (UStG, EStG, KStG, GewStG) fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen. (4) Der Bundesminister oder die Bundesministerin der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirkungsrat und den Ländern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen. (5) Fünf Jahre nach Beginn der Vollanwendungsphase sind die bisherigen Steuergesetze vollständig durch das Wirkungssteuergesetz ersetzt. (6) Dieses Gesetz kann unter der Bezeichnung „WStG – Wirkungssteuergesetz“ zitiert werden. Kommentar Der Paragraph bündelt die rechtliche Schlussstruktur: Ein klarer, planbarer Übergang, vollständige Ermächtigung für Umsetzung und gesetzliche Einheitlichkeit unter einer gemeinsamen Bezeichnung. Begründung 1. Rechtssicherheit: Alle Übergänge sind präzise geregelt; kein Systembruch, sondern evolutionäre Integration. 2. Föderale Balance: Länder und Kommunen bleiben eingebunden, Umsetzung bleibt dezentral und flexibel.
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Natalie Weber Oktober 2025 140 3. Verfassungsmäßige Kohärenz: Der Artikel 20a GG (Schutz natürlicher Lebensgrundlagen) wird in die Steuerlogik überführt – damit wird erstmals ein Grundgesetzauftrag im Steuerrecht voll operationalisiert. 4. Symbolische Bedeutung: Mit § 12 endet das fossile Steuerzeitalter – der Staat steuert nicht mehr blind nach Geld, sondern intelligent nach Wirkung.
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Natalie Weber Oktober 2025 141 Gesamtschau des Wirkungssteuergesetzes (WStG) Das WStG bildet ein vollständiges, lernendes Steueruniversum aus vier Ebenen: Ebene Gesetz Wirkungsebene Steuerziel Markt WUStG Produkt- & Verbrauchswirkung Lenkung nachhaltiger Nachfrage Einkommen WEstG Arbeit & Kapital Gerechtigkeit & Fairness Unternehmen WKStG Produktions- & Innovationswirkung Verantwortung & Transformation Kommunen WGewStG Lokale Wirkung Stärkung von Demokratie & Gemeinwohl Mit Teil 4 (Evaluation & Sanktionen) wird daraus ein selbstregulierendes, demokratisch kontrolliertes System, das die wirtschaftliche Ordnung Deutschlands in Einklang mit Mensch, Planet und Demokratie bringt.
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Natalie Weber Oktober 2025 142 Gesamtstruktur des Wirkungssteuergesetzes (WStG) Rahmenziel des Gesetzes: Steuerung wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und individueller Tätigkeit nach der Wirkung auf Mensch, Planet und Demokratie statt nach Kapital, Gewinn oder Umsatzhöhe. WStG – Wirkungssteuergesetz Rahmen- und Stammgesetz der Wirkungsökonomie (bestehend aus vier Untergesetzen und einem allgemeinen Teil) Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen § Titel Inhalt § 1 Zweck des Gesetzes Wirkung als Maßstab staatlicher Steuerung § 2 Geltungsbereich Alle natürlichen & juristischen Personen § 3 Begriffsbestimmungen Wirkung, Scorecard, WÖk-ID § 4 Wirkungsdimensionen Mensch, Planet, Demokratie § 5 Verhältnis zu anderen Gesetzen Vorrang und Integration der bisherigen Steuerarten
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Natalie Weber Oktober 2025 143 Teil 2 – Institutionen und Governance § Institution Aufgabe § 6 Wirkungsrat Unabhängiges Steuer- und Bewertungsorgan § 7 WÖk-ID Digitale Identifikation aller wirtschaftlichen Aktivitäten § 8 Wirkungssteuerkonto Zentrale Verrechnung & Datenschnittstelle § 9 Bonus- & Verrechnungslogik Belohnung positiver Wirkung, Zuschlag bei negativer Teil 3 – Untergesetze nach Steuerarten A. WUStG – Wirkungsumsatzsteuer-Gesetz (Markt- & Konsumebene) § Titel Inhalt § 1 Zweck und Geltung Wirkungsgestützte Umsatzsteuer § 2 Steuerpflicht & Wirkungseinstufung Bewertung aller Produkte & Dienstleistungen § 3 Steuersätze 0 %, 5 %, 10 %, 15 %, 25 % nach Wirkung § 4 Bonusregelung Belohnung nachhaltiger Produkte § 5 Nichtkompensation Kein Ablasshandel zwischen schädlich/gut § 6 Wirkungsnachweis Pflicht zur WÖk-ID und Scorecard § 7 Bonus- und Verrechnungssystem Automatische Bonusgutschrift § 8 Sanktionen Täuschung = Steuervergehen § 9 Übergangsbestimmungen Einführung in drei Phasen
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Natalie Weber Oktober 2025 144 B. WEstG – Wirkungseinkommensteuer-Gesetz (Arbeit & Kapital) § Titel Inhalt § 1 Zweck & Geltung Integration von Einkommen & Lohnsteuer § 2 Wirkungsklassen Kombination aus Unternehmens- & Individualwirkung (60:40) § 3 Berechnung Einkommen × Wirkungssatz § 4 Bonusregelung Belohnung systemrelevanter Berufe § 5 Nichtkompensation Keine moralische Verrechnung destruktiver Einkommen § 6 Transparenz & Kontrolle Wirkungsnachweis & Prüfpflicht § 7 Sanktionen Einheitliche Straflogik § 8 Übergangsregelung Einführung in drei Stufen (Pilot – Großverdiener – alle)
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Natalie Weber Oktober 2025 145 C. WKStG – Wirkungskörperschaftsteuer-Gesetz (Unternehmensebene) § Titel Inhalt § 1 Zweck & Geltung Gewinnbesteuerung nach Systemwirkung § 2 Wirkungsfaktor & Steuerklassen 5–25 % Steuersatz nach Gesamtwirkungswert § 3 Bonusregelung Steuerermäßigung für Unternehmen mit +Wirkung § 4 Nichtkompensation Kein Greenwashing, ethische Grenzen § 5 Transparenz & Kontrolle Wirkungsbericht & Veröffentlichungspflicht § 6 Übergangsbestimmungen Einführung über Pilot-, Übergangs- und Vollphase D. WGewStG – Wirkungsgewerbesteuer-Gesetz (kommunale Ebene) § Titel Inhalt § 1 Zweck & Geltung Kommunale Steuer nach lokaler Wirkung § 2 Wirkungsklassen & kWF Lokale Faktoren 0,8–1,2 § 3 Bonus & Transformationsförderung Kommunale Rückvergütung & Förderprogramme § 4 Nichtkompensation Schutz kommunaler Integrität & Ethik § 5 Transparenz & Kontrolle Lokaler Wirkungsbericht & Bürgerbeteiligung § 6 Übergangsregelung Pilotierung, Städtetag-Kooperation, Evaluation
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Natalie Weber Oktober 2025 146 Teil 4 – Evaluation, Sanktionen und Inkrafttreten § Titel Inhalt § 10 Evaluation Jährliche & 5-jährige Wirkungsevaluation durch Wirkungsrat § 11 Sanktionen Einheitliche Straf- und Bußgeldsystematik § 12 Inkrafttreten Übergang, Ermächtigungen, Aufhebung alter Steuergesetze